Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1960, Az.: VI ZR 85/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 85/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 18.03.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und
Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mitglieder des Turnvereins "D. E." in Bi.. Der Beklagte zu 3) ist 1. Vorsitzender. Der Verein hatte für den 30. April 1956 Turnen im Saal einer Gastwirtschaft in Bi. angesetzt. Dort konnte jedoch an diesem Tag das Turnen nicht stattfinden. Dies erfuhren der damals 16 Jahre alte Beklagte zu 1) und der fast 18 Jahre alte Beklagte zu 2). Letzterer war Kinderturnwart. In Abwesenheit des 1. Turnwarts bestimmte er, daß statt des Saalturnens auf dem im Eigentum der Gemeinde Bi. stehenden Sportplatz Sport betrieben werden sollte. Dieser Platz wird den örtlichen Vereinen zur Benutzung kostenlos zur Verfügung gestellt; er wird ober auch von Kindern und anderen Einwohnern benutzt. Der Platz hat von Nord nach Süd eine Länge von etwa 98 m und von Ost nach West eine Breite von etwa 48 m. Auf der Ostseite wird er durch einen Steilhang begrenzt; entlang der Westseite des Platzes verläuft ein etwa 3 m breiter öffentlicher Weg, der den Platz etwa in der Mitte in einer Länge von 45 m berührt. Auf diesem Platz fanden sich die Beklagten zu 1) und 2) gegen 18.45 Uhr ein. Andere Sportteilnehmer waren noch nicht erschienen. Die Beklagten entschlossen sich, mit einem Diskus ein sogenanntes Treiben vorzunehmen. Sie standen sich auf der Längsachse des Platzes gegenüber; der Beklagte zu 1) stand auf der südlichen, der Beklagte zu 2) auf der nördlichen Seite. Sie warfen nun im Wechsel den Diskus einander zu, wobei jeder jeweils von der Linie aus zu werfen hatte, bis zu welcher der andere den Diskus geworfen hatte. Während des Spieles kamen der damals 7 Jahre alte Kläger und sein Spielkamerad Kreis von Norden her auf den Platz, der Kläger mit einem luftbereiften Roller. Sie wurden von den Beklagten zu 1) und 2) vom Platz gewiesen. Die Beklagten zu 1) und 2) setzten nunmehr das sog. Treiben fort. Etwas südlich von der Platzmitte aus schleuderte der Beklagte zu 1) den Diskus fort. Die Scheibe flog entgegen der Absicht des Werters nach links, also in Richtung Weg. In diesem Augenblick befand sich der Kläger in der Wurfrichtung. Er lief in die Wurfbahn des Diskus hinein, wurde am Kopf getroffen, erlitt einen lebensgefährlichen Schädelbruch und wurde alsbald in der chirurgischen Universitätsklinik in G. operiert.
Der Kläger macht die Beklagten für den Unfall verantwortlich. Er hat beantragt:
- 1.)
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus dem Unfall entstandenen und noch entstehende Schäden zu ersetzen.
- 2.)
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein Teilschmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Teilschmerzensgeld von 1.500 DM für die Zeit bis 22. November 1957 zu zahlen, und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen aus dem Unfall vom 30. April 1956 in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergeht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Haftung der Beklagten zu 1) und 2).
a)
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die für den eingetretenen Unfall adäquate Ursache nicht erst im Unglückswurf zu erblicken, sondern bereits in der Art, in der die Beklagten zu 1) und 2) das sog. Treiben auf dem Sportplatz veranstalteten. Wie das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen W. ausführt, ist das Diskuswerfen äußerst gefährlich. Die Scheibe könne unkontrolliert die beabsichtigte Wurfrichtung verlassen. Der Wertende müsse sich etwa 45-60 Sekunden lang auf den Diskus konzentrieren und könne folglich nicht darauf achten, ob in dieser Zeit Dritte in die Gefahrenzone gekommen seien. Die Gefahr für Dritte erhöhe sich ganz erheblich, wenn der Diskus, der grundsätzlich nur in eine Richtung geworfen werden dürfe, nach zwei Seiten geworfen werde. Denn der dem Wertenden gegenüberstehende Sportler sei gefährdet, müsse seine ganze Aufmerksamkeit auf den bevorstehenden Wurf des Gegners lenken und sei deshalb gehindert, auf Dritte zu achten. Die besonderen Gefahren des Diskuswerfens und vor allem des Treibens seien hier wesentlich dadurch erhöht worden, daß der Sportplatz jederzeit von Dritten betreten werden könne und an Wochentagen als Spielplatz für jedermann diene. Indem der Beklagte zu 2) als verantwortlicher Sportwart dieses gefährliche treiben angeregt und sich an dem Spiel beteiligt habe, habe er die Möglichkeit einer Schadenszufügung von der Art der hier eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht. Sein Verhalten sei daher mitursächlich für die Verletzung des Klägers gewesen.
Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, das Verhalten des Beklagten zu 2) könne nicht als adäquate Ursache für die Verletzung des Klägers angesehen werden, weil der Beklagte zu 2) nur mitgespielt, nicht aber den Unglückswurf ausgeführt habe und seine Wurfrichtung stets vom Kläger fort, niemals aber zu ihm hingegangen sei. Der Beklagte zu 2) hat dadurch, daß er die Anregung zu dem sog. Treiben auf dem allgemein zugänglichen Platz gegeben, gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) den Diskus aus dem verschlossenen Fach herausgenommen und sich sodann an dem Treiben beteiligt hat, eine Gefahrenquelle geschaffen. Da das Diskuswerfen an sich schon gefährlich ist und von den Beklagten zu 1) und 2) nicht sportgerecht auf einem frei zugänglichen Platz ohne jede Sicherungsmaßnahme betrieben wurde, lag es nach allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen durchaus im Bereich der Möglichkeit, daß durch das sog. Treiben jemand zu Schaden kam. Das Berufungsgericht hat sich daher bei der Beurteilung des Sachverhalts, auch soweit es den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten zu 2) und der Verletzung des Klägers bejahte, im Rahmen der in der Rechtsprechung herrschenden Meinung über das Wesen des adäquaten Kausalzusammenhangs gehalten (vgl. u.a. BGHZ 3, 261 [267] und 18, 286, BGH LM § 249 BGB (Ba) Nr. 6 und 8, s. auch BGH VI ZR 52/55 Urteil vom 4. Mai 1956 in MDR 56, 724).
b)
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten zu 1) und 2) die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten (§ 828 Abs. 2 BGB) und den Schaden fahrlässig herbeigeführt haben (§ 276 BGB). Es hat festgestellt, daß die beiden Beklagten die Gefährlichkeit ihres Tuns erkannt haben. Sie hatten Erfahrung im Diskuswerfen und kannten daher die Gefahren dieses Spiels, insbesondere des sog. Treibens. Auch war ihnen als Ortseingesessenen bekannt, daß der Platz jederzeit von Dritten betreten werden konnte. Daß sie sich der Gefährlichkeit ihres Verhaltens bewußt waren, folgert das Berufungsgericht auch aus der Tatsache, daß sie die beiden Kinder bei deren Erscheinen mit den Worten wegschickten: "Geht hier weg, sonst bekommt ihr den Diskus an den Kopf". Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, wußten die Beklagten auch, daß sie das insbesondere für Dritte gefährliche Spiel nicht vornehmen dürften und, wenn sie gleichwohl davon nicht Abstand nahmen, zur Verantwortung gezogen würden, falls sie dadurch Schaden anrichteten.
Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht ist zu bejahen, wenn der Jugendliche diejenige geistige Entwicklung erreicht hat, die ihn befähigt, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen. Dabei genügt ein allgemeines Verständnis dafür, daß die Handlung gefährlich ist und seine Verantwortung begründen kann (Urteil des BGH vom 23.10.1952 in VersR 53, 28; 23.12.1953 in VersR 54, 118; 13.1.1954 in VersR 54, 221 und 18.5.1957 in VersR 57, 415). Ein Jugendlicher, der die Gefährlichkeit seiner Handlung kennt, wird im allgemeinen auch wissen, daß er zur Verantwortung gezogen werden kann. Nach dem Gesetz (§ 828 Abs. 2 BGB) wird diese Kenntnis vermutet. Zur Widerlegung dieser Vermutung haben die Beklagten zu 1) und 2) nichts vorgebracht. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Verantwortlichkeit der Beklagten für ihr Handeln nach § 828 Abs. 2 BGB bejaht.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die beiden Beklagten hätten fahrlässig gehandelt, hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich der Fahrlässigkeitsbegriff des § 276 BGB nach einem objektiven Maßstab, nämlich nach der verkehrserforderlichen Sorgfalt bestimmt. Es hat weiter mit Recht die Altersstufe der beiden Beklagten zu 1) und 2) berücksichtigt. Die typische Verschiedenheit ganzer Altersklassen führt naturgemäß zu einer unterschiedlichen Beurteilung des an die für diese Personen hinsichtlich der erforderlichen Sorgfalt anzulegenden Maßstabes (vgl. die schon angeführten Urteile des BGH vom 23.10.1952 und 23.12.1953 a.a.O.). Da die beiden Beklagten die Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns besaßen, war ihnen wegen des Fehlens von Sicherungsmaßnahmen und im Hinblick auf die außerordentlich hohe Gefährdung durch das sog. Treiben zuzumuten, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten und das Spiel zu unterlassen. In der Bejahung eines fahrlässigen Verhaltens weicht das Berufungsgericht allerdings von dem Gutachten des Sachverständigen B. ab. Es hat jedoch diese seine abweichende Auffassung eingehend damit begründet, daß der Sachverständige von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgehe. Es hat - im Gegensatz zu der Annahme des Sachverständigen - festgestellt, daß die beiden Beklagten sich nicht genügend und nachhaltig genug davon überzeugt hatten, wo der Kläger auf ihre vor dem letzten Wurf des Beklagten zu 2) ausgesprochenen Verwarnungen hin blieb. Wie das Berufungsgericht weiter abführt, wissen auch Jugendliche im damaligen Alter der beiden Beklagten, daß ihren Warnungen gegenüber Kinder nicht immer folgsam sind und daß Kinder aus Interesse und Neugier leicht in eine bedrohliche Nähe zurückkehren. Das Berufungsgericht hat daher, abweichend vom Sachverständigen, festgestellt, daß auch die Beklagten zu 1) und 2) ein derartiges Wissen hatten. Es hat dabei alle von der Revision berührten Punkte eingehend in einer Weise gewürdigt, die weder mit Erfahrungssätzen noch mit Denkgesetzen in Widerspruch steht. Die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe wesentliche Tatumstände unberücksichtigt gelassen, ist daher unbegründet. Im Übrigen kommt es darauf, ob die Beklagten zu 1) und 2) mit einer Gefährdung gerade des Klägers hätten rechnen müssen, nicht an. Die Voraussehbarkeit, wie sie als Voraussetzung der Fahrlässigkeit zu fordern ist, braucht sich nicht auf die besondere Gestaltung des schädlichen Erfolges zu erstrecken, der nachher eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß der Täter irgend einen schädlichen Erfolg hätte voraussehen müssen. Daher ist ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) schon dann zu bejahen, wenn Jungen ihrer Altersstufe bei der gebotenen Sorgfalt damit hätten rechnen müssen, daß irgend ein Kind während des gefährlichen Spiels auf den Sportplatz kam (vgl. das schon angeführte Urteil des BGH vom 17.5.1957 a.a.O.). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend mit der Erwägung bejaht, daß die beiden Beklagten das Bewußtsein hatten, ihr treiben sei für sie selbst wie für Dritte, die, unbemerkt von ihnen, jederzeit auf den Sportplatz kommen konnten, gefährlich.
II.
Zur Haftung des Beklagten zu 3).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem sog. Treiben nicht um einen "Privatsport" der Beklagten zu 1) und 2). Das treiben erfolgte vielmehr im Rahmen der vom Turnverein geförderten und betriebenen sportlichen Betätigung, Soweit die Revision dartun will, das "Treiben" mit dem Diskus sei ein privates Spiel der Beklagten zu 1) und 2) gewesen, greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Damit kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beweiswürdigung von einem Rechtsfehler beeinflußt ist oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht. Der vom Beklagten zu 3) bereits im Berufungsrechtszug angeführte Umstand, das "Treiben" der Beklagten zu 1) und 2) habe schon - kurze Zeit - vor der angesetzten Turnstunde stattgefunden, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Das Berufungsgericht erblickt ein Verschulden des Beklagten zu 3) an dem Unfall darin, daß er als erster Vorsitzender des Vereins es unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, daß durch das Diskuswerfen Dritte nicht gefährdet wurden. Nach seinen Feststellungen war vom Sportverein aus schon häufiger auf dem Sportplatz Diskuswerfen betrieben worden. Der Beklagte zu 3) wußte, daß ein Diskus da war und mit ihm gespielt wurde. Wie daß Berufungsgericht weiter ausführt, hätte der Beklagte zu 3) die Gefahren des Diskusspieles auf dem dafür höchst ungeeigneten Sportplatz als Zuschauer oder durch Befragung eines Sportlehrers erkennen können und erkennen müssen. Er habe es unterlassen, Sicherungsmaßnahmen, wie Ausgabe des Schlüssels für das Fach mit dem Diskus nur an belehrte und zuverlässige Sportler, Verbot des Treibens, Werten nur in Richtung des Abhangs, Absperrung des Platzes während des Diskuswerfens, zumindest Aufstellung von Vereinsangehörigen, die die Wurfrichtung im Auge behielten, zu treffen. Diese Aufgabe habe er nicht dem Turnwart, am wenigsten einem Kinderturnwart von 17 Jahren überlassen können.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Sport - oder Turnverein muß dafür Sorge tragen, daß aus dem Sportbetrieb keine Gefahren für Dritte erwachsen. Er hat die Pflicht, Schäden, die durch die Benutzung des Sportplatzes Dritten entstehen können, nach Möglichkeit zu verhüten (vgl. RG in HRR 34, 797 = SeuffA 88 Nr. 144 betr. die Verletzung eines auf einen Sportplatz gelangten Kindes durch einen Speerwurf). In gleicher Weise gilt diese Pflicht, wenn ein Verein seinen Mitgliedern ein Sportgerät zur Verfügung stellt, aus dessen Benutzung erhöhte Gefahren entstehen können. Diese Aufgabe obliegt der Leitung des Vereins, also in erster Linie dem Vereinsvorsitzenden (vgl. BGH Urteil vom 6.11.1959 - 4 StR 382/59 -, noch nicht veröffentlicht). Er ist daher dafür verantwortlich, daß durch geeignete Sicherungsmaßnahmen Unfälle vermieden werden. Der Beklagte zu 3) hat derartige Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen. Ihm war bekannt, daß vom Turnverein schon öfter auf dem allgemein zugänglichen Platz Diskuswerfen betrieben wurde. Er konnte zwar möglicherweise auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Platz keine baulichen Abschirmungsmaßnahmen vornehmen. Jedoch hätte er als Vorsitzender des Vereins geeignete Sicherungsmaßnahmen, wie sie das Berufungsgericht im einzelnen aufführt, treffen können und müssen. Zumindest hätte er Anordnungen des Inhalts erlassen müssen, daß während des Diskuswerfens entweder der Platz abgesperrt wurde oder wenigstens Sicherungsposten aufgestellt wurden. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er als 60-jähriger Landwirt zu den "passiven", Beiträge zahlenden Mitgliedern gehörte, die sich nicht um Einzelheiten des Spielbetriebs kümmerten. Als Vorsitzender des Vereins durfte er die nicht ungefährliche sportliche Betätigung der Mitglieder nicht unkontrolliert lassen, Durch seine Untätigkeit hat er den Unfall des Klägers, der bei Erlaß entsprechender Sicherungsmaßnahmen vermieden worden wäre, mitverursacht, Dies war für ihn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) voraussehbar. Er hat somit den Unfall mitverschuldet. Da der Erlaß entsprechender Anordnungen seine, des Vereinsvorsitzenden, eigene Aufgabe war, haftet er für die in seiner eigenen Untätigkeit zu erblickende Fahrlässigkeit. Es kommt somit nicht auf eine Haftung für Auswahlverschulden an. Daher bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob ein solches Verschulden entfallen würde, wenn der Beklagte zu 3) zwar entsprechende Anordnungen erlassen, deren Durchführung aber dem Turnwart oder Kinderturnwart übertragen hätte. Die von der Revision gemäß §§ 139, 286 ZPO erhobenen Eugen, das Berufungsgericht hätte den Beklagten zu 3) auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB hinweisen müssen und habe auch nicht berücksichtigt, daß der Beklagte zu 2) allgemein vorzüglich beurteilt worden sei, sind somit unbegründet, Dasselbe gilt von der Rüge, das Berufungsgericht habe eine Feststellung, ob es sich um einen eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein handelt, unterlassen. Die Rechtsnatur des Vereins ist für die Frage der Haftung des Beklagten zu 3) nicht von Bedeutung. Für eine vom Vorsitzenden eines Vereins begangene unerlaubte Handlung haftet stets in erster Linie die Person die gehandelt hat (RGZ 91, 75, JW 11, 939 2, 1924, 1155 19). Auch eine Unterlassung ist eine zum Schadensersatz verpflichtende "Handlung", wenn wie hier für den Beklagten zu 3) eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (Soergel 9. Aufl., BGB § 31 Anm, 12).
III.
Zur gesamtschuldnerischen Haftung der drei Beklagten und zur Frage der Mitschuld des Klägers.
Das Berufungsgericht hat die drei Beklagten mit Recht als Gesamtschuldner verurteilt. Ihre Haftung als Gesamtschuldner ist nach § 840 Abs. 1 BGB gegeben. Diese Vorschrift begründet die gesamtschuldnerische Haftung aller denselben Schaden selbständig verursachender Personen auch dann, wenn diese Personen miteinander nicht in Verbindung stehen (BGHZ 17, 214 [221]). Darauf, ob eine solche Haftung auch nach § 830 BGB gegeben wäre, kommt es nicht an.
Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten und damit ein mitwirkendes Verschulden des Klägers gemäß §§ 254, 828, 276 BGB verneint, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision bringt auch in dieser Richtung nichts vor, beschränkt sich vielmehr auf die Rüge einer Verletzung des § 254 BGB. Das Berufungsgericht hat, dem Sachverständigen B. folgend, ein fahrlässiges Verhalten des Klägers mit der Begründung verneint, daß der damals erst 7 Jahre alte Kläger die besondere Gefährlichkeit der dem Unfall zugrunde liegenden Situation nicht erkennen konnte, sich der Gefahr des sog. Treibens und der sinngemäßen Übertretung eines Verbotes nicht bewußt war und dem Spiel von dort aus, wo Erwachsene - der Zeuge Wagenführ - standen, er sich also seiner Meinung nach gefahrlos hinstellen konnte, zuschauen wollte.
Die Frage, ob die Billigkeitsvorschrift des § 829 BGB auf den Tatbestand des § 254 BGB Anwendung findet, konnte das Berufungsgericht unentschieden lassen. Es hat eine Billigkeitshaftung des Klägers gemäß § 829 BGB verneint, weil die Beklagten erheblich älter seien als der Kläger, für den Unfall verantwortlich seien und schuldhaft eine starke Gefährdung Dritter überhaupt verursacht hätten und auch, weil ökonomische Gesichtspunkte nicht zu Ungunsten des Klägers ins Gewicht fielen. Diesen Erwägungen ist beizutreten.
Da auch im übrigen die Gründe des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen lassen, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Heinrich Meyer
Dr. Graf