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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1990, Az.: I ZR 27/89
„Ärztliche Allgemeine“

Unlauterer Wettbewerb; Verwechslungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1990
Aktenzeichen
I ZR 27/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13841
Entscheidungsname
Ärztliche Allgemeine
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1991, 526-528
  • GRUR 1991, 331-332 (Volltext mit amtl. LS) "Ärztliche Allgemeine"
  • LM H. 31 / 1991 § 16 UWG Nr. 126
  • MDR 1991, 617 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1352-1353 (Volltext mit amtl. LS) "Ärztliche Allgemeine"
  • NJW-RR 1991, 864 (amtl. Leitsatz) "Ärztliche Allgemeine"
  • WRP 1991, 383-385 (Volltext mit amtl. LS) "Ärztliche Allgemeine"

Amtlicher Leitsatz

Der Titel "Ärztliche Allgemeine“ und die Firmenbezeichnung "Ärztliche Allgemeine Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ sind verwechslungsfähig.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die eine ärztliche Tageszeitung unter dem Titel "Ärztezeitung" herausgibt, ließ am 14. März 1985 in der Zeitschrift "ZV + ZV" und vom 22. März 1985 in der Zeitschrift "W + V" eine Anzeige veröffentlichen, in der sie für neun Bezeichnungen Titelschutz in Anspruch nahm, darunter auch für den Titel "Ärztliche Allgemeine".

2

Am 24. Mai 1985 gab die Klägerin eine Erstnummer eines Beiblatts zu ihrer Tageszeitung unter dem Titel "Ärztliche Allgemeine - Leserforum für individuelle Leserwünsche" heraus. Das Beiblatt ist bis zu einer Untersagungsverfügung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 1985 mehrfach erschienen.

3

Die Beklagte ist am 7. Mai 1985 von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung GmbH und dem p.-V. Dr. D. S. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und am 12. August 1985 in das Handelsregister eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Herausgabe einer Tageszeitung für Ärzte, die die Beklagte im September 1985 mit dem Titel "Die Neue Ärztliche" und dem Untertitel "Allgemeine Zeitung für Klinik und Praxis" herausgebracht hat. Zuvor war auf dem Internistenkongreß in Wiesbaden durch ein Extrablatt des PM-Reports vom 15. April 1985 mitgeteilt worden, daß beide Verlage ab 1. September 1985 eine gemeinsame Tageszeitung unter dem Titel "Ärztliche Allgemeine" herausgeben würden.

4

Am 10. Mai 1985 erschien ein Bericht über dieses Vorhaben in der "Frankfurter Allgemeinen", in dem für die vorbezeichnete Tageszeitung der Beklagten der Titel "Ärztliche Allgemeine" angekündigt wurde.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe durch die Veröffentlichung der Titelschutzanzeigen in der festen Absicht, auch eine Zeitschrift unter dem Titel "Ärztliche Allgemeine" herauszugeben, die älteren Rechte an dem Titel erlangt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

der Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen,

8

1. eine Zeitung unter dem Titel "Ärztliche Allgemeine" zu veröffentlichen oder eine Zeitung unter diesem Titel anzukündigen;

9

2. eine Zeitung unter dem Titel "Die Neue Ärztliche Allgemeine Zeitung für Klinik und Praxis" zu veröffentlichen oder das Erscheinen einer Zeitung unter diesem Titel anzukündigen;

10

3. im Geschäftsleben unter der Firma "Ärztliche Allgemeine Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung" aufzutreten.

11

Die Beklagte ist dem mit der Auffassung entgegengetreten, sie habe bereits vor den Titelschutzanzeigen der Klägerin durch Vorbereitungsarbeiten Rechte an dem Titel "Ärztliche Allgemeine" erworben.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ebenso wie ein gleichlautendes Begehren der Klägerin im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (OLG Frankfurt AfP 1986, 345) - ohne Erfolg geblieben.

13

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage hinsichtlich der Klageansprüche zu 1 und 3 abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hat. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet.

15

1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt, weil die Klägerin durch die Titelschutzanzeigen vom 14. und 22. März 1985 keine gegenüber der Beklagten besseren Rechte erworben habe. Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben. Wie der Senat in einem weiteren zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits anhängig gewesenen Verfahren durch Urteil vom 22. Juni 1989 (BGHZ 108, 89 - Titelschutzanzeige) entschieden hat, steht der Klägerin an dem Titel "Ärztliche Allgemeine" aufgrund der Titelschutzanzeige vom 14. März 1985 der bessere Altersrang zu.

16

2. Das Klagebegehren zu Ziffer 1, der Beklagten zu untersagen, eine Zeitung unter dem Titel "Ärztliche Allgemeine" zu veröffentlichen oder eine Zeitung unter diesem Titel anzukündigen, ist begründet. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeitschriftentiteln, die gleichlautend sind, besteht Verwechslungsgefahr, die das Unterlassungsbegehren der Klägerin nach § 16 Abs. 1 UWG rechtfertige.

17

Auf einen Verlust des Titelschutzrechts der Klägerin kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung ist das von der Klägerin erstmals am 24. Mai 1985 unter dem in den Titelschutzanzeigen in Anspruch genommenen Titel herausgegebene Beiblatt bis zu der erwähnten Untersagungsverfügung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 1985 wiederholt erschienen. Daß die Klägerin, wie die Revisionserwiderung weiter meint, in der Folgezeit die.Absicht aufgegeben habe, eine Druckschrift unter dem in Anspruch genommenen Titel herauszugeben, kann nicht angenommen werden. Die Klägerin hat zwar diesen Titel nicht mehr benutzt, nachdem die Untersagungsverfügung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 1985 ergangen war. Da dies auf einem lediglich einstweiligen gerichtlichen Verbot beruhte, scheidet die Annahme aus, daß die Klägerin den Titel auf Dauer nicht mehr habe nutzen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1959 - I ZR 101/58, GRUR 1959, 541, 543 = WRP 1960, 187 - Nußknacker).

18

Soweit die Revisionserwiderung ferner meint, die Klägerin sei seit der Entscheidung des Senats vom 22. Juni 1989 (aaO. - Titelschutzanzeige) nicht mehr gehindert gewesen, den Titel wieder zu benutzen, da nunmehr festgestanden habe, daß ihr das bessere Recht an dem Titel zustehe, übersieht sie, daß es dem Revisionsgericht verwehrt ist, diesen nach dem Erlaß des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache zutage getretenen Sachverhalt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (§ 561 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus prozeßökonomischen Gründen die Berücksichtigung solcher Tatsachen ausnahmsweise zulässig ist (vgl. Urt. v. 25.4.1988 - II ZR 252/86, NJW 1988, 3092, 3094), liegen hier nicht vor. Denn selbst wenn die Tatsache der Nichtbenutzung unstreitig wäre, bedürfte es einer umfassenden Wertung der für das Verhalten der Klägerin maßgeblichen Gründe - auch unter Berücksichtigung der Bekanntheit des Titels - (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1958 - I ZR 187/56, GRUR 1959, 45 = WRP 1959, 54 - Deutsche Illustrierte), die das Revisionsgericht anstelle des dazu berufenen Tatrichters nicht vornehmen dürfte.

19

3. Begründet ist auch das Klagebegehren zu Ziff. 3. Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG kann der Senat auch hier bejahen, ohne daß es dafür weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht bedurft hätte. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine Verwechslungsgefahr auch zwischen dem Titel einer Druckschrift und einer Firmenkennzeichnung wie hier bestehen. Der Schutzumfang aller Kennzeichnungsrechte umfaßt den namens-, firmen- und zeichenmäßigen Gebrauch. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß in Rechte an einer geschützten besonderen Bezeichnung einer Druckschrift auch durch die Verwendung eines Firmenschlagworts als besondere Bezeichnung eines Unternehmens eingegriffen werden kann (BGH, Urt. v. 14.12.1979 - I ZR 44/78, GRUR 1980, 247, 248 = WRP 1980, 537 - Capital-Service). Eine Verwechslungsgefahr besteht aber auch, wenn sich, wie hier, der Zeitschriftentitel der Klägerin "Ärztliche Allgemeine" und die Firmenbezeichnung der Beklagten "Ärztliche Allgemeine Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung" gegenüberstehen. Erfahrungsgemäß neigt der Verkehr dazu, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen, also in einem Fall wie dem vorliegenden die Firmenbezeichnung der Beklagten zu dem Begriff "Ärztliche Allgemeine" - insoweit identisch mit dem Zeitschriftentitel der Klägerin - zusammenzufassen (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; Urt. v. 26.1.1960 - I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg; BGH, Urt. v. 21.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauer's Auto-Zeitung; Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, zur Veröffentlichung bestimmt - Pizza & Pasta). Die sich daraus ergebende Verwechslungsgefahr wird durch die weiteren Bestandteile der Firmenbezeichnung der Beklagten, von denen als allein unterscheidender Bestandteil hier nur der Bestandteil "Verlagsgesellschaft" in Betracht zu ziehen ist, nicht nur nicht ausgeräumt, sondern im Gegenteil noch verstärkt. Zeitschriftentitel weisen nämlich regelmäßig auf das hinter der Zeitschrift stehende Verlagsunternehmen hin (vgl. BGH aaO. - Capital-Service). Durch den Bestandteil "Verlagsgesellschaft" in der Bezeichnung der Beklagten kommt nur deren verlegerische Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herausgabe einer Zeitschrift zum Ausdruck. Für den Verkehr liegt daher im Streitfall die Annahme nahe, die Beklagte sei die Verlegerin der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift.

20

Danach war der Beklagten die angegriffene Firmenführung zu untersagen. Bei Ansprüchen auf Unterlassung von Firmenbezeichnungen, die wegen eines in ihnen enthaltenen verwechslungsfähigen Bestandteils eine Verwechslungsgefahr mit der Klagekennzeichnung begründen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die Firma in ihrer konkreten Form zu verbieten, da regelmäßig nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der verwechslungsfähige Firmenbestandteil innerhalb einer anderen Bezeichnung, der er nicht das bestimmende Gepräge gibt, nicht mehr erfolgreich angreifbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 195 - Zeiss; BGH, Urt. v. 20.9.1967 - Ib ZR 105/65, GRUR 1968, 212, 213 - Hellige; BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex). Ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, von einem solchen Verbot ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich.

21

4. Nicht begründet ist der Antrag zu 2, der Beklagten zu untersagen, eine Zeitung unter dem Titel "Die Neue Ärztliche Allgemeine Zeitung für Klinik und Praxis" zu veröffentlichen oder das Erscheinen einer Zeitung unter diesem Titel anzukündigen.

22

a) Ein Zeitschriftentitel in der Form, wie er Inhalt des Klageantrags zu 4 ist, wird von der Beklagten nicht verwendet, so daß es an einer das Unterlassungsbegehren begründenden Begehungsgefahr fehlt. Der Schutz des Titels der Klägerin setzt die sprachliche und gedankliche Verbindung der Worte "Ärztliche" und "Allgemeine" voraus. Der von der Beklagten benutzte Titel enthält diese Verbindung nicht.

23

Blickfangmäßig herausgestellt ist als Titel allein die Kennzeichnung "Die Neue Ärztliche". Die darunterstehende Zeile wird nach den getroffenen Feststellungen vom Verkehr als Untertitel angesehen, der die Angaben "Allgemeine Zeitung für Klinik und Praxis" enthält. Auf ein Verbot der Verwendung eines solchen Titels ist der Antrag nicht gerichtet. Dem vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Parteivorbringen ist auch nicht zu entnehmen, daß die Beklagte sich des Rechts berühmt hätte, eine Zeitschrift mit einem Titel in der Form herauszugeben, wie er Gegenstand des Antrags ist.

24

b) Zwischen dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Titel und dem von der Beklagten verwendeten besteht auch keine Verwechslungsgefahr. Bei Zeitschriftentiteln, für die - wie hier angesichts der erst kurzen Erscheinungsdauer - keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1963 - Ib ZR 76/61, GRUR 1963, 378, 379 = WRP 1963, 211 - Deutsche Zeitung). Solche Abweichungen sind im Streitfall aufgrund der unterschiedlichen Druckgestaltung und des unterschiedlichen Aussagegehalts beider Titel gegeben. Die den Gesamteindruck des Titels der Klägerin prägende Verbindung der Worte "Ärztliche" und "Allgemeine" ist bei dem von der Beklagten verwendeten Titel "Die Neue Ärztliche" und dem davon abgesetzten Untertitel "Allgemeine Zeitung für Klinik und Praxis" nicht gegeben. Dies verhindert, daß der Verkehr den geschützten Titel in dem von der Beklagten verwendeten erkennen kann.

25

5. Danach war auf die Revision der Klägerin die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Abänderung des Urteils des Landgerichts nach den Klageanträgen zu 1 und 3 zu verurteilen. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.