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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1963, Az.: Ib ZR 76/61
„Deutsche Zeitung“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1963
Aktenzeichen
Ib ZR 76/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14269
Entscheidungsname
Deutsche Zeitung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 15.03.1961
LG Köln

Fundstellen

  • DB 1963, 548-550 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 474 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1004-1007 (Volltext mit amtl. LS) "Deutsche Zeitung"

Verfahrensgegenstand

Deutsche Zeitung

Prozessführer

der Firma D. Z. GmbH & Co., K., Ap.str. ..., vertreten durch deren Geschäftsführer Verlagsdirektor Dr. Karl G., K., Ap.str. ...,

Prozessgegner

den S.-V. Rudolf A. GmbH & Co., H., P., persönlich haftende Gesellschafterin S.-V. Rudolf A. GmbH, vortreten durch ihre Geschäftsführer Rudolf A., Richard Gr. und Hans-Detlev B.,

Amtlicher Leitsatz

a) Der Titel einer Tageszeitung stellt - auch ohne Verkehrsdurchsetzung - in der Regel selbst dann eine "besondere" und damit schutzfähige Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne von §16 Abs. 1 UWG dar, wenn er sich lediglich aus zwei sprachüblichen Angaben beschreibenden Charakters zusammensetzt (hier: "Deutsche Zeitung").

b) Da das Publikum sich infolge des jahrzehntelangen Nebeneinanderbestehens einander ähnlicher Zeitungstitel daran gewöhnt hat, auf Unterschiede in der Titelfassung genau zu achten, können bei Zeitungstiteln, die sich aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammensetzen, im allgemeinen verhältnismäßig geringfügige Abweichungen ausreichen, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle und Ebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. März 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin gibt seit dem 21. Mai 1959 unter dem Titel "Deutsche Zeitung" eine jeden Werktag in K. erscheinende Tageszeitung heraus, die im ganzen Bundesgebiet vertrieben wird. Unter diesem - drucktechnisch hervorgehobenen - Titel befindet sich der Zusatz: "mit Wirtschaftszeitung".

2

Vorläufer dieser Zeitung war eine auf die wirtschaftliche Berichterstattung beschränkte Zeitung, die unter dem Titel "Wirtschaftszeitung" ab 10. Mai 1946 zunächst einmal wöchentlich und seit Oktober 1948 zweimal wöchentlich herausgekommen war. Im September 1949 änderte die Klägerin den Titel und die redaktionelle Struktur der Zeitung. Sie benutzte seit dem 3. September 1949 den Titel "Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung". Hierbei bildeten die Worte "Deutsche Zeitung" den Haupttitel, während der Untertitel "und Wirtschaftszeitung" in kleineren Buchstaben in der zweiten Zeile stand. Unter diesem Titel entwickelte die Klägerin die Zeitung zu einer politisch-wirtschaftlichen, zweimal wöchentlich erscheinenden Wochenzeitschrift. Diese Zeitung erscheint seit dem 21. Mai 1959 werktäglich unter der Bezeichnung "Deutsche Zeitung" mit dem darunter stehenden Zusatz "mit Wirtschaftszeitung". In den Jahren 1949 bis 1958 schwankte die Auflage der Zeitung der Klägerin zwischen 29.000 und 58.000 verkauften Exemplaren. Zwischen dem ersten Quartal 1959 und dem ersten Quartal 1960 erreichte die Zeitung eine Auflagenhöhe von ca. 29.000 bis ca. 34.500 verkauften Exemplaren. Die Beklagte beabsichtigt, unter dem Titel "Deutsche Allgemeine Zeitung" eine Zeitung herauszugeben, und zwar möglicherweise zunächst als Wochenzeitung und später als Tageszeitung. In der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" Nr. 276 vom 28. November 1959 hat sie eine Anzeige in der ganzen Breite der Zeitung veröffentlicht, in der es heißt, daß sie beabsichtige, sich die Rechte an dem Titel "Deutsche Allgemeine Zeitung" schützen zu lassen, und sie diejenigen um Bekanntgabe ihrer Ansprüche auffordere, die Rechte an diesem Titel geltend machten. In der Anzeige sind die Worte "Deutsche Allgemeine Zeitung" in Ausgestaltung und Größe wie ein Zeitungstitel wiedergegeben, wobei das Schriftbild nach Anordnung und Form der Druckbuchstaben von dem Schriftbild des Zeitungstitels der Klägerin abweicht.

3

Die Klägerin hält diesen Titel mit dem Titel ihrer Tageszeitung, für den sie Verkehrsgeltung in Anspruch nimmt, für verwechselbar. Sie hat beantragt:

4

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, als Titel für eine Zeitung die Bezeichnung "Deutsche Allgemeine Zeitung" zu benutzen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verneint die Schutzfähigkeit des Titels "Deutsche Zeitung", weil es sich um eine Gattungsbezeichnung handele. Ferner hat sie seine Verkehrsgeltung bestritten, zumal ihn die Klägerin erst seit Mai 1959 schlagwortartig herausstelle, was aber an dem Gesamttitel "Deutsche Zeitung mit Wirtschaftszeitung" grundsätzlich nichts ändere. Darüber hinaus leugnet die Beklagte eine Verwechslungsgefahr, weil sich der Verkehr infolge des früheren Nebeneinanderbestehens ähnlicher Zeitungstitel und infolge der Vielzahl der in Umlauf befindlichen Zeitungstitel mit den Bestandteilen "Deutsche" und "Zeitung" daran gewöhnt habe, auf feinere Unterschiede zu achten. So hätten z.B. im Jahre 1933 in Berlin nebeneinander die "Deutsche Zeitung", die "Deutsche Allgemeine Zeitung" und die "Deutsche Tageszeitung" bestanden. Vor allem wahre sie, die Beklagte, mit dem Titel "Deutsche Allgemeine Zeitung" einen mindestens ebenso weiten Abstand vom Zeitungstitel der Klägerin wie die verbreiteten Tageszeitungen "Norddeutsche Zeitung", "Süddeutsche Zeitung", "Westdeutsche Allgemeine Zeitung" und die Wochenzeitung "Deutsche Volkszeitung". Deshalb genüge das zusätzliche Wort "Allgemeine", um den von ihr, der Beklagten, vorgesehenen Zeitungstitel deutlich von dem schwachen Titel der Klägerin abzuheben.

6

Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt, weil dem Titel "Deutsche Zeitung" eine wenn auch nur schwache Kennzeichnungskraft im Sinne des §16 UWG zukomme, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Titel im Verkehr sich durchgesetzt habe. Die beiden Titel "Deutsche Zeitung" und "Deutsche Allgemeine Zeitung" seien verwechselbar, da das Wort "Allgemeine" in seiner Farblosigkeit und Aussageschwäche nicht geeignet sei, dem flüchtigen Durchschnittsleser und -hörer die erforderliche Unterscheidung zu vermitteln und seine Erinnerung an den Titel der Klägerin zu verdrängen. Auf Verkehrsgewöhnung an nahestehende Zeitungstitel könne sich die Beklagte nicht berufen, weil als beachtlicher Teil des Verkehrs eine jüngere Generation herangewachsen sei, welche die frühere Gewöhnung nicht erlebt habe, und in der eine solche Gewöhnung infolge des Verschwindens der alten Zeitungstitel vom Zeitungsmarkt nicht fortwirke.

7

Auf die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihren Unterlassungsantrag aufrechterhält. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Das Berufungsgericht hat die vorbeugende Unterlassungsklage weder aus §16 Abs. 1 UWG noch aus §25 WZG für begründet erachtet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der von der Beklagten in Aussicht genommene Zeitungstitel "Deutsche Allgemeine Zeitung" selbst dann nicht geeignet, Verwechslungen mit dem von der Klägerin benutzten Titel "Deutsche Zeitung" hervorzurufen, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß ihr Titel innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung im Sinn des §25 WZG errungen habe.

9

1.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Verkehr zumindest seit dem 21. Mai 1959 die Bezeichnung "Deutsche Zeitung" als selbständigen Titel ansieht. Der im Zeitungskopf seit diesem Zeitpunkt als zweite Zeile mit kleinerer Schrift enthaltene Zusatz "mit Wirtschaftszeitung" werde nur als Hinweis darauf aufgefaßt, daß die "Deutsche Zeitung" nicht nur eine politische Tageszeitung sei, sondern auch einen beachtenswerten Wirtschaftsteil enthalte. In diesem Zusammenhang zieht das Berufungsgericht auch in Betracht, daß die Klägerin bei ihrer Werbung ausschließlich die Worte "Deutsche Zeitung" als Titel herausstellt. Dieser Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich bedenkenfrei.

10

2.

Das Berufungsgericht hat dem Zeitungstitel "Deutsche Zeitung" Schutzfähigkeit als besondere Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne von §16 Abs. 1 UWG zugebilligt, und zwar unabhängig davon, ob dieser Titel sich innerhalb beteiligter Verkehrskreise durchgesetzt hat. Hierbei hat es nicht verkannt, daß den Worten "Deutsch" und "Zeitung" als Gattungsbezeichnungen in Alleinstellung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. In ihrer Zusammenstellung jedoch erfüllten beide Ausdrücke, so fährt das Berufungsgericht fort, in den Augen des Verkehrs die Aufgabe, die Zeitung der Klägerin von anderen Zeitungen zu unterscheiden. Es sei deshalb ein unterscheidungskräftiger Titel entstanden, der eine Namensfunktion in dem Sinne ausübe, daß der Verkehr ihn als die Benennung einer bestimmten Zeitung betrachte.

11

Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß auch Gattungsbezeichnungen wettbewerbsrechtlichen Titelschutz genießen, wenn sie Kennzeichnungskraft haben. Im Rahmen des Titelschutzes genügt es für eine ausreichende Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr in der fraglichen Bezeichnung den Namen der fraglichen Druckschrift erblickt, der bestimmt und geeignet ist, diese Druckschrift von anderen Druckschriften zu unterscheiden, mag hiermit auch ein Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte - des Verlegers oder Herstellerbetriebes - nicht verbunden sein (RGZ 104, 88; BGHZ 26, 52, 61 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] - Sherlock-Holmes BGH GRUR 1959, 45 - Deutsche Illustrierte). Dies kann auch für einen Titel zutreffen, der nur aus zwei sprachüblichen Angaben beschreibenden Charakters besteht (RG GRUR 1934, 75).

12

Zu Recht geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, daß an das Erfordernis der individualisierenden Unterscheidungskraft bei Zeitungstiteln nur geringe Anforderungen zu stellen sind, weil sich der Verkehr seit langem daran gewöhnt hat, daß die weitaus meisten Zeitungstitel einander sehr ähnlich sind. Zeitungstitel, so legt das Berufungsgericht dar, seien seit jeher in aller Regel dadurch gebildet worden, daß dem Wort Zeitung oder einer gleichbedeutenden Umschreibung wie z.B. Anzeiger, Blatt, Nachrichten, Post oder Presse eine Ortsbezeichnung hinzugefügt worden sei, die den Ort des Erscheinens oder des Verbreitungsgebietes angebe. Dieser Brauch, durch den die Zahl der zur Verfügung stehenden Titel stark eingeengt werde, habe zwangsläufig dazu geführt, daß die einzelnen Titel nur geringfügig voneinander abwichen. Dadurch habe sich der Verkehr trotz seiner allgemeinen nur flüchtigen Betrachtungsweise durch jahrzehntelange Übung daran gewöhnt, bei Zeitungstiteln auf feinere Unterschiede zu achten.

13

Normalerweise entscheide sich nämlich ein Leser nicht für irgendeine beliebige Zeitung, um sein Informationsbedürfnis zu befriedigen, sondern für diejenige, die ihm bekannt sei, und die in ihrem Zuschnitt und in ihrer Gestaltung seinen Wünschen entspreche. Dabei umfasse die für bestimmte Leserwünsche infrage kommende Lokalpresse, wie auch die anspruchsvollere überörtliche Presse oder die sog. Boulevard-Presse jeweils nur wenige nebeneinanderstehende Blätter. Diese nötigten den Leser tagtäglich zur Auswahl, wobei sie im Kiosk nebeneinander angeboten würden, was erfahrungsgemäß zu einer Schärfung des Unterscheidungsvermögens führe. Auch der Leser, der sich für ein Abonnement entscheide, werde schon wegen der Langfristigkeit und Schriftlichkeit eines Abschlusses dazu erst nach genauer Prüfung bereit sein. Alle diese Umstände hätten in jahrzehntelanger Gewöhnung dazu geführt, daß bei Zeitungstiteln der Verkehr nicht die im allgemeinen übliche Flüchtigkeit und Unaufmerksamkeit zeige, sondern auch geringfügige Unterschiede beachte.

14

So sei es zu erklären, daß in Berlin beispielsweise die "Deutsche Zeitung", die "Deutsche Allgemeine Zeitung" und die "Deutsche Tageszeitung" lange Jahre ohne Verwechslungsgefahr nebeneinander bestanden hätten. Ähnliche Beispiele gebe es in zahlreichen anderen Städten. Diese Eigenschaft des Verkehrs, bei Zeitungstiteln auf geringfügige Unterschiede zu achten, sei nicht dadurch verloren gegangen, daß in der Zeit der Herrschaft der NSDAP die deutsche Presse allmählich gleichgeschaltet worden sei und am Schluß eine Auswahl unter mehreren Zeitungen kann noch möglich gewesen sei. Wenn nach dem Zusammenbruch anfänglich auch erst nur wenige Zeitungen zur Verfügung gestanden hätten, so habe sich doch das Bild sehr rasch geändert, wobei im Hinblick auf die Titelgebung weitgehend an die frühere Tradition angeknüpft worden sei, so daß das Publikum nach wie vor genötigt und gewohnt sei, auf geringfügige Unterschiede der Titelgebung zu achten.

15

Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt das Berufungsgericht sodann unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen, bei Zeitungstiteln zu beachtenden Umstände zu dem Ergebnis, daß dem Zeitungstitel der Klägerin normale Kennzeichnungskraft zukomme, und zwar auch dann, wenn man den Umfang seiner Verwendung außer Betracht lasse.

16

Auch hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Frage der Kennzeichnungskraft des Titels einer Druckschrift hängt von der Verkehrsauffassung ab. Diese aber wird maßgebend beeinflußt von den auf dem fraglichen Marktgebiet herrschenden tatsächlichen Verhältnissen. Werden aber auf dem Zeitungsmarkt, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise feststellt, seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten, die nur ganz geringfügige Unterschiede aufweisen, so ist es die zwangsläufige Folge dieser Sachlage, daß das Publikum sich an diesen Zustand gewöhnt hat und bei Zeitungen auch solchen Titeln eine normale Unterscheidungskraft beimißt, denen für andere Druckschriften keine oder nur eine schwache Kennzeichnungskraft zugebilligt werden könnte.

17

3.

Bei Erörterung des Schutzbereiches des Zeitungstitels der Klägerin vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Klägerin habe diesen durch die Art und den Umfang der Titelverwendung nicht über den normalen Schutzbereich eines Zeitungstitels erweitert. Für eine besondere Verkehrsdurchsetzung habe sie keine Tatsachen dargetan. Allein aus der Auflagenhöhe, die in den Jahren 1949 bis 1958 zwischen ca. 58.000 und 29.000 verkauften Exemplaren und zwischen dem ersten Quartal 1959 und ersten Quartal 1960 zwischen etwa 29.000 und 34.500 Exemplaren gelegen habe, lasse sich dafür nichts herleiten. Auch der Umstand, daß sich die Zeitung der Klägerin an eine zahlenmäßige geringe, politisch und wirtschaftlich besonders interessierte Leserschicht wende, gestatte nicht den Schluß, daß sie durch Verkehrsdurchsetzung Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft über den normalen Schutzbereich eines Zeitungstitels hinaus erlangt habe. Abgesehen davon, daß sie über das gesamte Bundesgebiet verbreitet werde, sei nämlich nicht zu übersehen, daß die "Deutsche Zeitung" im Anfang noch im Schatten ihres früheren Titels "Wirtschaftszeitung" gestanden habe, unter dem sie bereits bekannt geworden sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß auch der Übergang von einer zweimal wöchentlich erscheinenden Zeitschrift zu einer Tageszeitung, wodurch zumindest teilweise ein anderer Interessentenkreis angesprochen werde, der Verkehrsdurchsetzung nicht förderlich gewesen sei.

18

Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision greifen gleichfalls nicht durch. Zwar ist es richtig, daß für die Frage nach dem Grad der Verkehrsdurchsetzung eines Zeitungstitels auch bedeutsam sein kann, an welchen Leserkreis sich die fragliche Zeitung wendet. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin mit ihrer "Deutschen Zeitung" eine zahlenmäßig verhältnismäßig geringe, politisch und wirtschaftlich besonders interessierte Leserschaft anspricht. Selbst wenn aber, wie die Revision meint, hieraus aufgrund der bekannten Zahlen der verkauften Auflage der Zeitung der Klägerin auf eine starke Verkehrsdurchsetzung des Zeitungstitels innerhalb dieser für sie in Betracht kommenden Leserschicht zu schließen wäre, so rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, dieser Zeitungstitel könne auch gegenüber dem Titel einer Zeitung, die für die breite Masse des Publikums bestimmt ist, einen erweiterten Schutzbereich wegen überragender Verkehrsgeltung in Anspruch nennen. Tritt eine auf spezielle Interessen zugeschnittene Zeitung mit einer sich an weitere Kreise wendenden jüngeren Zeitung in Wettbewerb, so ist bei der Prüfung, ob ähnliche Titel eine Verwechslungsgefahr heraufbeschwören, vielmehr nur von der Bekanntheit auszugehen, die der ältere Titel sich beim breiten Publikum erworben hat. Denn nur insoweit kann ihm in diesem Abnehmerkreis eine Erinnerungsfunktion beigemessen werden, die die Verwechslungsgefahr beeinflussen kann. Soweit das breite Publikum in Frage steht, ist es aber rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht die festgestellte Auflagenhöhe der Zeitung der Klägerin nicht als ausreichend erachtet hat, eine überdurchschnittliche Verkehrsdurchsetzung ihres Zeitungstitels anzunehmen.

19

Würde sich die Beklagte dagegen, was noch ungeklärt ist, mit ihrer Zeitung an den gleichen Leserkreis wenden, den die Klägerin mit der "Deutschen Zeitung" anspricht, so stände der Annahme einer Verwechslungsgefahr, selbst wenn von einer starken Verkehrsdurchsetzung dieses Zeitungstitels der Klägerin in diesen Kreisen ausgegangen wird, der in anderem Zusammenhang vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand entgegen, daß diese Leser, auf die dann abzustellen wäre, der Wahl und damit dem Titel ihrer Zeitung besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden pflegen.

20

Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, daß durch die Umstellung der Zeitung der Klägerin von einer zweimal wöchentlich erscheinenden Zeitung zu einer Tageszeitung zumindest teilweise ein anderer Interessentenkreis angesprochen worden sei. Diese Annahme des Berufungsgerichts hält sich durchaus im Rahmen allgemeiner Erfahrungssätze und bedurfte deshalb keiner näheren, ins einzelne gehenden Begründung.

21

4.

Die Verwechselbarkeit der beiden in Vergleich zu setzenden Zeitungstitel hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die dargelegten Verhältnisse nach dem Gesamteindruck, den sie nach Wortbild, Klang und Sinngehalt im Verkehr hervorrufen, verneint. Da die Leser von Tageszeitungen sich seit langem daran gewöhnt hätten, auf den Zeitungstitel genau zu achten, reichten bei Zeitungstiteln verhältnismäßig geringe Unterschiede aus, die bei sonstigen Druckschriften nicht genügen würden, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Wenn auch die Aussagekraft des Wortes "Allgemeine" nur gering sei, so genüge seine Hinzufügung bei dem Titel "Deutsche Zeitung" dennoch, um den Eindruck zu vermitteln, daß es sich um eine andere Zeitung handele, ohne daß von dem Publikum auch nur mittelbare Zusammenhänge zwischen den beiden Zeitungsunternehmern angenommen würden. Bei der Beurteilung der klanglichen Wirkung sei in diesem Zusammenhange nicht zu übersehen, daß auf dem Mittelwort der Ton liege, so daß gerade das Wort "Allgemeine" besonders hervorgehoben werde und so als ein Unterscheidungsmerkmal wirke. Daß optisch keine Verwechslungsgefahr zwischen dem aus zwei Worten bestehenden Titel der Klägerin und dem aus drei Worten bestehenden Titel der Beklagten vorliege, bedürfe keiner näheren Ausführung. Wie der Verkehr auf das eingeschobene Wort "Allgemeine" reagiere, ergebe sich daraus, daß z.B. neben der Osnabrücker, Tilsiter, Ilsenburger und Gelsenkirchener Zeitung jeweils nur durch das zwischengeschobene Wort "Allgemeine" unterschiedene, im Übrigen gleichlautende Titel bestanden hätten. Für die Badische, Neuenkircher und Saarbrücker Zeitung, die noch heute erschienen, gelte das gleiche. Daß die Einschiebung des Wortes "Allgemeine" in den Titel einer Zeitung als genügendes Unterscheidungsmerkmal anzusehen sei, habe das Oberlandesgericht Hamm bereits früher ausgesprochen (OLG Hamm, MuW 1918/19, S. 82, Westfälische Volkszeitung - Westfälische Allgemeine Volkszeitung).

22

Auch den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht wende einen falschen Beurteilungsmaßstab an, wenn es davon ausgehe, die Leser von Tageszeitungen hätten sich daran gewöhnt, auf die Unterschiede der Zeitungstitel genau zu achten. Unter Hinweis auf die Quick-Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 28, 320, 324) [BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57] vertritt die Revision demgegenüber den Standpunkt, auch bei Zeitungstiteln sei die Frage der Verwechselbarkeit stets vom Blickpunkt des flüchtigen Durchschnittsbetrachters aus zu prüfen.

23

Dem kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bereits geringfügige Unterschiede genügen, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, wenn sich der Verkehr durch die Benutzung einer Fülle einander sehr nahekommender Kennzeichnungen auf dem infrage stehenden Warengebiet seit langem ernsthaft genötigt sieht und daran gewöhnt hat, auf feinere, auf anderen Warengebieten für den flüchtigen Verkehr nicht ins Gewicht fallende Unterschiede zu achten, weil er andernfalls nicht in der Lage ist, die unter den ähnlichen Bezeichnungen angebotenen Waren auseinanderzuhalten (BGH GRUR 1954, 124 - Auto Fox; GRUR 1952, 419 - Gumax; GRUR 1954, 192 - Dreikern; GRUR 1955, 415 - Arctuvan; GRUR 1955, 484 - Luxor; 583 - Sunpearl; GRUR 1956, 378 - Berliner Illustrierte; GRUR 1957, 501 - Wipp; GRUR 1957, 275 - Star Revue). Diese Voraussetzung aber hat das Berufungsgericht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der auf dem Zeitungsmarkt herrschenden Titelverhältnisse rechtsirrtumsfrei bejaht. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Feststellung bedeutsam, daß bei Tageszeitungen ähnliche, nach ihrem Begriffsinhalt verhältnismäßig farblose Wortzusammensetzungen allgemein üblich sind, sondern auch die weitere mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Leser sich, um sein Informationsbedürfnis zu befriedigen, nicht für irgendeine beliebige Zeitung entscheidet, sondern in der Regel eine bewußte Auswahl unter den ihm nebeneinander angebotenen Erzeugnissen der Tagespresse trifft. Treten dem Leser aber seit Jahrzehnten auf dem Gebiet der Tagespresse eine große Zahl äußerst ähnlicher Titel entgegen und ist er genötigt, ungeachtet dieser Titelähnlichkeiten die von ihm gewünschte Auswahl zu treffen, so ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dies erfahrungsgemäß zu einer Schärfung seines Unterscheidungsvermögens auf diesem Marktgebiet geführt hat.

24

5.

Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe die Einfügung des Wortes "Allgemeine" in den Titel der Beklagten deshalb nicht als genügendes Unterscheidungsmerkmal zu dem Titel der Klägerin werten dürfen, weil dieses Wort keinen von dem Titel der Klägerin abweichenden Wortsinn vermittle. Beide Titel enthielten nur die Aussage, daß es sich um Zeitungen für die deutsche, also eine überregionale Leserschaft handle.

25

Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Das Berufungsgericht hebt ausdrücklich hervor, daß die Aussagekraft des Wortes "Allgemeine" gering sei. Wenn es gleichwohl unter Berücksichtigung der besonderen Titelverhältnisse auf dem Zeitungsmarkt und der dadurch beeinflußten Verkehrsauffassung die Einfügung des Wortes "Allgemeine" für ausreichend erachtet, die Gefahr einer Verwechslung mit dem Titel der Klägerin auszuschließen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

26

Zu Unrecht meint die Revision auch in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe sich zur Unterstützung seiner Auffassung nicht darauf berufen dürfen, daß an mehreren Orten Zeitungen mit Titeln erschienen seien bzw. noch gegenwärtig erscheinen, deren Titel sich nur durch das Wort "Allgemeine" voneinander abheben; denn das Nebeneinanderbestehen dieser Titel könne möglicherweise auf der außerordentlichen Friedfertigkeit der Titelbenutzer oder auch auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhen, wie in dem Fall, in dem das Reichsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen Fehntjer Blatt und Neues Fehntjer Blatt verneint habe (RG MuW 1931, 393 ff). Selbst wenn dies zutreffen sollte, ändert dies nichts daran, daß durch die tatsächliche gleichzeitige Verwendung derart ähnlicher Titel für unterschiedliche Tageszeitungen eine Gewöhnung der beteiligten Verkehrskreise eingetreten ist, Zeitungstitel nicht mit der sonst im Verkehr üblichen Flüchtigkeit und Unaufmerksamkeit auf sich wirken zu lassen.

27

Gegenüber der bei Erörterung der klanglichen Verwechslungsgefahr vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts, daß auf dem Wort "Allgemeine" als Mittelwort der Ton liege und deshalb dieses Wort besonders hervorgehoben werde, macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe hier verkannt, daß nach allgemeiner Sprachübung das Wort "Allgemeine" gleich stark wie "Deutsche" betont werde; auch habe das Berufungsgericht nicht den allgemeinen Erfahrungssatz berücksichtigt, wonach der Verkehr dem an Anfang einer Bezeichnung stehenden Worte seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden pflege.

28

Es kann dahinstehen, ob das Wort "Allgemeine" beim Hören oder Lesen stärker in Erscheinung tritt als das Wort "Deutsche". Denn auch wenn dies zu verneinen wäre, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Einfügung des Wortes "Allgemeine" in einen Zeitungstitel, der aus zwei sprachüblichen, von Haus aus nicht besonders eigenartigen Gattungsbezeichnungen besteht, ein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal erblickt hat. Denn insoweit ist, wie dargelegt, nicht auf die geringe Aufmerksamkeit eines flüchtigen Durchschnittsabnehmers abzustellen, sondern auf das geschärfte Unterscheidungsvermögen eines an der richtigen Auswahl seiner Tageszeitung interessierten Lesers, dem bekannt ist, daß auf dem Zeitungsmarkt eine Fülle von Tageszeitungen mit nahezu gleichlautenden Titeln, die aus mehr oder weniger farblosen beschreibenden Angaben zusammengesetzt sind, nebeneinander angeboten werden.

29

Diese Beurteilung der Verwechslungsgefahr steht nicht, wie die Revision geltend macht, im Widerspruch zu den vom erkennenden Senat im sog. "hobby"-Fall ausgesprochenen Grundsätzen (BGH GRUR 1961, 232). Abgesehen davon, daß damals nicht die Verwechslungsgefahr zwischen den Titeln von Zeitungen, sondern von Zeitschriften zu beurteilen war, stimmten bei der angezogenen Entscheidung die miteinander in Vergleich zu setzenden Titel in einem besonders eigenartigen und einprägsamen Titelwort überein, ein Sachverhalt, der im Streitfall gerade nicht gegeben ist.

30

Nach alledem rechtfertigen die allgemeinen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr verneint hat, die Abweisung des Unterlassungsbegehrens. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Hilfsbegründung des Berufungsurteils, wonach auch die Tatsache, daß bis 1945 in Berlin eine Zeitung unter dem Titel "Deutsche Allgemeine Zeitung" erschienen ist, für das von der Beklagten in Anspruch genommene Titelverwendungsrecht sprechen soll.

31

6.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der Revisionsverhandlung schließlich noch geltend gemacht, eine uneingeschränkte Abweisung des Unterlassungsbegehrens sei, selbstwenn eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich verneint werde, auch deshalb unstatthaft, weil nicht abzusehen sei, welche Ausgestaltung die Beklagte für das Schriftbild des strittigen Zeitungstitels wählen werde. Falle die Beklagte sich beispielsweise zur Verwendung identischer oder nahezu identischer Drucktypen entschließe, wie sie der Titel der Zeitung der Klägerin auf weist, müsse jedenfalls eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Schriftbildes bejaht werden.

32

Auch dieser Angriff kann den Bestand des angefochtenen Urteils nicht infrage stellen. Während bei Unterlassungsklagen, die sich gegen die Wiederholung einer bereits begangenen Rechtsverletzung richten, der Unterlassungsantrag grundsätzlich der beanstandeten Verletzungshandlung anzupassen ist und die Abweisung dieses Antrags Rechtskraftwirkung im wesentlichen nur in bezug auf die konkrete Verletzungsform entfaltet, muß bei vorbeugenden Unterlassungsklagen der Klagantrag das Spiegelbild der Berühmung darstellen, da anderenfalls eine Beeinträchtigungsgefahr und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht dargetan ist. Nun hat zwar die Beklagte mit ihrer Veröffentlichung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28. November 1958 schlechthin das Recht für sich in Anspruch genommen, den strittigen Titel zu verwenden. Es liegen aber gar keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie etwa beabsichtigt, obwohl ihr eine Fülle abweichender Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sich ausgerechnet an die Drucktypen und die sonstige optische Ausformung des klägerischen Zeitungstitels anzulehnen. Das abweichende Schriftbild in der fraglichen Anzeige spricht sogar gegen eine solche Absicht. Dementsprechend ist auch in den Tatsacheninstanzen niemals eine dahingehende Behauptung seitens der Klägerin aufgestellt worden. Die Klägerin hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, daß die Verwendung des fraglichen Titels, gleichgültig unter welchen Begleitumständen sie stattfindet, schlechthin unzulässig sei und hat einen entsprechenden Klagantrag gestellt. Ein solches Verbot aber hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, rechtsirrtumsfrei für unbegründet erachtet. Dies aber rechtfertige die volle Abweisung der Klage (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1962 - I ZR 162/60 - "Mampe Halb und Halb II"). Die Rechtskraftwirkung dieser Klagabweisung ergibt sich aus dem Klagantrag im Zusammenhalt mit der beanstandeten Berühmung der Beklagten, die besondere Umstände bei der etwaigen künftigen Verwendung des beanstandeten Titels durch die Beklagte, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr rechtfertigen könnten, nicht umfaßt. Solche Umstände sind bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage in der Regel im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch ungewiß und können, falls insoweit keine Beeinträchtigungsgefahr dargetan ist, insoweit nicht zu einer Einschränkung der Abweisung eines schlechthin beantragten Verbotes führen, werden aber andererseits auch nicht von der Rechtskraftwirkung der vorbehaltlosen Klagabweisung erfaßt.

33

Die Revision war hiernach in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Wilde Krüger-Nieland Löscher Pehle Ebel