Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1997, Az.: V ZB 8/96
Besatzungshoheitliche Enteignung von im Grundbuch als Volkseigentum bezeichneten Grundstücken Ostberlins; Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage; Beschlagnahme aufgrund des SMAD-Befehls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1997
- Aktenzeichen
- V ZB 8/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 01.03.1996
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG
Fundstellen
- NJ 1998, 148-149 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- VIZ 1998, 96-97
- WM 1998, 83-84
- ZIP 1998, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine besatzungshoheitliche Enteignung kann vorliegen, wenn ein nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 beschlagnahmtes Grundstück zwar nicht in eine aufgrund des Ostberliner Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 (VOBl. Berlin [0] I S. 34) veröffentlichte Konfiskationsliste aufgenommen, wohl aber im Grundbuch als Volkseigentum dokumentiert und vom Staat dauernd in Besitz genommen worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94 und v. 29. März 1996, V ZR 326/94).
In der Beschlußsache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 30. Oktober 1997
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Lambert-Lang,
Tropf,
Prof. Dr. Krüger und
Dr. Klein
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. März 1996 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die Kosten der Streithilfe zu tragen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Berlin entfällt.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000.000,00 DM.
Gründe
I.
Die V. gesellschaft für M. GmbH, ein zu Ende des 2. Weltkriegs im Alleinbesitz des Deutschen Reiches stehendes Unternehmen, war Eigentümerin des Grundstückes S. straße /Ecke K. Straße in Berlin-Treptow. Am 21. Mai 1949 wurde die Gesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch gelöscht und "aufgrund des Enteignungsgesetzes vom 8. Februar 1949 (scil: Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949, VOBl. Groß-Berlin I S. 34; i.f. Einziehungsgesetz) und dem Ersuchen des Magistrats von Groß-Berlin vom 14. Mai 1949" Volkseigentum eingetragen. Eine Bekanntgabe der Einziehung an die Betroffene durch Veröffentlichung in einer Liste oder durch Zustellung eines Einziehungsbescheides, wie es im Einziehungsgesetz vorgesehen war, erfolgte nicht. In einer "Liste A der nach dem (SMAD-)Befehl Nr. 124 beschlagnahmten betrieblichen Objekte" im Bezirk Berlin-Treptow war die Pächterin des Grundstücks, die N. - M. GmbH aufgeführt mit dem Zusatz: "Tochtergesellschaft der Firma M. M. GmbH, Inhaber: M. - GmbH".
Die Klägerin behauptet, sie sei Rechtsnachfolgerin der V. gesellschaft für M., und nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch. Diese ist aus dem letzten Rechtsträger des Volkseigentums hervorgegangen und als Eigentümerin eingetragen.
Das Landgericht hat vorab den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Kammergericht den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf die Unwirksamkeit von besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen stützen, vor den Zivilgerichten nicht statthaft (Beschl. v. 9. November 1995, V ZB 27/94, BGHZ 131, 169). So liegen die Dinge hier.
1.
Allerdings setzt die Gemeinsame Erklärung (Anlage III zum Einigungsvertrag), wonach Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage nicht mehr rückgängig zu machen sind (Eckwert Nr. 1), auf der die Rechtsprechung des Senats beruht, voraus, daß der umstrittene Vermögenswert überhaupt Gegenstand einer Enteignung war; dasselbe gilt für § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, der den Eckwert umsetzt und die Stellung des von der Besatzungsmaßnahme Betroffenen dem öffentlichen Recht zuordnet. Diesen Vorbehalt hat der Senat in seine Entscheidung vom 9. November 1995 zur Abgrenzung gegenüber Fällen aufgenommen, in denen er das streitige Grundstück nicht als Gegenstand einer Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes angesehen hat (im Enteignungsverfahren übersehenes, tatsächlich vom MfS in Besitz genommenes Grundstück, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848; Vortäuschung eines Enteignungsaktes im Rechtsträgernachweis, Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89). Auch in seiner weiteren Rechtsprechung hat er den allein tatsächlichen Zugriff (Inbesitznahme eines nicht zum konfiszierten Betriebsvermögens gehörenden Privatgrundstückes) nicht genügen lassen und in dem Ersuchen des Amtes zum Schutze des Volkseigentums auf Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch nicht den Ausdruck eines eigenständigen Enteignungswillens gesehen (Urt. v. 29. März 1996, V ZR 326/94, WM 1996, 864, 867; für BGHZ 132, 245[BGH 29.03.1996 - V ZR 326/94] bestimmt).
Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, in verschiedener Hinsicht:
a)
Ein hoheitlicher Zugriff auf das Grundstück hat zweifelsfrei durch Beschlagnahme aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 stattgefunden. Zwar führt die vom Bezirksamt Berlin-Treptow gemäß Nrn. 3 und 4 des Befehls erstellte Liste nicht die damalige Eigentümerin des Grundstücks, die V. gesellschaft für M., sondern die Pächterin als Adressatin der Beschlagnahme auf. Dies entsprach indessen der Übung der Besatzungsmacht, auch auf Fremdvermögen zuzugreifen, wenn es für betriebliche Zwecke des beschlagnahmten Unternehmens gemietet, gepachtet oder sonst überlassen worden war (v. Bargen, ZOV 1994, 454, 461; ferner E. Meyer, ZGHR 1949, 89, 92; zum Zugriff auf unbelastetes Fremdvermögen vgl. Tatzkow/Henicke, ZOV 1994, 362); hiervon geht auch die Rechtsprechung des Senats aus (Urt. v. 29. März 1996 aaO). Im Streitfalle tritt hinzu, daß als Beschlagnahmegrund auf die Zugehörigkeit der Pächterin zum Konzern der Eigentümerin und die ihr dort übertragene Aufgabe, Panzermotoren herzustellen, hingewiesen worden war. Der Wille, das Eigentum der Konzernobergesellschaft hinter den Beschlagnahmezweck zurücktreten zu lassen, findet hierin seinen eindeutigen Ausdruck.
b)
Der Zugriff, der zur Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht geführt hatte, setzte sich in der Einsetzung des "Magistrats von Groß-Berlin" (Ostsektor) als Sequester fort. Die Sowjetische Militärkommandantur in Berlin hatte zur Vorbereitung der Konfiskation nach dem Einziehungsgesetz mit Befehl Nr. 12 vom 5. Februar 1949 das beschlagnahmte Vermögen aus der Sequestration entlassen und dem Magistrat übergeben. Die Entscheidung über die Einziehung der Vermögenswerte oder deren Freigabe vollzog sich, unter Aufsicht der Kommandantur, in mehreren Etappen (Listen 1 - Konfiskation - und 2 - Freigabe - vom 9. Februar 1949, VOBl. für Groß-Berlin S. 43 u. 38; entsprechende Listen 3 und 4 vom 14. November 1949, VOBl. S. 425 und 401; Liste 5 v. 25. Mai 1950, VOBl. S. 152; wegen der sog. Nacherfassungen vgl BVerwG VIZ 1996, 453). Mit der Veröffentlichung der Listen 3 und 4 (Liste Nr. 5 ging auf Einsprüche gegen frühere Erfassungen zurück) verband der Magistrat die Vorstellung, über alle aufgrund des SMAD-Befehls sequestrierten Vermögenswerte im Ostsektor von Berlin eine Entscheidung getroffen zu haben; die Maßnahmen aufgrund des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 sah er damit als abgeschlossen an (Nachweise bei Tatzkow/Henicke, ZOV 1993, 80, 87 f). Dies entsprach auch den Vorgaben der Militärkommandantur in deren Genehmigungsschreiben vom 9. Februar 1949 zum Einziehungsgesetz, welches zugleich weitere Sequestrationen untersagte (für die damalige Sowjetzone vgl. bereits den SMAD-Befehl Nr. 64 v. 17. April 1948).
In dieses Stufengefüge von Beschlagnahme und Sequestration, Konfiskation und Freigabe ordnet sich die dauernde Inbesitznahme des umstrittenen Grundstücks durch den Staat, die Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch diesen und die Dokumentation seines Eigentums im Grundbuch ein. Mit der weisungsgemäßen Ausschöpfung der von der Besatzungsmacht übernommenen Sequestermasse hatte der Magistrat seinen Willen, die Vermögenswerte zu entziehen oder freizugeben, zum Ausdruck gebracht. Von einem Fortbestehen der Sequestration konnte grundsätzlich nicht mehr ausgegangen werden. Die bisherige Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks hatte mithin, nachdem dieses weder in einer Freigabeliste erschienen noch ihr eine Freigabeentscheidung mitgeteilt worden war, keinen berechtigten Anlaß zu der Annahme, die Angelegenheit könne sich noch in der Schwebe befinden. Sie sah sich vielmehr einer schlüssigen Entscheidung des Magistrats gegenüber, ihr endgültig das Eigentum zu entziehen.
c)
Der Umstand, daß diese Entscheidung Mängel aufwies, die auch nach den Maßstäben des Einziehungsgesetzes ihre rechtliche Wirksamkeit berühren mußten, steht dem Ausschluß des Zivilrechtsweges durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entgegen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, im Bereich des Vermögensgesetzes die Berufung auf die Unwirksamkeit einer Enteignung vor den Zivilgerichten nicht zuzulassen (Urt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, BGHZ 129, 112). Dies ist in den Fällen der §§ 1 Abs. 1 bis 3 VermG vom Berechtigten um des vom Gesetz angestrebten sozialverträglichen Ausgleichs willen hinzunehmen. Der von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 8 a VermG Betroffene nimmt an diesem Ausgleich allerdings nicht teil; ihm ist aber mit dem Anspruch gegenüber dem Entschädigungsfonds (§ 2 AusglLeistG i.V.m. §§ 1, 9 EntschG) eine Rechtsposition zugewiesen, die ihm das verfassungsrechtlich Gebotene verschafft (BVerfGE 84, 90).
2.
An der besatzungsrechtlichen Natur der Enteignung besteht kein Zweifel. Von ihr ist bei einer vorangegangenen Sequestrierung aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 regelmäßig auszugehen (BVerwG ZOV 1996, 204). Der Umstand, daß die Maßnahme, weil sie in keiner Enteignungsliste erscheint, den sowjetischen Stellen in Berlin auf diesem Wege nicht bekannt gemacht wurde, berührt ihre Einbeziehung in die Gesamtverantwortung der Besatzungsmacht nicht (vgl. BVerwG ZOV 1997, 45 für Enteignungen vor dem 7. Oktober 1949).
III.
Die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht kann nicht aufrechterhalten bleiben. Aus dem Parteivortrag ergibt sich kein Hinweis, daß das von der Klägerin neben dem Zivilrechtsstreit betriebene Restitutionsverfahren bereits vor den Verwaltungsbehörden abgeschlossen wäre. In diesem Falle ist für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht kein Raum (vgl. Senatsbeschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333; v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, WM 1997, 773, 775; BGH, Beschl. v. 3. August 1995, IX ZB 80/94, ZIP 1995, 1451, 1453).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die gesondert zu entscheiden ist (Senatsurt. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542 [BGH 17.06.1993 - V ZB 31/92]), trägt der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert beträgt 5.000.000,00 DM.
Lambert-Lang
Tropf
Krüger
Klein