Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.08.1995, Az.: IX ZB 80/94
Rückerstattungsanspruch; Beitrittsgebiet; Rechtsweg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.08.1995
- Aktenzeichen
- IX ZB 80/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- EWiR 1996, 381-382 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 1176 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 221 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1995, 1451-1453 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Verweisung von einem Zivil- an ein VG kommt nicht in Betracht, wenn ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch allein auf das Bundesrückerstattungsgesetz gestützt und in dem bisherigen Verfahren nicht geprüft wurde, ob der Anspruch nach dem VermG und dem NS-Verfolgungsentschädigungsgesetz begründet ist.
2. Neue rückerstattungsrechtliche Ansprüche können ungeachtet der Erweiterung des Geltungsbereichs des Bundesrückerstattungsgesetzes auf das Beitrittsgebiet grundsätzlich nur auf das VermG und das NS-Verfolgungsentschädigungsgesetz gestützt werden.
3. Zur Auslegung eines im Jahre 1961 geschlossenen Vergleichs zur Abgeltung aller unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallenden Ansprüche.
Gründe
A. Der Antragsteller war zusammen mit seinem im Jahre 1943 verstorbenen Bruder und seinem 1956 verstorbenen Vater Inhaber der Textilfabrik J. K. & C. in L./Polen. Das Unternehmen wurde nach der Besetzung von L. durch die deutsche Wehrmacht im Jahre 1939 von der Haupttreuhandstelle Ost (HTO) beschlagnahmt. Ein deutscher Textilfabrikant wurde als Treuhänder eingesetzt. Im November 1942 wurde das Unternehmen von der HTO an eine von Deutschen gegründete Kommanditgesellschaft veräußert.
Mit Anmeldung vom 8. Dezember 1958 - bei dem Treuhänder für Rückerstattungsvermögen eingegangen am 31. Dezember 1958 - meldete der Antragsteller Rohstoffe, halbgefertigte und gefertigte Waren sowie Grundstücke und Maschinen der Textilfabrik K. an, deren Wert zum 1. Januar 1939 er mit ca. 12 Mio. Zloty (Waren) und ca. 8 Mio. Zloty (Grundstücke, Maschinen) angab. Er beantragte zugleich für seine Mutter und seine Schwester als (Mit-)Erben nach seinem Bruder und Vater die "Rückerstattung aller Nutzungseinkünfte, entweder aus der Führung dieses Unternehmens seitens der Haupttreuhandstelle Ost oder auf Grund des Verkaufes des Unternehmens, oder auf Grund der Abtransportierung des Inventars, der Rohstoffe und der Erzeugnisse des Unternehmens nach Berlin."
Im Laufe des Verfahrens wurde insbesondere darüber gestritten, in welchem Umfang Textilien aus dem Fertigwarenlager der Fabrik in den Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes gelangt waren. Den Wiederbeschaffungswert im Jahre 1956 für diese Textilien gab der Antragsteller mit 11 Mio. DM an. Am 18. August 1961 schlossen die Parteien vor den Wiedergutmachungsämtern von Berlin einen Vergleich. Dessen Nummer 1 lautet:
"Zum Ausgleich aller unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallenden Ansprüche der Antragsteller zahlt der Antragsgegner an die Antragsteller zur gesamten Hand nach Maßgabe des Bundesrückerstattungsgesetzes und der Devisenvorschriften vergleichsweise einen rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzbetrag von DM 6.000.000,-- (i.W. sechs Millionen Deutsche Mark der deutschen Bundesbank)".
Am 15. Januar 1992 hat der Antragsteller bei den Wiedergutmachungsämtern von Berlin die Fortsetzung des Verfahrens wegen weiterer Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz beantragt. Er hat geltend gemacht, die Parteien seien bei Vergleichsschluß davon ausgegangen, daß nur die Verbringung von etwa 43,6 % der entzogenen Ware in westdeutsche Lager bewiesen worden sei, während die restlichen 56,4 % östlich von Berlin hätten gelagert worden sein müssen. Der Vergleich habe mithin lediglich die Verbringungsquote betroffen. Infolge der Wiedervereinigung Deutschlands gehörten jetzt auch die Gebiete östlich von Berlin zur Bundesrepublik und damit zum Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes, das gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages auch in den neuen Bundesländern Anwendung finde. Dies habe zur Folge, daß eine im Jahre 1940 erfolgte Verbringung der entzogenen Textilien in dieses Gebiet nach § 5 BRüG ebenfalls einen rückerstattungspflichtigen Tatbestand darstelle. Über den sich daraus ergebenden Anspruch verhalte sich der Vergleich nicht.
Demgegenüber hat der Antragsgegner ausgeführt, aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs seien sämtliche rückerstattungsrechtlichen Ansprüche des Antragstellers erledigt. Für eine Fortführung des Verfahrens fehle mithin ein Antragsgegenstand. Auch die Überleitung des Bundesrückerstattungsgesetzes als Bundesrecht auf die neuen Bundesländer und das gleichgestellte Gebiet des ehemaligen Berlin-Ost durch den Einigungsvertrag stütze den gestellten Antrag nicht. Die Überleitung berühre den Vergleich nicht. Sie gewähre keine neuen Ansprüche. Die Anmeldefristen seien nicht neu eröffnet worden, sondern längst abgelaufen. Das sogenannte Verbringungsgebiet im Sinn von § 5 BRüG bestimme sich nach wie vor nach dem Geltungsbereich des Gesetzes zum Zeitpunkt seines Erlasses. Im übrigen sei ein Nachweis für eine Verbringung von Vermögensgegenständen in das Gebiet der heutigen neuen Bundesländer nicht erbracht. Schließlich hat der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat den Antrag, das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller in der Hauptsache seinen ursprünglichen Antrag weiter. Vorsorglich beantragt er, das Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin, hilfsweise an das für Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zuständige Gericht zu verweisen.
B. Das Rechtsmittel ist zulässig. Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1993 gemäß § 62 Abs. 2 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (VOBl für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der am 23. Juli 1957 geltenden Fassung zurückgewiesen. Gegen eine solche Entscheidung findet nach § 1 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (fortan: ÜberlG), das als Art. 9 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) erlassen wurde, in Verbindung mit § 11 Nr. 1 Buchst. d BRüG die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 2 ÜberlG, § 554 ZPO).
In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, durch den Vergleich vom 18. August 1961 sei das gesamte mit der Anmeldung vom 8. Dezember 1958 eingeleitete Rückerstattungsverfahren abgeschlossen worden. Es habe sich nicht um einen Teilvergleich gehandelt. Gegenstand des Vergleichs sei nicht ein ermittelter oder geschätzter Bruchteil (Quote) von nachweisbar in den damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes gelangter entzogener Vermögenswerte gewesen, sondern die Ungewißheit, in welchem Umfang die Fertigprodukte aus dem Warenlager in den Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes verbracht worden seien. Der Gesetzgeber habe im Zuge der Wiedervereinigung nicht angeordnet, daß erledigte Rückerstattungsverfahren dann wieder aufzunehmen seien, wenn entzogene Vermögenswerte nachweisbar in Gebiete verbracht worden seien, in denen das Bundesrückerstattungsgesetz erst seit dem 3. Oktober 1990 gelte; er habe die längst abgelaufenen Fristen des Bundesrückerstattungsgesetzes und der alliierten Rückerstattungsgesetze nicht wiedereröffnet. Auch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme eine Fortführung des Rückerstattungsverfahrens nicht in Betracht.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Durch den Vergleich vom 18. August 1961 wurden das mit der Anmeldung vom 8. Dezember 1958 eingeleitete Rückerstattungsverfahren und die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang erledigt.
Nach Wortlaut und Sinn erfaßt der Vergleich sämtliche, aber zugleich nur solche Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz in seinem Geltungsbereich bei Vergleichsschluß fielen. Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz bestehen in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände außerhalb seines Geltungsbereichs entzogen wurden, mit wenigen Ausnahmen (vgl. § 5 Satz 2, § 13 BRüG) nur dann, wenn diese Gegenstände nachweislich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind (vgl. Blessin/Wilden, BRüG § 5 Rdn. 1). Für den besonderen Fall, daß außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesrückerstattungsgesetzes entzogene Vermögensgegenstände nach der Entziehung nachweislich in diesen Geltungsbereich gelangt sind, der Verbringungsort aber nicht feststeht, gelten die Gegenstände nach § 5 Satz 1 BRüG als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchst. d BRüG genannten Rechtsvorschriften gelangt.
Entgegen der namentlich von dem Antragsteller vertretenen Ansicht wird bei einer Entziehung von Vermögensgegenständen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesrückerstattungsgesetzes durch die Verbringung der Gegenstände in diesen Geltungsbereich nicht nur die Gerichtsbarkeit oder die internationale Zuständigkeit begründet. Vielmehr hängt auch der materielle Bestand rückerstattungsrechtlicher Ansprüche - von besonderen, gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - davon ab, daß ein bestimmter Vermögensgegenstand entweder im Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes oder zwar außerhalb dieses Bereichs entzogen, aber danach in den Geltungsbereich gelangt ist (sogenanntes objektivsachliches Territorialitätsprinzip - vgl. BT-Drucks. II/2677 S. 19; Blessin/Wilden aaO. Einl. Rdn. 67; Kemper/Burkhardt, BRüG 2. Aufl. § 2 Anm. 6 c, aa; dieselben, BRüG in: Feaux de la Croix, Kriegsfolgenschlußgesetz Bd. 2 § 2 Anm. 6 c, aa; Heinrich RzW 1959, 443, 444; auch KG RzW 1963, 396; Schwarz RzW 1961, 153, 154). Dies wird dadurch bestätigt, daß das Anliegen, ganz allgemein Entziehungstatbestände in das Bundesrückerstattungsgesetz einzubeziehen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Gebiet des Deutschen Reichs in seinen Grenzen am 31. Dezember 1937 eingetreten waren, im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich zurückgewiesen wurde (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages 2. Wahlperiode, Stenografische Berichte Bd. 36 S. 11489, 11499; BT-Drucks. II/3247 S. 1; Blessin/Wilden aaO. Einl. Rdn. 49). Es geht deshalb nicht an, zwischen einem (weitergehenden) materiell-rechtlichen Rückerstattungsanspruch aufgrund diskriminierender Entziehung und der (engeren) Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs infolge eingeschränkter Gerichtsbarkeit oder internationaler Zuständigkeit zu unterscheiden (a.A. wohl Raschke RzW 1966, 534). Deshalb erscheint auch die Annahme, mit der gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages erfolgten Erweiterung des Geltungsbereichs des Bundesrückerstattungsgesetzes auf das Beitrittsgebiet sei ein seinerzeit materiell-rechtlich bereits bestehender, aber mangels Gerichtsbarkeit oder internationaler Zuständigkeit nicht zu verwirklichender Rückerstattungsanspruch durchsetzbar geworden, nicht berechtigt.
Auf der anderen Seite ist nicht der von dem Antragsgegner vertretenen Auffassung zu folgen, der Vergleich stehe jeglichen weiteren Ansprüchen wegen der diskriminierenden Entziehung von Vermögensgegenständen der Textilfabrik K. entgegen. Aufgrund der Abfindungsklausel ("Zum Ausgleich aller unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallenden Ansprüche der Antragsteller ...") ist der Antragsteller gehindert, weitere Ansprüche dieser Art geltend zu machen. Die Klausel ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß sie weitergehende Ansprüche nur insoweit ausschließt, als sie nach dem Gesetzesstand im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallen konnten (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 123, 76, 82) [BGH 23.06.1993 - IV ZR 205/92]. So ist der Antragsteller insbesondere gehindert, weitere Ansprüche etwa daraus herzuleiten, daß ihm anhand neuer Beweismittel der Beweis gelingt, sämtliche Textilien seien in den damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes oder nach Berlin-Ost gelangt. Durch den Vergleich nicht berührt werden indessen neue Ansprüche wegen diskriminierender Entziehung, die infolge einer nachträglichen Änderung der Rechtslage für den Antragsteller begründet wurden. Daß die Parteien bei Vergleichsschluß bereits an eine Wiedervereinigung und damit verbundene weitergehende Rückerstattungsansprüche gedacht hätten, haben sie nicht vorgetragen. Zur Geltendmachung solcher neuen Ansprüche bedarf es nicht der Heranziehung der Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie stehen dem Antragsteller unabhängig von dem Vergleich zu (vgl. BGHZ 123, 76, 82) [BGH 23.06.1993 - IV ZR 205/92].
Derartige Ansprüche sind freilich nicht im Wege einer Fortsetzung des im Jahre 1958 eingeleiteten Rückerstattungsverfahrens geltend zu machen. Durch den Vergleich ist dieses Verfahren endgültig abgeschlossen, der alte Antrag restlos erledigt. Der Antragsteller kann nur einen neuen Antrag auf Entschädigung für solche Gegenstände der Textilfabrik stellen, die nach einer diskriminierenden Entziehung nachweislich in das Beitrittsgebiet (ohne Berlin-Ost, § 5 Satz 2 BRüG) gelangt sind. Das Hauptbegehren des Antragstellers ist demnach unbegründet.
III. Auch dem vorsorglichen Verweisungsbegehren des Antragstellers ist nicht zu entsprechen.
Zwar kann ein neuer Entschädigungsantrag nicht mit Erfolg auf das Bundesrückerstattungsgesetz gestützt werden. Die Ausdehnung seines Geltungsbereichs auf das Beitrittsgebiet gibt für einen Anspruch des Antragstellers schon deshalb nichts her, weil die Fristen der §§ 27 ff BRüG abgelaufen sind und es an einer Neueröffnung solcher Fristen fehlt (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG § 1 Rdn. 131; Kimme/Dietsche, Offene Vermögensfragen Bd. I § 1 VermG Rdn. 137; Wasmuth VIZ 1992, 81, 82). Vielmehr sind neue Ansprüche wegen diskriminierender Entziehung ausschließlich in § 1 Abs. 6 VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl I S. 895), sowie - bei einem (hier gegebenen) Ausschluß der Rückgabe - in dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (Art. 3 des Entschädigungs- und Ausgleichsgesetzes vom 27. September 1994, BGBl I S. 2624, 2632; vgl. auch Art. 1 § 1 Abs. 5 dieses Gesetzes) und den dort jeweils in Bezug genommenen Vorschriften geregelt (vgl. Wasmuth VIZ 1992, 81, 82; Düx VIZ 1992, 257, 259; Motsch VIZ 1993, 273, 275, 276; auch Brettholle/Köhler-Apel in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR Bd. I § 1 VermG Rdn. 108; Lorff, Offene Vermögensfragen nach der Einigung Deutschlands II 5 § 1 VermG Rdn. 9, 10; zur Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 6 VermG Fuhrmann, Vermögensrecht in den neuen Bundesländern S. 8). Die Entscheidung über verfolgungsbedingte Vermögensverluste obliegt den im Vermögensgesetz vorgesehenen Behörden und nach § 4 NS-VEntschG der Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensverwaltung) Berlin (vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 2 VermG; Kuhlmey/Wittmer, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz S. 64). Gegen dem Antragsteller nachteilige Entscheidungen dieser Behörden steht ihm der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen (§ 37 VermG).
Gleichwohl kommt eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht nicht in Betracht, auch wenn die Oberfinanzdirektion Berlin im vorliegenden Rechtsstreit in das Vorverfahren und das weitere Verfahren eingeschaltet war. Die Frage, ob dem Antragsteller ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz und dem. NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zusteht, ist weder im bisherigen Verwaltungsverfahren noch vor Land- und Kammergericht erörtert worden. Solange diese Frage von der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht eingehend geprüft und beantwortet wurde, ist für eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle kein Raum. Schon deshalb ist im Streitfall von einer Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht abzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. November 1992 - V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333). Es kann demzufolge auf sich beruhen, ob einer Verweisung auch entgegensteht, daß für die geltend gemachten Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 BRüG das Deutsche Reich passivlegitimiert ist, während Aufgaben nach dem Vermögensgesetz grundsätzlich von den in § 22 VermG bezeichneten Ländern durchgeführt werden und Entschädigungsansprüche gemäß § 1 Abs. 1 NS-VEntschG gegen den Entschädigungsfonds (vgl. Art. 1 § 9 des Entschädigungs- und Ausgleichsgesetzes) geltend zu machen sind.