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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1997, Az.: V ZB 5/96

Zivilrechtliche Mängel bei der Übertragung eines Grundstücks; Ausschluss der Geltendmachung zivilrechtlicher Mängel durch das Vermögensgesetz; Übertragung eines betrieblich genutzten, bisher im Eigentum eines Gesellschafters stehenden Grundstückes im Zuge einer Unternehmenskonfiskation auf die Gesellschaft; Übertragung eines betrieblich genutzten Grundstückes im Zuge einer Unternehmenskonfiskation auf den volkseigenen Betrieb; Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1997
Aktenzeichen
V ZB 5/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Jena - 30.01.1996
LG Mühlhausen

Fundstellen

  • MDR 1997, 492-493 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 334 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1997, 773-775 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 811-812 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Elisabeth W., Am B., O.

Prozessgegner

V. K. GmbH i. L., O.
vertreten durch den Liquidator Gerd F., A. Straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Ist im Zuge einer Unternehmenskonfiskation (§ 1 Abs. 1 Buchst. d VermG) ein betrieblich genutztes, bisher im Eigentum eines Gesellschafters stehendes Grundstück auf die Gesellschaft oder den volkseigenen Betrieb übertragen worden, kann die Berufung auf zivilrechtliche Mängel der Übertragung durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen sein.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 30. Januar 1997
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Januar 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Weimar entfällt.

Die Kosten der Beschwerderechtszüge trägt die Klägerin.

Der Beschwerdewert beträgt 150.000 DM.

Gründe

1

I.

Die Klägerin und der von ihr beerbte Ehemann Karl W., der Sohn der Eheleute Helmut W., sowie die Vogteier Käserei Karl W.KG waren Eigentümer einer Reihe von Grundstücken in O.. Auf dem Gelände unterhielt die Gesellschaft, an der seit 1964 die Vereinigung für die Lenkung der milchverarbeitenden Industrie als staatlicher Kommanditist beteiligt war, ihren Betrieb.

2

Auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom 9. Februar 1972 wurde die Gesellschaft auf einen volkseigenen Betrieb übergeleitet. Hierzu wurde zum 26. März 1972 eine Schlußbilanz erstellt. Am 28. Juni 1972 ließen die Eheleute und deren Sohn, der als Grundstückseigentümer und "in seiner Eigenschaft als Komplementär und Geschäftsführer der Firma V. K. Karl W., KG" handelte, eines von zwei aus dem bisherigen Bestand neugebildeten Grundstücken (Flur ..., Flurstück 95/3) an die Kommanditgesellschaft auf. Diese wurde am gleichen Tage als Eigentümerin des Grundstücks, dessen Wert bereits in der Schlußbilanz aktiviert worden war, in das Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung in Volkseigentum erfolgte am 10. Juli 1972. Zugleich wurde der volkseigene Betrieb, aus dem die Beklagte hervorgegangen ist, als Rechtsträger in das Grundbuch eingetragen.

3

Die Klägerin hat die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin verlangt, daß sie Eigentümerin des Grundstücks Flur ... Flurstück 95/3 ist. Die Kommanditgesellschaft habe zum Zeitpunkt der Auflassung nicht mehr bestanden, jedenfalls sei der Sohn nicht mehr Gesellschafter gewesen.

4

Das Landgericht hat vorab die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs durch Beschluß bejaht. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen (Thüringisches OLG, OLG-NL 1996, 2 - Oetker -). Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Klägerin.

5

II.

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) ist durch den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG verdrängt. Dies hat den Ausschluß des Rechtsweges zu den Zivilgerichten zur Folge (BGHZ 118, 34 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91]; Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554).

6

1.

Nach § 1 Abs. 1 Buchst. d regelt das Vermögensgesetz vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom 9. Februar 1977 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführt wurden. Dieser Beschluß bildete die Grundlage für die Übereignung des umstrittenen Grundstücks an die V. K. Karl W. KG am 28. Juni 1972. Das ergibt sich bereits aus dem für die Prüfung der Rechtswegfrage allein maßgeblichen Vorbringen der Klagepartei (Gemeinsamer Senat 0GB BGHZ 102, 280, 284). Die Klägerin trägt vor, daß das streitgegenständliche (Betriebs-)Grundstück deshalb auf die Kommanditgesellschaft habe übertragen werden sollen, weil aufgrund des Präsidiumsbeschlusses die Überführung dieser Gesellschaft in Volkseigentum vorgesehen gewesen sei.

7

Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß sich der Komplementär Helmut W. bereits im Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 1964 verpflichtet hatte, betrieblich genutzten Grund und Boden in die Kommanditgesellschaft einzubringen. Abgesehen davon, daß diese Verpflichtung nicht die Klägerin und ihren Ehemann betraf, ist die Grundstücksübertragung erst vollzogen worden, nachdem der Präsidiumsbeschluß des Ministerrats vom 9. Februar 1972 ergangen war. Der staatliche Kommanditist hatte keinen Anlaß gesehen, hierauf zu dringen. Dies fügt sich dem Vortrag der Klägerin ein, der Beschluß sei die Grundlage für die Übereignung gewesen. Mithin kommt als Restitutionstatbestand nur § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG in Betracht (vgl. im übrigen Anl. 3 des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats, wonach die für die Weiterführung der Produktion erforderlichen Grundmittel, z.B. Gebäude, dem privaten Betriebsinhaber abzukaufen waren; Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen künftig: BAROV-Schriftenreihe, Heft 2 S. 28/38). Die Möglichkeit, daß es bereits im Vorfeld der Verstaatlichungsaktion von 1972 zufolge einer unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG) zu einer Übertragung des Grundstücks auf den Betrieb gekommen wäre, scheidet mithin aus (zu einem solchen Falle vgl. VG Dresden, Kimme/Pee/Schmidt-Räntsch (KPS) - § 6 I VermG 104/94; BVerwG a.a.O. 1/95).

8

2.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr der ordentliche Rechtsweg deshalb offenstünde, weil das umstrittene Grundstück nicht wirksam in Volkseigentum überführt worden sei. Ob letzteres zutrifft, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn nämlich die Übereignung des Grundstücks an die Kommanditgesellschaft und damit auch seine Überführung in Volkseigentum unwirksam gewesen wäre, stünde der Berücksichtigung dieses Mangels durch das Zivilgericht der Vorrang des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen entgegen. Der Senat hat in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchst. c (Verwalterhandeln) und des § 1 Abs. 3 VermG dem Eigentümer eine Berufung auf Mängel des Veräußerungsvorgangs versagt, wenn diese bei wertender Betrachtung in einem engen inneren Zusammenhang mit dem tatbestandsmäßig erfaßten Unrecht standen (BGHZ 130, 23 f [BGH 18.05.1995 - IX ZR 108/94]; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848). Nichts anderes gilt für das Unrecht des § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG.

9

Im Streitfall ergibt sich der innere Zusammenhang aus folgendem:

10

a)

Auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats kam es 1972 zur Verstaatlichung der ganz überwiegenden Anzahl der Betriebe mit staatlicher Beteiligung. Dies geschah, indem die privaten Gesellschafter durch wirtschaftlichen und psychologischen Druck zur scheinbar freiwilligen Veräußerung ihrer Geschäftsanteile veranlaßt wurden. Die der Verstaatlichung zugrunde liegenden Bestimmungen blieben durchweg unveröffentlicht. Die Vorbereitung und Durchführung der Aktion oblag dem Staat; die Mitwirkung der Gesellschafter war auf das für die Wahrung des Scheins der Freiwilligkeit unerläßliche Maß, insbesondere die Annahme des staatlichen Angebots zum Ankauf der Gesellschaftsanteile, beschränkt (hierzu ausführlich: Die Aktion 72 zur Verstaatlichung von Betrieben in der ehemaligen DDR, BAROV - Schriftenreihe, Heft 2, zusammenfassende Einleitung).

11

So trägt auch die Klägerin vor, daß den privaten Gesellschaftern der V. K. Karl W. KG Mitte März 1972 durch den Leiter der Abteilung Finanzen beim Rat des Bezirkes eröffnet worden sei, daß die Vergesellschaftung ihrer Anteile im Wege eines "freiwilligen" Verkaufs an den Staat unmittelbar bevorstehe. Am Wochenende 24.725. März 1972 sei eine Klasse der Finanzschule G. mit ihrem Dozenten im Betrieb erschienen und habe die der Schlußbilanz der Kommanditgesellschaft zugrunde gelegte Inventur durchgeführt. Die Übereignung des streitigen Grundstücks auf die Gesellschaft habe indes erst am 28. Juni 1972 erfolgen können, weil das hierzu erforderliche Katasterverfahren zur Neuvermessung nicht rechtzeitig zum Abschluß gekommen sei.

12

b)

Danach beruhte der Umstand, daß bei der Übertragung des Grundstücks die Gesellschaft möglicherweise bereits beendet war oder jedenfalls nicht mehr durch den Sohn der Klägerin vertreten werden konnte, allein auf dem vom Staat bestimmten Ablauf der Unternehmenskonfiskation. Auf den Zeitpunkt der Schlußbilanz, der das Ausscheiden der privaten Gesellschafter anzeigen könnte, hatten diese keinen Einfluß. Der Umstand, daß bis zu diesem Zeitpunkt vermessungstechnische Hindernisse der Übertragung von Betriebsgelände in das Eigentum der Gesellschaft entgegengestanden hatten, trat hinter dem vom Staat angeordneten Zeittakt der Konfiskation zurück. Der Feststellungsbescheid des Rates des Bezirks vom 7. Juli 1972 (vgl. Anlage 5 des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats vom 1.3.1972, BAROV-Schriftenreihe, Heft 2, S. 43/65) übertrug die in der Schlußbilanz der Gesellschaft ausgewiesenen Grundmittel mit Wirkung vom 27. März 1972 auf den volkseigenen Betrieb; aus der Übernahme der Bilanzwerte für Grund und Boden ergibt sich, daß er hierzu auch das streitige Grundstück zählte. Die Eröffnungsbilanz des volkseigenen Betriebes dokumentierte den Erfolg der Unrechtsmaßnahme. Die zur Übereinstimmung von Bilanz und Eigentumslage noch erforderlich gewesene Übertragung eines einzelnen Vermögensstückes, hier des streitigen Grundstücks, war als Vollzugsmaßnahme in den Verstaatlichungsvorgang eingeordnet. Die hierbei nach der Behauptung der Klägerin aufgetretenen rechtsgeschäftlichen Mängel nahmen an dieser Zuordnung teil. Ihr innerer Zusammenhang mit dem Vermögensunrecht erweist sich darin, daß sie ihren Grund in dem erzwungenen Austritt der privaten Gesellschafter hatten und dieser wiederum Vorrang vor dem Erfordernis genoß, die zur Übertragung des Grundeigentums notwendigen vermessungstechnischen Voraussetzungen zu schaffen.

13

III.

Die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Weimar kann nicht aufrechterhalten bleiben. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat mit Bescheid vom 3. Juni 1992 festgestellt, daß die Klägerin und ihr Sohn Helmut Weiß Berechtigte hinsichtlich der ehemaligen Kommanditgesellschaft sind. Zugleich hat es die Feststellung getroffen, daß das streitige Grundstück im Jahre 1972 zur Sach- und Rechtsgesamtheit des Unternehmens gehörte. Gegen diese Feststellung hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Weimar erfolglos Anfechtungsklage erhoben. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat sie am 14. Juni 1996 zurückgenommen. Der Verwaltungsrechtsstreit über die Zugehörigkeit des Grundstücks zu dem Unternehmen ist damit abgeschlossen. Daß über den Restitutionsantrag selbst bereits eine behördliche Entscheidung vorliege, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. Damit ist für eine Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht kein Raum (vgl. Senatsbeschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, WM 1993, 77).

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IV.

Über die Kosten der im Vorabverfahren eingelegten Rechtsmittel ist gesondert zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554). Sie werden von der Klägerin getragen (§ 91 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert beträgt 150.000 DM.

Hagen
Lambert-Lang
Tropf
Schneider
Krüger