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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1972, Az.: BVerwG VIII C 54.71

Unentbehrlichkeit im privaten Betrieb; Härtefall durch Einziehung zur Bundeswehr; Behebbarkeit des Härtegrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 54.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 03.03.1971 - AZ: III A 163/70

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 127 - 135
  • BWVPr 1973, 17
  • DVBl 1973, 824 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1972, 8833
  • DÖV 1973, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Seit Aufhebung des § 5 Abs. 3 Alternative 2 WPflG 1969 kommt es bei der Frage der Zurückstellung wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG nicht mehr darauf an, ob der Härtegrund vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen durch Zurückstellung endgültig behoben werden kann.

  2. 2.

    Zur Frage des elterlichen Betriebs im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG (Anschluß an BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67]).

In der Verwaltungsstreitssache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1972
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Osnabrück - vom 3. März 1971 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts in Absatz 1 folgende Fassung erhält:

Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Osnabrück vom 1. September 1970, soweit er die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst über den 31. März 1971 hinaus ablehnt, und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung II - Außenstelle Oldenburg - vom 23. Oktober 1970 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 26. Juni 1950 geborene Kläger ist der einzige Sohn, seiner Eltern. Er ist Kommanditist der Firma A. Mithöfer & Sohn, einer Kommanditgesellschaft in Osnabrück, die sich mit Güternahverkehr und Großhandel mit Kies, Sand, Steinen, Schlacke und Split befaßt. Er fährt in dem Betrieb einen Lastkraftwagen. Komplementärin der Gesellschaft und alleinige Geschäftsführerin und Vertreterin ist die inzwischen über 50 Jahre alte Schwester des Vaters des Klägers, Klara Mithöfer. Kommanditisten sind außer dem Kläger seine Mutter Luise Mithöfer und seine Großmutter Elise Mithöfer. Der Vater des Klägers, der früher Gesellschafter dieses Unternehmens war, ist im Jahre 1966, der Großvater des Klägers, der ebenfalls Gesellschafter war, im Jahre 1967 gestorben.

2

Der Kläger steht zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes zur Verfügung. Das Kreiswehrersatzamt stellte ihn bis 31. März 1971 vom Wehrdienst zurück. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er eine darüber hinausgehende Zurückstellung begehrte, blieb erfolglos. Seiner Klage mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben, soweit sie eine Zurückstellung über den 31. März 1971 hinaus versagen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage begründet. Die Einberufung des Klägers zur Wehrdienstleistung begründe für ihn eine besondere Härte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei der nächstmögliche Einberufungstermin, nämlich der 1. April 1971. Der Kläger sei für die Erhaltung und Fortführung eines elterlichen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Wehrpflichtgesetz - WPflG - unentbehrlich. Dafür genüge es, daß der Betrieb als Familienbetrieb einem anderen Verwandten gehöre, wenn er einmal auf den Wehrpflichtigen übergehen solle. Die Erhaltung und Fortführung des Unternehmens sei ohne den Kläger gefährdet. Er werde für die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft benötigt. Die bisherige Geschäftsführerin, die Komplementärin Klara Mithöfer, sei zur Fortführung ihrer Tätigkeit nicht mehr in der Lage. Allerdings verlange § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG, daß die besondere Härte durch die Zurückstellung behoben werden könne. Das sei hier nicht der Fall. Der Gesundheitszustand der Komplementärin verschlechtere sich voraussichtlich eher, als daß er sich verbessere. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch deshalb aufzuheben, weil die Beklagte keine Entscheidung darüber getroffen habe, ob der Kläger nach § 5 Abs. 3 WPflG zum verkürzten Grundwehrdienst herangezogen werde.

3

Die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

4

hilfsweise

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hat einen Gesellschaftsvertrag, abgeschlossen am 3. August 1971, vorgelegt, auf Grund dessen er Komplementär der Kommanditgesellschaft ist. Seine Tante, die diese Stellung bisher innehatte, ist Kommanditistin. Die Kapitalanteile und die Gewinnbeteiligung aller vier Gesellschafter sind gleich hoch.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis mit Recht stattgegeben.

9

Allerdings ist das Begehren des Klägers im Tenor des angefochtenen Urteils nicht vollständig zum Ausdruck gekommen. Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihn über den 31. März 1971 hinaus zurückzustellen. So ist sein Antrag nach § 88 VwGO zu verstehen. Darauf muß ein Bescheidungsurteil ergehen (Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 -). Das Verwaltungsgericht hat nur die Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Umfang der Anfechtung ausgesprochen. Deshalb ist der Tenor des angefochtenen Urteils entsprechend zu berichtigen.

10

In der Sache hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide im Umfang der Anfechtung aufgehoben, weil das Kreiswehrersatzamt nicht geprüft habe, ob eine Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst nach § 5 Abs. 3 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1968 (BGBl. I S. 1773) möglich sei. Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben. Durch Art. 1 Nr. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) ist die hier allein in Betracht kommende Möglichkeit der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst aus Härtegründen mit Wirkung vom 25. Dezember 1971 entfallen. Die neue Rechtslage ergreift den vorliegenden Fall. Sie ist bei der Entscheidung des Senats zu berücksichtigen, obwohl sie erst im Revisionsverfahren in Kraft getreten ist. Maßgebend ist die Rechtslage, die bei der Entscheidung des Senats herrscht, da im selbständigen Verfahren über die Zurückstellung des Klägers zu entscheiden und ein Einberufungsbescheid nicht erlassen ist (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]).

11

Das angefochtene Urteil ist aber aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Maßgebend für die Rechtsanwendung sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat dabei zwar auf die Verhältnisse des nächstmöglichen Einberufungstermins, nämlich des 1. April 1971, abgestellt, obwohl es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 3. März 1971 angekommen wäre. Das ist jedoch im vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung, weil sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, daß sie bereits am 3. März 1971 vorlagen.

12

Aus diesen Feststellungen folgt, daß der vom Kläger in Anspruch genommene Zurückstellungsgrund gegeben ist. Auszugehen ist von der Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG, wonach eine die Zurückstellung vom Wehrdienst ermöglichende besondere Härte vorliegt, wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist.

13

Die Beklagte greift die Ansicht des Verwaltungsgerichts an, der Kläger sei für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Gewerbebetriebes unentbehrlich. Dieser Angriff ist unbegründet.

14

Im Urteil BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67] hat der Senat ausgesprochen, ein Betrieb sei ein elterlicher Betrieb im Sinne dieser Vorschrift, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Wehrpflichtigen ein familienrechtliches Rechtsverhältnis bestehe. Er hat das verneint im Verhältnis zwischen einem Wehrpflichtigen einerseits, seinem Onkel und seiner Tante andererseits. Der hier in Rede stehende Fall liegt jedoch anders. Das Verwaltungsgericht hat die Entwicklung des Betriebes mit in seine Erwägungen aufgenommen, auf die es durch Bezugnahme auf die Akten verwiesen hat. Danach wurde der Betrieb vom Großvater und Vater des Klägers gemeinsam in Form einer OHG betrieben. Der Vater nahm seinen Sohn zur gemeinsamen Betriebsführung in den Betrieb auf. Dieser Betrieb war im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG einerseits elterlicher, nämlich väterlicher Betrieb, andererseits eigener Betrieb; denn Vater und Sohn waren gleichberechtigte Gesellschafter. So sollte auch im Falle des Klägers verfahren werden, der einziger Sohn seiner Eltern ist. Er sollte mit seinem Vater den Betrieb in Form einer OHG weiterführen. Der vorgesehene Ablauf der Dinge erfuhr jedoch dadurch eine Unterbrechung, daß der Vater des Klägers vor dem Großvater starb und der Kläger bei beiden Todesfällen noch nicht volljährig war. Deshalb wurde bis zu seiner Volljährigkeit eine Zwischenlösung nötig. Der Betrieb wurde einstweilen als Kommanditgesellschaft betrieben. Kommanditisten waren die Erben, nämlich die Mutter und die Großmutter des Klägers sowie der Kläger selbst. Komplementärin war die unverheiratete Tante des Klägers, die schon früher im Betrieb als Prokuristin gearbeitet hatte. Trotz dieser Änderung der Gesellschaftsform ist der Betrieb ein väterlicher Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG geblieben. Denn der Anteil des Vaters des Klägers an dem Betrieb wurde der Sache nach von der Mutter des Klägers und dessen Tante gehalten. Dieser Zustand sollte andauern, bis der Kläger volljährig geworden war und in einer Weise an der Gesellschaft beteiligt werden und Gesellschafterrechte übernehmen konnte, daß seine Rechtsstellung der bisherigen Übung entsprach.

15

Ob der Betrieb zugleich auch ein eigener Betrieb des Klägers ist, kann auf sich beruhen bleiben, weil die Merkmale elterlicher Betrieb und eigener Betrieb in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG gleichwertig nebeneinanderstehen. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob allein die Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft mit einem Anteil, wie ihn der Kläger innehat, genügen würde, einen eigenen Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG anzunehmen.

16

Der Kläger ist auch für die Erhaltung und Fortführung des Betriebes unentbehrlich. Seine Unentbehrlichkeit ist gegeben, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen, noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über den bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führen würde (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 52 = NJW 1972, 056 [OLG Saarbrücken 13.07.1971 - 2 U 127/70]]). Diese Voraussetzungen liegen vor.

17

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger werde für die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung im Betrieb benötigt. Die Komplementärin, die die einzige geschäftsgewandte Gesellschafterin sei, könne die Geschäfte der Gesellschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr führen. Die Beklagte hat diese Feststellung mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zur Frage des Umfangs der Geschäftsführenden Tätigkeit nicht die mehrfachen gutachtlichen Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Osnabrück berücksichtigt. Diese Rüge betrifft die Frage der Beweiswürdigung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie greift schon deshalb nicht durch, weil es an der Darlegung der Kausalität des Mangels für die Entscheidung fehlt. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe aufklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) müssen, ob der Kläger rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, geschäftsführungsbefugter Gesellschafter des Betriebes zu werden. Auch diese Rüge greift nicht durch. Es fehlt die Darlegung, inwiefern das Verwaltungsgericht sich zu dieser Aufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Denn der Umstand, daß der Kläger als Kommanditist nicht geschäftsführungsbefugt ist, legt nicht den Schluß nahe, daß er es nicht durch Rechtsgeschäft (§ 113 Abs. 1, § 165 BGB), oder im Falle seiner Volljährigkeit, durch Änderung des Gesellschaftsvertrages werden könnte. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Betrieb für den Kläger vorgesehen und der Kläger als einziger männlicher Gesellschafter in den Betrieb tätig ist.

18

Daher ist eine Arbeitskraft für die Geschäftsführung des Unternehmens notwendig. Diese Arbeitskraft ist der Kläger. Er ist der geeignete Nachfolger seiner Tante in der Geschäftsführung. Für ihn ist der Betrieb bestimmt. Für ihn haben ihn seine Angehörigen erhalten. Er arbeitet seit Abschluß der Schulausbildung in dem Betrieb mit. Er ist auch zur Übernahme der Leitung des Betriebes in der Lage. Davon geht das Verwaltungsgericht aus. Das ist deshalb gleichfalls festgestellt.

19

Durch innerbetriebliche Maßnahmen ist der Verlust der Arbeitskraft des Klägers nicht auszugleichen. Weder seine Mutter noch seine Großmutter sind fähig, den Betrieb zu leiten. Sie sind nicht geschäftsgewandt, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Andere innerbetriebliche Maßnahmen sind nicht denkbar.

20

Auf dem Arbeitsmarkt ist keine Ersatzkraft zu gewinnen, die anstelle des Klägers dessen Tante in der Betriebsleitung ersetzen könnte. Die Art des Unternehmens duldet keinen fremden Geschäftsführer, etwa in Form eines Prokuristen. Es handelt sich um einen kleineren Betrieb. Das Schwergewicht liegt Im Güternahverkehr. Der Güternahverkehr ist vom Vertrauen der Kunden in die Pünktlichkeit des Unternehmens abhängig. Das Vertrauen ist an eine bestimmte Person gebunden. Der Kunde will mit dem Inhaber abschließen. Dessen Zusage ist besonders verläßlich, weil er selbst einen Lastzug fährt. Die Kundschaft ist dem Betrieb zugewachsen, weil er in der Hand der Familie blieb und jeweils vom Sohn fortgeführt wurde. Hinzu tritt, daß ein solcher Betrieb Aufträge außerhalb der üblichen Arbeitszeit entgegennehmen und auch ausführen kann. Das setzt voraus, daß ihn der Inhaber führt, der überall eingreift, wo es nötig ist. Ein fremder Geschäftsführer wäre dafür nicht geeignet. Er ist nicht überall einsetzbar, hält sich an die vorgesehene Arbeitszeit und ist nicht in der Lage, in gleichem Umfang Vertrauen zu gewinnen wie der Betriebsinhaber. Er wäre zudem gegenwärtig nicht zu gewinnen. Denn er würde überflüssig, wenn der Kläger seinen Wehrdienst beendet hat. Nur für die Dauer seiner Wehrdienstleistung bekommt der Kläger nach den derzeitigen Verhältnissen keinen Geschäftsführer. Diese aufgrund der Feststellungen Betroffene Prognose bildet den Hintergrund für die Ansicht des Verwaltungsgerichts.

21

Daher ist der Kläger für die Erhaltung und Fortführung des Betriebes unentbehrlich. Zu entscheiden ist darum, ob die Annahme eines Zurückstellungsgrundes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG an Abs. 6 Satz 1 dieser Vorschrift scheitert. Das ist jedoch nicht der Fall.

22

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt in einem Fall, wie dem hier gegebenen, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG, ausgenommen der Fall Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, nicht vor, wenn der Härtegrund vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen durch Zurückstellung nicht dauernd behebbar ist (BVerwGE 30, 281; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 = Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 3; Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 208.67 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 45 = NJW 1971, 479 = BWV 1971, 67; zuletzt Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - NJW 1972, 885). Danach wäre die Unentbehrlichkeit des Klägers kein tauglicher Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 WPflG. Die ihm zugrundeliegende besondere Karte ist nach der hier anzustellenden Prognose durch die Zurückstellung des Klägers vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht dauernd behebbar. Denn wie dargelegt, ist kein anderer Geschäftsführer zu gewinnen. Die Tante des Klägers ist nach der tatsächlichen Prognose des Verwaltungsgerichts auch in Zukunft nicht mehr zur Geschäftsführung in der Lage. Die Beklagte hat dagegen keine Verfahrensrügen erhoben. Sie hat nur die Feststellung des Verwaltungsgerichts über die gegenwärtige Unfähigkeit der Tante des Klägers, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen, angegriffen. Deshalb ist davon auszugehen, daß voraussichtlich auch in Zukunft für die Betriebsleitung niemand außer dem Kläger zur Verfügung stehen wird.

23

Obwohl der Härtegrund mithin als durch Zurückstellung des Klägers nicht dauernd behebbar anzusehen ist, steht dem Kläger ein Zurückstellungsgrund zur Seite. Denn auf das Merkmal der dauernden Behebbarkeit des Härtegrundes durch Zurückstellung kommt es in dem hier gegebenen Fall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG nunmehr nicht mehr an. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

24

Der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG genannte Zurückstellungsgrund nimmt zusammen mit dem in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a genannten eine Sonderstellung ein. Er fand bisher seine Ergänzung im Sinne einer Härteausgleichsregelung in § 5 Abs. 3 Alternative 2 WPflG. Das Wehrpflichtgesetz sah durch das Zusammenwirken beider Vorschriften an Stelle einer nicht möglichen Zurückstellung wegen besonderer Härte die Möglichkeit einer Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst vor. Nach § 5 Abs. 3 Alternative 2 WPflG waren die Wehrbehörden ermächtigt, Wehrpflichtige auch schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres nur zum verkürzten Grundwehrdienst heranzuziehen. Voraussetzung dafür war, daß die besondere Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 WPflG voraussichtlich auch durch eine Zurückstellung nicht behoben werden könnte. Das war gerade dar Umstand, der eine Zurückstellung wegen besonderer Härte in diesen Fällen ausschloß. Dieses sich ergänzende Zusammenwirken beider Rechtsfolgen war beabsichtigt. Es war bereits in § 12 Abs. 6 des Regierungsentwurfs zum Wehrpflichtgesetz (BT Drucks. II/2303 S. 6, 21 zu § 12 Abs. 6 WPflG) vorgesehen und wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) durch Änderung des § 5 Abs. 3 WPflG Gesetz. Der damals mit Wehrsachen befaßte VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat darum in § 5 Abs. 3 Alternative 2 WPflG einen aus Gründen der Billigkeit notwendigen Härteausgleich in den Fällen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 WPflG gesehen, in denen mangels endgültiger Behebbarkeit des Härtegrundes eine Zurückstellung wegen besonderer Härte ausgeschlossen war. Er hat bereits im Urteil BVerwGE 8, 200 (201 f.) [BVerwG 06.03.1959 - VII C 105/58] erwogen, eine Zurückstellung wegen besonderer Härte sei nur möglich, wenn der Härtegrund durch die Zurückstellung vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen behoben werde. In seinem Urteil BVerwGE 16, 224 hat er dann in Fortsetzung dieser Rechtsprechung darauf hingewiesen, die Härte, die das Wehrpflichtgesetz dem Wehrpflichtigen dadurch zumute, daß mangels endgültiger Behebbarkeit des Härtegrundes eine besondere Härte nicht angenommen werden dürfe, könne durch Verkürzung des Grundwehrdienstes erträglicher gestaltet werden. An dieser Rechtsprechung hat auch der erkennende Senat festgehalten (zuletzt Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 -).

25

Die ersatzlose Aufhebung des § 5 Abs. 3 Alternative 2 WPflG durch Art. 1 Nr. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes hat die zum Ausgleich von Härten in den Fällen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 WPflG bestimmte Regelung beseitigt. Durch die Rechtsänderung ist jedoch die bisherige Bewertung der Fälle des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 WPflG als härteausgleichsbedürftig, wenn mangels endgültiger Behebbarkeit des Härtegrundes eine Zurückstellung wegen besonderer Härte nicht möglich ist, keine andere geworden. Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen. Denn die Neuregelung beruht nicht auf einer anderen Einschätzung dieser Fälle. Sie beruht allein darauf, daß der Bundeswehr die Ausbildungs- und Unterbringungskapazität für den verkürzten Grundwehrdienst fehlt (Begründung zu Art. 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs zum Achten Änderungsgesetz, der Gesetz geworden ist - BT Drucks. VI 2223). Für die in diesen Fällen liegende Härte gilt noch immer die vom Senat zuletzt dem Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 - zugrunde gelegte Ansicht, Wehrpflichtige, für die die Heranziehung zum Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 WPflG eine besondere Härte bilde, verdienten nach dem Zweck dieser Vorschriften besonderen Schutz. Davon ist auch weiterhin auszugehen. Da das Wehrpflichtgesetz keine andere Abhilfe mehr zuläßt, ist nunmehr als Folgerung aus der jetzt herrschenden Rechtslage der hier allein in Rede stehende Zurückstellungsgrund der besonderen Härte in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG im Hinblick auf Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift in dem Sinne auszulegen, daß das Merkmal einer positiven Prognose hinsichtlich der endgültigen Beseitigung des Härtegrundes durch die Zurückstellung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen entfällt.

26

§ 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG läßt diese Auslegung zu. Er kann so verstanden werden, daß er nichts über die Qualität des Zurückstellungsgrundes der besonderen Härte, sondern nur etwas über die zeitliche Begrenzung der Zurückstellung aussagt. Denn dem Wortsinne nach besagt diese Vorschrift, daß die Zurückstellung vom vollen Grundwehrdienst wegen besonderer Härte nur bis zum Wegfall des Härtegrundes, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt erfolgen darf, der es zuläßt, daß der Wehrpflichtige noch vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres einberufen werden kann. Aus der Wort Interpretation folgt, daß die Zurückstellung für die Beseitigung der besonderen Härte geeignet sein muß. Aus ihr folgt jedoch nicht, daß sie zur endgültigen Behebung der Härte vor Vollendung des 25. Lebensjahres führen muß. Diese dem Wortsinn folgende Auslegung ist nach der Rechtsänderung durch das Achte Änderungsgesetz für die Behandlung einer Zurückstellung wegen einer besonderen Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG geboten.

27

Für sie sprechen sachliche Gründe, die zurücktreten mußten, solange durch die bisher geltende Regelung in § 5 Abs. 3 Alternative 2 WPflG Abhilfe durch Leistung des verkürzten Grundwehrdienstes möglich war. Sie haben nach Wegfall dieser Vorschrift Vorrang.

28

Der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG liegt eine Abwägung verfassungsrechtlich geschützter Interessen zugrunde. Die Wehrdienstpflicht hat in dem dort genannten Fall der Existenzbedrohung eines Betriebes hinter dem Eigentumsschutz zurückzutreten. Gemessen an dieser Interessenabwägung wäre es wenig folgerichtig, die schwere Bedrohung der Existenz des Betriebes durch eine voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen endgültig behebbare Härte ohne Ausgleich durch Zurückstellung zu lassen, während die weniger schwere, weil rechtzeitig endgültig behebbare Härte diesen Schutz genießt. Der Hinweis, die besondere Härte sei in jenem Fall in jedem Zeitpunkt der Einberufung in gleichem Maße vorhanden, befriedigt nach Wegfall jeglicher sonstiger Möglichkeit zum Härteausgleich nicht mehr. Ihm gegenüber erhält nunmehr die Erwägung Vorrang, daß die Initiative des Wehrpflichtigen, die Wandelbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Unsicherheit der darüber angestellten Prognosen berücksichtigt werden müssen.

29

Diese Gesichtspunkte werden systemgerecht dadurch berücksichtigt, daß als Folgerung aus der neuer. Rechtslage im hier gegebenen Fall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG der Zurückstellung nicht entgegensteht, daß der Härtegrund vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen nicht endgültig behebbar ist. Das führt zu einer befriedigenden Lösung des Interessenkonflikts. Einerseits erhält der Wehrpflichtige die Chance, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres innerbetrieblich oder anderweitig Vorkehrungen zu treffen, die zur rechtzeitigen, endgültigem Behebung des Härtegrundes führen. Dadurch wird vermieden, daß der Betrieb lediglich durch die später unter Umständen widerlegte Prognose, die besondere Härte sei nicht behebbar, dem Untergang anheimfällt. Andererseits behalten die Wehrbehörden die Möglichkeit, die Einhaltung der Zeitgrenze in § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG durch Befristung der Zurückstellung unter Kontrolle zu halten und dadurch zu prüfen, was der Wehrpflichtige zur endgültigen Behebung des Härtegrundes unternommen hat. Sie können bei unzureichenden Bemühungen die weitere Zurückstellung gegebenenfalls mangels besonderer Härte und bei Herannahen des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen mangels unzumutbarer Härte ablehnen. Schließlich braucht die Frage, ob eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG vorliegt, dem Zweck dieser Vorschrift gemäß erst geprüft zu werden, wenn die Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen herannaht und es um die Frage geht, ob die Überwindung der Zeitgrenze des Absatzes 6 Satz 1 der Vorschrift möglich ist. Sie erhält dadurch einen neuen Bezug, daß auch berücksichtigt werden kann, in welchem Umfang der Wehrpflichtige sich um die Behebung des Härtegrundes bemüht hat. Eine zweckwidrige Ausdehnung dieser, als Ausnahme gedachten Regelung auf Fälle, bei denen die Überwindung der Zeitgrenze des § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG noch nicht in Rede steht, wird vermieden.

30

Mit dieser Ansicht setzt sich der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG VIII C 36.70 - nicht in Widerspruch. Er hat dort entschieden, daß dann, wenn als Beurteilungsmaßstab die Rechtslage in einem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem § 5 Abs. 3 Alternative 2 WPflG noch galt, diese Vorschrift anzuwenden und § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG in seiner damaligen Bedeutung zugrunde zu legen ist. Die hier getroffene Entscheidung bezieht sich auf die Fälle, die nach dem Recht in einem Zeitpunkt zu beurteilen sind, in dem § 5 Abs. 3 Alternative 2 WPflG nicht mehr gilt.

31

Deshalb scheiterte die Zurückstellung des Klägers nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG nicht daran, daß nicht gesagt werden kann, der Härtegrund sei endgültig behebbar, ehe der Kläger 25 Jahre alt geworden ist. Die Aufhebung der die weitere Zurückstellung versagenden Bescheide im angefochtenen Urteil ist daher durch Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe zu bestätigen, daß das angefochtene Urteil, wie geschehen, berichtigt wird.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf