Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1968, Az.: BVerwG VIII C 87.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 87.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 29.09.1966 - AZ: II A 234/66
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Befristung der Zurückstellung vom vollen Grundwehrdienst gemäß § 12 Abs. 6 WpflG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. September 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger steht auf Grund des unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheids seit dem Ablauf einer ihm zur Beendigung des Schulbesuchs eingeräumten Zurückstellungsfrist für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Nach Bestehen der Reifeprüfung nahm er eine 2 1/2jährige Banklehre auf. Vor deren Abschluß im September 1965 bat er die Wehrbehörde um weitere Zurückstellung, damit er seine Berufsausbildung mit dem sich an die Lehre anschließenden Studium der Betriebswissenschaften fortsetzen könne. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Nachdem der Kläger jedoch Anfang Oktober 1965 mitgeteilt hatte, sein Vater habe einen Herzinfarkt erlitten und falle für die Leitung seines in Hannover betriebenen kunsthandwerklichen Fachgeschäftes aus, dieses müsse nunmehr mit seiner Hilfe von seiner Mutter fortgeführt werden, stellte ihn das Kreiswehrersatzamt bis zum 30. Juni 1966 zurück, um ihm Gelegenheit zu geben, eine Ersatzkraft für das Geschäft einzustellen und einzuarbeiten.
Durch Bescheid vom 13. Juli 1966 wurde der Kläger zum vollen Grundwehrdienst einberufen. Sein Widerspruch, mit dem er auf seine Unentbehrlichkeit im elterlichen Geschäft und die Notwendigkeit eines möglichst schnellen Abschlusses seiner Ausbildung verwies, wurde zurückgewiesen.
Auf die nunmehr erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Einberufungsbescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Der Kläger erfülle die gesetzlichen Zurückstellungsvoraussetzungen, weil er im Einberufungszeitpunkt zwei. Semester Betriebswissenschaften studiert habe. Nach den Verwaltungsvorschriften der Beklagten gelte das Studium damit als weitgehend gefördert. Keiner Prüfung bedürfe es, ob der Kläger auch über den nächstmöglichen Einberufungszeitpunkt im Januar 1967 hinaus zurückzustellen sei. Dies würde zwar im Hinblick auf § 12 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes eine unzumutbare Härte voraussetzen, sei aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu prüfen, in welchem nur über die. Voraussetzungen für eine Zurückstellung zum gegenwärtigen. Zeitpunkt gestritten, werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das angefochtene Urteil beruht in rechtlicher Hinsicht auf der Annahme, daß die Einberufung des Klägers mit der Unterbrechung seines, betriebswissenschaftlichen Studiums zur Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts führen und damit eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte bedeuten würde gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz, vom 3. September 1968 (BGBl. I S. 992) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Diese Erwägung vermag das Urteil indessen nicht zu tragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht mit Recht das Vorliegen der gesetzlichen Zurückstellungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG angenommen hat. Denn mit Rücksicht auf seine Ausbildung hätte der Kläger im vorliegenden Fall nicht wegen einer nach dieser Vorschrift erforderlichen "besonderen" Härte, sondern gemäß § 12 Abs. 6 WpflG nur wegen einer "unzumutbaren" Härte vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden dürfen.
Für Zurückstellungen auf Grund der Tatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 a, 2 und 3 WpflG bestimmt Abs. 6 Satz 1 unabhängig von der Dauer des Zurückstellungsgrundes eine auf das Lebensalter des. Wehrpflichtigen bezogene zeitliche Höchstgrenze (vgl. das zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil BVerwG VIII C 178.6.7 vom heutigen Tage). Dar Wehrpflichtige darf in diesen Fällen vom vollen Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, d.h. gemäß § 5 Abs. 1 WpflG noch zum vollen Grundwehrdienst einberufen werden kann. Das Gesetz geht offenbar davon aus, daß die in den genannten Tatbeständen als Zurückstellungsgrund anerkannte besondere Härte der Heranziehung innerhalb dieser Frist regelmäßig behoben sein wird oder doch behoben sein könnte. Trifft diese Erwartung jedoch im Einzelfall nicht zu, so wird dem Wehrpflichtigen zugemutet, den vollen Grundwehrdienst trotz der damit verbundenen besonderen Härte zu leisten. Bei der Abwägung der einander entgegengesetzten Interessen einerseits, des Wehrpflichtigen und andererseits der staatlichen. Gemeinschaft, der er als Glied mit Rechten und Pflichten verbunden ist, gibt das Gesetz Vorrang dem Interesse der. Allgemeinheit daran, daß möglichst viele Wehrpflichtige eine volle militärische Ausbildung durch die Leistung des vollen Grundwehrdienstes erhalten. Nur dann, wenn in diesen Fällen, die Einberufung nicht nur eine besondere Härte, sondern eine darüber hinausgehende unzumutbare Härte bedeuten würde, läßt das Gesetz die Belange der Allgemeinheit hinter die Interessen des Wehrpflichtigen zurücktreten. Er kann nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WpflG ausnahmsweise auch über den Zeitpunkt der Vollendung seines 25. Lebensjahres hinaus zurückgestellt werden.
Diese gesetzliche Regelung verlangt - wie die Revision mit Recht hervorhebt - bei der Entscheidung über ein auf die Härtegründe des § 12 Abs. 4 WpflG gestütztes Zurückstellungsbegehren nicht nur die isolierte Prüfung der in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale, sondern ebenso auch die Prüfung der Frage, ob die von dem Wehrpflichtigen geltend gemachte besondere Härte durch einen vorübergehenden Aufschub des Wehrdienstes behoben werden kann. Ergibt sich, daß die der Wehrdienstleistung derzeit entgegenstehenden Härtegründe auch bei jeder späteren Einberufung innerhalb der von § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG gezogenen zeitlichen Grenze noch andauern werden und daß kein Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 1 b gegeben ist, so kann die Zurückstellung den ihr vom Gesetz zugedachten Zweck der Härtemilderung nicht erfüllen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß sie unter solchen Umständen vom Wehrpflichtigen nicht verlangt und von den Wehrbehörden nicht angeordnet werden kann (BVerwGE 16, 224 [228]; 18, 62). Für die durch sie bewirkte zeitliche Verschiebung der Heranziehung fehlt es an einer tatbestandlichen Voraussetzung, weil sie sich von vornherein als eine ungeeignete Maßnahme erweist, die als Folge der Einberufung eintretende Härte innerhalb der Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG abzuwenden. Dem Zurückstellungsantrag darf deshalb in solchen Fällen nur nach der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 2 WpflG stattgegeben werden, wenn nämlich die Einberufung den Wehrpflichtigen aus den Zurückstellungsgründen des Absatzes 4 unzumutbar hart treffen würde.
Nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit - für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich - getroffen hat, ist davon auszugehen, daß die von dem Kläger als Härtegrund angeführte Unterbrechung seines betriebswissenschaftlichen Studiums innerhalb der Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG durch eine Zurückstellung nicht vermeidbar war. Zwischen dem für seine Einberufung vorgesehenen Zeitpunkt und der Vollendung seines 25. Lebensjahres lagen weniger als vier Monate, während der Abschluß des Studiums frühestens nach zwei Jahren zu erwarten war. Bei der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag war daher zu berücksichtigen, daß die Einberufung innerhalb des durch § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG gebotenen Zeitraums auch dann notwendig zur Unterbrechung der Ausbildung führen mußte, wenn der Kläger bis dahin zurückgestellt worden wäre. Ein solches Ergebnis liegt aus den dargelegten Gründen nicht im Sinne der Zurückstellungsregelungen. Das angefochtene Urteil hätte demnach nur bestätigt werden können, wenn die Versagung der Zurückstellung wegen der sich daraus ergebenden Folgen für den Kläger eine unzumutbare Härte bedeutet haben würde. Dazu hat das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht Stellung genommen. Seine tatsächlichen Feststellungen reichen aber aus, die Entscheidung insoweit im Revisionsverfahren nachzuholen. Aus dem ermittelten Sachverhalt ist zu entnehmen, daß der Kläger gegenüber der durch den Einberufungsbescheid angeordneten Wehrdienstleistung zwar diejenigen Nachteile geltend gemacht hat, die die Unterbrechung; eines weitgehend geförderten Hochschulstudiums in aller Regel für die davon betroffenen Wehrpflichtigen bedeutet. In solchen Nachteilen aber sieht das Gesetz gerade den Fall einer besonderen Härte, der die Annahme einer über sie hinausgehenden unzumutbaren Belastung ausschließt.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Eine endgültige Entscheidung ist in der Revisionsinstanz allerdings nicht möglich. Der Kläger hat sein gegen den Einberufungsbescheid eingesetztes Zurückstellungsbegehren der Wehrbehörde gegenüber nicht nur und nicht in erster Linie mit seiner Ausbildung begründet. Als Härtegrund hat er vielmehr vornehmlich seine Unentbehrlichkeit im elterlichen Einzelhandelsgeschäft geltend gemacht. Ob seine - neben dem Studium einhergehende - Mitarbeit tatsächlich zur Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG notwendig ist, bedurfte nach der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts keiner Entscheidung. Folgerichtig hat es zu dieser Frage keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Zur Nachholung dieser Feststellungen muß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Für die neue Entscheidung wird dabei auf folgendes hingewiesen:
Auch der nunmehr zu prüfende Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG rechtfertigt eine Zurückstellung dann nicht, wenn eine durch die Einberufung entstehende besondere Härte unverändert auch zu jedem späteren Einberufungszeitpunkt innerhalb der Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG eintreten würde. Ergäbe die Beweisaufnahme, daß ein solcher Fall hier vorliegt, so könnten rechtliche Bedenken gegen den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Einberufungsbescheid aus dem Gesichtspunkt der Zurückstellungsvorschriften nur durchgreifen, wenn die Einberufung des Klägers wegen seiner Unentbehrlichkeit für den Betrieb eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Ob diese Voraussetzung zu bejahen wäre, könnte allerdings im Ergebnis deswegen offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben wird, daß der Härtegrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG nicht nur gesetzliche Voraussetzung für eine Zurückstellung, sondern zugleich auch Voraussetzung für eine Verkürzung des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 3 WpflG ist. Im Rahmen dieser Vorschrift läßt das Gesetz eine nur besondere Härte genügen.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher