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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1997, Az.: I ZR 27/95

Nachzahlung von Frachtentgelt nach dem Tarif für den Güternahverkehr (GNT); Wirksamkeit eines Beförderungsvertrages bei Tarifunterschreitung; Nachträgliche Geltendmachung eines Anspruches auf Tarifausgleich; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1997
Aktenzeichen
I ZR 27/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 23.12.1994
LG Koblenz

Fundstellen

  • MDR 1998, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1997, 1393-1395 (Volltext mit amtl. LS)
  • TranspR 1997, 420-422 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1998, 210-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 2130-2132 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch im Güternahverkehr hat der Unternehmer nach Inkrafttreten des Tarifaufhebungsgesetzes am 1. Januar 1994 Anspruch auf Zahlung des vollen tariflichen Beförderungsentgeltes für vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Transporte. Der Tarifausgleichsschuldner kann sich gegenüber solchen Ansprüchen grundsätzlich nicht auf Arglist berufen, wenn er die Tarifwidrigkeit gekannt hat oder hätte kennen müssen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beförderungsvertrag nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ist auch dann rechtswirksam zustande gekommen, wenn die vereinbarte Vergütung den geltenden Tarif unterschreitet. Die Höhe des Beförderungsentgeltes richtet sich gleichwohl nach den bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften des Güternahverkehrstarifs.

  2. 2.

    Dem Auftraggeber ist gegenüber dem Begehren des Transportunternehmers nach tariflicher Bezahlung die Berufung auf Treu und Glauben mit der Begründung, der Unternehmer habe die Tarifwidrigkeit seines Angebotes gekannt, grundsätzlich versagt, wenn die an dem Beförderungsvertrag und seiner Durchführung Beteiligten das untertarifliche Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben. Für die Versagung der Einrede kann es bereits ausreichen, wenn der Auftraggeber die Tarifwidrigkeit hätte kennen müssen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr Erdmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin, der R. u. Co. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin), die ein Transportunternehmen betrieb. Er nimmt die Beklagte auf Nachzahlung von Frachtentgelt nach dem Tarif für den Güternahverkehr (GNT) in Anspruch.

2

Die Beklagte war in den Jahren 1984 und 1985 als Tiefbauunternehmen an der Errichtung der Südtangente K. beteiligt. Sie beauftragte die Gemeinschuldnerin aufgrund eines von dieser abgegebenen Angebotes 1985 mit dem Abtransport von Erdaushub. Die Gemeinschuldnerin setzte für die Durchführung der Transporte von ihr beauftragte Subunternehmer, u.a. auch die Beklagte, ein. Die in der Zeit vom 3. Juni bis 12. August 1985 ausgeführten Transportleistungen wurden in den Jahren 1985 und 1986 abgerechnet und bezahlt.

3

Mit ihrer am 27. Januar 1988 erhobenen Klage verlangt die Gemeinschuldnerin wegen Unterschreitung der bei Vertragsschluß im Güternahverkehr gültigen Tarife eine Nachzahlung von Frachtvergütungen für die im Jahre 1985 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 199.444,59 DM zunächst an sich und im weiteren Prozeßverlauf an die C. bank-Filiale in Kö., an die sie die streitgegenständliche Forderung durch Mantelzessionsvertrag vom 21. April 1987 abgetreten hatte. Die Zessionarin stimmte der Prozeßführung der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen mit an diese gerichtetem Schreiben vom 9. Juni 1988 bei Zahlung an die C. bank AG zu.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund der bei Abschluß des streitgegenständlichen Transportvertrages zwingend geltenden Tarife im gewerblichen Güternahverkehr sei er verpflichtet und berechtigt, eine Nachzahlung von Frachtvergütungen zu verlangen, wenn die vereinbarte Vergütung - wie im Streitfall - unterhalb der gesetzlichen Tarife gelegen habe. Die Beklagte könne der Nachforderung nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, weil sie die Tarifunterschreitung gekannt habe.

5

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, ein Nachforderungsanspruch bestehe nicht; zumindest sei er - was die Berechnung anbelange - nicht hinreichend dargetan. Ferner hat sie dem Nachforderungsverlangen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten. Sofern eine Tarifunterschreitung vorliege, habe die Gemeinschuldnerin ihr die Transportleistungen bewußt unter Tarif angeboten, um den Auftrag zu erhalten und im nachhinein Tarifausgleichsansprüche geltend machen zu können, die sie im übrigen nicht an ihre Subunternehmer weitergebe. Sie, die Beklagte, habe davon ausgehen können, von der anwaltlich beratenen Gemeinschuldnerin ein ordnungsgemäßes Angebot zu erhalten. Nach ihrer Prüfung habe das Angebot der Gemeinschuldnerin auch den Tarifvorschriften entsprochen. Jedenfalls sei ein Nachforderungsanspruch aber sowohl nach § 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Güternahverkehr (AGNB) als auch gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt.

6

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Klageforderung nach § 26 AGNB abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem geltend gemachten Tarifausgleichsverlangen die von der Beklagten erhobene Arglisteinrede entgegenstehe. Dazu hat es ausgeführt:

10

Bei den von der Gemeinschuldnerin durchgeführten Beförderungen habe es sich um Güternahverkehrstransporte i.S. von § 2 GüKG gehandelt, für die nach den §§ 84 ff. GüKG a.F. Tarifzwang bestanden habe. Ein Beförderungsvertrag, der tarifwidrige Abreden enthalte, bleibe gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 3 GüKG a.F. auch im Güternahverkehr wirksam. Bei Unterschreitung des Tarifes habe der Fuhrunternehmer aber einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages. Auch wenn die maßgeblichen Normen (§ 84 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 3 GüKG a.F.) im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils nicht mehr in Kraft gewesen seien, habe der Kläger seinen Anspruch grundsätzlich auf diese Rechtsgrundlagen stützen können. Denn nach dem in Art. 170 EGBGB ausgesprochenen, über das Einführungsgesetz hinaus allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz unterliege ein Rechtsverhältnis hinsichtlich Inhalt und Wirkung dem Recht, welches zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes gegolten habe. Davon sei auch im Streitfall auszugehen. Dem Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBl. I 1489) könne nicht entnommen werden, daß es rückwirkend auch auf sog. Altverträge Anwendung finden solle.

11

Die Beklagte könne dem Klagebegehren aber mit Erfolg die Einrede der Arglist entgegenhalten. Die Gemeinschuldnerin habe ihr Angebot in Kenntnis der Tarifwidrigkeit abgegeben und dadurch den Vertragsschluß herbeigeführt. Unter diesen Umständen bestehe kein schützenswertes Recht des Klägers, eine den bei Vertragsschluß geltenden Tarifbestimmungen entsprechende Nachforderung zu verlangen. Zwar habe der Bundesgerichtshof dem Auftraggeber die Einrede der Arglist gegenüber dem Nachforderungsverlangen versagt, wenn - was auch in bezug auf die Beklagte anzunehmen sei - ihm die Tarifwidrigkeit bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Die strengen Maßstäbe könnten aber in dem für die Entscheidung der Frage, ob das Klagebegehren treuwidrig sei, maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten werden.

12

Auch im Güternahverkehr habe der maßgebliche Gesichtspunkt für die grundsätzliche Versagung der Arglisteinrede darin bestanden, daß andernfalls einer Tarifunterschreitung Tür und Tor geöffnet wäre. Durch die Verabschiedung des Tarifaufhebungsgesetzes habe der Gesetzgeber nunmehr deutlich gemacht, daß es nicht allein auf diesen Leitgedanken ankomme, sondern daß auch andere Gesichtspunkte Berücksichtigung finden könnten und müßten. Die im Streitfall vorzunehmende Abwägung führe bei Unterstellung des Bestehens eines Nachforderungsanspruches zu dem Ergebnis, daß dessen Geltendmachung sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle, weil die Gemeinschuldnerin insbesondere die Tarifwidrigkeit ihres Angebotes gekannt und so den Vertragsschluß herbeigeführt habe.

13

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

14

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten geschlossene Beförderungsvertrag trotz der darin vereinbarten Tarifunterschreitung nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 3 GüKG a.F. rechtswirksam ist und daß sich die Höhe des Beförderungsentgeltes aber gleichwohl nach den bei Vertragsschluß geltenden Vorschriften des Güternahverkehrstarifs richtet. Es hat in der nachträglichen Geltendmachung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten und dem tariflichen Entgelt jedoch rechtsfehlerhaft ein arglistiges, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers gesehen.

15

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarungen der Parteien über untertarifliche Beförderungsentgelte nach der bei Abschluß des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages geltenden Gesetzeslage beurteilt. Dies hat auch der Senat inzwischen für den Bereich des Güterfernverkehrs ausgesprochen (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259). Für den hier in Rede stehenden Güternahverkehr kann trotz der eigenständigen Rechtsgrundlage der §§ 84 ff. GüKG a.F. nichts anderes gelten (vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330). Daß die Altfälle nach der früheren Gesetzeslage zu beurteilen sind, folgt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, aus dem in Art. 170 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses grundsätzlich nach dem bei seiner Entstehung geltenden Gesetz richten (vgl. BGHZ 10, 391, 394;  44, 192, 194),  [BGH 18.10.1965 - II ZR 36/64]soweit - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist. Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß sich an dieser Rechtslage durch das Inkrafttreten des Tarifaufhebungsgesetzes am 1. Januar 1994 nichts geändert hat, weil diesem kein Anhaltspunkt für eine gewollte Rückwirkung entnommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1994 - I ZR 75/92, TranspR 1994, 279, 280 = VersR 1994, 837), also auch nichts dafür, daß es (auch) auf vertragliche Vereinbarungen Anwendung finden solle, die, wie hier, schon vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden waren. Zur weiteren Begründung wird auf die angeführte Senatsentscheidung vom 12. Oktober 1995 (TranspR 1996, 66, 67) Bezug genommen.

16

2.

Das Berufungsgericht hat die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auf Tarifausgleich, dessen weitere Voraussetzungen es unterstellt hat, jedoch rechtsfehlerhaft als arglistiges, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers angesehen.

17

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dem Auftraggeber gegenüber dem Begehren des Transportunternehmers nach tariflicher Bezahlung die Berufung auf Treu und Glauben mit der Begründung, der Unternehmer habe die Tarifwidrigkeit seines Angebotes gekannt, grundsätzlich versagt, wenn die an dem Beförderungsvertrag und seiner Durchführung Beteiligten das untertarifliche Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben, weil andernfalls einer Ta-rifunterschreitung Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, VersR 1987, 282, 284; Urt. v. 25.03.1987 - I ZR 100/85, VersR 1987, 882, 885; BGH TranspR 1996, 66, 68).

18

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Beklagten die Einrede nicht nur bei positiver Kenntnis der Beklagten von der Tarifunterschreitung, die das Berufungsgericht verneint hat, zu versagen. Das Berufungsgericht hat es zu Recht ausreichen lassen, daß die Beklagte die Tarifwidrigkeit jedenfalls hätte kennen müssen, weil sie als Unternehmen, welches im Bereich des Güternahverkehrs in großem Umfang Aufträge vergab und auch selbst als Fuhrunternehmer tätig wurde, gehalten war, sich die einschlägigen Kenntnisse zu verschaffen. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1984 - I ZR 201/81, TranspR 1984, 199, 200, m.w.N.).

19

b)

Der Senat hat die vorstehenden Grundsätze auch auf Transporte angewandt, die, wie im Streitfall, im Güternahverkehr ausgeführt wurden. Zwar galten hierfür nicht die zwingenden Nachforderungsvorschriften des § 23 GüKG a.F.; jedoch war auch insoweit im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs der Gesichtspunkt der Tarifsicherung stets von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BGH VersR 1987, 282, 284[BGH 20.11.1986 - I ZR 87/84]; VersR 1987, 882, 885). Demgemäß wurde der Arglisteinwand des Auftraggebers nur dann für begründet erachtet, wenn zwischen den Vertragsparteien länger andauernde Geschäftsbeziehungen bestanden, die den Auftraggeber zu dem - auch dem Frachtführer erkennbaren - Vertrauen berechtigten, das bisherige tarifwidrige Entgelt werde auch in Zukunft gelten, und wenn ferner der Tarifverstoß von der Absicht des Auftraggebers getragen war, dem Frachtführer in einer existenzbedrohenden Notlage zu helfen (BGH VersR 1987, 282, 284[BGH 20.11.1986 - I ZR 87/84]; VersR 1987, 882, 885). Diese Voraussetzungen können den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden.

20

c)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind an die Arglisteinrede auch nicht deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil das Tarifaufhebungsgesetz zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits verabschiedet war. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, hat sich mit der Aufhebung des Tarifzwanges durch das Tarifaufhebungsgesetz nichts geändert. Im Interesse gleicher Behandlung gleicher Sachverhalte (vgl. Art. 3 GG) ist es vielmehr geboten, verbliebene, noch nicht abschließend entschiedene Fälle tarifwidriger Entgeltabreden, wie sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung zu behandeln (vgl. BGH TranspR 1996, 66, 68).

21

Der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht ausschlaggebend, daß der Kläger im Falle des Durchgreifens des Arglisteinwandes ungünstiger gestellt werde als eine Partei, die ihre Ansprüche bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfolgt habe, kann daher nicht beigetreten werden. Bei dieser Sichtweise wird nicht hinreichend berücksichtigt, daß alle für die Anwendung der anerkannten Rechtsprechungsgrundsätze maßgeblichen Umstände in beiden Fallgruppen gleichliegen und sich lediglich in der zufälligen und rechtlich unmaßgeblichen Frage des Zeitpunktes der Durchsetzung unterscheiden (vgl. BGH TranspR 1996, 66, 68).

22

Danach kommt den vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung weiter herangezogenen Umständen - eine behördliche Beanstandung und Nachberechnung des vereinbarten Tarifes durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr sei nicht dargelegt und komme nach deren Umwandlung in das Bundesamt für Güterverkehr auch nicht mehr in Betracht und der Kläger habe die von ihm behauptete Nachforderung von Subunternehmern der Gemeinschuldnerin, mit denen sie zu denselben Bedingungen Verträge abgeschlossen habe, nicht hinreichend konkretisiert - keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ein treuwidriges Verhalten läßt sich auch nicht aus dem Schreiben der Gemeinschuldnerin an die Beklagte vom 26. April 1985, in dem auf eine Erhöhung der Vergütung wegen Tariferhöhungen nach dem GNT hingewiesen wird, herleiten. Denn das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sich die erforderlichen Kenntnisse über die im Güternahverkehr geltenden Tarife zu verschaffen.

23

3.

Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zum Bestand und zur Höhe des Tarifausgleichsanspruches des Klägers getroffen. Es hat offengelassen, ob der geltend gemachte Anspruch nach § 26 AGNB oder nach § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt ist.

24

Für die Anwendung des § 26 AGNB fehlt es bislang an einer den Senat bindenden Feststellung, daß die Regelungen der AGNB Bestandteil des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages geworden sind. Ob eine Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetreten ist, läßt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gegenwärtig ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Hierfür fehlt es bereits an der Feststellung des Verjährungsbeginns. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Fälligkeit der streitgegenständlichen Transportvergütung nicht mit Erteilung der fünften Abschlagsrechnung vom 15. August 1985 eingetreten sei, da die Gemeinschuldnerin und die Beklagte vereinbart hätten, daß die endgültige Abrechnung der Leistungen der Gemeinschuldnerin anhand eines Aufmaßes, welches zwischen der Beklagten und ihrem Auftraggeber hätte erstellt werden müssen, habe erteilt werden sollen. Die Erstellung eines derartigen Aufmaßes hat der Kläger bestritten. Seiner Auffassung nach ist die Fälligkeit erst mit dem Abschluß eines Vergleiches am 27. Januar 1986 eingetreten. Bei Zugrundelegung dieses Vorbringens würde die auf § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB gestützte Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreifen. Aus diesem Grunde kommt es auf die weiteren, aus der Abtretung hergeleiteten Erwägungen der Revisionserwiderung beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht an.

25

III.

Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg
Ullmann
Bornkamm
Pokrant