Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1965, Az.: II ZR 36/64
Klage gegen eine Lebensversicherung auf Auszahlung des Rückkaufswertes nach Kündigung der Versicherung; Anspruch auf Leistungen aus der Lebensversicherung als Anspruch der Konkursmasse; Unpfändbare Gegenstände als Teil der Konkursmasse; Ansprüche aus einer Handwerker-Lebensversicherung als unpfändbare Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 36/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- KG Berlin - 20.12.1963
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 4 KO
- § 176 Abs. 1 VVG
- § 22 Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939, RGBl I 1255 (1. DV/HVG)
Fundstellen
- BGHZ 44, 192 - 197
- MDR 1966, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 155-157 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 1189-1190 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Karl Heinz M., B., J.-F. Straße ...,
seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen des Architekten Karl-Heinrich S. in B.
Prozessgegner
N. Lebensversicherungs-AG,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, Generaldirektor Hugo W. und Direktor Hans-Georg
B., B., N.platz
Amtlicher Leitsatz
Die nach § 22 der 1. DV/HVG eingetretene Unpfändbarkeit eines Lebensversicherungsanspruchs besteht auch nach dem Inkrafttreten des Handwerkerversicherungsgesetzes fort (Ergänzung zu BGHZ 35, 261).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Architekten S.. Der Gemeinschuldner hatte im April 1957 bei der Beklagten eine Lebensversicherung abgeschlossen, die ihn auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938, RGBl I 1900 (Handwerkerversorgungsgesetz - HVG), von der Sozialversicherungspflicht freistellte. Die Versicherung hatte sich später durch Kündigung der Beklagten wegen rückständiger Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.
Der Kläger kündigte als Konkursverwalter im Juni 1962 das Versicherungsverhältnis und begehrt die Auszahlung des Rückkaufswertes, der sich, am 1. November 1962 auf 1.809,75 DM belief. Die Beklagte lehnt die verlangte Leistung mit der Begründung ab, daß Ansprüche aus einer Handwerker-Lebensversicherung nach § 22 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939, RGBl I 1255 (1. DV/HVG) unpfändbar seien und deshalb nicht dem Kläger, sondern dem Gemeinschuldner selbst zuständen. Dieser Rechtszustand habe keine Änderung dadurch erfahren, daß die vorgenannte Verordnung zusammen mit dem Handwerkerversorgungsgesetz am 1. Januar 1962 durch das Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker vom 8. September 1960, BGBl I 737 (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG) außer Kraft getreten sei.
Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger kann als Konkursverwalter von der Beklagten Leistungen aus der Lebensversicherung des Gemeinschuldners nur verlangen, wenn dieser Anspruch zur Konkursmasse gehört und damit der Verfügungsbefugnis des Konkursverwalters unterliegt. Das gilt schon für das vom Kläger ausgeübte Kündigungsrecht, das dem Versicherungsnehmer kraft Gesetzes unabdingbar zusteht (§§ 165, 178 VVG) und nach § 176 Abs. 1 VVG notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf die Erstattung der Prämienreserve ist. Zur Konkursmasse gehören jedoch nach§ 1 Abs. 4 KO keine unpfändbaren Gegenstände.
Das Berufungsgericht hat sich zunächst im Ergebnis und in der Begründung der Rechtsauffassung angeschlossen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 1961 (BGHZ 35, 261) vertreten und näher dargelegt hat. Nach erneuter Überprüfung besteht kein Grund, die Rechtslage für die Geltungsdauer des Handwerkerversorgungsgesetzes heute anders zu beurteilen.
II.
Es bleibt deshalb nur noch zu entscheiden, ob das Handwerkerversicherungsgesetz den Pfändungsschutz beseitigt hat, soweit dieser für Lebensversicherungsansprüche vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes bestanden hat. Das ist mit dem Berufungsgericht, zu verneinen.
Nach dem Handwerkerversicherungsgesetz werden alle Handwerker in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert (§ 1 Abs. 1). Die Versicherungspflicht ist zeitlich auf 18 Jahre begrenzt, läßt aber personell keine Ausnahmen mehr zu. Das Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft getreten (§ 16). Gleichzeitig sind nach § 14, der unter den "Schlußvorschriften" steht, "insbesondere" die unter den Nummern 1-15 angegebenen Gesetze und Verordnungen - darunter das Handwerkerversorgungsgesetz mit seinen Durchführungsverordnungen - außer Kraft getreten. "Übergangsvorschriften" bringt das Handwerkerversicherungsgesetz in den §§ 6-13. Zahlreiche Punkte werden darin eingehend geregelt. Der bisher durch § 22 der 1. DV/HVG gesicherte Pfändungsschutz des Lebensversicherungsanspruchs ist jedoch nicht erwähnt. Aus dem Schweigen des Gesetzes folgt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß der Pfändungsschutz seit dem 1. Januar 1962 aufgehoben ist.
Tritt ein früheres Gesetz auf Grund eines späteren Gesetzes außer Kraft, so besagt das noch nichts darüber, ob das neue Recht auch für die unter dem früheren Recht begründeten Rechtsverhältnisse gilt. Eine solche Wirkungskraft auf die früher entstandenen Rechtsverhältnisse - vom Anfang ihrer Entstehung (echte Rückwirkung) oder vom Inkrafttreten des neuen Rechtes an (unechte Rückwirkung, sofortiges Einwirken) - ist grundsätzlich nicht anzunehmen; sie muß ausdrücklich bestimmt werden oder doch eindeutig dem neuen Gesetz entnommen werden können (BGHZ 3, 75, 84 m.w.N.). Fehlt es daran, so kommen die allgemeinen Grundsätze über die zeitliche Geltung der Gesetze zur Anwendung (vgl. BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; Sieg, SJZ 1950 Sp. 879/880; Scheerbarth, Die Anwendung von Gesetzen auf früher entstandene Sachverhalte, 1961, S. 94 ff, 100). Hierzu gehört der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Grundsatz, daß Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (vgl. BGHZ 10, 391, 394[BGH 11.11.1953 - II ZR 181/52] m.w.N. sowie für das Vereicherungsrecht Prölss, VVG 15. Aufl. Zusatz zu §§ 158 b - 158 k Anm, 3 und NJW 1965, 1743). Nach § 22 Abs. 1 der 1. DV/HVG war bei geltendgemachter Versicherungsfreiheit der Anspruch, aus einem Lebensversicherungsvertrag bis zum Höchstbetrage von 10.000 DM der Pfändung entzogen. Diese Unpfändbarkeit hat ihren Grund in dem sachlich-rechtlichen Schuldverhältnis. Denn das Handwerkerversorgungsgesetz führte zwar für alle selbständigen Handwerker die Versicherungspflicht ein, ließ dabei aber dem einzelnen Handwerker die Möglichkeit, durch Abschluß einer Lebensversicherung in eigener Verantwortung für sein Alter und seine Hinterbliebenen zu sorgen. Betrug die für den Todes- und Erlebensfall zu zahlende Versicherungssumme mindestens 5.000 RM und mußte der Handwerker dafür an Prämien ebensoviel oder mindestens halb so viel aufwenden, wie er an Beiträgen zur Angestelltenversicherung zu entrichten gehabt hätte, so konnte er seine rolle oder halbe Versicherungsfreiheit geltend machen (§§ 3-5 HVG). In diesem Rahmen sah das Gesetz das Lebensversicherungsverhältnis, als vollwertigen Ersatz der Rentenversicherung an. Wegen dieser Gleichwertigkeit wurde der zweckgebundene Lebensversicherungsanspruch in der gleichen Weise wie eine Sozialversicherungsrente - nach dem Vorbild des § 119 der Reichsversicherungsordnung - gegen den Zugriff der Gläubiger geschützt. Hierdurch wurde praktisch ein besonderer Typ der Lebensversicherung, die Handwerker-Lebensversicherung, geschaffen, deren rechtlich gesicherte Gleichwertigkeit mit der Sozialversicherung hinsichtlich des Pfändungsschutzes den einzelnen Handwerker mitbestimmte, zumindest mitbestimmen konnte, anstelle der Sozialversicherung eine Lebensversicherung zu wählen. Es ist damit genau die Situation gegeben, die Art. 170 EGBGB regeln will. Denn es ist, wie es in den Motiven dazu heißt, "zu berücksichtigen, daß die Parteien, indem sie ein Schuldverhältnis eingehen, dies im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg tun, welchen das zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäftes geltende Recht mit dem Rechtsgeschäfte verbindet. Die Erzielung dieses Erfolges ist der Grund ihres Handelns. Regel bleibt, daß die Parteien das zur Zeit der Vornahme in Geltung stehende Recht vor Augen gehabt haben, und diese Regel hat ... zu entscheiden." (Motive zu Art. 103, dem späteren Art. 170 EG, zitiert nach Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch I, 79).
Ein Gesetz kann seine zeitliche Geltung in den Grenzen des Art. 14 GG abweichend von dem Grundsatz des Art. 170 EGBGB regeln. Ein solcher Geltungswille muß aber eindeutigen Ausdruck finden und er ist nicht zu vermuten, wenn es darum geht, ob zuerkannte Rechtspositionen, die überhaupt nur Sinn haben, wenn sie von Bauer sind, wegfallen. Hier spricht jedenfalls die Gesamtregelung des Handwerkerversicherungsgesetzes für das Gegenteil. Denn nach § 6 HwVG bleiben Handwerker versicherungsfrei, wenn sie bis zum 1. Januar 1962 auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei gewesen sind. In diesen Fällen gewahrt das Gesetz die künftige Versicherungsfreiheit sehr großzügig und verzichtet auf jede weitere Begrenzung und Kontrolle, während nach dem früheren Recht ein Handwerker nur versicherungsfrei war, wenn und solange er den Anforderungen des § 4 HVG genügte und dies auf Verlangen urkundlich, wie durch Vorlage der letzten Prämienquittung, nachweisen konnte (§ 9 HVG). Ein jetzt versicherungsfreier Handwerker kann indessen nicht mehr von der vollen Versicherungsfreiheit zur halben Versicherungsfreiheit übergehen und auch später noch, wie es nach § 8 HVG möglich war (Haaß-Glanzmann, Handwerkerversorgungsgesetz, 1939, § 8 Nr. 18 ff), auf seine Versicherungsfreiheit verzichten, um fortan wieder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein. Ist ein Handwerker aber an die einmal eingetretene Versicherungsfreiheit fest gebunden, so ist er für seine Alters- und Hinterbliebenenversorgung mehr denn je auf die abgeschlossene Lebensversicherung angewiesen, mag er sich auch nach den allgemeinen Vorschriften der Arbeiterrentenversicherung freiwillig weitervereichern können (vgl. Jonks, Handwerkerversicherungsgesetz, 1962, §§ 6 Nr. 3, 9 Nr. 3). Da auch das Handwerkerversicherungsgesetz allen Handwerkern eine Versorgung gewährleisten will, muß die dafür weiterhin als geeignet anerkannte Lebensversicherung der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichwertig sein, ist das aber nur, wenn die daraus erwachsenden Ansprüche wie bisher dem Zugriff der Gläubiger entzogen bleiben.
Ein insoweit fortbestehendes Schutzbedürfnis, mag es auch geringer sein, ist auch für diejenigen Handwerker anzuerkennen, die, wie der Kläger, eine Lebensversicherung abgeschlossen hatten, aber vor dem 1. Januar 1962 nicht mehr die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit erfüllten und infolgedessen wieder pflichtversichert waren. Denn eine Refreiungs-Lebensversicherung behält, wie der Senat in BGHZ 35, 261 ausgeführt hat, auch nach Beendigung der Versicherungsfreiheit weiter die ihr zuerkannte Versorgungsfunktion. Das muß umso mehr beachtet werden, als die jetzt auf 18 Jahre begrenzte Pflichtversicherung dem Handwerker nur eine Monatsrente von 80 bis 100 DM gewähren kann und deshalb eine zusätzliche Versorgung durch Lebensversicherung oder freiwillige Weiterversicherung verlangt (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zum Handwerkerversicherungsgesetz, Drucksache 1379, abgedr. bei Jorks a.a.O. S. 27).
III.
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Fleck
Stimpel