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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1994, Az.: I ZR 75/92

Grenzüberschreitende Beförderung; Umzugsgut; Anwendbarkeit von Beförderungsbedingungen; Verkehrsbedingte Zwischenlagerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1994
Aktenzeichen
I ZR 75/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRax 1995, 230-234 (Urteilsbesprechung von Wiss.Ass. Dr Peter Mankowski)
  • IPRax 1995, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1994, 58
  • MDR 1994, 1101-1102 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 1188-1190 (Volltext mit amtl. LS)
  • TranspR 1994, 279-281 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1994, 284
  • VersR 1994, 837-839 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 1539-1541 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beförderungsbedingungen des GüKUMT sind auch auf die grenzüberschreitende Beförderung von Umzugsgut anwendbar.

2. Zur Frage, wann eine verkehrsbedingte Zwischenlagerung i. S. v. § 8 Nr. 1 S. 2 GüKUMT vorliegt.

Tatbestand:

1

Die Parteien schlossen im Herbst 1987 einen Vertrag über den Transport von Hausrat der Klägerin und ihres Ehemannes von Krefeld nach Torrevieja/Spanien, der nach der Behauptung der Klägerin die Durchführung des Umzuges, nach der Darstellung der Beklagten, angesichts der unstreitigen Preisvorstellungen der Klägerin von maximal 4.400,-- DM, die Vermittlung eines anderen Spediteurs betroffen hat.

2

Die Beklagte gab den Umzugsauftrag an die I. GmbH in B. weiter, diese gab ihn ihrerseits weiter an die Streithelferin der Klägerin, die In. GmbH, Zweigstelle L.. Diese übernahm das Umzugsgut am 13. Oktober 1987 bei der Klägerin. Zuvor hatte die Beklagte am 9. Oktober 1987 Verpackungsmaterial angeliefert, sie stellte darüber hinaus am 13. Oktober 1987 zwei Mann als Beladehilfe (Arbeitsscheine vom 9. und 13. 10. 1987). Vom 13. Oktober 1987 datiert auch die Rechnung Nr. 30190 (zu Auftragsnr. 158/87) der Beklagten über 4. 100, -- DM, welche die Klägerin noch am selben Tag mit Scheck bezahlt hat.

3

In Valencia wurde das Umzugsgut bei der Firma S. eingelagert, weil die dazugehörige Inventarliste, aufgestellt auf einem Formular der Beklagten, nicht in der erforderlichen Weise von der spanischen Botschaft abgestempelt worden war. Am 11. Februar 1988 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Kopie der Inventarliste, jetzt mit einem Stempel des spanischen Konsulats in Düsseldorf versehen. Am 18. Februar 1988 wurde das Gut am Bestimmungsort Torrevieja abgeliefert und dessen Empfang von der Klägerin - unbeanstandet - quittiert.

4

Tatsächlich war allerdings das Gut teilweise beschädigt, andere Teile des Gutes waren verschwunden. Über Umfang und Wert dieser Teile streiten die Parteien. Die Klägerin ließ unter dem 16. März 1988 ein Sachverständigengutachten über die eingetretenen Schäden erstellen. Mit Schreiben vom 13. September 1988 forderte der Ehemann der Klägerin auch in deren Namen die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 94. 100,-- DM auf. Die Beklagte machte mit Fernschreiben vom 14. Dezember 1988 gegenüber der Klägerin die Firma S. als Lagerhalterin für die eingetretenen Schäden verantwortlich.

5

Die Klägerin und die Streithelferin haben Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 94. 100,-- DM nebst Zinsen an die Klägerin begehrt.

6

Die Beklagte ist dem aus tatsächlichen Gründen und aus Rechtsgründen entgegengetreten und hat vorgetragen, der Schaden sei während der Zeit der Einlagerung bei der Firma S. eingetreten. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin vor dem Umzug auf das Erfordernis einer abgestempelten Inventarliste hingewiesen. Die Beklagte hat sich des weiteren auf Verjährung berufen.

7

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

8

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin und die Streithelferin beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte hafte als Unternehmer für Verlust und/oder Beschädigung des Transportgutes, soweit diese während der ihr obliegenden Behandlung oder Beförderung eingetreten seien.

10

Die Beklagte habe - nach dem Vortrag der Klägerin unmittelbar, nach dem Vortrag der Beklagten als Fixkostenspediteur - die Stellung eines Frachtführers und damit eines Unternehmers i.S. von § 1 GüKUMT, der für das Frachtvertragsverhältnis zwischen den Parteien gelte, da er keine Beschränkungen auf inländische Transporte enthalte und für einen zwischen deutschen Partnern nach deutschem Recht geschlossenen Vertrag anwendbar sei.

11

Der Ersatzanspruch der Klägerin sei nicht wegen vorbehaltloser Annahme nach § 13 Abs. 1 GüKUMT ausgeschlossen; denn nach § 13 Abs. 3 GüKUMT sei die Beklagte als Unternehmer verpflichtet gewesen, spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie Form und Frist der Rüge hinzuweisen. Das sei nicht geschehen. Zwar enthielten die "Arbeitsscheine" vom 9. und 13. Oktober 1987 unterhalb der Überschrift und neben dem Firmenkopf der Beklagten in Kleindruck Hinweise auf die vorgenannten Bestimmungen. Hierin liege jedoch keine ausreichend klare Information der Klägerin.

12

Verjährung der Ersatzansprüche sei nicht eingetreten. Auch das Fehlen einer abgestempelten Inventarliste habe die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entfallen lassen. Sie hafte als Unternehmerin auch für den Zeitraum einer verkehrsbedingten Zwischenlagerung wie hier bei der Firma S.. Die Beklagte habe die Besorgung des Transportes übernommen und folglich auch für die erforderlichen Transportpapiere sorgen müssen. Tatsächlich habe sie dies (später) auch getan, indem sie der Klägerin am 11. Februar 1988 eine Kopie der Inventarliste mit einem Stempel des spanischen Konsulats in Düsseldorf zugesandt habe.

13

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

14

1. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten auf deren Frachtführerhaftung gegründet und diese (auch) aus deren eigenem Vortrag hergeleitet hat, obwohl die Beklagte vorgetragen habe, hinsichtlich der Kosten sei keine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen, sondern die Klägerin habe erklärt, maximal 4.400, -- DM für den Umzug aufwenden zu können, so daß nicht ein bestimmter Satz der Beförderungskosten, sondern nur eine bloße Limitierung der Frachtkosten vorgelegen habe. Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg.

15

Es kann nicht als erfahrungswidrig erachtet werden, wenn das Berufungsgericht der von der Beklagten unter einer je eigenen Rechnungs- und Auftragsnummer erteilten Rechnung mit Pauschalpreis entnommen hat, daß zwischen den Parteien eine Fixkostenvereinbarung bestanden hat. Zwar liegt in der Rechnung als solcher nicht die für die Anwendung von § 413 Abs. 1 HGB erforderliche Parteivereinbarung, jedoch entspricht es der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht aus der Rechnung ein beweiskräftiges Indiz dafür entnommen hat, daß die Parteien eine Fixkostenvereinbarung getroffen haben. Das Berufungsgericht hätte hierzu weiter auch noch darauf abheben können, daß die Klägerin die Fracht im voraus bezahlt hat (vgl. BGHZ 84, 101, 103 f.), was ebenfalls dafür spricht, daß sich die Parteien bei Vertragsschluß - ausdrücklich oder konkludent - auf einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hatten.

16

Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Beurteilung des in Rede stehenden Vertrages nicht den Vortrag der Beklagten heranzuziehen, sie habe die Rechnung im Einvernehmen mit der I. und für diese erstellt. Dieser Vortrag war nicht unwidersprochen, wie die Revision meint, denn die Klägerin hatte im Laufe des Rechtsstreits stets vorgetragen, sie habe nur mit der Beklagten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen; damit war ausgeschlossen, daß eine vertragliche Beziehung zwischen der I. und der Klägerin entstanden war. Demgemäß mußte die Klägerin dem Vortrag der Beklagten über die Rechnungsstellung nicht im einzelnen entgegentreten, zumal auch die Rechnungsurkunde keinerlei Hinweis darauf enthielt, daß die Beklagte sie nicht für sich selber, sondern für die I. erstellt hat. Für die Richtigkeit der zuletzt erwähnten Behauptung hat die Beklagte keinen Beweis angetreten, so daß das Berufungsgericht diesen Vortrag seiner Beurteilung nicht zugrunde zu legen brauchte.

17

Aus der unstreitigen Tatsache, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten erklärt hatte, sie könne nicht mehr als 4.400,-- DM für den Transport der Möbel nach Spanien aufwenden, kann nichts Erhebliches gegen die Vereinbarung einer Fixkostenspedition hergeleitet werden. Zwar trifft es zu, daß aus der bloßen Limitierung der Frachtkosten im Speditionsauftrag eine Einigung über feste Kosten nicht ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. Helm in Großkomm. HGB, 4. Aufl., §§ 412, 413 Rdn. 115; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 413 HGB Rdn. 3; Heymann/Honsell, HGB, § 413 Rdn. 4). Aus der vorerwähnten unstreitigen Tatsache hat jedoch das Berufungsgericht die Fixkostenvereinbarung nicht hergeleitet, sondern diese rechtsfehlerfrei aus der Rechnung über einen Pauschalpreis abgeleitet. Das kann auch bei Vorliegen von Tatsachen, die - wie im Streitfall - für eine Limitierung der Frachtkosten sprechen, nicht beanstandet werden, zumal der Rechnungsbetrag das von der Klägerin gesetzte Limit nicht erreicht hat.

18

2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision unter Berufung auf Helm (aaO., § 452 Anh. IV Vor § 1 GüKUMT Rdn. 11) und Bischof (Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln, 1986, S. 19) des weiteren, daß das Berufungsgericht die Geltung des GüKUMT im Streitfall, in dem der Entladeort außerhalb des Geltungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes gelegen hat, angenommen hat. Gegen diese Ansicht der Revision spricht, daß die Regelungen des GüKUMT (vgl. § 6, § 16 Abs. 3 Nr. 13 und § 17, wie auch § 26 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 2; jetzt: GüKUMB gemäß Art. 4 Nr. 1 der Siebten Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 1.3.1994, BGBl. I S. 388, 396) sich auch auf Auslandstransporte beziehen, so daß der GüKUMT auch auf Fallgestaltungen, wie sie im Streitfall vorliegen, anzuwenden ist. Zwar regelt der GüKUMT die Anwendbarkeit seiner Bestimmungen für die Auslandsstrecke - anders als der frühere § 1 Abs. 2 KVO - nicht ausdrücklich. Aus dem Zusammenhang seiner Regelungen (s. hierzu die vorbezeichneten Vorschriften) ergibt sich aber, daß (auch) bei einem grenzüberschreitenden Transport das deutsche Recht, hier der GüKUMT, gelten soll. Aus Art. 27 ff. EGBGB folgt nichts anderes. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn ausländisches (hier: spanisches) Recht dem nicht entgegensteht, wie es hier der Fall ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei diesem Tarif um Verbraucherschutzbestimmungen handelt, die die Anwendung des GüKUMT auch auf außerdeutsche Transportleistungen erfordern (OLG Düsseldorf, TranspR 1984, 198; Koller, aaO. Vor § 1 GüKUMT Rdn. 4).

19

Auch die Tatsache, daß infolge der Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1994 die für den Erlaß des GüKUMT maßgebliche Ermächtigungsgrundlage, § 40 GüKG a.F., entfallen ist (Art. 1 Nr. 23 TAufhG), läßt die Anwendung des GüKUMT für die im Streitfall in Rede stehende Haftung des Unternehmens unberührt, da eine Rückwirkung der Aufhebungsvorschrift nicht gegeben ist.

20

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte der ihr nach § 13 Abs. 3 Satz 1 GüKUMT obliegenden Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, so daß sie sich nicht auf § 13 Abs. 1 GüKUMT berufen könne, wonach mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger alle Ansprüche gegen den Unternehmer erlöschen. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

21

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, bei dem Hinweis auf § 13 GüKUMT auf den von der Klägerin am 9. bzw. 13. Oktober 1987 unterzeichneten Arbeitsscheinen/Leistungsnachweisen der Beklagten handele es sich um unauffälligen Kleindruck, aus dem keine ausreichend klare Information der Klägerin erkennbar sei, weil diese nicht in der erforderlichen Weise dazu veranlaßt und aufgefordert werde, auch diesen Text zu lesen, kann nicht als erfahrungswidrig beanstandet werden. Sowohl der Ort des Abdrucks des Hinweises als auch seine Größe lassen ihn eher beiläufig erscheinen. Soweit die Revision meint, die Anordnung des Hinweises links oben unter der Überschrift mache die Lektüre des Hinweises um so naheliegender, als es sich um ein vom Auftraggeber unterzeichnetes Schriftstück handele, in dem er bestimmte Umstände anerkennen solle, setzt sie ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts und kann hiermit keinen Erfolg haben. Für die Ansicht des Berufungsgerichts spricht auch, daß die Unterzeichnung der Arbeitsscheine/Leistungsnachweise der Beklagten den Nachweis über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen enthält. Hiermit steht der nach § 13 Abs. 3 Satz 1 GüKUMT erforderliche Hinweis in keinem sachlichen Zusammenhang, so daß auch deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine hinreichende Information der Klägerin durch die Vorlage der in Rede stehenden Formulare erfolgt ist.

22

4. Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Verjährung verneint. Hiergegen wendet sich die Revision nicht mit eigenen Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

23

5. Das Berufungsgericht hat - auf der von ihm zugunsten der Beklagten unterstellten Grundlage, daß der teilweise Verlust und die Beschädigungen des Umzugsgutes während dessen Einlagerung bei der Firma S. eingetreten seien - die Schadenshaftung der Beklagten angenommen, weil es sich insoweit um eine verkehrsbedingte Zwischenlagerung gehandelt habe. Dem kann nicht beigetreten werden.

24

a) Eine Zwischenlagerung ist nur dann verkehrsbedingt i.S. von § 8 Nr. 1 Satz 2 GüKUMT, wenn sie in enger Beziehung zu dem Transport selbst steht, also mit der Art und Weise der Beförderung zusammenhängt (vgl. Helm aaO., § 452 Anh. IV, § 8 GüKUMT Rdn. 4; Koller aaO., § 8 GüKUMT Rdn. 3), so daß die Beförderung als solche den Hauptgegenstand der Vertragspflichten bildet und die Lagerung nur als Annex hierzu erscheint (vgl. Koller in Großkomm. HGB, 4. Aufl. § 416 Rdn. 9). Denn nur bei solchen Gegebenheiten, bei denen sich noch das verkehrsbedingte Beförderungsrisiko als solches verwirklicht, erscheint es gerechtfertigt, den Unternehmer der Haftung ebenso wie im Zeitraum der ihm obliegenden Behandlung und Beförderung des Gutes (§ 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT) zu unterwerfen.

25

Wenn auch eine der Vorschrift des § 33 Buchst. e KVO entsprechende zeitliche Begrenzung (acht Tage) für eine verkehrsbedingte Zwischenlagerung i.S. von § 8 Nr. 1 Satz 2 GüKUMT nicht vorgesehen ist, wird es sich doch in der Regel nur um kürzere Lagerungszeiträume handeln, die erforderlich sind, um eine Entscheidung über die weitere, durch ein Verkehrshindernis im vorerwähnten Sinn unterbrochene Beförderung zu treffen. Eine derartige verkehrsbedingte Zwischenlagerung hat im Streitfall nicht vorgelegen, denn Ursache für die erforderlich gewordene Lagerung war nicht ein mit der Beförderung als solcher im vorerwähnten engen Zusammnhang stehendes (Verkehrs-)Hindernis, sondern die Tatsache, daß wegen gesetzlicher Vorschriften in Spanien eine Ablieferung des Gutes nicht möglich war, so daß auch die weitere Beförderung an den Bestimmungsort, die verkehrsmäßig ohne weiteres erfolgen konnte, nicht in Betracht kam.

26

b) Demnach kann von der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Schadenshaftung der Beklagten aus § 8 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT nur ausgegangen werden, wenn der teilweise Verlust und die Beschädigung des Umzugsgutes - wie die Klägerin behauptet hat - während des Zeitraums der Beförderung oder der der Beklagten obliegenden Behandlung eingetreten sind. Die hierzu erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht getroffen, so daß das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben kann.

27

Soweit es hierauf noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit zur Prüfung haben, ob in entsprechender Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Beweislastgrundsätze zum Haftungsregime bei multimodalem Verkehr (BGHZ 101, 172, 179 ff.) im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt des Schadenseintritts bei der Beklagten liegt, nachdem die Klägerin den Schadenseintritt während der Beförderung durch die Beklagte behauptet hat.

28

c) Sofern dagegen der in Rede stehende Schaden am Umzugsgut - wie die Beklagte behauptet - während des Zeitraums der Lagerung des Gutes bei der Firma S. eingetreten ist, kann sich die Schadenshaftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung ergeben, wenn die Beklagte - was das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt hat - aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Beschaffung der abgestempelten Inventarliste verpflichtet war oder - was zwischen den Parteien umstritten ist - der ihr nach § 6 Abs. 1 GüKUMT obliegenden Pflicht, die Klägerin über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu informieren, nicht entsprochen hat.

29

d) Soweit das Berufungsgericht erneut zu einem Grundurteil gelangt, wird es auch zu prüfen haben, ob - wie die Revision geltend gemacht hat - zugunsten der Beklagten eine Haftungsbeschränkung gilt und diese gegebenenfalls in das (erneute) Grundurteil aufgenommen werden muß.

30

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.