Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1987, Az.: I ZR 100/85
Anforderungen an einen Anspruch eines Transportunternehmers auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vermittlungsprovision; Unterschreitung des vorgeschriebenen (Margen-)Tarifs ; Vermittlung von Ladegut oder Laderaum durch den Käufer des Transportguts bei Abrufung der Beförderungsleistung beim Transportunternehmer; Bestimmung des tariflichen Beförderungsentgelt im Sinne der §§ 22, 84 Abs. 1 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) bei Margentarifen durch die festgesetzten Mindestentgelte/Höchstentgelte; Möglichkeit der Aufspaltung der dem Transportunternehmer zustehenden Vergütung in mehrere rechtlich selbstständige Teilforderungen; Einwendungen des Zuwendungsempfängers gegenüber dem Anspruch des Transportunternehmers auf die Rückzahlung tarifunterschreitender Zuwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 100/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.03.1985
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 3 GüKG
- § 22 GüterkraftverkehrsG (GüKG)
- § 32 GüterkraftverkehrsG (GüKG)
- § 84 h GüterkraftverkehrsG (GüKG)
- § 84 Abs. 1 GüterkraftverkehrsG (GüKG)
- § 366 BGB
- § 2 VO TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT)
- § 12 VO TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT)
- § 812 BGB
- § 814 BGB
- § 817 Satz 2 BGB
Fundstellen
- DB 1988, 548 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1987, 906-908 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1009-1012 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 882-885 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das tarifliche Beförderungsentgelt i. S. der §§ 22, 84 I GüKG wird bei Margentarifen durch die festgesetzten Mindest-/Höchstentgelte bestimmt, nicht durch die von den Parteien des Beförderungsvertrages im Einzelfall (im Rahmen der Marge) vereinbarte Fracht.
- 2.
Gegenüber dem Anspruch des Transportunternehmens auf Rückzahlung tarifunterschreitender Zuwendungen kann sich der Zuwendungsempfänger - nicht anders als der Auftraggeber gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des vollen tariflichen Beförderungsentgelts - grundsätzlich weder auf Arglist des Transportunternehmers (§ 242 BGB) noch auf die Vorschriften der §§ 814, 817 S. 1 BGB berufen.
- 3.
Zur Frage der Vermittlung von Ladegut oder Laderaum i. S. des § 32 GüKG durch den Käufer des Transportguts, wenn dieser die Beförderungsleistung beim Transportunternehmer abruft.
- 4.
Der Anspruch des Transportunternehmers auf Rückzahlung von nach § 32 III GüKG nicht geschuldeter Vermittlungsprovision ist nicht davon abhängig, daß durch die Zahlung einer solchen Provision der vorgeschriebene (Margen-)Tarif unterschritten wird.
- 5.
Bei der dem Transportunternehmer zustehenden Vergütung nach den §§ 2, 12 GNT handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der sich nicht in mehrere rechtlich selbständige Teilforderungen aufspalten läßt und deshalb auch nur einheitlich getilgt werden kann.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Anspruch des Transportunternehmers auf Rückzahlung von nach § 32 Abs. 3 GüKG nicht geschuldeter Vermittlungsprovision ist nicht davon abhängig, daß durch die Zahlung einer solchen Provision der vorgeschriebene (Margen-)Tarif unterschritten wird.
- b)
Zur Frage der Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im Sinne des § 32 GüKG durch den Käufer des Transportguts, wenn dieser die Beförderungsleistung beim Transportunternehmer abruft.
- c)
Das tarifliche Beförderungsentgelt im Sinne der §§ 22, 84 Abs. 1 GüKG wird bei Margentarifen durch die festgesetzten Mindest-/Höchstentgelte bestimmt, nicht durch die von den Parteien des Beförderungsvertrages im Einzelfall (im Rahmen der Marge) vereinbarte Fracht.
- d)
Bei der dem Transportunternehmer zustehenden Vergütung nach den §§ 2 und 12 GNT handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der sich nicht in mehrere rechtlich selbständige Teilforderungen aufspalten läßt und deshalb auch nur einheitlich getilgt werden kann.
- e)
Gegenüber dem Anspruch des Transportunternehmers auf Rückzahlung tarifunterschreitender Zuwendungen kann sich der Zuwendungsempfänger - nicht anders als der Auftraggeber gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des vollen tariflichen Beförderungsentgelts - grundsätzlich weder auf Arglist des Transportunternehmers (§ 242 BGB) noch auf die Vorschriften der §§ 814, 817 Satz 1 BGB berufen.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 1985 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Versäumniskosten - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen, die Beklagte eine Baustoffhandlung.
Die Beklagte und andere Baustoffhändler bezogen von der St.-Handel-GmbH (St.) Mauersteine, die diese frei Baustelle der Abnehmer der Beklagten bzw. der anderen Baustoffhändler zu liefern hatte. Mit einem Teil der dabei anfallenden Güternahverkehrstransporte beauftragte die Steag die Klägerin. Deren Frachtansprüche beglich sie vereinbarungsgemäß nach Maßgabe der Leistungssätze der Tafel III GNT.
Aus diesem Frachtaufkommen zahlte die Klägerin in Erfüllung einer Vereinbarung, die zwischen ihr, der Steag und der Beklagten getroffen worden war, an letztere sog. Rückvergütungen, die zunächst - je nach Größe der Mauersteine - 6,- bzw. 9,50 DM pro 1.000 Stück betrugen, später auf wöchentlich pauschal ...,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wurden. Entsprechende Rückvergütungen zahlte die Klägerin auch an andere Baustoffhändler.
Die Klägerin hat in vorliegender Sache die Beklagte, in anderen Rechtsstreitigkeiten - so auch in der Parallelsache I ZR 151/85 - andere Baustoffhändler auf Rückzahlung von Rückvergütungen in Anspruch genommen. Von der Beklagten begehrt sie Zahlung von ... DM nebst Zinsen. Sie hat behauptet, durch die Rückvergütungen, die sie abredegemäß an die Beklagte gezahlt habe, sei ihr Frachtaufkommen im wirtschaftlichen Endergebnis in tarifwidriger Weise geschmälert worden. Auf diese Abrede habe sie sich einlassen müssen, weil sie andernfalls keine Aufträge erhalten hätte.
Die Beklagte hat dies bestritten. Sie hat behauptet, die Klägerin habe die Rückvergütungen aus freien Stücken angeboten und gezahlt. Die Mindestsätze des GNT seien nicht unterschritten worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Auf Einspruch der Klägerin hat es die Beklagte sodann - bis auf einen Teil der Zinsen - antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese - entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag - die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils in vollem Umfang begehrt.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte die sog. Rückvergütungen als Provision für die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum erhalten habe, daß sie aber als Käuferin der Mauersteine und damit als Beteiligte an den der Beförderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäften gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 84 h GüKG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975, BGBl. I S. 2132) keinen Anspruch auf eine solche Provision gehabt habe und daß sie deshalb - ungeachtet der Frage, ob das tariflich vorgeschriebene Entgelt unterschritten worden sei oder nicht - zur Rückgewähr aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet sei.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Die Revision meint, der Beurteilung des Berufungsgerichts könne schon deshalb nicht beigetreten werden, weil Provisionszahlungen des Unternehmers, auch wenn ein Anspruch auf solche Provisionen nach § 32 GüKG nicht bestehe, unter Berufung auf die öffentlich-rechtliche Tarifbindung nur dann zurückgefordert werden könnten, wenn durch sie das tariflich vorgeschriebene Beförderungsentgelt im Sinne des § 22 GüKG unterschritten werde. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß § 32 GüKG dem § 22 GüKG untergeordnet sei und deshalb nur insoweit Wirkung entfalten könne, als gegen den durch § 22 GüKG normierten Tarifzwang verstoßen werde. Mit diesen Erwägungen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Nach den hier einschlägigen Bestimmungen des § 32 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GüKG hat ein Vermittler, der - wie im Streitfall die Beklagte - als Käufer des Transportguts Beteiligter an dem der Beförderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ist, keinen Anspruch auf Provision. Dies gilt - auch für den Güternahverkehr (§ 84 h GüKG) - ausnahmslos, also auch für den Fall, daß trotz Provisionszahlung der Tarif - hier der Margentarif nach § 2 GNT - nicht unterschritten wird. Das folgt aus dem Wortlaut der Regelung, der ihre Geltung nicht auf die Fälle einer Unterschreitung (oder Überschreitung) des Tarifs beschränkt, aber auch aus dem Sinn und Zweck und - in Verbindung damit - aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Im Interesse des Schutzes der Bundesbahn vor einem uneingeschränkten Wettbewerb des Straßengüterverkehrs und zum Schutz des Güterkraftverkehrsgewerbes vor einem existenzbedrohenden Wettbewerb innerhalb dieses Gewerbes selbst unterstellt das Güterkraftverkehrsgesetz die Abreden der an einem Straßengütertransport Beteiligten der öffentlich-rechtlichen Tarifbindung. Diesen Zwecken dienen - neben § 22 GüKG und anderen Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes - auf dem Gebiet der Vermittlung von Laderaum und Ladegut die Vorschriften des § 32 GüKG. Mit ihnen sollte schon bei der Schaffung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697) dem Übelstand des "wilden Maklerwesens" und einer dadurch bedingten Gefährdung der Tarifeinhaltung entgegengewirkt werden (vgl. Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages, I. Wahlperiode 230. Sitzung, S. 10522 zu § 29 a des Gesetzentwurfs = § 32 des Gesetzes). Auch die Einfügung des Absatzes 3 des § 32 GüKG in seiner heute geltenden Fassung durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 (Art. 1 Nr. 21, BGBl. I S. 557), durch den bestimmt wurde, daß Beteiligten an den der Beförderung zugrundeliegenden Rechtsgeschäften kein Anspruch auf Provision zustehe (Satz 2 Halbsatz 2), diente diesem Ziel.
Wie sich aus dem Bericht des Verkehrsausschusses ergibt (BT-Drucks. V/4005), sollte damit dem Vermittlerunwesen noch wirksamer als bislang Einhalt geboten werden. Im Hinblick darauf, daß Tarifunterschreitungen vielfach im Zusammenhang mit Frachtenvermittlungen stehen, häufig aber gerade in solchen Fällen nicht oder nur schwer nachweisbar sind, kann diese Regelung dem jedoch nur dann voll gerecht werden, wenn sie für die in § 32 Abs. 3 GüKG bestimmten Sachverhalte generell gilt und entgegenstehenden privatrechtlichen Vereinbarungen auch dann die Wirksamkeit nimmt und Rückforderungsansprüchen Raum läßt, wenn im Einzelfall eine Unterschreitung des tariflich vorgeschriebenen Entgelts im Sinne des § 22 GüKG nicht feststellbar ist und tatsächlich auch nicht gegeben sein sollte.
2.
Gleichwohl muß die Revision Erfolg haben, weil die getroffenen Feststellungen nicht die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme tragen, daß es sich bei den von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Rückvergütungen um Provisionen für die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum gehandelt habe, um die die Beklagte, da ihr ein Anspruch auf Provision nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GüKG nicht zugestanden habe, ungerechtfertigt bereichert sei.
Als Vermittlungsprovision im Sinne des § 32 GüKG kann eine Vergütung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie das Entgelt für eine Vermittlungstätigkeit darstellt, durch die der Vermittler Ladegut und Laderaum und damit die Parteien des Beförderungsvertrages zusammenführt. Darum handelt es sich aber nicht, wenn Parteien eines Beförderungsvertrages, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung bereits zusammenarbeiten, den Käufer des zu transportierenden Gutes wie hier die Beklagte dazu veranlassen, sich mit der Beförderung durch den bereits eingeschalteten Transportunternehmer mit Rücksicht darauf einverstanden zu erklären, daß dieser für eine solche als Vermittlungsleistung bezeichnete Einverständniserklärung aus der tariflichen Fracht Rückvergütungen zahlt, die es ermöglichen, daß der Verkäufer und Absender - auf Kosten des Transportunternehmers - im wirtschaftlichen Endergebnis preiswerter anbieten bzw. der Käufer und "Vermittler" preiswerter einkaufen kann. So liegt es hier, wie das unstreitige Parteivorbringen und die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben. Dessen Ansicht, die Beklagte habe im Sinne des § 32 GüKG Ladegut oder Laderaum vermittelt und dafür Provision erhoben, kann nicht beigetreten werden.
Zur Begründung seiner Ansicht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 21. März 1983 vorgetragen, die Klägerin habe die Beförderungsaufträge von der St. überhaupt erst infolge der Vermittlungstätigkeit der Beklagten erhalten. Demgegenüber habe zwar die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Mai 1983 die Berechtigung von Vermittlungsprovisionen in Abrede gestellt, aber zugleich vorgetragen, daß die Beklagte jeweils durch Abruf der Steintransporte über den Einsatz der Klägerin entschieden habe, woraus sich ergebe, daß die Beklagte an der Beauftragung der Klägerin durch die St. zumindest mitgewirkt habe. Dafür spreche auch ein Schreiben der Beklagten vom 6. Februar 1981, mit dem diese der Klägerin wöchentliche Zahlungen von ...,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer ab 15. Februar 1981 aufgegeben habe mit dem Zusatz, daß sie die Klägerin nach wie vor bei der Vergabe von Transporten berücksichtigen werde.
Diese Begründung rechtfertigt nicht den Schluß, daß die Beklagte eine Vermittlertätigkeit im Sinne des § 32 GüKG entfaltet habe. Das Berufungsgericht hat dabei dem Vortrag der Beklagten über ihre Vermittlerrolle eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt, und hat auf Einzelumstände abgestellt, ohne diese im Zusammenhang des gesamten Sach- und Streitstands zu würdigen. Zwar trifft zu, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 21. März 1983 (GA I 25-29) von einer von ihr entfalteten Vermittlungstätigkeit gesprochen hat, und darauf sowie auf den Ausdruck "Vermittlungsprovision" für die von der Klägerin gezahlten Rückvergütungen hat sie auch noch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits verschiedentlich zurückgegriffen (Schriftsätze vom 25. August 1983 und vom 5. Oktober 1984, GA I, 47-50, 144-154). Daraus konnte das Berufungsgericht aber nicht herleiten, die Beklagte habe damit Vermittlungstätigkeiten und Vermittlungsprovisionen im Sinne des § 32 GüKG gemeint, worauf es hier ankommt. Im Schriftsatz vom 27. Mai 1983 (S. 3 = GA I 40) und auch später (Schriftsatz vom 5. März 1985, S. 3-6 = GA I 205-208) hat die Beklagte ausgeführt, daß sie insoweit nur eine theoretische Möglichkeit erörtert habe. Tatsächlich habe sie keine Vermittlungsleistungen erbracht und keine Vermittlungsprovisionen erhalten, weil es nichts zu vermitteln gegeben habe (vgl. auch die Erklärung der Beklagten zu Protokoll des Berufungsgerichts vom 7. Februar 1985, S. 2 = GA I 198 und Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 1985, S. 9 = GA I 211). Grund für die Rückvergütungen sei allein die Tatsache gewesen, daß die Klägerin für die Beklagte nachteilige Folgen einer Preisumstellung der Steag zugunsten der Beklagten habe ausgleichen wollen (Schriftsatz vom 5. März 1985, S. 7 = GA I 209). Bereits dieses Vorbringen schließt die Annahme aus, daß die Beklagte als Vermittlerin tätig gewesen sei.
Aber auch der Vortrag der Klägerin erlaubte keine Rückschlüsse auf eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten. Auch die Klägerin hat in erster und zweiter Instanz ausgeführt, daß die Beklagte keine Vermittlungstätigkeiten entfaltet habe (Schriftsatz vom 9. Mai 1983, S. 2 = GA I 35; vom 3. Oktober 1983, S. 2 = GA I 52; vom 29. Februar 1984, S. 6 = GA I 134). Dieses Vorbringen entsprach dem der Beklagten. Diese hatte es sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ausdrücklich zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 5. März 1985, S. 3, 4 = GA I 205, 206).
Schon danach konnte das Berufungsgericht von einer Vermittlungstätigkeit der Beklagten im Sinne des § 32 GüKG nicht ausgehen. Aber auch aus der Tatsache, daß die Beklagte die jeweiligen Beförderungsleistungen unter Benennung der Abladeorte bei der Klägerin abgerufen hat, sowie aus dem Inhalt des Schreibens vom 6. Februar 1981 konnte das Berufungsgericht nicht auf Vermittlungsbemühungen der Beklagten schließen. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, daß die St. und die Klägerin im Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung zur Zahlung von Rückvergütungen an die Beklagte bereits in Geschäftsverbindung hinsichtlich der Ausführung von Baustofftransporten durch die Klägerin gestanden hatten und daß daher für eine Einschaltung der Beklagten zum Zwecke der Vermittlung von Ladegut oder Laderaum keinerlei Anlaß bestanden hatte. Auch der vom Berufungsgericht festgestellten Einbeziehung der St. in die Vereinbarung, die die Verpflichtung der Klägerin zu Rückvergütungen begründete, hätte es nicht bedurft, wenn es dabei, wie das Berufungsgericht angenommen hat, lediglich um von der Klägerin zu vergütende Vermittlungsleistungen der Beklagten gegangen wäre. Darüber hinaus lassen die getroffenen Feststellungen erkennen, daß die Klägerin die Rückvergütungen nicht für die Vermittlung der jeweiligen Beförderungen zu zahlen hatte, sondern allein auf Grund der Tatsache, daß die St. auf Bestellung der Beklagten Baustoffe an diese lieferte. Tatsächlich hat die Beklagte insoweit auch keinerlei Vermittlungstätigkeiten entfaltet. Der Abruf der jeweiligen Beförderungen bei der Klägerin unter Benennung der Empfänger und der Abladeorte war keine Vermittlung. Damit hat die Beklagte ihre Baustoffbestellung bei der St. lediglich mit Hinweisen konkretisiert, die sie zwecks Ausführung der von der Steag frei Baustelle zu erbringenden Transporte ohnehin zu geben hatte und die sie aus Vereinfachungsgründen unmittelbar der ausführenden Transportunternehmerin statt der Verkäuferin erteilte. Schließlich lassen auch die Ausführungen der Beklagten im Schreiben an die Klägerin vom 6. Februar 1981 keinerlei Rückschlüsse auf eine Vermittlertätigkeit der Beklagten zu. Vielmehr stützen auch sie die Annahme, daß sich die Beklagte lediglich ihr Einverständnis mit der Ausführung von Transporten durch die Klägerin in Form von Rückvergütungen hatte bezahlen lassen. Denn die Beklagte hatte mit diesem Schreiben kein Entgelt für Vermittlungstätigkeiten beansprucht, sondern die von der Klägerin zu zahlenden Rückvergütungen einseitig auf eine wöchentliche Pauschale von ...,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt und dabei zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin - natürlich nur im Falle der Zahlung dieser Pauschale - weiterhin beschäftigt werde. Eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten ergibt sich daraus nicht.
Unter diesen Umständen lief das, was das Berufungsgericht als Vermittlung gewertet hat, auf eine Frachtverkürzung durch Zahlungen im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG hinaus und damit auf eine Umgehung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts (§ 84 Abs. 1 Satz 3 GüKG). Denn dabei ging es - auch nach dem Vortrag der Beklagten (s. Schriftsatz vom 5. März 1985, S. 7 = GA I 219) - allein darum, diese mit Hilfe der an sie gezahlten Rückvergütungen im wirtschaftlichen Endergebnis preiswerter einkaufen zu lassen, als das sonst möglich gewesen wäre. Dieses Ergebnis wäre auch dann erzielt worden, wenn die St. ihre Frachtzahlungen an die Klägerin in Höhe eines Betrages der jeweiligen Rückvergütung gekürzt und um diesen Betrag die der Beklagten erteilten Baustoffrechnungen ermäßigt hätte. Angesichts einer solchen, allein den wirtschaftlichen Interessen der Kaufvertragsparteien dienenden Sachlage ist für die Annahme einer Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 32 GüKG, also für eine Tätigkeit, die im Interesse des Transportunternehmers auf die Vermittlung von Ladegut gerichtet ist, kein Raum.
Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte auch an zahlreiche andere Baustoffhändler (Eichmann, Beklagte in der Parallelsache I ZR 151/85; Caprasse; Brune; Nockemann; Miersch; Homel; Schlenkhoff; Gebau u.a.) in gleicher Weise Rückvergütungen gezahlt hat. Im Hinblick darauf, daß die Geschäftsverbindung zwischen der Steag und der Klägerin nicht von den Baustoffhändlern hergestellt wurde, sondern bereits bestanden hatte, als diese mit der Klägerin bekannt wurden, liegt auch in diesen Fällen die Annahme fern, daß die ausgeführten Einzeltransporte jeweils auf Vermittlungsdienste der Baustoffhändler zurückzuführen seien. Im Rechtsstreit der Klägerin gegen C. (OLG Hamm 18 U 27/84), dessen Fallgestaltung der der vorliegenden Sache entspricht, hat das Berufungsgericht dies in seinem von ihm in Bezug genommenen Urteil vom 26. November 1984 auch ausdrücklich verneint. Auch insoweit lassen sich daher keine Rückschlüsse auf das Vorliegen von Vermittlungsleistungen der Beklagten ziehen.
3.
Auf der Grundlage der bisherigen Würdigung des Berufungsgerichts ist danach die Verurteilung der Beklagten nicht zu halten. Andererseits kann aber auch eine Abweisung der Klage nach dem vom Revisionsgericht zugrundezulegenden Sach- und Streitstand nicht in Betracht gezogen werden. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob und inwieweit die in Rede stehenden Rückvergütungen mit dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes (§ 22 Abs. 2 GüKG) in Widerspruch stehen und deshalb rückforderbar sind.
a)
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die von der Klägerin gezahlten Rückvergütungen als unzulässige Zahlungen oder Zuwendungen im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG anzusehen wären, wenn sie eine Unterschreitung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts bewirkt hätten (BU 6). Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Tarifumgehung (Tarifunterschreitung) kann zwar nicht in solchen Zahlungen gesehen werden, bei denen jede Beziehung zum Beförderungsvertrag und damit zu dem gesetzlich bestimmten Tarif fehlt. So liegt es hier aber nicht. Denn vorliegend sollte die Rückvergütung, die schon durch ihre Bezeichnung auf den Zusammenhang mit der der Klägerin zustehenden Vergütung hinweist, aus dem Frachtaufkommen der Klägerin gezahlt werden. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung, die zwischen der Klägerin, der Beklagten und der St. über die Zahlung von Rückvergütungen hinsichtlich der Transporte getroffen worden waren, die auf Grund von Bestellungen der Beklagten bei der St. anfielen.
b)
Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, eine Unterschreitung des tariflich vorgeschriebenen Beförderungsentgelts durch die von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Rückvergütungen lasse sich nicht feststellen. Das Vorbringen der Klägerin dazu sei nicht schlüssig. Das tarifliche Entgelt, das nicht unterschritten werden dürfe, sei nicht die von den Parteien im Rahmen der Marge (§ 2 GNT) vereinbarte Fracht. Der tarifmäßige Mindestsatz bestimme sich vielmehr nach den Leistungssätzen der Tafel III GNT, die nach § 2 GNT um bis zu 30 % unterschritten werden dürften. Unter Berücksichtigung dieser Marge liege im Streitfall keine tarifwidrige Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestentgelts vor. Zu einem anderen Ergebnis gelange die Klägerin nur deshalb, weil sie - ohne Berücksichtigung des Abschlags von 30 % - gemäß § 12 GNT für die Gestellung eines Krans zum Zwecke der Be- und Entladung Gebühren von 53,46 DM (Krangebühren) pro Transport beanspruche. Diese Gebühren verrechne sie vorrangig mit den an sie geleisteten Zahlungen der St. und gelange so schon bei den eigentlichen Frachtsätzen zu einer Unterschreitung der GNT-Leistungssätze, die bei Berücksichtigung der Rückvergütungen noch weiter unterschritten würden. Diese Abrechnung sei nicht in Ordnung. Mit ihr könne die Klägerin eine Tarifunterschreitung auch dann nicht dartun, wenn die Berechtigung der Krangebühren unterstellt werde. Nach § 366 Abs. 2 BGB sei es Sache des Schuldners, hier der Steag, zu bestimmen, welche Schulden durch eine Zahlung getilgt werden sollten. Die St. habe aber nicht bestimmt, daß das von ihr gezahlte Beförderungsentgelt vorrangig auf die Krangebühren zu verrechnen sei. Lasse man dementsprechend die Krangebühren aus der Abrechnung heraus, ergebe sich, daß die an die Beklagte gezahlten Rückvergütungen in keinem Fall die um 30 % gekürzten Leistungssätze nach der Tafel III GNT unterschritten.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, daß entgegen der von der Klägerin in den Vorinstanzen vertretenen Ansicht das tarifliche Beförderungsentgelt im Sinne der §§ 22, 84 Abs. 1 GüKG bei Margentarifen allein durch die festgesetzten Mindest-/Höchstentgelte bestimmt wird, nicht durch die von den Parteien des Beförderungsvertrages im Einzelfall (im Rahmen der Marge) vereinbarte Fracht. Ob ein unter Beachtung des Tarifs vereinbartes Entgelt durch Rückvergütungen wie hier oder andere zusätzlich vereinbarte Ermäßigungen gekürzt wird, ist aus tariflicher Sicht unerheblich, solange nicht der nach der vereinbarten Tariftafel (hier der Tafel III GNT) vorgeschriebene Tarifrahmen verlassen wird. Ist das nicht der Fall, erfährt die Vertragsfreiheit der Parteien durch den Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes keine Beschränkungen, da die Ziele der öffentlich-rechtlichen Tarifbindung dann nicht berührt werden (BGH, Urt. v. 12.6.1964 - Ib ZR 223/62, LM GüKG Nr. 21 = BB 1964, 908;Urt. v. 17.1.1968 - Ib ZR 85/66, LM GüKG Nr. 29 = BB 1968, 189).
Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klageanspruch, der sich nach der von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Rückvergütung bemißt, nicht schlüssig dargetan sei. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Klägerin an Krangebühren 53,46 DM pro Transport zustünden (§ 12 Abs. 3 GNT). Danach ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß sich das tarifmäßige Beförderungsentgelt für jeden Transport aus dem Mindestsatz der Tafel III GNT und den Krangebühren nach § 12 Abs. 3 GNT zusammensetzt. Ob eine Tarifunterschreitung vorliegt, ergibt sich daher aus einer Gegenüberstellung des so zu berechnenden Entgelts mit den Zahlungen der St. unter Abzug der an die Beklagte gezahlten Rückvergütungen. Auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die St. hinsichtlich der Krangebühren keine Tilgungsbestimmung getroffen habe, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß es sich bei dem Anspruch der Klägerin auf das Beförderungsentgelt - ungeachtet der Tatsache, daß bei seiner Bemessung verschiedene Leistungsfaktoren zu berücksichtigen sind (Beförderungsleistung und Kraneinsatz) - nicht etwa um mehrere rechtlich selbständige Schuldverhältnisse handelt, was § 366 Abs. 2 BGB voraussetzt, sondern um eine einheitliche Forderung auf Bezahlung einheitlicher Beförderungsleistungen einschließlich der damit zusammenhängenden Be- und Entladetätigkeiten, die sich nicht in mehrere rechtlich selbständige Teilforderungen aufspalten lassen und daher auch nur einheitlich getilgt werden können. Daß die Klägerin - wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben - der St. die Verwendung des Krans nicht berechnet hat, ist insoweit ohne Belang. Nicht anders als die Ansprüche auf Vergütung (§ 2 GNT) unterfallen auch die Leistungen des Transportunternehmers aus § 12 GNT der öffentlich-rechtlichen Tarifbindung, stehen also nicht zur Disposition der Parteien.
c)
Davon ausgehend ist auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin die Nachprüfung der von ihr berechneten und bezifferten Klageforderung - ungeachtet des Umfangs der insoweit anzustellenden Prüfung - ohne weiteres möglich. So ergeben - beispielsweise - die von der Klägerin unter den LS-Nrn. 1325, 1365 und 1310 angeführten Transporte (Bl. 1 der mit Anlage zum Schriftsatz vom 27. Dezember 1984 überreichten Unterlagen) keine bzw. eine volle oder eine teilweise Tarifunterschreitung hinsichtlich der an die Beklagten gezahlten Rückvergütungen:
| LS-Nr. | LS-Nr. | LS-Nr. | |
|---|---|---|---|
| 1325 | 1365 | 1310 | |
| GNT-Satz | 203,32 DM | 145,98 DM | 203,32 DM |
| ./. 30 % | 61,- DM | 43,79 DM | 61,- DM |
| 142,32 DM | 102,19 DM | 142,32 DM | |
| Krangebühren | 53,46 DM | 53,46 DM | 53,46 DM |
| Tariffracht | 195,78 DM | 155,65 DM | 195,78 DM |
| ./. Zahlung Steag | 225,48 DM | 145,62 DM | 201,34 DM |
| unter bzw. über Tariffracht (ohne Rückvergütung) | + 29,70 DM | - 10,03 DM | + 5,56 DM |
| ./. Rückvergütung | - 23,58 DM | - 24,12 DM | - 14,08 DM |
| + 6,12 DM | - 8,52 DM |
An Rückforderungen gegen die Beklagte kommen danach in diesen Fällen 24,12 DM und 8,52 DM in Betracht.
Bei der Würdigung des demgemäß nachprüfbaren Vorbringens der Klägerin geht es auch nicht darum, daß - wie das Berufungsgericht gemeint hat - es nicht seine Aufgabe sein könne, aus tausenden von Buchungsvorgängen die Klageforderung herauszurechnen. Belastet wird das Berufungsgericht nicht durch Mängel in der Substantiierung des Sachvortrags der Klägerin oder durch eine sonstige Lückenhaftigkeit ihres Vorbringens, die abzustellen über § 139 ZPO hinaus in der Tat nicht seine Aufgabe wäre, sondern allein durch den Umstand, daß sich die Klageforderung auf eine Vielzahl einzelner Beförderungsleistungen stützt, die die Klägerin zum Zwecke der Substantiierung im einzelnen hatte dartun müssen. Die Aufgaben, die sich für das Berufungsgericht daraus ergeben, gehen - ungeachtet des Umfangs des vorliegend zu erörternden Vorbringens - über den Kreis der richterlichen Prüfungspflichten nicht hinaus.
4.
Der Klageforderung steht nicht entgegen, daß, wie die Beklagte geltend gemacht hat, sie nicht zu den Parteien des Beförderungsvertrages gehört, sondern insoweit Dritte ist. Auf die Zahlung der Rückvergütungen hatte die Beklagte keinen gesetzlichen oder tariflichen Anspruch. In einem solchen Fall sind tarifunterschreitende Zuwendungen aus dem Frachtaufkommen auch dann unzulässig und zurückzufordern, wenn sie dritten Personen gewährt werden, die außerhalb des Beförderungsvertrages stehen, aber - wie die Beklagte als Käuferin des Transportguts - an der Niedrighaltung der Beförderungskosten wirtschaftlich interessiert sind. Die dem Tarifzwang dienenden Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes könnten ihren Zweck nicht erfüllen, wenn es zulässig wäre, tarifunterschreitende Zuwendungen aus dem Frachtaufkommen an einen außerhalb des Vertrages stehenden Dritten zu zahlen (BGH, Urt. v. 3.3.1960 - II ZR 196/57, LM GüKG Nr. 9 = NJW 1960, 1057, 1058 [BGH 03.03.1960 - II ZR 196/57]; BGHZ 38, 171, 174, 175; dazu Anm. Liesecke LM GüKG Nr. 16; BGH, Urt. v. 30.1.1984 - II ZR 141/62, VersR 1964, 479, 483).
5.
Soweit danach Ansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 817 Satz 1 BGB) wegen tarifwidriger Unterschreitung des Beförderungsentgelts in Betracht kommen, kann sich die Beklagte demgegenüber weder auf die Bestimmungen der §§ 814, 817 Satz 2 BGB noch darauf berufen, daß die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) arglistig handele, wenn sie Zahlungen zurückfordere, die zu leisten sie zuvor vertraglich zugesagt habe.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Auftraggeber gegenüber dem Begehren des Transportunternehmers nach tariflicher Bezahlung die Berufung auf Treu und Glauben mit der Begründung, der Unternehmer habe einer niedrigeren als der tariflichen Vergütung zugestimmt, grundsätzlich versagt, wenn - wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorauszusetzen ist - die an dem Beförderungsvertrag und seiner Durchführung Beteiligten das untertarifliche Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben. Würde in solchen Fällen der Arglisteinwand gleichwohl zugelassen werden, wäre einer Tarifunterschreitung Tür und Tor geöffnet. Das gilt nicht nur im Güterfernverkehr, sondern auch für Transporte, die, wie es hier der Fall war, im Güternahverkehr ausgeführt werden. Zwar gelten für diesen die Nachforderungsvorschriften des § 23 GüKG nicht. Jedoch ist auch bei ihm im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs der Gesichtspunkt der Tarifsicherung von ausschlaggebender Bedeutung, wie aus den Aufsichts- und Kontrollbefugnissen der Erlaubnisbehörde (§ 87 Satz 1 GüKG), den Überwachungsaufgaben der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 87 Satz 2 i.V. mit § 55 Abs. 1 und 2 GüKG) und aus der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 98 Nr. 1 GüKG folgt. Demgemäß hat der Senat die Voraussetzungen für den Arglisteinwand nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen für gegeben erachtet, nämlich nur dann, wenn zwischen den Vertragsparteien länger dauernde Geschäftsbeziehungen bestehen, die den Auftraggeber zu dem auch für den Frachtführer erkennbaren Vertrauen berechtigen, das bisherige tarifwidrige Entgelt werde auch in Zukunft gelten, und wenn ferner der Tarifverstoß von der Absicht des Auftraggebers getragen ist, dem Frachtführer in einer existenzbedrohenden Notlage zu helfen (zuletztUrt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, Urteilsumdr. S. 19, 20, zur Veröffentlichung bestimmt).
Von diesen Grundsätzen ist auch vorliegend auszugehen. Zwar handelt es sich hier nicht um Nachforderungen des Unternehmers aus dem Beförderungsvertrag gegen seinen Auftraggeber auf Zahlung der vollen tariflichen Fracht, sondern um Rückforderungsansprüche gegen einen Dritten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Indessen rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung ist - nicht anders als bei Nachforderungsansprüchen des Unternehmers - wesentlich, daß die öffentlich-rechtliche Tarifbindung grundsätzlich nicht durch solche Umstände aufgehoben werden kann, die sich aus den von den Beteiligten getroffenen Abreden oder aus deren Verhalten ergeben.
Die Voraussetzungen, unter denen der Arglisteinwand dem Zahlungsbegehren des Unternehmers ausnahmsweise entgegengehalten werden kann, liegen hier nicht vor. Im Streitfall ging es der Beklagten nicht darum, der Klägerin aus einer wirtschaftlichen Notlage zu helfen. Wie ausgeführt entsprach es vielmehr ihrer Absicht, durch die Erlangung von Rückvergütungen im wirtschaftlichen Endergebnis preiswerter bei der St. einkaufen zu können, als ihr dies sonst möglich gewesen wäre.
Darüber hinaus kann die Beklagte zur Rechtfertigung des Arglisteinwands auch nicht darauf verweisen, daß, wie die Revision geltend macht, die Klägerin bereits bei Abschluß der Rückvergütungsabrede die vorgefaßte Absicht gehabt habe, ihre Zahlungen später zurückzufordern. Bei einer Sachlage wie der vorliegenden, bei der nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, daß die Vertragsparteien eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Tarifs durch die von der Klägerin zu zahlenden Rückvergütungen zumindest in Kauf genommen, also vorsätzlich gehandelt haben, ist die Empfängerin der Rückvergütungen, die Beklagte, hinsichtlich ihres Interesses an der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung auch dann nicht hinreichend schutzwürdig, wenn die Unternehmerin, die Klägerin, von vornherein beabsichtigt hatte, die Rückvergütung später zurückzufordern. Auch in einem solchen Fall besteht mit Rücksicht auf den Tarifsicherungszweck des Gesetzes der Anspruch des Unternehmers auf Erlangung des vollen tarifmäßigen Entgelts, hier auf Rückgewähr der tarifwidrigen Zuwendungen, ohne daß der Zuwendungsempfänger demgegenüber mit Erfolg auf ein treuwidriges Verhalten des Unternehmers verweisen könnte (BGH, Urt. v. 7.4.1960 - II ZR 224/58, LM GüKG Nr. 10 = NJW 1960, 1250).
Auf § 817 Satz 2 BGB kann sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Für Rückforderungsansprüche des Güterfernverkehrsunternehmers ist ausdrücklich bestimmt, daß § 817 Satz 2 BGB keine Anwendung findet (§ 23 Abs. 2 Satz 4 GüKG). Für die Ansprüche des Güternahverkehrsunternehmers gilt insoweit nichts anderes. Wie ausgeführt finden zwar die Nachforderungsvorschriften des § 23 GüKG im Güternahverkehr keine Anwendung. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß § 817 Satz 2 BGB im Bereich des Güternahverkehrs Anwendung zu finden hätte. Denn auch insoweit kommt es entscheidend darauf an, dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Tarifbindung Rechnung zu tragen, der aber praktisch unbeachtet bliebe, wenn bei vorsätzlichen Tarifverstößen des Leistenden der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen wäre.
6.
Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es bedarf nunmehr der Feststellung, inwieweit durch die Rückvergütungen das der Klägerin zustehende tarifliche Beförderungsentgelt unterschritten worden ist.
Merkel
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe