Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1968, Az.: BVerwG III C 20.67
Anspruch auf Gewährung einer Hausratentschädigung; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Revision; Rechtsfolgen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist; Lauf der Jahresfrist zur Begründung der Revision gegen ein Urteil; Rechtzeitigkeit der Revision gegen ein eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthaltendes Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 20.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 07.12.1965 - AZ: VRS VI/118/65
- BVerwG - 15.09.1966 - AZ: BVerwG V ER 208.66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 68, 318
- DVBl 1968, 722
- DÖV 68, 327
- DÖV 1968, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 69, 38
- MDR 68, 609
- MDR 1968, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 69, 171
- NJW 1968, 1153-1154 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 1019 - 1021
- Wertp. Mitt. 68, 588
- ZLA 68, 136
Amtlicher Leitsatz
Läuft gegen ein Urteil keine Rechtsmittelfrist, sondern gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die dort vorgesehene Jahresfrist, so ist, wenn die Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind, die Revision nur zulässig, wenn sie vor Ablauf der Jahresfrist begründet worden ist.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 1968
durch
den Senats Präsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Pakuscher, Türke und die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1965 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hausratentschädigung.
Der im Jahre 1901 geborene Kläger ist halbseitig gelähmt und ist Rentner. Seinen Antrag, ihm Hausratentschädigung zu gewähren, lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 29. Oktober 1964 ab.
Der Kläger hat nach erfolgloser Beschwerde Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 1965 abgewiesen hat. Es hat gemeint, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß er die Hälfte seines Hausrats durch Kriegshandlungen verloren habe.
Gegen das am 24. Januar 1966 mittels eingeschriebenen Briefes zum Zwecke der Zustellung an den Kläger zur Post gegebene Urteil, in dessen Rechtsmittelbelehrung der Hinweis auf § 133 VwGO nicht gestrichen ist, hat der Kläger am 17. Oktober 1966 die nicht zugelassene Revision eingelegt und sie am 22. Februar 1967 begründet. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er hält die Revisionsbegründungsschrift für rechtzeitig eingereicht und rügt die Verletzung von Verfahrensrecht.
Der Beteiligte ist der Ansicht, die Revision sei verspätet und unzulässig. Er stellt jedoch keinen Antrag.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unzulässig. Der Kläger hat die Revisionsbegründungsschrift erst nach Ablauf eines Jahres, von der Zustellung des angefochtenen Urteils an gerechnet, eingereicht.
Gegen das angefochtene Urteil lief weder eine Revisionsfrist noch eine Revisionsbegründungsfrist. Das Urteil ist dem Kläger durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt worden. Es gilt nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 4 Abs. 1 VwZG als am 27. Januar 1966 an den Kläger zugestellt. Durch die Zustellung ist keine der in § 139 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Fristen für die Einreichung der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift in Lauf gesetzt worden, weil die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt ist. Sie belehrt den Kläger u.a. darüber, daß die Revision ohne Zulassung statthaft ist, wenn er als wesentlichen Verfahrensmangel einen der in § 133 VwGO genannten fünf Verfahrensmängel rüge. Diese Belehrung trifft nicht zu, weil im vorliegenden Fall nach § 339 Abs. 1 letzter Halbsatz LAG die Revision statthaft ist, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wird. Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung ist daher irreführend und genügt den Erfordernissen einer Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO nicht (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1962 - BVerwG III C 181.61 -; Beschlüsse des Senats vom 2. April 1964 - BVerwG III CB 23.64 - und vom 21. März 1966 - BVerwG III B 119.65 -). Daß infolge dieses Mangels in der Rechtsmittelbelehrung auch die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde, ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und folgt daraus, daß unter Rechtsmittel im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO die Revision nebst ihrer Begründung zu verstehen ist (BVerwGE 5, 178), weil zum Schutz des Betroffenen keine für die Einlegung des Rechtsmittels vorgesehene Frist in Lauf gesetzt werden soll.
Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist an die Stelle der nicht in Lauf gesetzten Revisions- und Revisionsbegründungsfrist die Jahresfrist getreten, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils begann und nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 27. Januar 1967 endete. Innerhalb dieser Jahresfrist mußte der Kläger nicht nur die Revisionsschrift, sondern auch die Revisionsbegründungsschrift einreichen. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Da eine unterbliebene oder unrichtige Belehrung eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf setzt, könnte ein Rechtsbehelf unbefristet eingelegt werden. Diese den Rechtsbehelfsführer begünstigende Rechtsfolge schränkt der § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein, indem er eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr in Lauf setzt. In § 58 Abs. 1 VwGO wird der Rechtsbegriff "Rechtsmittel" und dessen Oberbegriff "Rechtsbehelf" in dem Sinne gebraucht, daß Rechtsmittel und Rechtsbehelf nebst ihrer Begründung als Einheit angesehen werden, und zwar - wie oben dargelegt - auch im Falle der zwingend vorgesehenen und fristgebundenen Revisionsbegründung. Dann ist unter dem Begriff "Rechtsbehelf" in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO in gleicher Weise die Revision nebst der Revisionsbegründung zu verstehen.
Dieses Ergebnis folgt auch daraus, daß nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres zulässig ist. Nach diesem Wortlaut steht für den Rechtsbehelf nur die Jahresfrist zur Verfügung. Innerhalb dieser Frist soll der Rechtsbehelfsführer alles getan haben, was unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung von Fristen für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs notwendig ist. Da die fristgerechte Begründung bei der Revision zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört, muß auch die Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Jahresfrist eingereicht sein.
Diese Auslegung entspricht dem. Rechtsgehalt des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Jahresfrist ist eine Ausschlußfrist; sie entspricht insoweit der Regelung des § 60 Abs. 3 VwGO. Andererseits schließt § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO aus; er hat an deren Stelle bei höherer Gewalt eine eigene Ausnahmeregelung getroffen. Diese Ausschlußfrist beruht auf der Erwägung, daß ein Beteiligter, dem es an der für ihn günstigen Beendigung eines Verfahrens liegt, innerhalb eines Jahres auch alles getan haben wird, was notwendig ist, um eine Entscheidung der angerufenen Stelle über die Sache herbeizuführen. Mit Natur und Sinn dieser Ausschlußfrist ist eine Fristausweitung außerhalb der in § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgesehenen Ausnahme nicht vereinbar.
Die von dem Kläger gegen diese Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe greifen nicht durch. Wäre unter Rechtsbehelf in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur die Revisionsschrift zu verstehen, so fehlte eine Vorschrift darüber, innerhalb welcher Frist die Revisionsbegründungsschrift eingereicht werden muß. Daß diese Prozeßhandlung unbefristet bleiben sollte, hält auch der Kläger nicht für richtig. Diese Ansicht widerspräche offensichtlich der in § 159 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO getroffenen Regelung der Fristen. Die Annahme einer Revisionsbegründungsfrist, die nach Ablauf der Jahresfrist in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder wann auch immer in Lauf gesetzt worden wäre, wie der Kläger meint, widerspricht der Vorschrift in § 58 Abs. 1 VwGO, die den Beginn des Laufs einer solchen Revisionsbegründungsfrist gerade verhindert. Diese Annahme wäre auch darum mit § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unvereinbar, weil gegen die Versäumung einer solchen Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gegeben wäre. Schließlich wäre auch nicht damit in Einklang zu bringen, daß die Revisionsbegründungsfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an beginnt (vgl. BVerwGE 7, 293; 10, 75 [BVerwG 16.12.1959 - VI C 24/59]; Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG III C 99.65 -; Beschluß vom 18. Mai 1967 - BVerwG IV CB 93.66 -).
Die entsprechende Anwendung der Vorschrift der Zivilprozeßordnung über die Revisionsbegründungsfrist, auf die der Kläger verweist, setzt nach § 173 VwGO eine Lücke voraus, die in der hier zu entscheidenden Frage nicht vorhanden ist. Schließlich treffen auch die Erwägungen über den Schutz des Revisionsklägers und die Erhaltung der Vorteile, die die Revisionsbegründungsfrist gewährt, nicht zu. Sie widersprechen dem Ziel des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Rechtsbehelfe nach Ablauf der Jahresfrist auszuschließen, und dem Zweck der Vorschrift, den Eintritt der förmlichen Rechtskraft nach Ablauf der Jahresfrist sicherzustellen.
Der Kläger mußte daher die Revisionsbegründungsschrift bis zum 27. Januar 1967 eingereicht haben. Das ist nicht geschehen. Er hat daher die für ihn maßgebende Frist versäumt. Eine Ausnahme von der Einhaltung der Jahresfrist ist nicht möglich. Sie setzt die Erfüllung der in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgestellten Erfordernisse voraus. Sie wäre daher im vorliegenden Fall nur möglich, wenn die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Dem Kläger war die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift vor Ablauf der Jahresfrist möglich. Er hat die Frist versäumt, weil er der Ansicht war, für die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift laufe eine mit dem Ablauf der Jahresfrist beginnende Monatsfrist. Dieser Irrtum mag unverschuldet sein, was der Senat hier unterstellt. Er beruht jedoch nicht auf höherer Gewalt, weil höhere Gewalt nur bei einem Ereignis gegeben ist, das auch die äußerste Sorgfalt weder abwehren noch verhindern konnte. Eine Rechtsauffassung, die von dem zur Entscheidung der Sache berufenen Gericht nicht gebilligt wird, liegt innerhalb des Kreises der Ereignisse, die bei äußerster Sorgfalt abgewehrt werden können. Das gilt auch unter den besonderen Verhältnissen dieses Falles. Zwar hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 29. Oktober 1965 - BVerwG VII CB 133.63 - angenommen, die Jahresfrist gelte nur für die Einreichung der Revisionsschrift; die Revisionsbegründungsschrift könne binnen eines mit dem Ablauf der Jahresfrist beginnenden weiteren Monats eingereicht werden. Auf dieser beiläufig geäußerten und nicht weiter begründeten Ansicht beruht indessen die Entscheidung des VII. Senats nicht, weil in dem dort gegebenen Fall der Revisionskläger seine Revision nicht begründet hatte. Der Senat konnte von dieser Entscheidung abweichen, ohne den Großen Senat anzurufen (§ 11 Abs. 3 VwGO). Auch der Kläger konnte bei Beachtung äußerster Sorgfalt erkennen, daß durch den Beschluß vom 29. Oktober 1965 die hier aufgeworfene Rechtsfrage nicht endgültig entschieden war. Der beschließende Senat hatte durch Beschluß vom 10. September 1956 - BVerwG III C 177.55 - zu dem insoweit gleichlautenden § 21 Abs. 3 BVerwGG die gleiche Rechtsfrage im gegenteiligen, den Gründen dieses Beschlusses entsprechenden Sinn entschieden. Der Kläger mußte sich daher bei Beachtung äußerster Sorgfalt darauf einstellen, daß der Senat seiner Auffassung nicht folgen werde. Das war ihm möglich, weil ihm mit Beschluß vom 15. September 1966 für das Revisionsverfahren das Armenrecht bewilligt und sein Prozeßbevollmächtigter beigeordnet worden war, der am 17. Oktober 1966 die Revisionsschrift eingereicht und Akteneinsicht erhalten hat. Der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit dem Kläger nur schriftlich verkehren konnte und die Schriftsätze des Klägers sehr schwer lösbar sind, enthält ebenfalls keine höhere Gewalt. Denn dieses Hindernis war innerhalb der bis zum Ablauf der Jahresfrist am 27. Januar 1967 zur Verfügung stehenden Zeit zu beheben.
Die Revision des Klägers ist daher, weil nicht rechtzeitig begründet, unzulässig und deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Dr. Pakuscher
Türke
Dr. Hopf