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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1967, Az.: BVerwG IV CB 93.66

Zulässigkeit einer Revision wegen Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist; Baugenehmigung für die Errichtung eines sog. Sommerhäuschens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 93.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 16501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.07.1966 - AZ: VGH Nr. 59 I 66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 1966 wird verworfen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beigeladene tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger errichtete im Sommer 1961 ohne Baugenehmigung ein Wochenendhäuschen auf einem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück im Außenbereich am Ufer der Isar. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1962 verlangte das Landratsamt Bad Tölz vom Kläger die Beseitigung des Häuschens. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern zurück. Der Kläger hat daraufhin Anfechtungsklage erhoben. In dem Verwaltungsstreitverfahren, das für den Kläger in den beiden ersten Instanzen erfolglos gewesen ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 1964 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die Ehefrau des Klägers gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beiladen könne; falls sie nämlich - was das Berufungsgericht nicht geprüft habe - auch Miteigentümerin des Wochenendhäuschens sei, könne die Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung den Eheleuten gegenüber nur einheitlich ergehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Ehefrau des Klägers daraufhin beigeladen und die Berufung durch Urteil vom 26. Juli 1966 wiederum zurückgewiesen; die Revision hat er nicht zugelassen.

2

Das Berufungsurteil vom 26. Juli 1966 ist dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der beigeladenen Ehefrau ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. August 1966 zugestellt worden. Am 12. September 1966, einem Montag, hat der Prozeßbevollmächtigte im Namen des Klägers und der beigeladenen Ehefrau beim Verwaltungsgerichtshof in zwei getrennten Schriftsätzen vom selben Tag Revision und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Während die Beschwerdeschrift eine Begründung enthält, ist die Revision erst nachträglich mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1966, der am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist, begründet worden.

3

II.

1.

Die Revision ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der in § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist.

4

Nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO läuft die Revisionsbegründungsfrist, sofern sie nicht gemäß Satz 2 auf rechtzeitigen Antrag verlängert wird, unabhängig von der tatsächlichen Einlegung der Revision zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung ab (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 6.53 - in NJW 1955, 567 [BVerwG 18.06.1954 - IV C 6/53]). Das gilt auch dann, wenn die Revisionseinlegungsfrist, weil ihr Ende - wie im vorliegenden Fall - auf einen Sonnabend fiel, gemäß § 57 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktages endete (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 13. Juni 1956 - BVerwG V CB 62.56 - in NJW 1956, 1532, mit zustimmenden Anmerkungen von Danckelmann a. a. O.; BVerwGE 7, 293; BSG 6, 134). Da das Berufungsurteil dem Prozeßbevollmächtigten am 10. August 1966 zugestellt worden ist, ist die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 57 in Verbindung mit § 222 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 10. Oktober 1966 abgelaufen, die Revisionsbegründung am 12. Oktober 1966 mithin verspätet eingegangen.

5

Ein Umstand, der gemäß § 60 VwGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

6

2.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

7

a)

Nach § 132 Abs. 2 und 3 VwGO kann mit der Beschwerde die Zulassung der Revision nur in den dort abschließend aufgezählten Fällen begehrt werden, wobei unter Abs. 2 Nr. 3 der genannten Vorschrift solche Verfahrensmängel nicht fallen, die schon mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision gerügt werden können (BVerwGE 12, 107 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VIII B 183.60]; Baring in DVBl. 1961, 349 [352]). Hiernach ist alles, was die Beschwerdeführer ohne erkennbaren Zusammenhang mit einem der drei Zulassungstatbestände vorbringen, als Beschwerdebegründung unbeachtlich; das gilt besonders auch für die angeblichen Verfahrensmängel im Sinne des § 133 Nr. 3 und 5 VwGO.

8

Unbeachtlich ist die Beschwerde ferner insoweit, als die Begründung sich entgegen § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO darauf beschränkt, angeblich verletzte Rechtsnormen zu zitieren, ohne hierzu eine nachprüfbare Begründung zu geben. Das trifft insbesondere für die Zitierung des Art. 103 GG und des § 35 BBauG zu.

9

b)

Soweit die Beschwerde die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt, ist sie unbegründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (aa), noch haben die Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (bb).

10

aa)

Die Beschwerdeführer meinen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sowohl die angefochtenen Bescheide als auch die angefochtenen Urteile enthielten einen nach Art. 14 GG zu behandelnden "enteignungsgleichen Eingriff". Es sei verkannt worden, daß das Sommerhäuschen genehmigungsfrei sei. "In Verkennung des unbestimmten Rechtsbegriffes Sommerhäuschen" liege "zugleich ein enteignungsgleicher Eingriff, welcher ohne Gewährung einer angemessenen Entschädigung unrechtmäßig" sei. "Die Klärung dieser Rechtsfrage" sei "von grundsätzlicher Bedeutung, da sie für eine Vielzahl anderer gleichgelagerter Fälle bedeutungsvoll" sei.

11

Damit wollen die Beschwerdeführer offenbar geltend machen, ihr Haus genieße Bestandsschutz, so daß eine Beseitigung nicht, allenfalls im Wege der Enteignung gegen angemessene Entschädigung verlangt werden könne. Dieses Vorbringen wirft eine grundsätzliche Rechtsfrage jedoch nicht auf. Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob das Sommerhäuschen genehmigungsbedürftig ist, könnte vom Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht nachgeprüft werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. November 1965 - BVerwG IV B 48.65 - in BBauBl. 1966, 213). Im übrigen können die Beschwerdeführer eine enteignungsfähige Rechtsposition nicht erlangt haben, weil das Häuschen im Zeitpunkt der Errichtung mit § 3 der damals geltenden Bauregelungsverordnung nicht zu vereinbaren war; das hat das Berufungsgericht zutreffend dargetan. Auf die von den Beschwerdeführern bezweifelte Genehmigungsbedürftigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. Februar 1961 - BVerwG I B 6.61 -).

12

bb)

Es sind auch keine Verfahrensmängel ersichtlich, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte.

13

Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Ehefrau des Klägers beigeladen hat. Die Meinung des Klägers, seine Ehefrau hätte am Verfahren als Streitgenossin beteiligt werden müssen, geht fehl. Die im Streit befangene Abbruchsverfügung ist nur gegen den Kläger ergangen. Eine Klage der durch diese Abbruchsverfügung nicht unmittelbar beschwerten Ehefrau hätte, auch wenn die Ehefrau als Streitgenossin des Klägers aufgetreten wäre, nach § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen werden müssen.

14

Der Umstand, daß die Abbruchsverfügung nur gegen den Kläger, der das Haus errichtet hat und damit Verhaltensstörer und Zustandsstörer ist, nicht aber gegen die beigeladene Ehefrau ergangen ist, gibt dem Bundesverwaltungsgericht entgegen der Kritik B... ... an dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 111.65 - (DVBl. 1966, 792 [793 zu 2.]) keinen Anlaß zu Bedenken. In diesem Berufungsgericht gebilligten Vorgehen kann die Verletzung von Bundesrecht, die die Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs. 1 VwGO allein in einem Revisionsverfahren rügen könnten, nicht erblickt werden.

15

Der Vorwurf schließlich, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es eine Augenscheinseinnahme abgelehnt und statt dessen gestellte Lichtbilder verwertet habe, ist ebenfalls grundlos. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die nach seiner Auffassung für die Urteilsfindung erforderlichen Tatsachen im Wege einer für den unterliegenden Teil recht kostspieligen Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle festzustellen. Es konnte sich seine Überzeugung vielmehr auch auf Grund des Akteninhalts bilden und dabei insbesondere die zahlreichen Lichtbilder verwerten. Inwiefern diese Aufnahmen "gestellt" sein sollen, ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer hätten im einzelnen vortragen müssen, daß die Lichtbilder die tatsächlichen Verhältnisse nicht oder im wesentlichen nur zum Teil richtig wiedergeben und das Berufungsgericht sich dadurch hat täuschen lassen.

16

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, [...].

17

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther