Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1965, Az.: BVerwG IV B 48.65

Auslegung des Begriffs "Sommerhäuschen" ; Anwendung irrevisiblen Landesrechts; Zweckbestimmung des Gebäudes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV B 48.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.05.1964 - AZ: 237 I 63

Fundstellen

  • BBaubl 1966, 213
  • DÖV 1967, 281 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Klein
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Kläger für die Zulassung der Revision geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargetan (vgl. auch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die Angriffe gegen die Auslegung des Begriffs "Sommerhäuschen" durch das Berufungsgericht sowie gegen dessen Ausführungen zu der Frage, ob das Häuschen zu den genehmigungsfreien Schuppen oder Holzhütten für landwirtschaftliche Zwecke gehöre, scheitern an § 137 Abs. 1 VwGO. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat wiederholt ausgesprochen, daß die bei Anwendung der §§ 29 ff. des Bundesbaugesetzes (BBauG) zu klärende Frage, ob das Bauvorhaben der Baugenehmigung bedarf, dem irrevisiblen Landes- bzw. Ortsrecht angehört (vgl. Beschlüsse des I. Senats vom 1. Juni 1962 - BVerwG I B 62.62 und I B 64.62 -). Hieran ist festzuhalten. Die Beschwerde meint in diesem Zusammenhang, es erscheine unlogisch, daß das Berufungsgericht aus dem aufgestellten Tisch Beschlossen habe, das Gebäude werde nicht nur gelegentlich als Zuflucht bei Regen benutzt. Dieses Vorbringen greift auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Denkgesetze nicht durch. Die Ausstattung des Raumes kann entgegen der Ansicht des Klägers durchaus für die Zweckbestimmung des Gebäudes sprechen. Die Folgerung des Berufungsgerichts mag nicht die allein mögliche sein, denkgesetzlich ausgeschlossen ist sie nicht.

3

Aus der Auslegung des § 35 Abs. 1 und 2 BBauG ergeben sich gleichfalls keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen. Der Klärung im Revisionsverfahren ist die Frage nicht zugänglich, ob und inwieweit der irrevisible Begriff des "Sommerhäuschens" sich mit dem des nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes überschneidet. Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen logischen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht bei den Darlegungen zu dem Begriff "Sommerhäuschen" die vorwiegende Benutzung zur Geräteaufbewahrung festgestellt, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG aber gleichwohl verneint hat. Denn für die Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG genügt nicht, daß das Gebäude überwiegend zum Unterstellen von Geräten benutzt wird. Darüber hinaus ist hiernach vielmehr erforderlich, daß ein forstwirtschaftlicher oder landwirtschaftlicher Betrieb gegeben ist. Hieran fehlte es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte angesichts der Grundstücksgröße nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, daß die Hütte von 16 qm Grundfläche nicht zur Unterbringung der Geräte benötigt werde, erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen auf die tatrichterliche Würdigung.

4

Wenn das Berufungsgericht der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung folgte, er habe die Plantage einstweilen aus Furcht vor Beschädigung der Bäume und Diebstahl des Obstes nicht angelegt, so ist das revisionsgerichtlich ebensowenig zu beanstanden wie die daraus in Verbindung mit den persönlichen Verhältnissen des Klägers gezogene Folgerung, daß für die nächste Zeit nicht mit einem Obstanbau in großem Umfange zu rechnen sei.

5

Rechtsgrundsätzliche Fragen ergeben sich auch nicht aus der Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG. Nach den Urteilsfeststellungen (U.-A. S. 15/16) gehört der vom Donauufer ansteigende Hang zu einem bevorzugten - teilweise unter Naturschutz gestellten - Erholungsgebiet der Stadt ... und ist nach Lage und Bodengestalt in jeder Hinsicht für eine Bebauung ungeeignet. Die errichtete Hütte würde mithin die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Dabei kommt es - wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt - nicht so sehr auf die äußere Baugestaltung an. Entscheidend ist vielmehr, daß ein landschaftlich reizvolles, der Erholung der städtischen Bevölkerung dienendes Außengebiet von einer funktionsungerechten Bebauung freizuhalten ist. Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bedarf keiner weiteren Prüfung in einem Revisionsverfahren. Die Frage des notwendigen Umfanges der Erschließung kann hiernach auf sich beruhen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, wonach - auch bei der hier nicht einmal festgestellten sachlichen Vergleichbarkeit - die rechtswidrige Zulassung anderer Vorhaben keinen Anspruch auf Wiederholung eines Fehlverhaltens der Behörde begründen kann.

6

Die Beschwerde war hiernach mit der sich für den Kläger ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Klein