Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1962, Az.: BVerwG I B 62.62
Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung ; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 62.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 23.11.1961 - AZ: OVG 1 A 33/61
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erhoben.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - (s. auch Abs. 3 Satz 3 a.a.O.).
Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die beabsichtigte Errichtung des Wochenendhauses - Wohnlaube - ein Vorhaben im Sinne des § 29 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - sei. Er will das verneinen, weil im angefochtenen Urteil gesagt sei, daß eine baupolizeiliche Genehmigungspflicht für Wohnlauben nicht bestehe. Das Berufungsgericht hat nicht das Erfordernis der Baugenehmigung, d.h. der bauaufsichtlichen Genehmigung verneint, sondern nur gesagt, daß es einer anderen Genehmigung, nämlich der Ansiedlungsgenehmigung nach dem preußischen Gesetz, betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen, vom 10. August 1904 (GS. S. 227) nicht bedürfe, weil es sich um eine Wohnlaube handele, und in diesem Zusammenhang einige Vorschriften genannt, die sich nicht auf die baupolizeiliche Genehmigung, sondern auf die Ansiedlungsgenehmigung beziehen. Daß es der Baugenehmigung bedarf, ist nach dem Sinn und Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils vorausgesetzt. Insoweit ist die Entscheidung nicht revisibel, da die Frage, für welche Anlagen es einer Baugenehmigung bedarf, nicht bundesrechtlich geregelt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die hier einschlägigen Vorschriften des Bundesbaugesetzes setzen die landes-, bezirks- oder ortsrechtliche Regelung dieser Frage voraus. Auch das Revisionsgericht müßte also nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO die Auffassung zugrunde legen, daß das umstrittene Vorhaben der Baugenehmigung bedarf. Demnach kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich um ein nach §§ 30 bis 37 BBauG zu beurteilendes Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG handelt. Eine grundsätzlich bedeutsame, d.h. eine solche Rechtsfrage, deren revisionsgerichtliche Klärung möglich und im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten ist, liegt mithin nicht vor.
Der Kläger mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung ferner wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz bei und macht eine Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts "(Bd. 1 S. 52; Bd. 2 S. 340)" geltend. Es ist anzunehmen, daß der Kläger damit die Entscheidungen BVerwGE 1, 57 und 2, 349 meint; denn an den von ihm angegebenen Fundstellen ist anderes behandelt. Aber auch von den letztgenannten Entscheidungen weicht das Berufungsurteil nicht ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger meint, das Berufungsgericht habe die Vergleichbarkeit einiger genehmigter Bauten mit seinem Vorhaben zu Unrecht verneint, geht es um Besonderheiten des gegenwärtigen Einzelfalles, deren revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht zu grundsätzlich bedeutsamen Rechtserkenntnissen führen könnte. Für eine Ungleichbehandlung in dem Sinne, daß man dem Kläger, einem Schwerkriegsbeschädigten, ein Entgegenkommen versagt habe, das einer einflußreichen Persönlichkeit eben ihres Einflusses wegen zuteil geworden sei, ergibt das Berufungsurteil nichts. Im Grundsätzlichen entsprechen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zum Gleichheitssatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Mai 1955 [BVerwGE 2, 122] und Beschluß des Senats vom 8. August 1955 - BVerwG I B 54.55 -). Im Hinblick auf Art. 3 GG hat die Rechtssache somit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Lullies
Dr. Böhmer