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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1955, Az.: BVerwG I B 54.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 54.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.01.1955

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 8. August 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Kläger war durch Bescheid des Landratsamts München vom 14. September 1951 nachträglich die Baugenehmigung für eine von ihm errichtete Werkhalle erteilt worden. Auf die von den Beigeladenen als Nachbarn erhobene Beschwerde hob die Regierung von Oberbayern mit Beschwerdebescheid vom 6. Februar 1953 den vorbezeichneten Bescheid des Landrat samt es auf und wies das Landratsamt an, das Baugesuch des Klägers erneut zu verbescheiden. Nach § 1 der ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde H. hätte das Bauvorhaben des Klägers nicht genehmigt werden dürfen, weil es in einem geschützten Wohngebiet liege. Die gegen diesen Bescheid, vom Kläger erhobene verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: In dem Beschwerdebescheid der Regierung liege für den Kläger eine Beschwer. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, daß gegen diesen Bescheid die Anfechtungsklage ohne vorherige Einlegung eines Einspruchs habe erhoben werden können. Die Vorschrift des § 1 der ortspolizeilichen Vorschriften, nach der in dem hier in Betracht kommenden Gebiet die Errichtung von Anlagen verboten sei, welche für die Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen könnten, sei nach den Grundsätzen des Landesbaurechte eine Vorschrift, welche die Belange der Nachbarn wahre. Eine solche erhebliche Belästigung liege hier vor. Die genannte ortsrechtliche Vorschrift sei nicht durch Gewohnheitsrecht außer Kraft gesetzt. Dabei könne die Frage, ob sich im öffentlichen Recht überhaupt Gewohnheitsrecht bilden könne, offenbleiben; denn es sei ohne weiteres ersichtlich, daß sich hier keinesfalls ein Gewohnheitsrecht gebildet habe, weil Fälle, in denen Abweichungen vom geschriebenen Recht angenommen werden könnten, erst in den letzten Jahren zu verzeichnen seien. Aus dem gleichen Grunde könne auch von einer ständigen Übung in der Behandlung ähnlicher Bauanträge nicht gesprochen werden, deren Nichtbeachtung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedeuten würde. Im übrigen könne niemand, der sich einen Verstoß gegen das Baurecht zu. Schulden kommen lasse, verlangen, daß die Baubehörde den rechtswidrigen Zustand dulden müsse, weil sie in ähnlichen Fällen nicht eingeschritten sei. Der Kläger habe auch im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides noch keine rechtserhebliche Inswerksetzung vorgenommen; denn er habe den Bau ohne baurechtliche Genehmigung begonnen.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung bringt er vor: Das Berufungsgericht habe die Grundsätze über die Bildung von Gewohnheitsrecht und den Begriff der rechtserheblichen Inswerksetzung verkannt.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.

6

Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

7

Was zunächst die Ansicht des Berufungsgerichts anbelangt, daß der Kläger gegen den Beschwerdebescheid der Regierung, der für ihn erstmalig eine Beschwer bewirkte, ohne vorherigen Einspruch oder vorherige weitere Beschwerde Klage erheben könne, so wirft diese keine grundsätzliche, der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage auf. Sie entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung, die der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 27. Januar 1954 - BVerwG II C 113.53, BVerwGE 1, 72 - bestätigt hat (vgl. auch Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, Anm. 1 a zu § 38 Abs. 1 VGG; Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 2. Auflage, Anm. A 3 zu § 44 MRVO 165). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.

8

Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Vorschrift des § 1 der ortspolizeilichen Bestimmungen über das Verbot bestimmter Anlagen den Belangen der Nachbarn diene, fußen auf einer Auslegung der landesrechtlichen Bauvorschriften. Diese ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. auch Beschluß des Senatsvom 29. Januar 1955 - BVerwG I B 243.53 -).

9

Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Aufhebung oder Abänderung der erwähnten ortsrechtlichen Vorschriften durch Gewohnheitsrecht nicht erfolgt sei, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zwar kann die Frage nach dem Gewohnheitsrecht als Quelle des Verwaltungsrechts eine solche aus den Bereich des Bundesrechts sein; allein der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, diese Frage zu klären. Denn selbst wenn man das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle im Verwaltungsrecht anerkennt (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I. Band, 3. Auflage, § 7 B), so würde doch im vorliegenden Fall kein Gewohnheitsrecht vorliegen. Denn Gewohnheitsrecht kann jedenfalls nur durch eine langdauernde Übung entstehen, ein Erfordernis, an das bei Abänderung geltender Vorschriften, wie sie der Kläger im vorliegenden Fall behauptet, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Forsthoff, a.a.O.). Es ist dem Berufungsgericht somit darin beizutreten, daß die bloße Tatsache, daß die Behörden in den letzten Jahren in einigen Fällen anders verfahren seien, kein Gewohnheitsrecht in dem bezeichneten Sinne begründen könne.

10

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Gleichheitsgrundsatz werfen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Wenn die Behörden in der vom Kläger behaupteten Weise in einigen Fällen abweichend verfahren sein sollten, so hätten sie in diesen Fällen rechtswidrig gehandelt. Der Senat hat aber bereits in seinemUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - ausgesprochen, daß aus dem Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern hergeleitet werden kann.

11

Schließlich rechtfertigt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger noch keine rechtserhebliche sogenannte Inswerksetzung vorgenommen habe, nicht die Zulassung der Revision, selbst wenn man annimmt, daß es hier um eine Frage des allgemeinen Verwaltungsrechts gehe, die damit der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen würde. Denn es ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß bei dem Kläger, der zunächst illegal gebaut hatte, ein solcher Fall der sogenannten Inswerksetzung nicht vorliegt.

12

Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls abgestellt und haben daher keine grundsätzliche Bedeutung.

13

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Ernst
gez. Hering