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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1966, Az.: BVerwG V ER 208.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG V ER 208.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 07.12.1965 - AZ: VRS VI/118/65
nachfolgend
BVerwG - 08.02.1968 - AZ: BVerwG III C 20.67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf und Dr. Rösgen
beschlossen:

Tenor:

Unter Ablehnung des Antrags auf Bewilligung des Armenrechts für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1965 wird dem Kläger für die Revision gegen dasselbe Urteil das Armenrecht bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt G. B. in B., N.straße ... beigeordnet.

Gründe

1

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 27. Januar 1966 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. März 1966 hat er um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Da die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ordnungsgemäß ist, war zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist von einem Monat längst verstrichen. Eine Beschwerde, die jetzt eingelegt würde, müßte deshalb verworfen werden, weil der Kläger innerhalb der Monatsfrist nicht alles Zumutbare getan hat, um die vorschriftsmäßige Einlegung der Beschwerde in die Wege zu leiten (§§ 132 Abs. 3; 60 Abs. 1 VwGO). Sie hätte sonach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß das Armenrecht insoweit zu versagen ist (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Die Rechtsmittelbelehrung ist jedoch, soweit sie die Revision betrifft, dadurch irreführend, daß sie auch auf § 133 VwGO Bezug nimmt. Sie hat daher die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt. Es ist nicht auszuschließen, daß Verfahrensrügen z.B. in Richtung auf unzureichende Sachaufklärung (so etwa hinsichtlich der Wohnung K.straße 62) und fehlende Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Erfolg haben können. Da nach § 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung die Revision keiner besonderen Zulassung bedarf, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, und ein solcher Fall hier gegeben scheint, war dem Kläger für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Rösgen