Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1965, Az.: BVerwG VII CB 133/63

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII CB 133/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 02.05.1963 - VG Nr. IV 557/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Mai 1963 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klage wegen Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Mai 1963 - dem Kläger zugestellt am 17. Mai 1963 - abgewiesen worden. Wegen der Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat er am 10. Juli 1963 Beschwerde erhoben, gleichzeitig hat er vorsorglich Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Die Beschwerde begründet der Kläger damit, daß das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Zur Begründung der Revision hat der Kläger nichts vorgetragen.

2

Die Beklagte ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten gewesen.

3

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht verspätet, weil die Beschwerdefrist infolge einer gesetzwidrigen Rechtsmittelbelehrung durch das Verwaltungsgericht nicht in Lauf gesetzt worden ist (§ 58 Abs. 1 VwGO); unzutreffend war die Rechtsmittelbelehrung, weil sie den Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO auf die Möglichkeit hinwies, Rechtsmittel zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzulegen. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bedarf es deshalb nicht.

4

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

5

Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird folgendes ausgeführt: Der Kläger mache keine Gewissensgründe für seine Kriegsdienstverweigerung geltend, weil er unter keinem inneren sittlichen Zwang stehe. Seine angeblich schon ein Jahr vor der wehrbehördlichen Musterung gefaßte Einstellung gegen den Krieg habe den Kläger zu keiner Weigerung veranlaßt; erst acht Monate nach der Musterung habe er auf Veranlassung seines Vaters die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Darüber hinaus sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klar erkennbar geworden, daß der Kläger die Kriegsdienstverweigerung nur allzu oberflächlich betrachte. Ein Kriegsdienstverweigerer müsse sich entsprechend seinem Bildungsstand mit dem sittlichen Problem des Krieges befassen; was dem Kläger über Kriegsereignisse berichtet worden sei, führe aber nicht zu einer vernunftgemäßen Urteilsbildung über die Problematik des Kriegsdienstes. Zur Kernfrage, warum der Kläger eine tötliche Waffenanwendung im Kriege ablehne, sei er nicht vorgedrungen, sondern habe hierzu vor Gericht nur geäußert, in der Bibel sei das Töten des Feindes verboten, sonst habe er sich darüber keine Gedanken gemacht.

6

Der Beschwerde ist zuzugeben, daß sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewisse Bedenken erheben lassen, soweit das Verwaltungsgericht die Bedeutung einer Beeinflussung des Wehrpflichtigen durch Dritte wohl nicht in der richtigen Weise gesehen und das Erfordernis einer rationalen Abwägung durch den Wehrpflichtigen als Voraussetzung für eine Gewissensentscheidung hervorgehoben hat. Aus dem Zusammnenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, daß das Verwaltungsgericht aus dem von ihm festgestellten Mangel an innerer Anteilnahme des Klägers darauf geschlossen hat, daß seine mit Vernunftgründen über die Sinnlosigkeit des Krieges begründete Kriegsdienstverweigerung nicht auf dem Gewissensgebot beruht, das allein im Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG steht: dem aus einer sittlichen Verantwortung und Überzeugung entspringenden inneren Verbot des Tötens. Diese Anforderung an die verfassungsrechtlich geschützte Gewissensentscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bedeutung des Art. 4 Abs. 3 GG. Da beim Kläger eine religiöse Überzeugung nach seinen eigenen Erklärungen ausscheidet, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob sich die für ihn nach seiner eigenen Darstellung vor den Wehrbehörden wesentlichen Vernunftgründe der Sinn- und Zweckwidrigkeit des Krieges in seinem Gewissen festgesetzt hatten. Hätten diese auf den Schrecken und der Zwecklosigkeit des Krieges aufgebauten Gründe, von deren Richtigkeit der Kläger überzeugt sein mag, ihn aber in seinem tiefsten Innern, dem Gewissen, bewegt, so hätte er auf die Frage des Gerichts, warum er vor dem Töten eines Feindes im Kriege zurückschrecke, nicht geantwortet, er habe sich darüber keine Gedanken gemacht. Eine innere "Umsetzung" von Vernunftgründen in das Gewissen ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einem Wehrpflichtigen von geringem Bildungsgrad erforderlich, um ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die das Urteil des Verwaltungsgerichts tragende Äußerung des Klägers rechtfertigt somit die vorinstanzliche Entscheidung. Sie bedarf keiner rechtlichen Überprüfung im Revisionsverfahren. Die rechtlich bedenklichen, das Urteil jedoch nicht tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts können nicht zur Zulassung der Revision führen.

7

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.

8

2.

Der Revision steht eine Fristversäumnis aus den bereits zur Zulassung der Beschwerde angeführten Gründen ebenfalls nicht im Wege. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist. Zwar beginnt auch die Revisionsbegründungsfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne zutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht. Jedoch gilt auch insoweit die Vorschrift des § 58 Abs. 2 VwGO, wonach die Einlegung eines Rechtsmittels auch bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der anzufechtenden Entscheidung zulässig ist. Im vorliegenden Fall war die Revision gegen das am 17. Mai 1963 zugestellte Urteil spätestens bis zum 17. Mai 1964 einzulegen. Wirkte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zugunsten des Klägers nach § 58 Abs. 2 VwGO höchstens bis zu diesem Zeitpunkt, so mußte die Revisionsbegründung entsprechend innerhalb eines weiteren Monats eingereicht sein. Diese Frist ist verstrichen. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.

9

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Boerckel