Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1956, Az.: BVerwG III C 177.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 177.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 28.07.1955 - AZ: A 529.54
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Klein und Lullies
am 10. September 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - in Stade vom 28. Juli 1955 - A 529.54 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 180 DM festgesetzt.
Gründe
Der heimatvertriebene Kläger bezog für zwei in Ausbildung befindliche Kinder Ausbildungshilfe aus dem Lastenausgleichsfonds bis Ende März 1954. Sein Antrag, die Ausbildungshilfe für die Tochter weiterzubewilligen, wurde vom zuständigen Ausgleichsamt mit Rücksicht auf den Wegfall der Bedürftigkeit des Klägers abgelehnt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wurde von der Beschwerdebehörde zurückgewiesen. In den Gründen des Beschwerdebeschlusses stellte die Beschwerdebehörde fest, daß die dem Kläger für seinen Sohn auf seinen Antrag vom zuständigen Ausgleichsamt bewilligte Weitergewährung der Ausbildungshilfe über den 1. April 1954 hinaus zu Unrecht erfolgt sei und die ausgezahlten Beträge wieder eingezogen werden müßten.
Die vom Kläger gegen den abweisenden Beschwerdebeschluß erhobene Anfechtungsklage wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 1955 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 8. August 1955 zugestellt; es ließ die. Revision nicht zu. Es enthält bezüglich der Revision folgende Rechtsmittelbelehrung: "Die Revision ist ohne besondere Zulassung gegeben, wenn mit ihr ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Sie kann mit dieser Begründung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Landesverwaltungsgericht ... eingelegt werden."
In einem am 25. August 1955 beim Landesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz erklärt der Kläger folgendes: "Gegen den Entscheid vom 28. Juli d.J. beantrage ich hierdurch aus Gründen der Verfahrensmängel in der Verwaltungsstreitsache ... ./. L. Ausgleichsamt Stade, die ich noch begründen werde, eine Revision des Verfahrens."
Weitere Erklärungen hat der Kläger nicht abgegeben, insbesondere die angekündigte Revisionsbegründung nicht nachgeholt.
Die Revision ist unzulässig. Unschädlich ist zwar, daß der Revisionsschriftsatz keinen bestimmten Antrag enthält. Insoweit könnte im Wege der Auslegung aus dem Schriftsatz noch entnommen werden, daß der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Entscheidung nach seinem in erster Instanz gestellten Antrag begehrt, und daß damit das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung mit genügender Deutlichkeit zu erkennen ist. Dies genügt aber zur Erfüllung der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - über den bestimmten Antrag (BVerwGE 1, 222). Indessen hat der Kläger keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Revisionsbegründung abgegeben. Er hat lediglich zu erkennen gegeben, daß er eine Revision "aus Gründen der Verfahrensmängel" einlegen will und hat dabei eine Begründung in Aussicht gestellt, sich aber dann nicht mehr geäußert. Die allgemeine Behauptung, es seien Mängel des Verfahrens vorgekommen, genügt aber den gesetzlichen Anforderungen nicht, vielmehr müssen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG), soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet werden, die den Mangel ergeben.
Dabei kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob Revisionsfrist und Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Urteils zu laufen begonnen haben, weil die Rechtsmittelbelehrung jedenfalls bezüglich des Erfordernisses der Revisionsbegründung und des dafür gegebenen Fristlaufs unklar ist.
Auf alle Fälle ist nämlich, auch wenn infolge dieser Mängel der Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden sein sollte, gemäß § 21 Abs. 3 BVerwGG, der auch (§ 61 BVerwGG) für das Revisionsverfahren gilt, nach Ablauf eines Jahres die Einlegung eines Rechtsmittels ausgeschlossen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Kläger, auch wenn die Frist für die Anbringung der Revisionsbegründung infolge der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung nicht gelaufen ist, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Revisionsbegründung spätestens bis zum Ablauf der vorgenannten Jahresfrist hätte anbringen müssen. Da er dies - entgegen seiner Ankündigung - nicht getan hat, war seine Revision als unzulässig zu verwerfen (§§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 180 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
Klein
Lullies