Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1955, Az.: V BLw 2/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1955
- Aktenzeichen
- V BLw 2/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stadthagen
- OLG Celle - 02.11.1954
Rechtsgrundlagen
- § 1 LwVG
- § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO
- § 10 HöfeO
- § 18 HöfeO
Fundstellen
- BGHZ 18, 63 - 67
- JZ 1955, 547 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1956, 283-284 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1955, 1397-1398 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Erben eines Hofes
Prozessführer
1. des am ... 1936 geborenen Fritz M., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. ... in ...,
2. des am ... 1938 geborenen Kurt M., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. ... in ...,
3. der am ... 1941 geborenen Elke M., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. ... in ...,
4. der am ... 1942 geborenen Ute M., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. ... in ...,
5. der am ... 1949 geborenen Anna M., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. ... in ...,
Prozessgegner
1. den Oberstudienrat i.R. Martin K. in P., G.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
2. die Witwe Margarete St. geb. K. in M. bei H., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
3. den Pastor i.R. Ernst K. in G., B.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Sonstige Beteiligte
1. die minderjährigen Kinder des verstorbenen Hans M. namens Hans, Hannelore und Kurt, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Ehefrau Lina Ma. verw. M. geb. Ko. in S., V.straße ...,
2. Oberamtsrichter i.R. Adolf M. in B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in B.,
3. Ehefrau Erika von I. in K. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in B.,
4. Ehefrau Wilhelmine Mü. geb. M. in S., B.straße ...,
5. Ehefrau Helene Mü. geb. M. in L. bei M., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...,
6. Ehefrau Anna St. geb. M. in H., R. S.,
Amtlicher Leitsatz
Ist die Feststellung des Hoferben beantragt, so kann das Landwirtschaftsgericht, feststellen, daß der Hof verwaist ist. Das Landwirtschaftsgericht ist auch zuständig für die Feststellung, wer Erbe des verwaisten Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts geworden ist.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Dr. Toepsch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. November 1954 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 51.000-52.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Bauer Karl-Heinrich M. aus K. ist seit 1944 als Soldat in Rußland vermißt und durch Beschluß des Amtsgerichts in Stadthagen vom 19. Februar 1952 mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden (II 35/51 AG Stadthagen). Er war Eigentümer des im Grundbuch von K. Bd. ... Bl. ... eingetragenen Erbhofes, der 21,4278 ha groß ist und einen Einheitswert von 51.600 DM hat. Der Erblasser hatte den Hof von seinem am 15. Januar 1941 verstorbenen Vater Karl M. geerbt. Er war unverheiratet und das einzige Kind seiner Eltern. Er hat ein privatschriftliches Testament (IV 62/47 AG Stadthagen) hinterlassen, das am 28. Mai 1952 eröffnet wurde und folgenden Wortlaut hat:
"Mein Testament!
Die Bestimmungen über meinen Erbhof, Nr. in K. übergebe ich meinem Onkel, Herrn Oberamtsrichter M. in B..
Zur Erbin meines Vermögens ernenne ich meine Mutter, Frau Paula M. geb. K..
N., d. 12.1.43
Karl-Heinrich M."
Der Vater des Erblassers war der dritte Sohn seiner in den Jahren 1898 und 1915 verstorbenen Eltern. Diese hatten 6 Kinder:
I.Friedrich, geb. am ... 1875 und verstorben am 31. Januar 1932, aus dessen Ehe 3 Kinder hervorgegangen sind:
1.Lieselotte, geboren am ... 1903, verheiratet mit dem Kaufmann Fritz Kl. in S.. Sie hat ihren etwaigen Erbanteil an dem Nachlaß des Karl-Heinrich M. in notarieller Urkunde vom 21. November/7. Dezember 1953 (Nr. 708 und 749/53 der Urkundenrolle des Notars S. in S.) an die Antragsgegner abgetreten. Die Eheleute Kl. haben 2 Kinder namens Rolf und Eberhard.
2.Heinrich, geboren am ... 1906, Ziegeleibesitzer in S.. Dieser hat am 4. Juli 1952 die Erbschaft nach seinem Vetter Karl-Heinrich M. ausgeschlagen (VI 73/52 AG Stadthagen). Seine Kinder sind die 5 Antragsgegner.
3.Hans, geboren am ... 1916, verstorben am 21. Januar 1943. Aus seiner Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen:
a)Hans, geboren am ... 1937,
b)Hannelore, geboren am ... 1940,
c)Kurt, geboren am ... 1942.
Die Mutter der Kinder ist in zweiter Ehe mit Theodor Ma. in S. verheiratet.
II.Adolf, geboren am ... 1877, Oberamtsrichter i.R. in B.. Er hat 2 Kinder:
1.Rudolf, geboren am ... 1912, Dr. med. und praktischer Arzt in H.,
2.Erika, geboren am ... 1915 verheiratet mit dem Obersten a.D. Georg von I. in K.. Die Eheleute habe 5 Kinder:
a)Jutta, geboren am ... 1938,
b)Gudrun, geboren am ... 1942,
c)Adelheid, geboren am ... 1945,
d)Ursula, geboren am ... 1948,
e)Christa, geboren am ... 1952.
III.Karl, der Vater des Erblassers, geboren am 1875 und verstorben am 15. Januar 1941. Seine Ehefrau Paula M. geb. K. ist am 26. August 1946 gestorben.
IV.Wilhelmine, geboren am ... 1894, verheiratet mit dem praktischen Arzt Dr. med. Erich Mü. in S.. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen:
1.Karl-Heinz, geboren am ... 1909, Dr. med. und praktischer Arzt in S.,
2.Erich, geboren am ... 1912, Rechtsanwalt in S.
V.Helene, geboren am ... 1890, verheiratet mit dem Gärtnereibesitzer und Saatgutzüchter Richard Mü. in L. bei Magdeburg. Sie hat 2 Kinder namens Gerhard und Elli.
VI.Anna, verheiratet mit dem Apotheker Dr. Hermann St. in H.. Aus ihrer Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen:
1.Annemarie, stud. phil.,
2.Heinz-Hermann, stud. jur.
Die nächsten Angehörigen der am 26. August 1946 verstorbenen Mutter des Erblassers Paula M. geb. K. sind ihre Geschwister:
I.Ernst K, geboren am ... 1882, Pastor i.R. in G.,
II.Margarete, Witwe des Landwirts Theodor Ste. in M. bei H., deren Tochter Christa mit dem Bauern L. in S. bei H. verheiratet ist.
III.Martin, geboren am ... 1889, Oberstudienrat i.R. in P..
Fünf weitere Geschwister der Mutter sind vor ihr ohne Abkömmlinge verstorben.
Nachdem der Erblasser vermißt war, wurde nach dem Tode der Mutter im Jahre 1946 eine Abwesenheitspflegschaft für ihn eingeleitet und der Bruder seines Vaters Adolf M. zum Abwesenheitspfleger bestellt (M VIII 476 AG Stadthagen). Dieser verpachtete durch Vertrag vom 27. März 1949 für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis zum 30. September 1966 den Hof an seinen Schwiegersohn Georg von I. der am 1. Oktober 1948 eine landwirtschaftliche Prüfung mit Erfolg abgelegt hate. Der Pachtvertrag wurde am 28. Mai 1949 von der Landwirtschaftsbehörde und am 27. Juni 1949 vom Vormundschaftsgericht genehmigt. Nachdem die Abwesenheitspflegschaft durch die Todeserklärung beendet war, leitete das Nachlaßgericht eine Nachlaßpflegschaft ein und bestellte den bisherigen Abwesenheitspfleger zum Nachlaßpfleger.
Auf Antrag des Oberstudienrats i.R. Martin K. hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) am 20. August 1952 einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis des Inhalts erteilt, daß die Mutter des Erblassers, die Witwe Paula M. geb. K., dessen alleinige Erbin geworden und daß ihr auch der zum Nachlaß gehörende Hof zugefallen sei. Hiergegen haben Adolf M. und Helene M. sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht empfahl den Beteiligten, sich dahin zu vergleichen, daß die mütterliche Familie den Hof auf die Tochter Erika des Beschwerdeführers Adolf M. übertrage. Der Abschluß eines Vergleichs scheiterte an der Ablehnung durch die anderen Stämme der väterlichen Familie. Vor der Entscheidung über die Beschwerden nahmen die Beschwerdeführer ihre Rechtsmittel zurück. Gemäß der Anregung des Beschwerdegerichts übertrugen die Geschwister der Mutter des Erblassers den Hof durch notariellen Vertrag vom 7. April 1953 (Nr. 146/53 der Urkundenrolle des Notars D. in P.) für den Fall, daß ihnen oder einem von ihnen der Hof im Erbgang zugefallen ist, an die Ehefrau Erika von I. geb. M..
Die Geschwister der Mutter des Erblassers haben darauf die Feststellung des Hoferben beantragt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach Hinzuziehung der väterlichen und mütterlichen Verwandten des Erblassers, die als Erben in Frage kommen könnten, festgestellt, daß die Witwe Paula M. geb. K. nach dem Tode ihres Sohnes Karl-Heinrich M. Hoferbin des Hofes K. Nr. ... geworden ist. Hiergegen haben 5 Enkel des ältesten väterlichen Onkels des Erblassers, die Kinder seines Vetters Heinrich M., sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, den Feststellungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß der Erbhof der Linie der Familie M. nach dem Reichserbhofgesetz bzw. der Höfeordnung bzw. dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugefallen ist. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der feststellende Teil der Entscheidung des Amtsgerichts folgende Fassung erhält:
"Gemäß § 37 f der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen wird festgestellt:
Der im Grundbuch von K. Bd. ... Bl. ... für den am ... 1920 geborenen Karl Heinrich M. eingetragene Hof ist im Sinne des § 10 der Höfeordnung für die britische Zone verwaist.
Alleinige Erbin des Verstorbenen ist seine Mutter, die Witwe Paula M. geb. K. in K. Nr. ..., geworden."
Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie ihre Beschwerdeanträge weiterverfolgen. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
A.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig.
Im entscheidenden Teil des angefochtenen Beschlusses heißt es: Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. In den Gründen wird dazu ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei zugelassen worden, weil es sich bei der Frage, ob die Landwirtschaftsgerichte auch für die Feststellung zuständig seien, wer bei einem verwaisten Hof Erbe nach den allgemeinen Vorschriften geworden sei, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele. Diese Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die bezeichnete Rechtsfrage beschränkt bleiben solle. Wenn sie in diesem Sinne gemeint wären, so könnte ihnen nicht zugestimmt werden; denn im Falle der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschränkung der Zulassung auf die Nachprüfung einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig und unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen und nicht aus anderen Gründen unzulässig ist, die Beschwerdeentscheidung ihrem ganzen Inhalte nach zu prüfen (vgl. BGHZ 15, 5 [10/12] = RechtdLandw 1954, 331 = NJW 1954, 1888; Pritsch LwVG § 24 Bem. III b 4; Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 24 Anm. 6).
B.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet.
1.
Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, daß der Erbfall gemäß § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO den Vorschriften der Höfeordnung unterliegt, weil ein gesetzlicher Anerbe des Erblassers nach dem Reichserbhofgesetz nicht vorhanden gewesen sei, der Anerbe deshalb in Ermangelung einer Bestimmung des Erblassers gemaß § 25 Abs. 5 REG vom Reichsbauernführer hätte bestimmt werden müssen, eine solche Bestimmung aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung nicht getroffen worden sei. Diese Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts ist zutreffend. Sie wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet.
Dasselbe gilt von der Annahme des Oberlandesgerichts, daß kein Hoferbe vorhanden sei und es sich deshalb um einen verwaisten Hof im Sinne des § 10 HöfeO handele. Wenn Angehörige der gesetzlichen Hoferbenordnung (§ 5 HöfeO) nicht vorhanden sind und auch durch Verfügung von Todes wegen kein Hoferbe bestimmt ist, kommt ein Anfall des Hofes kraft Höferechts an einen Erben nicht in Frage. Der Hof vererbt sich in diesem Fall gemäß § 10 HöfeO als sog. verwaister Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Da der Erblasser keine gesetzlichen Hoferben im Sinne des § 5 HöfeO hinterlassen und auch durch sein Testament, wie noch auszuführen sein wird, keinen Hoferben bestimmt hat, ist der Hof verwaist.
2.
§ 37 LVO sieht ein besonderes Feststellungsverfahren vor, in dem das Gericht auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung nachweist mit einer erweiterten Feststellungswirkung für und gegen die Beteiligten über bestimmte höferechtliche Fragen entscheidet. Darüber hinaus können im Rahmen der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch sonst aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche (entsprechend der allgemeinen Feststellungsklage im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit, § 256 ZPO) in bejahender oder verneinender Weise zur Klärung gebracht werden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951 - V BLw 65/50 - RechtdLandw 1952, 49 [50]). Um ein solches Feststellungsverfahren handelt es sich hier jedoch nicht. Zu den im § 37 Abs. 1 LVO geregelten Fällen gehört auch die Feststellung, wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist (§ 37 Abs. 1 Buchst. f). Eine Feststellung, daß ein Hof verwaist sei, ist im § 37 Abs. 1 LVO zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Mit dem Beschwerdegericht kann aber unbedenklich angenommen werden, daß es sich auch dann um ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO handelt, wenn die Feststellung begehrt wird, daß gemäß § 10 HöfeO kein Hoferbe vorhanden ist (vgl. Pritsch LwVG § 1 Bem. H III a α 6; Lange-Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl. S. 251 und LwVG S. 202), oder, was dasselbe bedeutet, daß der Hof im Sinne des § 10 HöfeO verwaist ist. Eine solche Feststellung ist zwar im gegenwärtigen Verfahren nicht beantragt worden. Die Beteiligten streiten vielmehr darüber, wer nach dem Tode des Erblassers Erbe des Hofes geworden ist. Gleichwohl ist der Ausspruch des Beschwerdegerichts im entscheidenden Teil des angefochtenen Beschlusses, daß der Hof verwaist ist, nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei lediglich um die Entscheidung einer Vortrage, von deren Beantwortung die im Feststellungsverfahren zu treffende Entscheidung über die Vererbung des Hofes abhängt. Die Feststellung, daß der Hof verwaist sei, ist danach nicht erforderlich. Sie ist aber nicht unerwünscht und dient der mit einem Verfahren aus § 37 LVO erstrebten Klarstellung, die in möglichst umfassender Weise durch ihre Entscheidung herbeizuführen die Landwirtschaftsgerichte bei einem Feststellungsverfahren aus § 37 LVO gehalten sind, so daß sie sich beispielsweise nicht mit einer bloßen Abweisung eines Antrages begnüges dürfen (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 5. Mai 1953 V BLw 113/52, RechtdLandw 1953, 191 und vom 1. Juli 1954, V B 23/54, RechtdLandw 1954, 307 sowie Barnstedt-Meyer LVO § 13 Bem. 3 b und 6 B III, § 37 Bem. 3 und Pritsch LwVG § 14 zu Fußnote 54 S. 192).
3.
Die Frage, ob das Landwirtschaftsgericht auch darüber zu entscheiden hat, wer bei einem verwaisten Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts Erbe des Hofes geworden ist hat das Oberlandesgericht bejaht. Es hält eine Trennung des Verfahrens dahin, daß die Entscheidung über höferechtliche Fragen, also die Feststellung, daß kein Hoferbe vorhanden sei, vor Landwirtschaftsgericht, die anschließende Entscheidung über die bürgerlich-rechtliche Erbfolge vom Nachlaßgericht oder Prozeßgericht zu treffen sei, an sich für möglich, jedoch für unpraktisch und dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechend, weil dann zwei Verfahren nacheinander durchgeführt werden müßten, die für die Beteiligten mit erhöhten Kosten verbunden wären, und außerdem auch die endgültige Entscheidung über die Erbfolge in den Hof ungebührlich lange hinausgezögert werde. Im übrigen folgert das Oberlandesgericht die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts aus der Vorschrift des § 18 Abs. 1 HöfeO, wonach das Landwirtschaftsgericht ausschließlich zuständig ist für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben. Es führt dazu aus Die Erbfolge in einen verwaisten Hof richte sich nach den allgemeinen Vorschriften, weil dies im § 10 HöfeO so geregelt Sei Infolgedessen handele es sich bei einem Streit darüber, ob eine Vererbung des Hofes nach den allgemeinen Regeln der Höfeordnung oder nach der Sondervorschrift des § 10 HöfeO eingetreten sei, um eine Streitigkeit, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergebe. Für die Feststellung des Erben eines Hofes und ebenso für die Ausstellung eines Erbscheins sei deshalb das Landwirtschaftsgericht auch dann zuständig, wenn festgestellt werden solle, wer auf Grund des § 10 HöfeO den Erblasser nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts beerbt habe. Es handele sich auch in diesem Fall um die Feststellung des Erben eines Hofes, deren Zulassung einem praktischen Bedürfnis aus ähnlichen Gründen entspreche wie die Zulassung der Feststellung über die Erbfolge nach dem Reichserbhofgesetz.
Die Rechtsbeschwerde hat gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zur Entscheidung der Frage, wer Erbe eines verwaisten Hofes geworden ist, ist jedoch von Amts wegen zu prüfen. Der erkennende Senat hat sich bereits im Beschluß vom 20. Mai 1952 - V BLw 75/51 - (RechtdLandw 1952, 246) mit der Feststellung des Erben eines verwaisten Hofes durch das Landwirtschaftsgericht befaßt. Es handelte sich in jenem Verfahren um einen früheren Erbhof, dessen Eigentümerin im Jahre 1935 verstorben war. Gesetzliche Anerben nach dem Reichserbhofgesetz waren nicht vorhanden. Die Erblasserin hatte keinen Anerben bestimmt. Auch der Reichsbauernführer hatte von der Befugnis, den Anerben zu bestimmen, bis zur Aufhebung des Reichserbhofrechts keinen Gebrauch gemacht. Dagegen hatte die Erblasserin durch Testament eine Kirchengemeinde zur Erbin ihres Hofes eingesetzt, die in einem Feststellungsverfahren nach § 37 LVO die Feststellung begehrte, daß sie auf Grund des Testaments Erbin des Hofes geworden sei. Der erkennende Senat ist davon ausgegangen, daß der Hof sich als sog. verwaister Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts entsprechend der Bestimmung des § 10 HöfeO vererbt habe. Er hat in der erwähnten Entscheidung weiter unter Ablehnung der Auffassung von Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht, HöfeO § 10 Anm. II sowie RechtdLandw 1950, 136 und 147) und des Oberlandesgerichts Braunschweig (RechtdLandw 1950, 145 [146]), daß im Falle des § 10 HöfeO die Anwendung des bürgerlichen Rechts auf die gesetzliche Erbfolge beschränkt sei, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGH vom 1. März 1950, OGHZ 3, 269 = RechtdLandw 1950, 144) und der Ansicht von Lange-Wulff (Höfeordnung, 3. Aufl. Anm. 134) ausgeführt, daß unter den nach § 10 HöfeO anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Rechts nicht nur die Bestimmungen der §§ 1924 ff BGB über die gesetzliche Erbfolge, sondern auch die Vorschriften über die testamentarische Erfolge zu verstehen seien, so daß die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments nicht an die höferechtlichen Beschränkungen einer ungeteilten Vererbung des Hofes auf eine einzige wirtschaftsfähige Person gebunden, sondern befugt gewesen sei, auch eine wirtschaftsunfähige oder eine juristische Person oder mehrere Personen zu Erben des Hofes zu bestimmen. Der erkennende Senat hat in diesem Beschluß zur Frage der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für die Entscheidung über die Feststellung des Erben eines verwaisten Hofes nicht ausdrücklich Stellung genommen, die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts jedoch stillschweigend bejaht. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Zutreffend weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß die Feststellung des Erben eines verwaisten Hofes unter die "Entscheidungen über Anträge und Streitigkeiten" fällt, "die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben" (§ 18 Abs. 1 HöfeO). Da die Entscheidung über die Voraussetzung dieser Vererbung, wie bereits ausgeführt und auch Lange-Wulff (Höfeordnung, 4. Aufl. S. 366) im Zusammenhang mit der Erörterung der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts hervorheben, der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts unterliegt, muß dieses Gericht auch zuständig sein für die Feststellung, wer in diesem Fall Erbe des Hofes geworden ist. Daß die Vererbung eines verwaisten Hofes sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, steht der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht entgegen. Eine andere Auffassung ist in dem oben erwähnten Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, wie auch das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit Lange-Wulff (a.a.O.) annimmt, nicht zum Ausdruck gekommen. Sie würde auch mit der gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht im Einklang stehen.
4.
Die Entscheidung der Frage, wer Erbe des Hofes geworden ist, hängt allein ab von der Auslegung des Testamentes.
a)
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Erblasser in dem Testament weder seine Mutter noch seinen Onkel Adolf M. zum Erben seines Hofes eingesetzt habe. Es lehnt die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft ab und hält im übrigen eine Ermächtigung des Onkels zur Bestimmung des Erben für unwirksam und eine Auslegung des Testaments dahin, daß die Mutter und deren Verwandte von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossen sein sollten, nicht für möglich. Dazu führt es aus:
Der Erblasser könne nach § 2065 BGB den Erben grundsätzlich nur persönlich bestimmen. Einem Dritten könne er die Auswahl des Erben nur ausnahmsweise überlassen, wenn er nämlich den Kreis der Personen, aus dem die Auswahl getroffen werden solle, genau begrenzt und außerdem die Richtlinien angegeben habe, nach denen bei der Auswahl verfahren werden solle. Beides habe der Erblasser nicht getan. Es sei zwar möglich, daß der Erblasser, gedacht habe, sein Onkel Adolf M. werde den Erben des Hofes aus den väterlichen Onkeln und Tanten und deren Abkömmlingen auswählen. Dies sei aber [xxxxx]
bestimmen können. Dieses Recht sei erst durch die Erbhoffortbildungsverordnung dahin eingeschränkt worden, daß für gewisse Fälle die Zustimmung des Anerbengerichts vorgeschrieben worden sei. Es sei nicht anzunehmen, daß der Erblasser ein gesetzliches Erbrecht seiner Mutter habe beschränken wollen. Außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände, die bei der Auslegung des Testaments zu berücksichtigen seien und auf einen bestimmten Willen des Erblassers hätten hinweisen können, seien nicht ermittelt worden, obwohl die Beteiligten auf die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten hingewiesen worden seien.
Eine rechtswirksame letztwillige Verfügung liege somit nur für das hoffreie Vermögen des Erblassers, dagegen nicht für den Erbhof und jetzigen Hof vor, so daß die Mutter des Erblassers nach bürgerlichem Recht alleinige Erbin des Hofes geworden sei.
b)
Die Rechtsbeschwerde rügt Gesetzesverletzungen materieller und verfahrensrechtlicher Art. Sie bekämpft vor allem die Auslegung des Testaments durch das Oberlandesgericht und macht dazu geltend, der Erblasser habe seinen Onkel Adolf M., der sich mit dem Hof eng verbunden gefühlt habe und auch gerade wegen seiner beruflichen Tätigkeit mit landwirtschaftlichen Dingen besonders vertraut gewesen sei und dessen Persönlichkeit eine sichere Gewähr dafür biete, daß er bei der Auswahl des Erben nicht willkürlich verfahren werde, wirksam zur Bestimmung des Anerben ermächtigt und damit gleichzeitig zu erkennen gegeben, daß der Hof in dem Stamm der Familie M. bleiben solle, von der er stamme. In dem Testament sei ausdrücklich zwischen dem Erbhof und dem Vermögen unterschieden worden. Die zutreffende Auslegung des Beschwerdegerichts, daß der Erblasser seine Mutter nicht zur Anerbin des Hofes habe einsetzen wollen, stehe mit der Annahme, daß die Mutter nicht von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossen sein solle, nicht im Einklang und sei denkgesetzlich nicht haltbar. Wenn auch die Tatsache, daß der Erblasser und seine Mutter geglaubt hätten, nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen könne die Mutter nicht zur Anerbin eingesetzt werden, für eine bestimmte Auslegung des Testaments nicht genüge, so spreche doch die Lebenserfahrung dafür, daß der Erblasser nicht etwas gewollt habe, was nach seiner Ansicht gesetzlich nicht zulässig war. Schließlich meint die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe, wenn es den wirklichen Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung nicht habe feststellen können, den vermutlichen Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ermitteln müssen.
c)
Diesen Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 73/50, vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53) Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Gesetzesverletzung beruht. Dies würde vor allem dann der Fall sein, wenn das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, allgemeine Erfahrungssätze oder ein Denkgesetz verstoßen, Auslegungsregeln außer acht gelassen oder dem Testament eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung gegeben hätte. Derartige Rechtsverletzungen sind jedoch nicht ersichtlich.
Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Erblasser habe in dem Testament weder seine Mutter noch seinen Onkel zum Erben des Hofes bestimmt und auch keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist frei von Rechtsirrtum. Sie wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet.
Das Testament enthält, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, überhaupt keine wirksame Hoferbenbestimmung. Die den Erbhof betreffende Anordnung des Erblassers kann, wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht, nur dahin aufgefaßt werden, daß der Onkel Adolf M. den Anerben des Erbhofes bestimmen solle. Diese Anordnung steht jedoch in Widerspruch mit der Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB, wonach der Erblasser die Bestimmung des Erben nicht einem Dritten überlassen kann. Ausnahmsweise hat allerdings das Reichsgericht (vgl. RGZ 159, 296 [299] = DR 1939, 310 mit zustimmender Anmerkung von Vogels) es für zulässig erachtet, daß der Erblasser, ohne seinen Erben namentlich zu benennen, einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus dem der Erbe nach bestimmten Gesichtspunkten, z.B. nach seiner Eignung für eine bestimmte Aufgabe, durch einen Dritten bindend ausgewählt werden soll, sofern nur der Personenkreis so eng begrenzt, ist und die Gesichtspunkte für die Auswahl so genau festgelegt sind, daß für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt, die Entscheidung vielmehr auf sein Urteil über das Vorliegen jener Voraussetzungen abgestellt ist, mag dieses auch ein reines Werturteil darstellen oder in sich schließen. In einem solchen Fall soll die von dem Dritten getroffene Auswahl nur dann nicht maßgebend sein, wenn sie offenbar nicht auf den vom Erblasser festgelegten Gesichtspunkten beruht, sondern seiner Bestimmung zuwider nach Willkür vorgenommen worden ist. Coing (vgl. Kipp-Coing, Erbrecht, 9. Bearbeitung, § 10 II 3 b) hält die Auffassung des Reichsgerichts für zu weitgehend, weil die Grenze zwischen nachprüfbaren Ermessensentscheidungen und ungebundenen Entscheidungen in der Praxis so fließend sei, daß der Standpunkt des Reichsgerichts auf eine Gesetzesumgehung hinauslaufe. Im übrigen hat die Ansicht des Reichsgerichts weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. § 2065 Anm. 3; Palandt BGB 14. Aufl. § 2065 Anm. 2; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2065 Anm. 9; Erman BGB § 2065 Anm. 3; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, HöfeO § 16 Anm. IV 12; Lange-Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl. § 7 Anm. 94 Nr. 5 S. 217; Herminghausen RechtdLandw 1950, 191; OLG Celle RechtdLandw 1953, 211 [212]; vgl. dazu auch BGHZ 15, 199 ff). Der erkennende Senat hat, wie aus den Ausführungen von Staudinger (a.a.O.) entnommen werden könnte, in dem dort angeführten Beschluß vom 17. November 1953 (V BLw 55/53, RechtdLandw 1954, 78) zur Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB keine Stellung genommen. Vielmehr enthalten die Ausführungen von Staudinger lediglich eine Wiedergabe der Begründung der dort ebenfalls angeführten oben erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle. Auch im gegenwärtigen Verfahren bedarf es keiner Stellungnahme zu der Entscheidung des Reichsgerichts. Auch wenn man dessen Auffassung folgt, kann die testamentarische Anordnung des Erblassers nicht als gültig angesehen werden. Der für die Auswahl in Betracht kommende Personenkreis ist nicht bezeichnet. Eine etwaige Absicht des Erblassers, sein Onkel solle den Anerben aus den väterlichen Verwandten auswählen, ist, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, in dem Testament nicht zum Ausdruck gekommen. Die Anordnung des Erblassers enthält keinerlei Beschränkung der dem Onkel eingeräumten Befugnis, so daß dessen Ermächtigung zur Bestimmung des Anerben sich auch auf eine Erbeinsetzung eines mütterlichen Verwandten oder der Mutter des Erblassers selbst erstrecken könnte. Vor allem fehlt es auch an den erforderlichen näheren Richtlinien für die Auswahl des Erben. Die dem Onkel Adolf M. erteilte Ermächtigung zur Bestimmung des Erben ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, insbesondere der Hinweis auf die "Persönlichkeit des Dritten" vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Mutter des Erblassers durch das Testament nicht von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossen sei, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Sie steht mit dem Wortlaut des Testaments nicht in Widerspruch und ist auch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Entscheidung nicht allein darauf abgestellt, was der Erblasser erklärt hat, sondern vor allem auch geprüft, was der Erblasser gewollt hat, und ob dieser Wille mit seiner Erklärung in Einklang steht. Nach § 2084 BGB ist eine letztwillige Verfügung im Zweifel so auszulegen, daß der Wille des Erblassers verwirklicht wird. Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung unter Anführung der für sie maßgebenden Gesichtspunkte eingehend begründet. Es hat nicht verkannt, daß auch außerhalb des Testaments liegende Umstände bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers berücksichtigt werden können (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 4. November 1952 V BLw 66/52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch 1 eine ergänzende Auslegung des Testaments darf nicht dazu führen, daß auf diesem Wege ein Wille in das Testament hineingelegt wird, der in ihm keinerlei Ausdruck gefunden hat. Wenn nach der zutreffenden, auch von der Rechtsbeschwerde gebilligten Ansicht des Oberlandesgerichts das Testament nicht dahin ausgelegt werden kann, daß der Erblasser seine Mutter zur Anerbin des Hofes einsetzen wollte, so braucht daraus noch nicht gefolgert zu werden, daß der Erblasser seine Mutter von der Erbfolge in den Hof habe ausschließen wollen. Ein solcher Wille des Erblassers ist jedenfalls in dem Testament nicht zum Ausdruck gekommen. Die Ansicht des Erblassers und seiner Mutter, daß nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen die Mutter nicht zur Anerbin des Hofes bestimmt werden könne, genügt, wie auch die Rechtsbeschwerde zugeben muß, allein nicht für eine bestimmte Auslegung des Testaments. Im übrigen verkennt die Rechtsbeschwerde, soweit sie geltend macht, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß der Erblasser nicht etwas gewollt habe, was nach seiner Ansicht unmöglich oder gesetzlich nicht zulässig gewesen sei, den Sinn der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdegericht hat nicht etwa festgestellt, daß der Erblasser, obwohl er dies für unzulässig gehalten habe, die Mutter zur Anerbin habe bestimmen wollen, sondern lediglich ausgeführt, das Testament könne hinsichtlich des Hofes nicht als Erbeinsetzung der Mutter und auch nicht im Sinne einer Ausschließung der Mutter von der Erbfolge in den Hof ausgelegt werden. Diese Auslegung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Auch im übrigen ist ein Rechtsverstoß bei der Auslegung des Testaments nicht ersichtlich.
Da somit eine wirksame letztwillige Verfügung für den Hof nicht vorliegt, ist gemäß § 10 HöfeO in Verbindung mit § 1925 Abs. 3 Satz 2 BGB die Mutter des Erblassers Erbin des Hofes geworden.
C.
Die Rechtsbeschwerde mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.