Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1953, Az.: V BLw 113/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 113/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Warburg
- OLG Hamm - 08.10.1952
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 1 Buchst f LVO
- § 23 LVO
- § 44 Abs. 3 Buchst g LVO
- § 44 Abs. 4 Buchst b LVO
Verfahrensgegenstand
der Rechtsstellung der Hofnachfolgerin
Prozessführer
1) der Ehefrau Maria F. geb. M. in B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... i. ....,
2) der Ehefrau Therese R. geb. M. in B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... i. ....,
3) der Ehefrau Elisabeth T. geb. M. in G. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... i. ....,
Prozessgegner
die Witwe Elisabeth Maria M. geb. J. in B., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i.W.,
Amtlicher Leitsatz
Um ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 37 Abs. Buchst. f LVO handelt es sich auch dann, wenn lediglich streitig ist, ob der Hofnachfolger Vollerbe oder nur Hofvorerbe geworden ist.
In diesen Fällen ist auch ohne einen dahingehenden Antrag - gegebenenfalls auch noch in der Beschwerdeninstanz - die Rechtsstellung des Hofnachfolgers ausdrücklich festzustellen und bestimmen sich Beschwerde- und Geschäftswert nach § 44 Abs. 4 Buchst. b LVO.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Oechßler sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann
Beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Oktober 1952 werden auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Bauer Georg Menne erwarb im Frühjahr 1941 durch Übergabevertrag den im Grundbuch von B. Band 9 Blatt 253 eingetragenen Erbhof von rund 15 ha mit einem Einheitswert von 15.200 RM. Er war seit Januar 1940 mit Elisabeth M. geb. J., der Antragsgegnerin, verheiratet. Aus dieser Ehe ging eine Tochter - Renate - hervor, die am ... 1944 geboren wurde und am 17. Mai 1948 an lymphatischer Leukaemie verstorben ist.
Die Antragsgegnerin erwarb in den Jahren 1941 und 1943 die im Grundbuch von B. Band 10 Blatt 278 eingetragenen Grundstücke von 27,68 a und 9,17 a, bei denen es sich um eine Hofstelle und Ackerland handelte, das hinfort zusammen mit dem Erbhof einheitlich bewirtschaftet wurde. Im Herbst 1943 wurde die Wirtschaftsführung von der Hofstelle des Ehemanns auf die der Ehefrau verlegt.
Der Bauer Georg M., der seit dem Jahre 1940 der Wehrmacht angehörte, wurde seit Juli 1944 vermißt und ist durch Beschluß des Amtsgerichts vom 23. Juli 1951 (BG II 18/51 des Amtsgerichts in Warburg) für tot erklärt worden; als Zeitpunkt des Todes wurde der 31. Dezember 1945 festgestellt.
Das Anwesen, das jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, wird von der Antragsgegnerin bewirtschaftet, die für sich in Anspruch nimmt, uneingeschränkte Hofeigentümerin zu sein. Die drei Schwestern des Erblassers, die Antragstellerinnen, sind der Ansicht, die Antragsgegnerin sei lediglich Hofvorerbin, und meinen, als weiterer Hoferbe komme eine von ihnen oder eines ihrer Kinder in Betracht. Diese Auffassung haben sie daraus hergeleitet, daß die Tochter Renate ihren Vater nicht beerbt habe, weil sie an einer unheilbaren Blutkrankheit gelitten habe und infolgedessen nicht lediglich wegen mangelnder Altersreife nicht wirtschaftsfähig gewesen sei. Die Antragstellerinnen wollen auf den Erbfall nach Georg M. das Erbhofrecht angewendet wissen, nach dessen Vorschriften die Antragsgegnerin nur vorläufig Anerbin geworden sei, so daß sie nunmehr die Stellung einer Hofvorerbin einnehme. Sie haben bei dem Amtsgericht beantragt, festzustellen, daß die Antragsgegnerin nur Hofvorerbin nach ihrem für tot erklärten Ehemann geworden ist.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und ihrerseits den Standpunkt vertreten, Anerbin sei bei dem Tode ihres Ehemanns ihre Tochter Renate geworden, die zur Zeit des Erbfalls noch völlig gesund gewesen und daher nicht als Anerbin ausgeschieden sei. Sie hat geltend gemacht, die Blutkrankheit sei erst viel später, und zwar nach einer Erkrankung an Masern aufgetreten. Mit dem Tode ihrer Tochter sei sie, die Antragsgegnerin, Hofnachfolgerin geworden. Der Hof sei damals verwaist gewesen und habe sich infolgedessen nach bürgerlichem Recht auf sie vererbt, wodurch sie alleinige uneingeschränkte Eigentümerin des Hofes geworden sei.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Antragsgegnerin und einer Beweisaufnahme über die Krankheit der Tochter Renate den Antrag der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Es hat den Erbfall nach Reichserbhofrecht beurteilt und die Tochter des Erblassers als Anerbin angesprochen, weil sie zur Zeit des Erbfalls noch nicht mit körperlichen Mängeln behaftet gewesen sei.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; es hat jedoch der Formel des angefochtenen Beschlusses eine andere Fassung gegeben, indem es ausdrücklich festgestellt hat, daß die Antragsgegnerin Vollerbin des Hofes geworden ist.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen, mit denen sie ihren im ersten Rechtszuge gestellten Antrag weiter verfolgen. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel.
Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß ein Feststellungsantrag nach § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO Gegenstand des Verfahrens sei, und hat ein rechtliches Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Feststellung bejaht. In der Sache selbst hat das Oberlandesgericht zunächst die Frage untersucht, ob das Anwesen bei dem Tode des Erblassers ein Ehegattenerbhof gewesen ist. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der im Grundbuch von B. Band 9 Blatt 253 eingetragene Erbhof im Alleineigentum des Erblassers gestanden hat und durch den Grundstückserwerb der Antragsgegnerin kein Ehegattenerbhof entstanden ist, so daß es sich lediglich um die Vererbung der Besitzung des Ehemanns Georg M. handle.
Das Beschwerdegericht hat den Erbfall nach Reichserbhofrecht beurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß der Erblasser unter der Geltung dieses Rechts verstorben ist, und hat angenommen, einer der Fälle, in denen nach § 58 Abs. 2 LVO die Höfeordnung rückwirkend Anwendung finde, sei hier nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat erwogen, ob der Anerbe etwa beim Inkrafttreten, der Höfeordnung deshalb noch nicht festgestanden habe, weil der Erblasser damals zwar vermißt, sein Tod aber den Beteiligten noch nicht bekannt gewesen sei. Diese von ihm aufgeworfenen Frage hat das Oberlandesgericht verneint, weil ein Erbfall nicht dadurch zu einem ungeregelten werde, daß sein Eintritt den Beteiligten erst nach dem 24. April 1947 bekannt geworden sei. Von diesem Standpunkt aus ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tochter Renate bei dem Tode ihres Vaters Anerbin geworden ist. Es ist davon ausgegangen, daß nach § 15 Abs. 1 REG mangelnde Altersreife keinen Hinderungsgrund für den Anfall des Hofes gebildet habe, und hat weiter berücksichtigt, daß Renate M. als Kind eines Bauern auf dem elterlichen Hof geboren worden ist und dort in ländlicher Umgebung aufwuchs, so daß damit zu rechnen gewesen sei, daß sie künftig den an einen Bauer zu stellenden Anforderungen genügen werde. Auf Grund der Aussagen der im ersten Rechtszuge als sachverständige Zeugen vernommenen Ärzte hat das Beschwerdegericht als erwiesen erachtet, daß Renate M. zur Zeit des Erbfalls nicht an Leukaemie gelitten hat, sondern am 31. Dezember 1945 noch gesund war. Angesichts der Bekundungen der beiden Ärzte hat das Beschwerdegericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens, welche die Antragstellerinnen beantragt hatten, abgesehen und als dargetan erachtet, daß allein mangelnde Altersreife der Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit der Renate M. zur Zeit des Erbfalls gewesen und sie daher nicht als Anerbin nach ihrem Vater ausgeschieden sei.
Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, Renate M. sei von ihrer Mutter, der Antragsgegnerin, beerbt worden, da dieser Erbfall unter der Geltung der Höfeordnung eingetreten sei. Es hat die Antragsgegnerin allerdings nicht als Hoferbin auf Grund des § 5 Nr. 4 HöfeO angesprochen, weil der Hof aus der Familie des Vaters stamme, sondern angenommen, die Besitzung sei mit dem Tode der Renate M. verwaist gewesen und habe sich daher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vererbt, nach denen die Antragsgegnerin die alleinige Erbin ihrer Tochter und damit uneingeschränkte Hofeigentümerin, also nicht lediglich Hofvorerbin geworden sei.
Das Beschwerdegericht ist damit der Entscheidung des Amtsgerichts beigetreten, hat jedoch beanstandet, daß dieses sich auf die Abweisung des gestellten Antrages beschränkt hat, ohne die Rechtsstellung der Antragsgegnerin in der Beschlußformel zum Ausdruck zu bringen. Es hat den Standpunkt vertreten, im Feststellungsverfahren nach § 37 LVO dürfe sich das Gericht nicht mit der Abweisung des Antrages begnügen, sondern müsse eine dem Ergebnis der Ermittlungen entsprechende Sachfeststellung treffen. Demgemäß hat das Beschwerdegericht ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin Vollerbin des Hofes ist.
Die Rechtsbeschwerden rügen Verletzung des § 58 LVO. Sie sind der Ansicht, der Erbfall nach Beorg M. müsse nach Höferecht beurteilt werden, weil der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht festgestanden habe. Sie meinen, wenn nicht einmal feststehe, ob der Eigentümer noch lebe oder schon gestorben sei, könne logischerweise auch der Eintritt des Erbfalls und damit auch der Anerbe als solcher noch nicht feststehen. Die Rechtsbeschwerden halten es danach für wesentlich, daß im vorliegenden Falle der Erblasser beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch vermißt war und erst mit dem Erlaß der Entscheidung im Aufgebotsverfahren der Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, da die Person des Anerben nunmehr erst habe ermittelt werden können. Die Rückdatierung des Todeszeitpunktes rechtfertigt es ihrer Ansicht nach nicht, den Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung als schon geregelt anzusehen, zumal da die gegenteilige Auffassung der Tendenz des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 widerspreche, welches das Erbhofrecht mit rückwirkender Kraft habe aufheben wollen, soweit nicht die Erbfälle bereits abgewickelt gewesen seien.
Die Rechtsbeschwerden machen ferner geltend, an die Wirtschaftsfähigkeit der Renate M. müßten nach dem hier anzuwendenden Höferecht strengere Anforderungen gestellt werden, als es bei der Prüfung ihrer Bauernfähigkeit nach dem Reichserbhofrecht erforderlich sei. Sie meinen, es sei anerkannten Rechts, daß Kinder, die voraussichtlich die Wirtschaftsfähigkeit nicht erlangen, als Hoferben ausscheiden, und folgern daraus, daß im vorliegenden Falle die Tochter Renate nicht Hoferbin habe werden können, weil sie an einem körperlichen Gebrechen gelitten habe. Daraus leiten die Rechtsbeschwerden ferner her, daß das Anwesen der Antragsgegnerin nur als Hofvorerbin angefallen sei, da Verwandte der Hoferbenordnung Nr. 5 des § 5 HöfeO vorhanden seien. Die Rechtsbeschwerden halten dieses Ergebnis auch für billig, da es dem Grundsatz Rechnung trage, daß der Hof der Familie erhalten bleiben solle, aus der er stamme.
Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, es handle sich lediglich um die Vererbung des von Georg M. seinerzeit übernommenen, im Grundbuch von Bonenburg Band 9 Blatt 253 eingetragenen Erbhofs, da ein Ehegattenerbhof nicht entstanden, sei, haben die Rechtsbeschwerden keine Rügen erhoben. Irgendeine Gesetzesverletzung ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich; das Beschwerdegericht hat vielmehr mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der Grundstückserwerb der Antragsgegnerin nicht zur Bildung eines Ehegattenerbhofs geführt hat. Die Antragstellerinnen haben im übrigen hinsichtlich der Entstehung, eines Ehegattenerbhofs selbst Zweifel gehegt.
Zu Unrecht sehen die Rechtsbeschwerden eine Gesetzesverletzung darin, daß das Beschwerdegericht eine rückwirkende Anwendung des Höferechts auf den Erbfall nach Georg M. abgelehnt hat. Die Antragstellerinnen haben zu der Frage, nach welchem Recht die Hofnachfolge nach Georg M. beurteilen ist, keinen einheitlichen Standpunkt eingenommen. Sie haben ihren Antrag zunächst auf die Höfeordnung, späterhin aber auf das Reichserbhofrecht gestützt und in der Beschwerdeinstanz nicht beanstandet, daß das Amtsgericht dieses Recht der Beurteilung des Erbfalls zugrunde gelegt hat, wie es auch seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist. Hierin wollen sie jetzt eine Gesetzesverletzung erblicken, weil das Oberlandesgericht irrigerweise angenommen habe, daß der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung bereits festgestanden habe. Sie halten den Tatbestand des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO für gegeben, weil der Erblasser am 24. April 1947 zwar vermißt gewesen sei, sein Tod aber damals noch nicht festgestanden habe. Aus diesem Grunde kann der Erbfall indessen nicht als ungeregelt angesehen werden. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. April 1951 (V BLw 107/49, RechtdLandw 1951, 179) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Erbfall deshalb als ungeregelt anzusehen ist, weil sein Eintritt den Beteiligten beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht bekannt war. Der Senat hat dort dargelegt, daß es für die Frage der Regelung des Erbfalls nicht auf die Kenntnis der Beteiligten von seinem Eintritt ankommt, daß diese Kenntnis vielmehr lediglich Voraussetzung für die Geltendmachung der Erbansprüche und damit für die Prüfung der Frage ist, ob ein geregelter oder ein ungeregelter Erbfall vorliegt, nicht aber ein Moment, das diese Frage selbst betrifft. Als entscheidend hat der Senat in Fällen, in denen der vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretene Tod des Erblassers den Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, die Frage bezeichnet, ob bei rückschauender, objektiver Betrachtung die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung klar oder unklar war. War die Erbfolge klar, so besteht kein Grund für die Anwendung der Höfeordnung auf den Erbfall; denn nach dem im § 58 LVO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers ist auf die unter der Herrschaft des Erbhofrechts eingetretenen Erbfälle grundsätzlich dieses Recht anzuwenden und kommt die rückwirkende Anwendung der Höfeordnung nur dann in Frage, wenn die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch weiterer Aufklärung bedurfte oder binnen bestimmter Frist nachträglich zu Recht in Frage gestellt wurde. Es besteht kein Anlaß, von der in der angeführten Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, an welcher der Senat in späteren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. Beschlüsse vom 11. März 1952, V BLw 49/51 und V BLw 32/51, RechtdLandw 1952, 174 und 176; Beschluß vom 14. Oktober 1952, V BLw 11/52). Aus der Tatsache, daß der Tod des Erblassers am 24. April 1947 noch nicht feststand, läßt sich daher nicht herleiten, daß der Erbfall zu diesem Zeitpunkt ungeregelt gewesen sei.
Die Ansicht der Rechtsbeschwerden, der Erbfall nach Georg M. sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung auch aus einem weiteren Grunde ungeregelt gewesen, trifft nicht zu. Nach § 20 Nr. 4 REG war die Tochter des Erblassers zur Anerbin berufen. Sie konnte jedoch wegen ihrer Minderjährigkeit nur Anerbin werden, wenn sie lediglich wegen mangelnder Altersreife nicht bauernfähig war. Die Annahme des Beschwerdegerichts, bei Renate M. sei nach den Verhältnissen, unter denen sie aufgewachsen sei, zu erwarten gewesen, daß sie später den an einen Bauer zu stellenden Anforderungen genügen werde, haben die Rechtsbeschwerden nicht angegriffen; diese Ausführungen des Oberlandesgerichts sind auch nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerden meinen aber, Renate M. sei wegen ihrer schweren Erkrankung, die zu ihrem frühzeitigen Tode geführt habe, von der Hofnachfolge ausgeschlossen gewesen. Ihnen ist zuzugeben, daß Renate M. weder als bauernnoch als wirtschaftsfähig angesprochen werden könnte, wenn sie zur Zeit des Erbfalls an einer Krankheit gelitten hätte, die sie nach Erreichung der Volljährigkeit wegen körperlicher Mängel zur Ausübung des landwirtschaftlichen Berufs untauglich gemacht haben würde. Die Antragstellerinnen übersehen indessen, daß Renate M., falls der Erbfall nach Höferecht zu beurteilen sein sollte, gleichwohl von der Hofnachfolge nicht ausgeschlossen gewesen wäre, da nach § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO die Abkömmlinge des Erblassers dann nicht als Hoferben ausscheiden, wenn sie sämtlich wirtschaftsunfähig sind. Danach würde also nach Höferecht der Hof der Renate M. auch dann als Hoferbin zugefallen sein, wenn nicht allein mangelnde Altersreife der Grund ihrer Wirtschaftsunfähigkeit gewesen sein sollte. Der von den Antragstellerinnen jetzt vertretene Standpunkt, der Erbfall sei nach Höferecht zu beurteilen, ist im übrigen irrig. Der Erbfall ist unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten und daher nach diesem Recht zu beurteilen, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO vorliegt. Der Auffassung der Rechtsbeschwerden, es sei ein Fall des Buchst. a dieser Vorschrift gegeben, kann nicht beigetreten werden. Sie wollen den Erbfall als ungeregelt ansehen, weil wegen der Krankheit der Renate M. Zweifel an ihrer Bauernfähigkeit beständen hätten. Damit werden sie der Sachlage, wie sie am 24. April 1947 gegeben war, nicht gerecht, denn damals war Renate M. noch gesund und nach dem oben Gesagten lediglich wegen mangelnder Altersreife nicht bauernfähig. Diese Fähigkeit ist erst nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung auf Grund der Erkrankung des Kindes und seines Todes von den Antragstellerinnen in Zweifel gezogen worden, indem sie geltend gemacht haben, die Krankheit habe bereits bei dem Tode des Erblassers bestanden. Sie haben damit ihrer subjektiven Meinung Ausdruck gegeben, die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als irrig erwiesen hat. Bei objektiver Betrachtung der Sachlage konnten weder zur Zeit des Erbfalls noch beim Inkrafttreten der Höfeordnung Zweifel an der künftigen Bauernfähigkeit des Kindes bestehen. Es kann infolgedessen keine Rede davon sein, daß zu dem letztgenannten Zeitpunkt der Anerbe noch nicht endgültig festgestanden habe. Dem Beschwerdegericht ist danach darin beizutreten, daß ein Fall der Rückwirkung der Höfeordnung nicht vorliegt und Georg M. daher auf Grund des Reichserbhofrechts von seiner Tochter Renate als gesetzlicher Anerbin beerbt worden ist.
Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizupflichten, daß mit dem Tode der Tochter der Hof in Ermangelung eines gesetzlichen Hoferben nach § 5 HöfeO verwaist war. Er hat sich infolgedessen nach bürgerlichem Recht auf die Antragsgegnerin vererbt, die damit uneingeschränkte Eigentümerin des Anwesens geworden ist, wie das Beschwerdegericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat. Insoweit haben die Rechtsbeschwerden auch keine Rügen erhoben.
Fraglich könnte sein, ob das Beschwerdegericht sich auf die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden hätte, beschränken müssen oder ob es - wie geschehen - eine Feststellung in der Sache selbst treffen konnte, obwohl ein entsprechender Antrag nicht gestellt war. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß es sich um ein Feststellungsverfahren nach § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO handle, und hat angenommen, daß es deshalb einer bestimmten Sachfeststellung bedürfe. Es kann immerhin zweifelhaft sein, ob auch dann, wenn, wie hier, lediglich streitig ist, ob dem Hofnachfolger die Rechtsstellung eines Vollerben oder nur die eines Hofvorerben zukommt, ein Feststellungsstreit nach § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO gegeben ist oder ob es sich etwa nur um eine sonstige Streitigkeit nach § 18 Abs. 1 HöfeO handelt, für die sich der Geschäftswert nach § 44 Abs. 3 Buchst. g LVO bestimmen würde. Denn in diesen Fällen wird dem Hoferben die Hofnachfolge nicht streitig gemacht Es bedarf also nicht der Feststellung der Person des Hoferben, vielmehr ist Gegenstand des Streites lediglich die Art. seiner Rechtsstellung und damit der Umfang seiner Befugnisse. Es würde indessen der wirklichen Sach- und Rechtslage nicht entsprechen, wenn man in diesen Fällen dem Verfahren den Charakter eines Feststellungsverfahrens im Sinne des § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO und damit der Entscheidung die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 37 Abs. 3 u. 4 LVO absprechen wollte; denn Gegenstand des Verfahrens ist auch in den zur Erörterung stehenden Fällen ein Streit um die Hoferbfolge, der sich von dem in § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO angeführten Falle nur dadurch unterscheidet, daß nicht die Person des Hofnachfolgers, sondern nur der Inhalt seiner Rechtsstellung streitig ist. Dadurch, daß die Streitfrage in diesem Verfahren eine begrenztere ist, als es sonst in den Verfahren auf Grund des § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO der Fall ist, verlieren sie noch nicht die Natur eines den Vorschriften des § 37 LVO unterliegenden Feststellungsverfahrens. In ihnen muß daher nach den Vorschriften des § 37 Abs. 2 LVO verfahren werden. Es kann dann in diesen Verfahren auch nicht auf den von dem Antragsteller gestellten Antrag ankommen; denn von dem hier vertretenen Standpunkt aus handelt es sich bei ihm um einen reinen Verfahrensantrag, an den das Gericht nicht gebunden ist, das vielmehr ohne Rücksicht auf die begehrte Feststellung die der Sach- und Rechtslage entsprechende Feststellung zu treffen hat (vgl. Wöhrmann, RechtdLandw 1950, 163; Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl. Anm. 578, 579; Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, § 37 Anm. 3 u. § 13 Anm. 3, b u. 6, B, III. a). Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht sich nicht auf die Zurückweisung der Beschwerden beschränkt, sondern ausdrücklich festgestellt hat, daß die Antragsgegnerin Vollerbin des Hofes geworden ist.
Die notwendige Folge des hier vertretenen Standpunkts ist, daß in den Verfahren der gedachten Art. Beschwerdewert und Geschäftswert nicht nach § 44 Abs. 3 Buchst. g LVO, sondern nach § 44 Abs. 4 Buchst. b LVO zu bestimmen sind. Das führt regelmäßig zu einem höheren Wert, als es bei Anwendung der erstgenannten Vorschrift der Fall sein würde; doch findet diese Folge ihre Rechtfertigung darin, daß der ergehenden Entscheidung die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 37 Abs. 3 u. 4 LVO zukommt und die Frage, ob der Hofnachfolger Vollerbe oder nur Vorerbe geworden ist, für die Beteiligten von weittragender Bedeutung ist, da von ihr der Umfang der Befugnisse des Hofnachfolgers und der künftige Anfall des Hofes abhängig sind.
Nach alledem erwiesen sich die Rechtsbeschwerden als unbegründet; sie waren daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten bestand keine Veranlassung.