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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1952, Az.: V BLw 11/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1952
Aktenzeichen
V BLw 11/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 10.12.1951

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben

Prozessführer

der Witwe Marie Q. geb. J. in H. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in K. Nr. ...,

Prozessgegner

die Ehefrau Anna J. geb. Q. in K. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt zum ... in S.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Frintrop

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Dezember 1951 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß über die gesamten Kosten des Verfahrens wie folgt entschieden wird:

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen, von denen die im Rechtsbeschwerdeverfahren V BLw 59/49 entstandenen gemäß dem Beschluß des erkennenden Senats vom 13. April 1951 nicht zu erheben sind. Außerhalb des Verfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Die Hausmannsstelle Nr. 73 in Königreich stand nach dem Tode des Hausmanns Johannes Q. sen. im Eigentum seiner Witwe Grete Q. und seiner Kinder Willi, Johannes und Anna, der jetzigen Ehefrau Jonas. Im Jahre 1940 haben die Miteigentümer ihre Eigentumsanteile auf Johannes Q. jun. übertragen, da der Kreisbauernführer den ältesten Sohn Willi für nicht bauernfähig hielt. Johannes Q., der seit dem Jahre 1938 mit Marie geb. J. verheiratet war, ist am 16. März 1940 als alleiniger Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung im Grundbuch eingetragen worden. Bald darauf erfolgte die Eintragung des Hofes in die Erbhöferolle. Johannes Q., der im Jahre 1941 zur Wehrmacht eingezogen wurde, ist im Januar 1943 in Rußland gefallen. Aus seiner Ehe sind Abkömmlinge nicht hervorgegangen. Eine letztwillige Verfügung hat er nicht hinterlassen. Die Witwe des Erblassers ist bald nach seinem Tode auf den Hof ihres Vaters zurückgekehrt. Die Bewirtschaftung des Hofes in Königreich hat die Schwester des Erblassers, die Ehefrau Anna J., übernommen, die sie noch heute inne hat.

2

Im März 1943 beantragte Willi Q. ihm die ihm früher abgesprochene Bauernfähigkeit wieder zuzuerkennen. Außerdem schloß er mit seiner Schwester Anna J. wegen der Unklarheit der Frage, wer endgültig als Anerbe des Hofes in Frage komme, und im Interesse einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung einen Zwischenregelungsvertrag, in dem er anerkannte, daß nach dem Erbhofgesetz seine Schwester Anna zur Zeit die Anerbin des Hofes sei. Das Anerbengericht hat diesen Zwischenregelungsvertrag vom 3. März 1943 am 14. Mai 1943 genehmigt. Dagegen ist eine Entscheidung über den Antrag des Willi Q. auf Feststellung seiner Bauernfähigkeit nicht ergangen.

3

Im Dezember 1944 beantragte die Witwe Marie Q., ihr nachträglich die Verwaltung und Nutznießung an dem Hofe ihres verstorbenen Ehemanns zu übertragen. Eine Entscheidung des Anerbengerichts über diesen Antrag, gegen den sich der Kreisbauernführer ausgesprochen hat, ist nicht ergangen.

4

Im Januar 1946 teilte der Kaufmann Edgar S. in E. der Ehefrau J. mit, daß ihr Bruder Willi Q. im November 1944 in Kiew in russischer Kriegsgefangenschaft gestorben sei. Auch die Witwe Marie Q. erfuhr im Jahre 1946, daß nach einer Mitteilung S. ihr Schwager Willi im November 1944 in Kiew gestorben sei. Dieser war unverheiratet und hat kein Testament hinterlassen. Nachdem Edgar S. am 26. Juni 1947 vor einem Notar an Eides statt versichert hatte, daß der Bauer Willi im November 1944 verstorben sei, trug das Standesamt in Königreich den Tod des Willi Q. im Sterberegister ein.

5

Bereits im Dezember 1946 hatte die Witwe Q. die Erteilung eines Erbscheins nach ihrem verstorbenen Ehemann des Inhalts beantragt, daß sie zu 1/2 und seine Geschwister Willi und Anna zu je 1/4 gesetzliche Erben seines Nachlasses geworden seien. Das Amtsgericht in Stade erteilte am 16. Dezember 1946 antragsgemäß diesen Erbschein. Von dem Erbhof des Erblassers war weder in dem Antrag seiner Witwe noch in dem Erbschein die Rede. Der Wert des Nachlasses wurde in dem Antrage mit 32.000 RM angegeben.

6

Im Juni 1947 beantragte die Witwe Marie Q. bei dem Amtsgericht in Stade, ihr einen Erbschein dahin auszustellen, daß sie Hofvorerbin der landwirtschaftlichen Besitzung ihres verstorbenen Ehemanns geworden sei. Das Amtsgericht erteilte der Witwe Q. durch Beschluß vom 19. Juli 1948 ein Hoffolgezeugnis dahin, daß sie Hofvorerbin und die Ehefrau J. Hofnacherbin geworden seien.

7

Die Ehefrau J. griff diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde an und beantragte zunächst, den Antrag der Witwe Q. zurückzuweisen und das erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen. Die Witwe Q. bat um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. In einem von dem Beschwerdegericht anberaumten Termin am 8. November 1948, in dem die Beteiligten persönlich gehört wurden, überreichte der Bevollmächtigte der Ehefrau J. der Gegenseite und dem Gericht einen Schriftsatz, in dem nunmehr beantragt wurde, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Witwe Q. auf Ausstellung eines Teilerbscheins zurückzuweisen und festzustellen, daß die Ehefrau J. Anerbin des von ihren Bruder Johannes hinterlassenen Hofes geworden sei. Hilfsweise beantragte die Ehefrau J. in diesem Schriftsatz die Feststellung, daß nach dem Tode des Bauern Johannes Q. zunächst sein Bruder Willi und nach dessen Tode im November 1944 sie selbst Anerbe des hinterlassenen Hofes geworden seien.

8

In der Verhandlung am 8. November 1948 haben die Parteien nach dem Sitzungsprotokoll keine Anträge gestellt.

9

Das Oberlandesgericht in Celle wies durch Beschluß vom 8. November 1948 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Witwe Q. auf Ausstellung eines Erbscheins zurück und wies das Amtsgericht zur Einziehung des erteilten Erbscheins an. Außerdem stellte es fest, daß die Ehefrau J. Anerbin des Hofes geworden sei. Diese Entscheidung wurde den Beteiligten am 15. Dezember 1948 zugestellt.

10

Am 13. Januar 1949 hat die Witwe Q. bei dem Amtsgericht auf Grund des § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO beantragt, festzustellen, daß sie Hoferbin des Hofes ihres verstorbenen Ehemanns geworden sei. Zur Begründung dieses Antrages hat sie im wesentlichen vorgebracht, der Erbfall nach ihrem Ehemann müsse nach Höferecht beurteilt werden, weil der Nachlaß beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen sei, so daß sie Hofvorerbin geworden sei und die Ehefrau J. als Hofnacherbin in Frage komme.

11

Die Ehefrau Jonas hat gebeten, den Feststellungsantrag der Witwe Q. als unzulässig zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht in Celle bereits durch seinen Beschluß vom 8. November 1948 - 7 Wlw 433/48 - rechtskräftig festgestellt habe, daß sie und nicht die Antragstellerin Anerbin des Hofes geworden sei.

12

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 21. März 1949 festgestellt, daß die Antragstellerin Hofvorerbin und die Antragsgegnerin Hofnacherbin geworden sei. Es hat angenommen, daß die Frage der Hofnachfolge bereits Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Feststellungsverfahren gewesen sei, daß jedoch ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung vorliege. In der Sache selbst ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen sei, und hat die Rechtslage dementsprechend nach Höferecht beurteilt.

13

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 10. Juni 1949 den angefochtenen Beschluß aufgehoben und den Feststellungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, eine erneute Prüfung des Sachverhalts könne nicht vorgenommen werden, weil die zur Entscheidung stehende Angelegenheit bereits rechtskräftig entschieden sei und die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 LVO für ein erneutes Feststellungsverfahren nicht gegeben seien.

14

Diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde angegriffen. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 30. Januar 1951 die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil dieses die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu Unrecht verneint habe, da die Antragstellerin an dem früheren Feststellungsverfahren nicht beteiligt gewesen und von ihm auch nicht verständigt worden sei.

15

Der damalige Vorsitzende des Beschwerdegerichts hat nach der Zurückverweisung der Sache durch Verfügung vom 12. Mai 1951 das Protokoll vom 8. November 1948 dahin ergänzt, daß der Vertreter der Antragsgegnerin die Anträge aus dem Schriftsatz vom 8. November 1948 gestellt und Rechtsanwalt Dr. E. als Bevollmächtigter der Antragstellerin die Zurückweisung dieser Anträge beantragt habe, die Genannten auch ihre Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht hätten.

16

Die Antragsgegnerin hat daraufhin beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, und hilfsweise um die Bestätigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 1948 gebeten. Sie hat in erster Linie geltend gemacht, durch die Ergänzung des Protokolls vom 8. November 1948 stehe nunmehr fest, daß die Antragstellerin schon zu dem früheren Verfahren als Beteiligte hinzugezogen und ihr auch das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden sei. Im übrigen hat sie den Standpunkt vertreten, der Tod ihres Bruders Willi habe schon vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden, und daraus hergeleitet, der Erbfall sei zu diesem Zeitpunkt geregelt gewesen, weil nach dem Ableben ihres Bruders nur sie als Anerbin in Frage gekommen und am 24. April 1947 auch kein Verfahren anhängig gewesen sei, in dem die Erbfolge unmittelbar oder mittelbar streitig gewesen sei.

17

Die Antragstellerin hat beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen und erforderlichenfalls den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 1948 aufzuheben. Sie hat die Berichtigung des Protokolls vom 8. November 1948 als sachlich und rechtlich unerheblich angesprochen und weiterhin die Ansicht vertreten, daß ein berechtigter Grund für ihren Feststellungsantrag gegeben sei. In der Sache selbst hat sie die Meinung verfochten, der Tod ihres Schwagers Willi habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht festgestanden, sondern sei erst nach diesem Zeitpunkt festgestellt worden. Daraus hat sie gefolgert, daß das Verfahren betreffend die Feststellung der Bauernfähigkeit des Willi Q. am 24. April 1947 noch geschwebt habe und nicht etwa schon vorher gegenstandslos geworden, der Erbfall also zu diesem Zeitpunkt noch ungeregelt gewesen sei.

18

Das Beschwerdegericht hat durch Beschluß vom 10. Dezember 1951 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Feststellungsantrag der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.

19

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Feststellungsantrag weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels.

20

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

21

Das Beschwerdegericht hat trotz der Ergänzung des Protokolls vom 8. November 1948 eine Bindung an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Januar 1951 für bestehend erachtet und ist dementsprechend davon ausgegangen, daß die Antragstellerin an dem früheren Verfahren nicht beteiligt gewesen und von ihm auch nicht verständigt worden ist. Einen berechtigten Grund für die nochmalige Nachprüfung der Frage der Hofnachfolge hat das Beschwerdegericht darin gesehen, daß die Antragstellerin in dem früheren Verfahren zu dem Feststellungsantrage der Antragsgegnerin nicht habe Stellung nehmen können und damals die Möglichkeit, die ergangene Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde anzufechten, noch nicht bestanden habe.

22

Das Oberlandesgericht hat den Erbfall als geregelt angesehen und ihn daher nach Erbhofrecht beurteilt. Es hat ausgeführt: Da der Erbfall unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten sei, müsse die Hofnachfolge nach diesem Recht festgestellt werden, sofern nicht ein Fall der Rückwirkung der Höfeordnung nach § 58 Abs. 2 LVO vorliege. Von den dort vorgesehenen Ausnahmefällen komme der unter Buchst. c geregelte Tatbestand hier nicht in Frage. Der Fall des Buchst. a sei ebenfalls nicht gegeben. Solange Willi Q. gelebt habe, habe der Anerbe allerdings noch nicht festgestanden, denn die Hofnachfolge sei davon abhängig gewesen, ob dieser zur Zeit des Erbfalls bauernfähig gewesen sei. Darüber sei aber zu seinen Lebzeiten nicht entschieden worden. Mit seinem Tode im November 1944 habe jedoch objektiv festgestanden, daß nur die Antragsgegnerin als einziger überlebender Geschwisterteil des Erblassers Anerbin sein konnte. Auf diese objektive Sach- und Rechtslage, nicht aber auf die subjektive Einstellung der Beteiligten komme es bei der Beantwortung der Frage an, ob der Erbfall am 24. April 1947 geregelt gewesen sei. Der Tod des Willi Q. sei allerdings erst am 24. Juli 1947 beurkundet worden; erst damit sei sein Ableben im November 1944 bewiesen gewesen. Das sei indessen bedeutungslos, denn bei objektiv rückschauender Betrachtung habe die Ungewißheit über die Person des Anerben mit dem Tode des Willi Q. ihr Ende gefunden, weil nach dem Reichserbhofrecht nunmehr allein die Antragsgegnerin als Anerbin in Frage gekommen sei. Demgegenüber sei es unerheblich, daß die Antragstellerin schon vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung einen Erbschein erlangt habe, in dem sie als Miterbin nach ihrem Ehemann bezeichnet worden sei, und es komme auch nicht darauf an, ob dieser Erbschein sich auch auf den Erbhof bezogen habe, denn in diesem Falle sei er unrichtig, da die Antragstellerin nach Erbhofrecht von der Hofnachfolge ausgeschlossen gewesen sei. Es habe danach kein ernsthafter Zweifel daran bestehen können, daß die Antragsgegnerin nach dem Ableben ihres Bruders Willi Anerbin des Hofes geworden sei.

23

Das Beschwerdegericht hat auch einen Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO für nicht gegeben erachtet, weil das frühere Erbscheinsverfahren schon Ende 1946 durch die Erteilung des beantragten Erbscheins abgeschlossen gewesen sei und das Verfahren betreffend die Bauernfähigkeit des Willi Q. mit seinem Tode sein Ende gefunden habe, da eine Entscheidung über seine Bauernfähigkeit nicht mehr habe ergehen können.

24

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 und der §§ 58 Abs. 2 Buchst. a und b, 37 Abs. 1 Buchst. f, 13 Abs. 2 LVO. Sie meint, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht den Erbfall als geregelt angesehen, indem es den Sachverhalt rein objektiv betrachtet habe, denn der Gesetzgeber habe durch den Begriff "Regelung" offensichtlich nur darauf abgestellt und abstellen wollen, ob der Erbfall von den Beteiligten als geregelt oder nicht geregelt angesehen werde, so daß nur deren subjektive Auffassung für die Frage der Regelung maßgebend sein könne. Die Rechtsbeschwerde führt hierzu weiter aus: Der Gesetzgeber habe die schleunige Anwendung des neuen Rechts gewünscht, die nur bei subjektiver Betrachtung erreicht werde, während die objektive Methode dazu führe, das Reichserbhofrecht noch auf Jahre hinaus anzuwenden. Wolle man dieser Methode folgen, so müsse man die Entscheidung jedenfalls auf das abstellen, was beim Inkrafttreten der Höfeordnung objektiv erkennbar gewesen sei. Es könne danach nicht auf Dinge ankommen, die erst nach diesem Stichtag eingetreten oder bekannt geworden seien, da dies andernfalls zu einer Umgehung des Gesetzes und einer ungleichmäßigen Behandlung der Fälle und der Beteiligten führen würde, auch eine Unsicherheit in die Nachlaßregulierung hineingetragen werde.

25

Die Rechtsbeschwerde bittet ferner um Prüfung, ob nicht bei objektiver Betrachtungsweise das ganze bisherige Verfahren einschließlich des früheren Verfahrens aufzuheben und die Antragstellerin an das Prozeßgericht zu verweisen sei, weil, wenn bei geregeltem Nachlaß das alte Recht maßgebend sei, dies auch für das Verfahren gelten müsse, so daß § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO nicht zur Anwendung kommen könne, der nur die Feststellung des "Hoferben", nicht aber auch die des Anerben zulasse.

26

Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, wenn man nicht die rein subjektive Beurteilung für die Frage der Regelung des Nachlasses gelten lassen wolle, müsse der Entscheidung jedenfalls die Sachlage zugrunde gelegt werden, die für die Beteiligten am 24. April 1947 objektiv erkennbar gewesen sei. Von diesem Standpunkt aus ergebe sich, daß damals keine Möglichkeit bestanden habe, den Tod des Willi Q. amtlich festzustellen und zu beweisen. Das sei erst durch die in der Britischen Zone ergangene Verordnung vom 12. Mai 1947 möglich geworden. Bis dahin habe Willi Q. als lebend gegolten. Es habe ebensowenig die Möglichkeit bestanden, das noch anhängige Verfahren des Willi Q. auf Zuerkennung der Bauernfähigkeit zu beenden, das auf Antrag des Berechtigten nach neuem Recht in ein Verfahren auf Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit hätte übergeleitet werden können. Es habe also beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht festgestanden, daß die Antragsgegnerin Anerbin des Hofes geworden sei.

27

Die Rechtsbeschwerde hält den Erbfall auch bei rein objektiver Betrachtungsweise für ungeregelt, weil die Sterbeurkunde vom 24. Juli 1947 nichts Endgültiges über den Tod des Willi Q. besage, da der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache zulässig sei, und sie im übrigen in Ermangelung hinreichender Unterlagen nicht hätte ausgestellt werden dürfen. Denn die Mitteilungen des S. hätten zur Beurkundung des Todesfalles nicht ausgereicht. Das Beschwerdegericht hätte sich daher nicht auf die Sterbeurkunde berufen dürfen, ohne zuvor zu prüfen, ob sie tatsächlich eine ausreichende Unterlage für seine Entscheidung bilde. Diese Prüfung sei umsomehr am Platze gewesen, als die Antragstellerin, wenn der von der Antragsgegnerin vertretene Standpunkt richtig sei, völlig rechtlos sein würde. Eine Regelung des Nachlasses setze nicht nur voraus, daß der Erbfall am 24. April 1947 bekannt gewesen sei und der Anerbe festgestanden habe, vielmehr müsse auch die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten bis dahin geregelt gewesen sein. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, weil an dem Stichtage über den Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung noch nicht entschieden gewesen sei.

28

Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.

29

1.

Zu Unrecht zieht die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des gegenwärtigen Verfahrens vor den Landwirtschaftsgerichten in Zweifel. Dieses Verfahren ist auf Antrag der Antragstellerin eingeleitet worden, nachdem ein von der Antragsgegnerin herbeigeführtes Feststellungsverfahren ohne Beteiligung und Verständigung der Antragstellerin durchgeführt worden war. Die Antragstellerin hat in ihrem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 10. Januar 1949 ausdrücklich hervorgehoben, daß sich ihr Antrag auf Feststellung des Hoferben auf § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO gründe. Es ist denn auch in der Folgezeit niemals angezweifelt worden, daß es sich um ein Feststellungsverfahren nach dieser Vorschrift handle, vielmehr hat im Gegenteil in ihm die Erörterung der Frage einen breiten Raum eingenommen, ob dieses Verfahren trotz des bereits vorausgegangenen Feststellungsverfahrens zulässig sei. Das hat das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung ohne Rechtsirrtum bejaht. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht. Sie will eine Unzulässigkeit des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht nur für den Fall annehmen, daß die Hofnachfolge nach Johannes Q. auf Grund des Erbhofrechts zu beurteilen sei, weil sich in diesem Falle auch das Verfahren nach altem Recht richten müsse. Die Rechtsbeschwerde verkennt dabei den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß sie nach Höferecht Hofvorerbin geworden ist. Diesem Antrag hat das Amtsgericht entsprochen, während das Beschwerdegericht ihn als unbegründet zurückgewiesen hat. Danach steht lediglich zur Erörterung, ob die von der Antragstellerin begehrte Feststellung nach Höferecht begründet ist. Das hängt davon ab, ob der Erbfall nach diesem Recht oder nach Reichserbhofrecht zu beurteilen ist. Diese Frage ist lediglich für die materiellrechtliche Entscheidung von Bedeutung; durch die Anwendung des früher geltenden Rechts ändert sich daher nichts daran, daß in dem vorliegenden Verfahren eine Feststellung auf Grund des § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO begehrt wird. Für derartige Verfahren sind aber nach § 1 Buchst. c LVO die Landwirtschaftsgerichte zuständig. Von einer Unzulässigkeit des vorliegenden Verfahrens und einer Verletzung des § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO kann danach keine Rede sein.

30

2.

Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen, sind nicht begründet.

31

Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, der Anerbe habe am 24. April 1947 bereits festgestanden. Zu dieser Feststellung ist es auf Grund objektiver Beurteilung der Sach- und Rechtslage gelangt. Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, der bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, daß es für die Frage, ob der Anerbe an dem Stichtage noch nicht oder noch nicht endgültig festgestanden habe, auf die objektive Sach- und Rechtslage ankomme (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 61/49; 24. April 1951, V BLw 107/49 = RechtdLandw 1951, Seite 179; 11. März 1952, V BLw 49/51 und V BLw 32/51 = RechtdLandw 1952, Seite 174 ff; 8. Juli 1952, V BLw 100/51). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, die die Frage der Regelung des Erbfalls rein subjektiv beantwortet wissen will, geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Gesetzgeber habe mit dem Begriff der Regelung im Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 auf die subjektive Auffassung der Beteiligten abgezielt, geht fehl. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Rechtsbeschwerde beizutreten sein würde, wenn die Rechtslage nach dieser Vorschrift zu prüfen wäre, denn das ist nicht der Fall. Für den Bereich der Britischen Zone ist die Frage der Rückwirkung der Höfeordnung allein auf Grund des § 58 Abs. 2 LVO zu beurteilen, der für diesen Bereich an die Stelle des Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 getreten ist und gegen dessen Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 1. März 1950 (II BLw 18/49, OGHZ 4, 129 [133]) wiederholt ausgesprochen hat (Beschlüsse vom 24. April 1951, V BLw 14/50; vom 22. Mai 1951, V BLw 122/49, und 9. Oktober 1951, V BLw 13/50). § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO stellt einmal darauf ab, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung nach Maßgabe der dort angeführten Bestimmungen des Reichserbhofrechts bereits bestimmt war oder ob die zu treffende Bestimmung damals noch ausstand. In diesen Fällen ist also für die Frage, ob der Erbfall geregelt war, eine objektiv feststellbare Tatsache maßgebend. Wenn die Rückwirkung der Höfeordnung in der genannten Vorschrift ferner davon abhängig gemacht wird, daß der Anerbe aus sonstigen Gründen noch nicht oder noch nicht endgültig feststeht, so spricht auch diese Fassung dafür, daß diese Frage nach objektiven Gesichtspunkten zu beantworten ist und daß es nicht auf die subjektive Einstellung der Beteiligten ankommen soll. Ebenso stellen § 58 Abs. 2 Buchst. b und c LVO die Rückwirkung der Höfeordnung darauf ab, ob bei ihrem Inkrafttreten bezw. nach diesem Zeitpunkt ein Verfahren der dort näher bezeichneten Art anhängig war oder anhängig gemacht worden ist. Auch in diesen Fällen ist also eine objektiv feststellbare Tatsache für die Frage der Rückwirkung der Höfeordnung entscheidend. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann es nicht auf die subjektive Meinung der in Frage kommenden Beteiligten ankommen. Im Schrifttum haben sich für den Bereich der Britischen Zone vor allem Lange-Wulff (Höfeordnung, 3. Aufl Seite 330), Rötelmann (MDR 1948, 197; 1951, 336; NJW 1950, 346/347) und Fischer (GesuR 1948, Heft 50, Seite 1584 und RechtdLandw 1952, Seite 177 ff) auf den Boden der objektiven Betrachtungsweise gestellt, an der auch gegenüber den Angriffen der Rechtsbeschwerde festzuhalten ist. Ihr kann nicht zugegeben werden, daß durch die objektive Betrachtungsweise eine größere Unsicherheit in die Nachlaßregulierung hineingetragen wird, als es bei der Beurteilung der Frage der Regelung des Erbfalls nach subjektiven Gesichtspunkten der Fall ist. Ferner kann nicht entscheidend sein, ob diese Methode schneller als die objektive zu einer ausschließlichen Anwendung des neuen Rechts führt. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht die objektive Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

32

3.

Der Rechtsbeschwerde kann auch darin nicht gefolgt werden, daß sich die Entscheidung jedenfalls nur auf die Sachlage gründen dürfe, die für die Beteiligten am 24. April 1947 objektiv erkennbar gewesen sei. Damit stellt die Rechtsbeschwerde auf die Kenntnis der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt ab. Darauf kann es aber nicht ankommen. Das hat der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 11. März 1952 (V BLw 49/51 und V BLw 32/51, RechtdLandw 1952, Seite 174 und 176), auf die insoweit verwiesen werden kann, dargelegt. Dort ist insbesondere darauf hingewiesen, daß die Erbfolge mit dem Erbfall kraft Gesetzes eintritt, auf sie also die Kenntnis oder Unkenntnis der Beteiligten ohne Einfluß ist. Mit Recht hat Fischer (RechtdLandw 1952, Seite 178) darauf hingewiesen, daß bei Unkenntnis der Beteiligten von dem Eintritt des Erbfalls die Frage, wer Anerbe sei, überhaupt noch nicht gestellt werden könne und ein Nachlaß nach der Kenntnis der Beteiligten noch gar nicht vorhanden sei, sodaß die Frage, ob der Nachlaß geregelt oder ungeregelt sei, nicht entstehen könne. Auf die Kenntnis der Beteiligten kann nach alledem nicht abgestellt werden, vielmehr ist daran festzuhalten, daß Stichtag für die Frage, ob die Erbfolge feststand oder nicht, zwar der Tag des Inkrafttretens der Höfeordnung ist, daß die Rechtslage aber nicht nach den den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen, sondern erst dann richtig beurteilt werden kann, wenn alle für die Erbfolge bedeutsamen Tatsachen feststehen.

33

In den von dem Senat am 11. März 1952 entschiedenen Sachen (V BLw 49/51 und V BLw 32/51) war in dem einen Falle am 24. April 1947 der Eintritt des Erbfalls noch nicht bekannt, während in dem anderen Falle ungewiß war, ob der nächstberufene Anerbe den Erbfall erlebt hatte. Im vorliegenden Falle haben die Beteiligten von dem Erbfall vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung Kenntnis erlangt; auch bestand kein Zweifel darüber, daß die zum Anerben Berufenen im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben. Die Ungewißheit über die Person des Anerben wurde hier dadurch hervorgerufen, daß die Bauernfähigkeit des Willi Q. zweifelhaft war. Der Erbfall nach Johannes Q. war daher, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, zu Lebzeiten des Willi Q. nicht geregelt. Daß dieser im November 1944 gestorben ist, stand erst mit der Beurkundung seines Todes am 24. Juli 1947, also nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung fest. Ob die Beteiligten auf Grund der Mitteilungen des S. schon vor diesem Zeitpunkt von dem Tode des Willi Q. überzeugt waren, kann dahingestellt bleiben, denn hierauf kommt es nicht an, da der Erbfall auch dann im Sinne des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO als geregelt anzusehen ist, wenn sein Ableben bis zur Beurkundung seines Todes zweifelhaft gewesen sein sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt standen noch nicht alle für die Beurteilung der Erbfolge bedeutsamen Tatsachen fest. Es war nämlich nicht nur zweifelhaft, ob Willi Q. zur Zeit des Erbfalls bauernfähig war, sondern es war - objektiv gesehen - auch unklar, ob er noch unter der Geltung des Reichserbhofrechts verstorben war. Solange dies nicht feststand, ließ sich die Frage der Hofnachfolge nicht abschließend beantworten. Die Rechtslage konnte erst endgültig beurteilt werden, nachdem sich herausgestellt hatte, daß Willi Q. vor dem 24. April 1947 verstorben war, denn daraus ergab sich rückschauend, daß nach dem Reichserbhofrecht der Antragsgegnerin, die im Falle der Bauernunfähigkeit ihres Bruders Willi unmittelbar Anerbin des Hofes geworden sein würde, der Hof kraft Gesetzes auch dann als Anerbin zugefallen ist, wenn zunächst Willi Q. Anerbe geworden sein sollte, da nach dessen Tode die Antragsgegnerin allein zur Hofnachfolge berufen war. Die Frage der Hofnachfolge ließ sich danach, sobald alle für sie wesentlichen Tatsachen feststanden, ohne weiteres dahin beantworten, daß die Antragsgegnerin nach Reichserbhofrecht Anerbin geworden ist. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht angenommen, der Tatbestand des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO sei nicht gegeben. Nach dem zuvor Gesagten war es unerheblich, daß, wie die Rechtsbeschwerde geltend gemacht hat, bis zum 24. April 1947 noch keine Möglichkeit bestanden hat, den Tod des Willi Q. amtlich feststellen zu lassen und urkundlich zu belegen.

34

4.

Die Rechtsbeschwerde glaubt eine Gesetzesverletzung auch daraus herleiten zu können, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf die Beurkundung des Todes des Willi Q. am 24. Juli 1947 gestützt hat, ohne die Zuverlässigkeit der Unterlagen dieser Eintragung nachzuprüfen. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß nach § 60 PStGes die Eintragungen im Sterbebuch den Tod und die darüber gemachten näheren Angaben beweisen. Es trifft zwar zu, daß der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen erbracht werden kann. Das ist indessen nur im Wege eines Berichtigungsverfahrens auf Grund des § 47 PStGes möglich. Ein derartiges Verfahren war unstreitig bis zum Erlaß der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht durchgeführt worden. Das Oberlandesgericht mußte daher von dem Ableben des Willi Q. im November 1944 ausgehen, wie es am 24. Juli 1947 beurkundet war, und war nicht befugt, die Richtigkeit dieser Eintragung von sich aus nachzuprüfen. Einer Gesetzesverletzung hat es sich also insoweit nicht schuldig gemacht. Unerheblich für die jetzt zu treffende Entscheidung ist, daß die Antragstellerin neuerdings die Berichtigung der Sterbebucheintragung beantragt hat, denn abgesehen davon, daß dieser Antrag nach ihrem eigenen Vorbringen bisher zu einer Berichtigung noch nicht geführt hat, kommt es im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich darauf an, ob das Oberlandesgericht die im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebene Sachlage rechtlich zutreffend beurteilt hat.

35

5.

Das Beschwerdegericht hat schließlich auch mit Recht einen Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO für nicht gegeben erachtet. Seiner Ansicht, das Erbscheinsverfahren des Jahres 1946 scheide als ein Verfahren im Sinne dieser Vorschrift aus, weil es beim Inkrafttreten der Höfeordnung bereits abgeschlossen gewesen sei, ist beizutreten. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde auch keine Rüge erhoben. Sie hält es hingegen für wesentlich, daß bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung noch keine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung des Rechts der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung ergangen war. Diese Ansicht ist irrig. Wie heute in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig angenommen wird, stellt § 58 Abs. 2 LVO die Rückwirkung der Höfeordnung darauf ab, ob die Hofnachfolge zweifelhaft war, ob also der Anerbe noch nicht feststand oder ein Streit über die Erbfolge bestand. In dem Verfahren auf Zuerkennung der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung war die Erbfolge gerade nicht streitig, denn die Antragstellerin, brachte mit ihrem Antrage zum Ausdruck, daß ihr ein Anerbenrecht oder ein sonstiges Recht an dem Hofe nicht zustehe, ihr aber aus Billigkeitsgründen die Verwaltung und Nutzung des Hofes übertragen werden müsse. Die Hofnachfolge des Anerben hat sie in diesem Verfahren also nicht angegriffen. Daraus, daß dieses Verfahren nicht zum Abschluß gekommen ist, kann daher eine Rückwirkung der Höfeordnung nicht hergeleitet werden. Ebensowenig kann das Verfahren betreffend die Bauernfähigkeit des Willi Q. diese Rechtsfolge ausgelöst haben. Dieses Verfahren war nämlich, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, mit seinem Tode gegenstandslos geworden. Hätte Willi Q. Nachkommen gehabt, so wäre für sie die Frage seiner Bauernfähigkeit von Bedeutung gewesen, da sie gegebenenfalls zur Hofnachfolge berufen gewesen wären. Da Willi Q. indessen ledig und ohne Abkömmlinge verstorben ist, fehlte nach seinem Tode jedes Interesse an der von ihm seinerzeit begehrten Feststellung. Ein solches hatte insbesondere auch die Antragsgegnerin nicht, die ihren Bruder Willi allein beerbt hat. Nach seinem Tode war also niemand mehr vorhanden, der dieses Verfahren hätte betreiben können. Damit hat es ohne weiteres seine Erledigung gefunden. Ein Verfahren, das zu einer rückwirkenden Anwendung der Höfeordnung hätte führen können, war danach bei ihrem Inkrafttreten nicht mehr anhängig.

36

Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Bei der Entscheidung über die Gerichtskosten erschien es zweckmäßig, klarzustellen, daß die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren V BLw 59/49 entstandenen gemäß dem Beschluß des Senats vom 13. April 1951 nicht zu erheben sind. Angesichts der in dieser Sache ergangenen sich widersprechenden Entscheidungen bestand kein Anlaß, der Antragstellerin auf Grund des § 51 LVO auch die der Antragsgegnerin außerhalb des Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche