Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1951, Az.: V BLw 73/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 73/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 13.07.1950
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Hoferben
Prozessführer
des minderjährigen Heinrich Georg G. in R.-O., in dieser Sache gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, den Rechtsanwalt Dr. ... in N.,
Prozessgegner
den Landwirt Georg G. in R.-O., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in O.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Juli 1950 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Eine Erstattung der dem Antragsgegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der Bauer Heinrich G. war Eigentümer eines in R. gelesenen Hofes von 30,83,32 ha mit einem Einheitswert von 69.300,- DM. Aus der Ehe mit seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau sind drei Töchter und ein Sohn, der im Jahre 1901 geborene Antragsgegner Georg G., hervorgegangen. Georg G. ist verheiratet und hat zwei Söhne, von denen der ältere, Gerd, am 19. Februar 1936 und der jüngere, Heinrich, der Antragsteller, am 16. Juli 1942 geboren ist.
Heinrich G. sen. ist am 6. Oktober 1945 verstorben. Er hat am 27. September 1945 ein privatschriftliches Testament errichtet. In ihm hat er seine beiden Enkel Gerd und Heinrich zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und seine drei Töchter mit Vermächtnissen bedacht.
Im Mai 1946 hat der Antragsgegner die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für seine beiden Söhne auf Grund des Testaments vom 27. September 1945 beantragt. Dieses Verfahren hat sich bis zum Jahre 1948 hingezogen. Im Juli 1948 ist der Antragsgegner anläßlich einer Vorladung darauf hingewiesen worden, daß dem Antrage auf Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins nicht stattgegeben werden könne, da das Testament des Erblassers unwirksam sei. Daraufhin hat der Antragsgegner beantragt, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß er der alleinige Erbe seines Vaters geworden sei. Diesem Antrage hat das Amtsgericht entsprochen. Der Antragsgegner ist auf Grund dieses Erbscheins im Januar 1949 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden.
Der Antragsteller hält das Testament des Erblassers für wirksam. Er verkennt nicht, daß der Erblasser weder nach Reichserbhofrecht noch nach Höferecht wirksam seine beiden Enkel zu Erben des Hofes einsetzen konnte, meint aber, im Wege der ergänzenden Auslegung des Testaments müsse man zu dem Ergebnis kommen, daß der Erblasser, wenn er sich über die Rechtslage klar gewesen wäre, entsprechend dem im Bezirk geltenden Jüngstenrecht und den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen seinen jüngsten Enkel zum Erben eingesetzt haben würde. Der Antragsteller hat deshalb beantragt, festzustellen, daß er Hoferbe nach seinem Großvater geworden ist.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten. Er hält das Testament seines Vaters für ungültig, weil es unzulässig gewesen sei, beide Enkel zu Erben einzusetzen. Er hat das Testament ausserdem wegen Irrtums angefochten, weil der Erblasser ihn in der Annahme übergangen habe, sein Vermögen, das damals der Sperre des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 unterlegen habe, könne möglicherweise enteignet werden, sich diese Annahme des Erblassers indessen als irrig erwiesen habe.
Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag durch Beschluss vom 4. November 1949 zurückgewiesen, weil das Testament des Erblassers wegen der rechtzeitigen und begründeten Anfechtung durch den Antragsgegner nichtig und er daher kraft Gesetzes Hoferbe geworden sei.
Die gegen diese Entscheidung seitens des Antragstellers eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 13. Juli 1950 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt.
Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat zunächst dargelegt, daß das Testament des Erblassers nach den Vorschriften der 2. Kriegsvereinfachungsverordnung für das Erbhofrecht der anerbengerichtlichen Genehmigung nicht bedurft habe und infolgedessen nicht etwa deshalb nichtig sei, weil es an einer Genehmigung durch das Anerbengericht fehle. Das Beschwerdegericht hat weiter erwogen, es könne auch nicht ohne weiteres eine Nichtigkeit des Testaments gemäß § 134 BGB angenommen werden, vielmehr sei zunächst zu prüfen, ob nicht ein im Wege der Auslegung des Testaments zu verwirklichender Wille des Erblassers zu ermitteln sei. Hierzu hat es ausgeführt: Es habe untersucht werden müssen, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sei, wenn er die Unwirksamkeit seiner Verfügung gekannt hätte. Bei einer solchen Auslegung müsse davon ausgegangen werden, daß der Erblasser unter allen Umständen wirksam letztwillig habe verfügen wollen, da er nur so den Übergang des Hofes auf den Antragsgegner habe verhindern können, den er wegen der damals bestehenden Vermögensbeschlagnahme nicht gewünscht habe. Es spreche deswegen viel dafür, daß der Erblasser bei Kenntnis der Rechtslage den Antragsteller als Erben eingesetzt haben würde, da das dem im Bezirke geltenden Erbbrauch und der gesetzlichen Regelung des Erbhofrechts entsprochen haben würde. Es sei indessen bedenklich, eindeutig festzustellen, daß der Erblasser mutmaßlich in dieser Weise testiert haben würde, denn der Antragsgegner habe glaubhaft vorgetragen, der Antragsteller sei seit seiner Geburt körperlich behindert und darauf angewiesen, eine Prothese zu tragen. Es sei daher vorstellbar, daß der Erblasser, dem das Leiden seines Enkels bekannt gewesen sei, nicht den Antragsteller, sondern seinen Bruder zum Hoferben eingesetzt hätte, weil in bäuerlichen Kreisen weitgehend das Bestreben bestehe, einen Hof, dessen Bewirtschaftung auch körperlich an den Eigentümer hohe Anforderungen stelle, bei mehreren Bewerbern demjenigen zu übertragen, der vor den anderen den Vorzug der vollen körperlichen Leistungsfähigkeit habe. Bei dieser Sachlage blieben so erhebliche Zweifel darüber bestehen, wie der Erblasser bei richtiger Beurteilung der Rechtslage testiert haben würde, daß das Testament auch im Wege der ergänzenden Auslegung nicht aufrechterhalten werden könne. Danach sei das Testament des Erblassers nichtig und die von dem Antragsteller begehrte Feststellung nicht möglich, da an der Wirtschaftsfähigkeit des sowohl nach Erbhofrecht als auch nach Höferecht kraft Gesetzes zum Hofnachfolger berufenen Antragsgegners kein Zweifel bestehe.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 2084 BGB, der von einer wohlwollenden Auslegung der Testamente ausgehe, und meint, im Zweifel verdiene diejenige Auslegung den Vorzug, bei der die letztwillige Verfügung Erfolg haben könne, denn das alleinige Ziel der Auslegung einer letztwilligen Verfügung sei die Verwirklichung des wahren Willens des Erblassers und damit die Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung. Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus: Damit sei die Annahme der Nichtigkeit des Testaments seitens des Beschwerdegerichts nicht zu vereinbaren. Es sei anzunehmen, daß die in einer Verkürzung und Verkrüppelung eines Oberschenkels bestehende körperliche Behinderung des Antragstellers nur geringfügig sei, da der Erblasser sonst dieses leiden wahrscheinlich bei der Erbeinsetzung berücksichtigt und der die letztwillige Verfügung beurkundende Notar den Erblasser auf die wegen der Körperbehinderung bestehenden Bedenken gegen die Erbeinsetzung des Antragstellers aufmerksam gemacht haben würde. Selbst wenn der Antragsteller körperbehindert sei, spiele das keine grosse Rolle, da vorwiegend Weidewirtschaft betrieben werde, so daß eine körperliche Arbeit des Eigentümers kaum oder garnicht notwendig sei. Da der Antragsteller erst 8 Jahre alt sei, lasse sich über seine Wirtschaftsfähigkeit noch nichts sagen, doch spreche nach Lage der Dinge alles dafür, daß er später wirtschaftsfähig sein werde. Zu beachten sei, daß der Antragsgegner selbst für seine Söhne einen Erbschein beantragt und damit ihre Erbeinsetzung gebilligt habe. Darüber hinaus habe er sich sogar während der Vergleichsverhandlungen bereit erklärt, mit dem Antragsteller einen Erbvertrag abzuschliessen. Wenn aber der Antragsgegner den Antragsteller für wirtschaftsfähig halte, so sei der Erblasser bei der Testamentserrichtung sicher derselben Auffassung gewesen. Nicht zu billigen sei es, daß das Beschwerdegericht zwar angenommen habe, vieles spreche dafür, der Erblasser würde bei Kenntnis der Rechtslage den Antragsteller zum Hofnachfolger bestimmt haben, daß es jedoch hieraus nicht die Konsequenzen gezogen habe, obwohl es sich dabei auf den Erbbrauch und die gesetzliche Regelung hätte stützen können. Bei der Auslegung des Testaments sei nicht zuletzt zu berücksichtigen, daß im Falle seiner Nichtigkeit der Antragsgegner Hoferbe sei, daß diese Folge aber dem Willen des Erblassers und dem klaren Wortlaut des Testaments widerspreche.
Die Rügen der Rechtsbeschwerde sind unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Testament des Erblassers einer anerbengerichtlichen Genehmigung nicht bedurfte und daß seine Nichtigkeit nicht ohne weiteres aus § 134 BGB hergeleitet werden könne, weil die Einsetzung zweier Hofnachfolger weder nach Erbhofrecht noch nach Höferecht zulässig sei. Das Beschwerdegericht hat richtig erkannt, daß versucht werden muss, im Wege der ergänzenden Auslegung des Testaments zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen ist, wenn er die Unwirksamkeit seiner Verfügung gekannt hätte. Damit ist das Beschwerdegericht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt. Insoweit greift die Rechtsbeschwerde die Entscheidung auch nicht an, sie wendet sich vielmehr gegen die Auslegung, die das Testament durch das Beschwerdegericht gefunden hat. Diese Auslegung ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung zugänglich, ob Auslegungsregeln verletzt sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstossen worden ist. Derartige Gesetzesverletzungen sind nicht ersichtlich.
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß § 2084 BGB dazu dienen soll, letztwilligen Verfügungen nach Möglichkeit zum Erfolge zu verhelfen. Das hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt. Es hat mit Recht die Frage geprüft, ob nach Lage der Sache angenommen werden könne, der Erblasser würde, wenn ihm die Unwirksamkeit seines Testaments bekannt gewesen wäre, den Antragsteller zum Hofnachfolger eingesetzt haben. Dabei ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dem Erblasser sei es darauf an gekommen, eine wirksame letztwillige Verfügung zu treffen, um einen Übergang des Hofes auf den Antragsgegner wegen der bestehenden Vermögensbeschlagnahme zu verhindern. Wenn das Beschwerdegericht weiter erwogen hat, der in dem Bezirk des Amtsgerichts Nordenham geltende Erbbrauch und die gesetzliche Regelung der Anerbenfolge nach Erbhofrecht sprächen dafür, daß der Erblasser bei Kenntnis der Rechtslage den Antragsteller zum Hofnachfolger eingesetzt haben würde, so läßt das erkennen, daß sich das Beschwerdegericht des Sinns und Zwecks des § 2084 BGB bewußt und dementsprechend bestrebt gewesen ist, den Willen des Erblassers nach Möglichkeit zu verwirklichen. Es hat indessen Bedenken getragen, einen bestimmten Willen des Erblassers für den Fall festzustellen, daß ihm die Unwirksamkeit seiner letztwilligen Verfügung bekannt gewesen wäre. Dabei hat sich das Beschwerdegericht nicht nur auf den Inhalt des Testaments, sondern auch auf die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse gestützt, indem es den Gesundheitszustand des Antragstellers und bäuerliche Gepflogenheiten in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen hat. Das ist nicht zu beanstanden, denn nur bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ließ sich der mutmaßliche Wille des Erblassers ermitteln. Mit Recht hat das Beschwerdegericht dabei der Körperbehinderung des Antragstellers besondere Bedeutung beigemessen. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß seine körperliche Behinderung nicht allzu groß ist und daß wegen der überwiegenden Weidewirtschaft und der Größe des Hofes eine körperliche Arbeit des Eigentümers in nennenswertem Masse nicht erforderlich ist, so würde das doch nichts an der von dem Beschwerdegericht mit Recht angeführten Tatsache ändern, daß in bäuerlichen Kreisen die Übung besteht, den Hof nur einem körperlich voll Leistungsfähigen anzuvertrauen, und daß der Erblasser daher wegen der körperlichen Behinderung des Antragstellers Bedenken getragen haben könnte, ihn als Hofnachfolger zu bestimmen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der amtierende Notar würde bei der Errichtung des Testaments den Erblasser auf etwaige Bedenken wegen des Leidens des Antragstellers aufmerksam gemacht haben, wenn solche bestanden hätten, geht von der irrigen Annahme aus, der Erblasser habe ein notarielles Testament errichtet, während er es tatsächlich in privatschriftlicher Form abgefaßt hat. Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auch auf den Standpunkt, den der Antragsgegner nach dem Erbfall zunächst eingenommen hat, und auf die von ihm getroffenen Maßnahmen, denn das alles ist für die Ermittlung des Willens des Erblassers ohne Bedeutung. Ebensowenig kann es hierfür darauf ankommen, ob der Antragsteller nach Lage der Dinge später voraussichtlich wirtschaftsfähig sein wird, denn wenn das auch der Fall sein mag, so ändert dies doch nichts daran, daß der Erblasser möglicherweise seinem älteren Enkel den Vorzug vor dem körperbehinderten Antragsteller gegeben hätte.
Schliesslich ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde unbegründet, das Beschwerdegericht habe aus den zugunsten des Antragstellers angeführten Tatsachen nicht die richtigen Folgerungen gezogen. Das Beschwerdegericht hat das, was für eine Einsetzung des Antragstellers zum Hofnachfolger spricht, gerade nicht für ausreichend erachtet, um bestimmt darauf schliessen zu lassen, daß der Erblasser bei Kenntnis der Rechtslage den Antragsteller zum Erben eingesetzt hätte. Diese Auffassung ist möglich und läßt weder einen Verstoss gegen Auslegungsregeln noch gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
Da sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach alledem als zutreffend erwies, war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, § § 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung.