Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1985, Az.: VI ZR 56/84
Amputation des linken Arms eines Postbeamten als Folge eines Verkehrsunfalls; Ansprüche der Dienstherrin des Beamten gegenüber der Tochter des zwischenzeitlich verstorbenen Unfallschädigers; Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse (Wäscheverschleiß, Prothesekosten); Erstattung der Kosten für Schwerbehinderten-Zusatzurlaub; Erhebung der Einrede der Verjährung; Leistungen des Haftpflichtversicherers als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 56/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.12.1983
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1986, 153-154
- MDR 1986, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2943 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1986, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 96-98 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Geschäftsführer der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, Herrn Elmar L., E.platz 2, T.,
Prozessgegner
1. Günter H., S.straße 15, B. H.,
2. Herbert H., S.straße 20, B. H.,
Amtlicher Leitsatz
Leistet der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer dem Verletzten auf dessen Anforderungen wiederholt vorbehaltlos Ersatz auf einzelne Schadensgruppen (Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) seines Personenschadens, so unterbricht das in den Zahlungen liegende tatsächliche Anerkenntnis in der Regel jeweils die Verjährung des dem Verletzten insgesamt zustehenden Schadensersatzanspruchs.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage über die von der Klägerin begehrte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die durch den jährlichen Zusatzurlaub des Postbediensteten B. entstehenden Aufwendungen hinaus abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der inzwischen verstorbene Vater der Beklagten verschuldete am 26. August 1963 einen Verkehrsunfall, bei dem der Postbeamte B. so schwer verletzt wurde, daß ihm der linke Arm amputiert werden mußte. Infolge des Unfalls entstanden der Klägerin (Dienstherrin des B. und Eigenunfallversicherer) Aufwendungen, deren Erstattung sie aus übergegangenem Recht verlangte. Der Haftpflichtversicherer des Vaters der Beklagten, die V.-Feuerversicherungs-AG (im folgenden: V.-AG), erbrachte der Klägerin auf deren Anforderungen wiederholt Ersatzleistungen, und zwar zahlte sie ihr von 1964 bis 1966 und von 1976 bis 1978 Heilbehandlungskosten, in den Jahren 1964/65 Erwerbsschadensbeträge, von 1968 bis 1978 Aufwendungen für einen jährlichen Schwerbehinderten-Zusatzurlaub sowie fortlaufend bis August 1983 Kosten für die Prothese und für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß des B.
Als die Klägerin im Jahre 1977 erstmals die Erstattung eines 15%-igen Gehaltsanteils als eines "personengebundenen Bemessungszuschlags wegen unfallbedingter Verminderung der Dienstfähigkeit" des B. verlangte, lehnte die V.-AG dies ab. In dem darüber geführten Rechtsstreit berief sie sich mit Schriftsatz vom 12. Januar 1978 u.a. auf Verjährung und machte geltend, sie habe mit ihren bisherigen Zahlungen kein Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach abgegeben. Die Klage wurde durch Urteil vom 3. November 1978 rechtskräftig wegen Verjährung abgewiesen.
Anfang 1979 fanden zwischen der Klägerin und der V.-AG Verhandlungen über eine Kapitalabfindung für "die weiteren noch offenen Ansprüche" statt. Dabei verlangte die Klägerin in einer Besprechung vom 8. März 1979 neben den Kunstarmkosten und Aufwendungen für Mehrverschleiß und Zusatzurlaub auch eine Abgeltung für weiteres Heilbehandlungsrisiko sowie für das Risiko einer unfallbedingten vorzeitigen Pensionierung des B.. Hinsichtlich der letzten beiden Positionen soll der inzwischen verstorbene Sachbearbeiter der V.-AG auf eingetretene Verjährung hingewiesen haben. Aufgrund der Besprechung bot die V.-AG der Klägerin mit Schreiben vom 21. März 1979 für Kunstarmkosten, Kleidungs-Mehrverschleiß und Zusatzurlaub eine Kapitalabfindung von 36.000 DM an und teilte mit, daß sie außerhalb einer vergleichsweisen Regelung künftig die Kosten für den Zusatzurlaub nicht mehr erstatten werde. Die Klägerin lehnte das Angebot mit Schreiben vom 12. April 1979 ab. Daraufhin verweigerte die V.-AG mit Schreiben vom 8. Mai 1979 die Zahlung der Kosten für den zusätzlichen Urlaub.
Nach dem Vorbringen der Klägerin in einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. November 1983 war die Frage der Kapitalisierung ab November 1980 erneut Gegenstand von Erörterungen zwischen der V.-AG und der Klägerin, ohne daß eine Einigung zustande kam.
Mit ihrer am 19. August 1982 bei Gericht eingegangenen, dem Beklagten am 2. Dezember 1982 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen dem B. künftig noch entstehenden materiellen Schaden aus dem Unfall mit Ausnahme der durch das Urteil vom 3. November 1978 abgewiesenen Schwerbehindertenzulage zu erstatten, soweit die Ersatzansprüche auf sie übergegangen seien. Die Beklagten erkannten ihre Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse des B. an und beantragten im übrigen Klageabweisung.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungausspruch auf die von den Beklagten anerkannte Ersatzpflicht für denjenigen materiellen Schaden der Klägerin beschränkt, der dem B. in Form von Prothesekosten oder durch Mehrverschleiß an Kleidern oder Wäsche künftig noch entsteht. Mit der Revision bittet die Klägerin um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzansprüche der Klägerin, soweit sie nicht von der V.-AG anerkannt worden sind, für verjährt. Zwar seien die Zahlungen der V.-AG bis Ende 1977 jeweils als Anerkenntnis der Ersatzpflicht des Vaters der Beklagten für den gesamten Unfallschaden anzusehen. Anderes gelte aber für die nachfolgende Zeit. Aufgrund des Schriftsatzes der V.-AG vom 12. Januar 1978 im Vorprozeß habe die Klägerin damit rechnen müssen, daß der Haftpflichtversicherer künftig nur noch solche Schadensersatzleistungen vornehmen werde, denen sich der Schuldner nach den Verjährungsregeln nicht entziehen könne. Von dieser Haltung sei die V.-AG auch in den anschließenden Abfindungsverhandlungen nicht wieder abgerückt; sie habe eine Kapitalabfindung lediglich für die Prothesekosten, den Kleider- und Wäscheverschleiß sowie den Zusatzurlaub angeregt. Eine Bereitschaft der V.-AG zu darüber hinausgehenden Abfindungsgesprächen ergebe sich auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Vorbringen der Klägerin über erneute Verhandlungen in den Jahren 1980 bis 1982, so daß es insoweit keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedürfe. Nach Januar 1978 seien, abgesehen von den unstreitig nicht verjährten Schadenspositionen (Prothesekosten, Wäscheverschleiß), Abschlagszahlungen auf die Heilbehandlungskosten und die Aufwendungen für den Zusatzurlaub letztmals am 30. Juni 1978 erbracht worden; danach sei auch bezüglich dieser Ansprüche die Verjährung nicht mehr unterbrochen worden. Die während des Vorprozesses im Jahre 1978 eingeleiteten Abfindungsverhandlungen zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer hätten zwar zu einer Hemmung der Verjährung der dabei behandelten Ansprüche geführt; diese Verhandlungen seien aber durch das Schreiben der Klägerin vom 9. April 1979 (richtig: 12. April 1979) bereits mehr als drei Jahre vor Klageerhebung für beendet erklärt worden. Eine erneute Verjährungshemmung in den Jahren 1980 bis 1982 lasse sich nicht feststellen, da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, daß sich die neuerlichen Abfindungsverhandlungen auf andere Schadensposten als die vermehrten Bedürfnisse bezogen hätten.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1.
Ohne Rechtsverstoß und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen, geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung der auf die Klägerin gesetzlich übergegangenen Ersatzansprüche des B. durch die von der V.-AG bis Ende 1977 mindestens einmal jährlich geleisteten Zahlungen jeweils gemäß § 208 BGB für sämtliche Ansprüche unterbrochen worden ist. Das wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg in Frage gestellt.
a)
Als die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB gilt jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 28. Febuar 1969 - VI ZR 250/67 - VersR 1969, 567 m.w.N.). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer (Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549, 550) dem Geschädigten auf dessen Verlangen Schadensersatzleistungen erbringen. Da der gesamte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden eine Einheit darstellt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 - VersR 1970, 840, 841 und vom 20. April 1982 - VI ZR 197/80 - VersR 1982, 703), liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger bei dem Geschädigten grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen. Allerdings kann auch in derartigen Fällen das Anerkenntnis auf die Ersatzpflicht für einen abgrenzbaren Teil des Schadens beschränkt werden (Senatsurteile vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 - VersR 1968, 277, 278; vom 28. Februar 1969 a.a.O. S. 568 und vom 25. Januar 1972 - VI ZR 10/71 - VersR 1972, 398, 399). Eine solche Begrenzung muß jedoch in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht werden (Senatsurteil vom 28. Februar 1969 aaO), über das geschehen ist, ist weitgehend Sache tatrichterlicher Beurteilung (Senatsurteile vom 5. Dezember 1967 und vom 25. Januar 1972 aaO).
b)
Im Streitfall hat die V.-AG der Klägerin auf deren jeweilige Anforderung bis Ende 1977 für unterschiedliche Schadensgruppen (Heilbehandlungskosten, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse) ohne einschränkende Erklärungen Ersatz geleistet. Korrekturen hat sie allenfalls zur Höhe der Regreßforderungen vorgenommen. Deshalb ist es nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend, daß das Berufungsgericht die Zahlungen der V.-AG jeweils als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis des gesamten Regreßanspruchs der Klägerin ansieht. Wenn demgegenüber die Revisionserwiderung der Beklagten gerade aus dem Umstand, daß die V.-AG jahrelang Ersatzansprüche der Klägerin aus bestimmten Schadensbereichen erfüllt hat, eine Einschränkung der in den Zahlungen liegenden Anerkenntnisse herleiten will, so setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, ohne diese als rechtsfehlerhaft aufzuzeigen. Daß die V.-AG bei ihren damaligen Anerkenntnissen möglicherweise an so weitgehende Forderungen nicht gedacht hat wie sie die Klägerin jetzt erhebt, ist, wie schon das Reichsgericht (RGZ 135, 9, 11 f) ausgesprochen hat, im Rahmen des § 208 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung.
2.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, daß die Verjährung der Schadensersatzforderung der Klägerin mit Ausnahme der Aufwendungen für Heilungskosten und Mehrbedarf ab Januar 1978 nicht mehr unterbrochen worden sei. Das Berufungsgericht hat insoweit, wie die Revision mit Recht rügt, entgegen § 286 Abs. 1 ZPO nicht den gesamten Prozeßstoff berücksichtigt.
a)
Schon die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits aufgrund des von der V.-AG im Vorprozeß eingereichten Schriftsatzes vom 12. Januar 1978 Anlaß gehabt, eine Feststellungsklage zu erheben, läßt außer Betracht, daß sich das damalige Vorbringen der V.-AG, der von der Klägerin erhobene Anspruch sei verjährt, allein auf die seinerzeitige Klageforderung auf Erstattung eines "personengebundenen Bemessungszuschlags" bezogen hatte. Mit ihrem weiteren Vortrag in jenem Prozeß, sie habe zu keiner Zeit ein Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach abgegeben, hatte die V.-AG in erster Linie nur eine ebenfalls auf den damaligen Streitgegenstand ausgerichtete Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht. Für die Frage nach der verjährungsunterbrechenden Bedeutung der von der V.-AG zeitlich nach ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 1978 geleisteten Zahlungen kann aber schon wegen des spezifischen und beschränkten Rahmens, für den das Vorbringen damals bestimmt gewesen ist, nicht maßgeblich darauf abgestellt werden, daß die V.-AG in dem Vorprozeß insoweit eine (unzutreffende) Rechtsansicht vertreten hat. Entscheidend muß vielmehr sein, ob die V.-AG bei oder im Zusammenhang mit ihren anschließenden Zahlungen nunmehr mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck gebracht hat, daß sie künftig nur noch Forderungen der Klägerin aus den Schadensbereichen Heilungskosten und Mehrbedarf erfüllen werde, ihre Zahlungen also als auf die jeweilige Schadensart beschränkte Anerkenntnisse zu verstehen seien.
b)
Die V.-AG hat der Klägerin zeitlich nach ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 1978 noch am 30. Juni 1978 Zahlungen auf die Heilbehandlungskosten und den Zusatzurlaub erbracht sowie überdies fortlaufend bis August 1983 Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse des B. (Wäscheverschleiß, Prothesekosten) erstattet, ohne - abgesehen von den noch gesondert zu erörternden Kosten des Zusatzurlaubs - dabei zum Ausdruck zu bringen, daß sie der Klägerin künftig nur noch Aufwendungen aus diesen Schadensbereichen ersetzen wolle. Eine solche Klarstellung wäre aber wegen der bis Ende 1977 bis auf höhenmäßige Abstriche uneingeschränkt durchgeführten Regulierung sämtlicher von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen und des darin jeweils liegenden Anerkenntnisses des Gesamtanspruchs erforderlich gewesen, um der Klägerin deutlich vor Augen zu führen, daß sie in Zukunft nur noch mit Leistungen auf die Schadensbereiche Heilungskosten und Mehrbedarf rechnen könne, und ihr damit die Gelegenheit zu geben, die Verjährung für ihre Regreßansprüche aus anderen Schadensbereichen durch Erhebung einer Feststellungsklage zu unterbrechen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin der V.-AG noch in der Besprechung vom 8. März 1979 deutlich erklärt hatte, daß sie auch weiterhin Ersatz für Heilbehandlungskosten und Erwerbsschadensbeträge verlangen wolle.
Ob der Sachbearbeiter der V.-AG in der Besprechung vom 8. März 1979 hinsichtlich der vorgenannten Schadenspositionen auf eingetretene Verjährung hingewiesen und damit den Willen zur künftig nur noch eingeschränkten Kostenerstattung zum Ausdruck gebracht hat, hat das Berufungsgericht offengelassen, so daß für das Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daß ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Er ist auch dem anschließenden Schreiben der V.-AG vom 21. März 1979 nicht zu entnehmen. Der Inhalt dieses Schreibens, in dem die V.-AG erklärte, sie werde außerhalb einer vergleichsweisen Regelung künftig die Kosten für den Zusatzurlaub nicht mehr übernehmen, ließ es gerade wegen dieser Beschränkung der angekündigten und mit Schreiben vom 8. Mai 1979 dann auch ausgesprochenen Zahlungsverweigerung auf die Urlaubskosten als eher fernliegend erscheinen, daß die V.-AG künftig auch sonstige Forderungen der Klägerin nicht mehr erfüllen wollte.
c)
Anders stellt sich die Rechtslage allerdings hinsichtlich der Kosten für den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub des B. dar. Abgesehen davon, daß die V.-AG insoweit durch die eindeutige Ablehnung weiterer Erstattung mit Schreiben vom 8. Mai 1979 die Hemmung der Verjährung beendet hatte, erweist sich die Abweisung des Feststellungsbegehrens in diesem Punkt schon deshalb als richtig, weil der dem B. bewilligte Zusatzurlaub keine dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnende und von ihm auszugleichende Schadensfolge darstellt (Senatsurteil vom 9. Oktober 1979 - VI ZR 269/78 - VersR 1980, 82 f). Das räumt trotz des von ihr uneingeschränkt weiterverfolgten Feststellungsantrags auch die Revision ein.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb, soweit die Klage abgewiesen worden ist, teilweise aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der weiteren Verhandlung wird das Berufungsgericht u.a. die bislang offengelassene Frage zu prüfen haben, ob der Sachbearbeiter der V.-AG in der Besprechung vom 8. März 1979 auf die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Heilungskosten und des Erwerbsschadens hingewiesen hat, wodurch die nachfolgenden Leistungen der V.-AG im Rahmen des § 208 BGB ein anderes Gewicht bekommen könnten.
Sollte das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung gelangen, daß die Verjährung der von den Beklagten nicht anerkannten Ansprüche ab Ende 1977 nicht mehr unterbrochen worden ist, so wird es auch die Frage einer Hemmung der Verjährung neu zu überdenken haben. Eine solche Hemmung kann zwar entgegen der Rechtsansicht der Revision nicht schon gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aus der Anmeldung des Schadensereignisses vom 26. August 1963 bei der V.-AG hergeleitet werden. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. November 1970 - VI ZR 76/69 - VersR 1971, 180 - ausgesprochen hat, ist § 3 PflVG auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Oktober 1965 ereignet haben, nicht anzuwenden. Daran ist trotz der von der Revision erhobenen Bedenken festzuhalten. Die Verjährung kann jedoch durch Verhandlungen der Parteien gemäß der nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577) auch auf Schadensereignisse vor dem 1. Januar 1978 anwendbaren Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB in solchem Umfang gehemmt worden sein, daß sie bei Klageerhebung noch nicht vollendet war. Insoweit wird das Berufungsgericht neben den von ihm bereits angesprochenen Verhandlungen der Klägerin mit der V.-AG in den Jahren 1978/79 den bislang nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsatz der Klägerin vom 21. November 1983 zu berücksichtigen haben, aus dessen Anlagen sich, gegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen der Parteien, im Zusammenhang mit den vorgenannten Verhandlungen eine hinreichend lange Hemmung der Verjährung ergeben kann (zur gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der "Verhandlungen" vgl. auch Senatsurteile vom 10. Mai 1983 - VI ZR 173/81 - VersR 1983, 690, 691).
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa Bischoff