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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1967, Az.: VI ZR 99/66

Inanspruchnahme auf Ersatz des durch die unfallbedingte Zurruhesetzung eines Beamten entstandenen Schadens; Voraussetzungen der Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis; Beschränkung der Anerkennung auf einen Teil der verursachten Schäden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1967
Aktenzeichen
VI ZR 99/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.04.1966

Fundstelle

  • VersR 1968, 277

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen des Anspruchs klar und unzweideutig ergibt, erbringt die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis

  2. 2.

    Die Beschränkung auf einen Teil der Schäden ist bei einer solchen Anerkennung möglich. Lassen die gesamten Umstände jedoch erkennen, daß die Ersatzpflicht dem Grunde nach in vollem Umfange anerkannt werden sollte, ist für eine solche Annahme kein Raum.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 29. April 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Zollobersekretär W. sollte am 9. August 1960 auf Verlangen der Beklagten eine für sie bestimmte Ladung eines holländischen Lastkraftwagens auf ihrem Betriebsgelände zollmäßig abfertigen. Nach Eintreffen des Beamten fuhr der Wagen auf den Hof der Beklagten zu dem zur Abfertigung bestimmten Abstellplatz. Hierbei stieß er mit seinem Aufbau gegen ein quer über die Einfahrt gespanntes elektrisches Leitungskabel, das an der einen Seite um einen pfeilerartigen Mauersims des dortigen Nebengebäudes geschlungen war. Durch den Anstoß des Kraftwagens gegen das Kabel brach das Mauerwerk ab; die Steine fielen dem neben dem Lastkraftwagen hergehenden Beamten auf den Kopf.

2

Wolk wurde mit einer klaffenden Wunde bewußtlos ins Krankenhaus gebracht; er trug eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung davon und verlor das Geschmacksvermögen. Bis zum 1. Juni 1961 war er mehrfach dienstunfähig und zwischenzeitlich nur versuchsweise im Innendienst tätig. Wegen der dauernden Unfallfolgen, insbesondere wegen der Gehirndurchblutungsstörungen, erreichte er seine früheren dienstlichen Leistungen nicht mehr. Mit Ablauf des 30. September 1962 wurde er von der Klägerin in den Ruhestand versetzt.

3

Die Klägerin hatte schon mit Schreiben vom 14. Juli 1961 von der Beklagten den Ersatz der auf sie gemäß § 87 a BBG übergegangenen Schadenersatzansprüche des Beamten (Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Ersatz der Auslagen für Heilbehandlung, gegebenenfalls von Unfallausgleich oder Unfallruhegehalt) verlangt. Die Beklagte leitete dieses Schreiben ihrem Haftpflichtversicherer, der A. und Mü. F.-Versicherungs-Gesellschaft weiter. Diese antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 1961 u.a.:

"... Die Abwicklung des ... Schadensfalles erfolgt durch uns. Es kann also dahingestellt bleiben, wer Herrn W. gegenüber haftpflichtig ist... "

4

In der Folgezeit hat die Versicherung der Klägerin 2.281,65 DM an Heilkosten, 1.832,89 DM an Ersatz für gezahlte Dienstbezüge und 795,20 DM an Heilkosten und Sachschaden bezahlt. Dem Beamten selbst hat sie ein Schmerzensgeld von 9.000 DM bezahlt. Erst nachdem die Klägerin ihr die Zurruhesetzung W.'s anzeigte und deswegen die Erstattung des Ruhegehalts verlangte, verweigerte die Versicherung weitere Leistungen unter Hinweis auf die nach ihrer Auffassung allein bestehende Schadenersatzpflicht des holländischen Fahrers oder Kraftfahrzeughalters und unter Erhebung der Verjährungseinrede.

5

Die Klägerin hat zunächst als Ersatz von Dienstbezügen, Heilbehandlungskosten, Unfallausgleich und Ruhegehalt die Zahlung von 32.591,95 DM gefordert und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden aus dem Unfall des Zollobersekretärs Wolk vom 9. August 1960 zu ersetzen, der ihr im Rahmen des § 87 a BBG entstehen wird.

6

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; sie hat die Einwendungen ihres Haftpflichtversicherers wiederholt und auch ihre Pflicht zur Erstattung des Unfallausgleichs verneint.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Erstattung des an ihren Beamten gezahlten Unfallausgleichs verlangte; im Übrigen hat es den Anträgen der Klägerin, entsprochen.

8

Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zum Ersatz der seit der Pensionierung des Wolk gezahlten Ruhegehaltsbezüge von 18.118,98 DM nebst Zinsen und gegen den Feststellungsausspruch gewandt hat, ist erfolglos geblieben. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Erstattung gezahlten Unfallausgleichs richtete. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ihr Zahlungsbegehren auf 10.588,75 DM erweitert hat, führte ihre Berufung in Höhe von 7.988,75 DM - auch hier unter Aberkennung des zusätzlich geforderten Unfallausgleichs - zum Erfolg.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren aus der Berufungsinstanz weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

Über die Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung besteht unter den Parteien unterdessen Einigkeit. Sie streiten nur noch darüber, ob der Klageanspruch auf Ersatz der an den unstreitig unfallbedingt zur Ruhe gesetzten W. gezahlten und noch zu zahlenden Ruhegehaltsbeträge verjährt ist.

11

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß die unfallbedingten auf die Klägerin nach § 87 a BBG übergegangenen Ansprüche auf Ersatz des durch die Zurruhesetzung entstandenen Schadens zu der Zeit noch nicht verjährt waren, als die Klage am 16. Juli 1964 eingereicht und am 21. Juli 1964 zugestellt wurde. Es erachtet den Verjährungsablauf durch ein Anerkenntnis für unterbrochen.

12

a)

Damit legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zutreffend die Auffassung zugrunde, daß im Bereich des § 87 a BBG die Forderung gegen den Schädiger auf Ersatz der durch ihn verursachten Schäden von dem gesetzlichen Forderungsübergang mit der Entstehung seiner Schadensersatzpflicht, also im Zeitpunkt des Schadensereignisses ergriffen wird (BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 179/62 - = LM § 139 DBG Nr. 9 m. weiteren nachweisen).

13

Für den Verjährungsbeginn der übergegangenen Forderung kommt es auf die von § 852 BGB geforderte Kenntnis des Dienstherrn, also der Klägerin, an. Sie muß sieh für den jetzt noch infrage stehenden Klageanspruch auf den Schaden beziehen, der infolge der unfallbedingten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erwächst, wobei die Kenntnis der zuständigen Beamten der Klägerin davon genügt, daß mit einer Versetzung ihres Beamten Wolk in den Ruhestand gerechnet werden muß (BGH a.a.O. a.E. m. weiteren Nachweisen). Den Zeitpunkt der Erlangung dieser für § 852 BGB ausreichenden Kenntnis stellt das Berufungsgericht allerdings nicht fest. Im Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Beklagten von einer solchen Kenntnis bereits zur Unfallzeit auszugehen.

14

b)

Das Berufungsgericht erblickt indessen rechtsirrtumsfrei in dem Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 28. Juli 1961 ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB).

15

Zur Verjährungsunterbrechung ist erforderlich aber auch genügend jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen des Anspruchs klar und unzweideutig ergibt (BGH Urteil vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 - - VersR 1965, 1149 [BGH 17.09.1965 - VI ZR 227/64] m. weiteren nachweisen). Ob das in dem Schreiben vom 28. Juli 1961 zutage tretende Verhalten des Haftpflichtversicherers die Bejahung eines Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB rechtfertigt, ist eine Tatfrage (BGH Urteil vom 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 - = LM § 208 BGB Nr. 1). Das Berufungsgericht hat rechtairrtumsfrei das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Der Versicherer der Beklagten hat der Klägerin auf ihr Schreiben vom 14. Juli 1961, in dem sie Ersatz der auf sie nach § 87 a BBG übergegangenen Schadensersatzansprüche des Beamten begehrte, mit Schreiben vom 28. Juli 1961 mitgeteilt, daß die Abwicklung des Schadensfalles durch ihn erfolge, es könne daher dahingestellt bleiben, wer dem Zollbeamten W. gegenüber haftpflichtig sei. In der Folgezeit hat sie der Klägerin erwachsene Aufwendungen ersetzt und dem Beamten selbst ein Schmerzensgeld gewährt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Schreiben vom 28. Juli 1961 als Ausdruck des Bewußtseins würdigt, die Beklagte sei für den aus dem Unfall erwachsenen Schaden haftbar, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

16

3.

Den Angriffen der Revision gegen diese Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

17

a)

Die Revision will das Anerkenntnis nicht auf die sich aus einer Zurruhesetzung des verletzten Beamten ergebenden Schäden beziehen. Wenn nach dem landgerichtlichen Urteil im Zeitpunkt des Schreibens vom 28. Juli 1961, so meint sie, nicht einmal die Klägerin die Notwendigkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung habe erkennen können, dann sei der Beklagte zu einem solchen Wissen erst recht nicht in der Lage gewesen. Damit fehle es auf der Schuldnerseite an dem Wissen um solche Folgeschäden, das Voraussetzung eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB sei.

18

b)

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die Anerkennung auf einen Teil der Schäden beschränken kann (vgl. Staudinger-Coing 11. Aufl. § 208 Bem. 4). Für eine solche Annahme boten sich dem Berufungsgericht aber keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die gesamten Umstände, insbesondere der Brief vom 28. Juli 1961, erkennen lassen, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten den Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden ohne jede Einschränkung als bestehend ansah. Damit ist die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 - a.a.O.). Schon deshalb kommt es auf die Kenntnis der Beklagten von Umfang und Art der einzelnen unfallbedingten Schäden nicht an.

19

Im übrigen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflicht zum Ersatz der durch eine unfallbedingte Zurruhesetzung erwachsenden Schäden sei vom Anerkenntnis nicht ausgeschlossen, auch dadurch gestützt, daß die Klägerin in ihrem vorhergehenden Brief vom 14. Juli 1961, mit dem sie von der Beklagten Ersatz der übergegangenen Schadensersatzansprüche begehrte, ausdrücklich nicht nur die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Ersatz der Auslagen für Heilbehandlung, sondern auch ein Unfallruhegehalt erwähnte. Stellt sich nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts das Antwortschreiben des Versicherers der Beklagten vom 28. Juli 1961 als Anerkenntnis dem Grunde nach dar, was - abgesehen von den hier erörterten Schadensteilen - auch die Revision nicht in Abrede stellt, dann fehlt mangels Einschränkung jeder Anhaltspunkt für die von der Revision erstrebte Annahme, die Anerkennung beziehe sich nicht auf die Pflicht zum Ersatz eines unfallbedingten Unfallruhegehalts. Dem Versicherer der Beklagten war deutlich vor Augen geführt, daß die Klägerin jedenfalls mit der Möglichkeit einer unfallbedingten Zurruhesetzung rechnete und auch für diesen Fall die übergegangenen Rechte geltend machte. Ob die Schuldnerseite davon wußte, daß solche Schäden bestimmt entstehen würden, ist unter diesen Umständen ohne rechtlichen Belang (vgl. RGZ 135, 9).

20

Entgegen der Meinung der Revision steht dieser Beurteilung nicht entgegen, daß der Versicherer der Beklagten im Schreiben vom 28. Juli 1961 zum Ausdruck gebracht hat, weil die Abwicklung des Schadensfalles durch sie erfolge, könne dahingestellt bleiben, wer dem verletzten Wolk gegenüber haftpflichtig sei. Das Berufungsgericht brauchte daraus nicht zu entnehmen, daß damit, weil die Schuldnerschaft offenbliebe, eben kein Anerkenntnis ausgesprochen sei. Der Tatrichter konnte die Erklärung vielmehr ohne Rechtsirrtum dahin auslegen, daß keiner der in Betracht kommenden Schadensurheber, also auch die Beklagte nicht, sich gegen die Unfallhaftung dem Grunde nach wende. Daß die Erklärung des Versicherers der Beklagten für und gegen diese wirkt, unterliegt unter den gegebenen umständen keinen Bedenken.

21

c)

Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des § 282 ZPO mit der Begründung, die Klägerin habe die Verjährungsunterbrechung nach § 208 BGB und damit das Wissen der Beklagten von den hier erörterten Schäden zur Zeit des Schreibens vom 28. Juli 1961 darzulegen. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt keineswegs für nicht hinreichend geklärt erachtet, sondern sich vom Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbrechung überzeugt. Damit ist die Beweislast ohne rechtlichen Belang.

22

4.

Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens