Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1958, Az.: VII ZR 12/58

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1958
Aktenzeichen
VII ZR 12/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 29.10.1957

Fundstelle

  • MDR 1959, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Heinrich K., Unternehmen für Hoch-Tief- und Stahlbetonbau, Inhaber Willy K., in Ha., A.straße ...,

Prozessgegner

die Badische Kommunale Landesbank, Zweiganstalt Ka., in Ka., K.straße ..., vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Rudolf D. und Direktor Otto S., beide in Ka.,

Amtlicher Leitsatz

Die einem Dritten gegenüber abgegebene, ein Anerkenntnis enthaltende Erklärung ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, wenn die Erklärung des Verpflichteten für den Berechtigten bestimmt war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Schuldner einen anderen für den Berechtigten gehalten hat, sofern der wirkliche Gläubiger von der Erklärung des Schuldners Kenntnis erhalten und der Schuldner die Befriedigung des wirklichen Gläubigers nicht abgelehnt hat.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29. Oktober 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte hatte sich im Jahre 1950 mit zwei anderen Bauunternehmen zur Ausführung eines größeren Bauvorhabens für die amerikanischen Streitkräfte in Ka. zu einer Arbeitsgemeinschaft Ka. Dr. C. B. - I. H. F. - Heinrich K. zusammengeschlossen. Im Juli 1950 beauftragte die Arbeitsgemeinschaft die Firma H. Sch. in Ka.-Du., für das Bauvorhaben Einbaumöbel zum Preise von 413.590 DM herzustellen und zu liefern. Die Firma Sch., der die Klägerin größere Kredite gewährt hatte, trat am 8. August 1950 ihre Forderung gegen die Arbeitsgemeinschaft sicherungshalber an die Klägerin ab. Von dieser Abtretung wurden die Arbeitsgemeinschaft und die Unterlieferanten, die von der Firma Sch. zur Ausführung des Auftrages hinzugezogen waren, benachrichtigt.

2

Die von Sch. zu erbringenden Arbeiten waren im Frühjahr 1951 beendet. Bis dahin hatte die Arbeitsgemeinschaft 380.000 DM an die Klägerin gezahlt. Am 14. März 1951 übersandte die Beklagte als federführende Firma der Arbeitsgemeinschaft der Firma Sch. eine vorläufige Endabrechnung. Aus dieser ergab sich eine Restschuld der Arbeitsgemeinschaft von 15.499,79 DM. Die Beklagte teilte der Firma Sch. mit, der Betrag könne erst gezahlt werden, wenn mit dem amerikanischen Auftraggeber endgültig abgerechnet sei, wenn alle Beanstandungen beseitigt seien und über die infolge verspäteter Fertigstellung der Arbeiten zusätzlich entstandenen Heizungskosten entschieden sei. Demgegenüber vertrat die Firma Sch. den Standpunkt, ihr ständen einschließlich ausgeführter Nacharbeiten noch über 50.000 DM zu.

3

Im März 1952 verhandelte der Inhaber der Beklagten namens der Arbeitsgemeinschaften Ka. und Ki., wo ein zweites Bauvorhaben für die amerikanischen Streitkräfte ausgeführt worden war, mit der Firma H. Sch. in Ka. und deren Schwesterunternehmen H. Sch. in H., deren Inhaberin die Ehefrau des Inhabers der Firma H. Sch. in Ka. war, über die Beilegung der bei beiden Bauvorhaben entstandenen Differenzen. Bei diesen Verhandlungen wurden beide Firmen Sch. von dem damals bei der Firma in H. angestellten Assessor, jetzigen Rechtsanwalt, Kin. vertreten. In der Schlußvereinbarung vom 21. März 1952 verpflichtete sich die Beklagte für die Arbeitsgemeinschaften Ka. und Ki., "zur Abfindung aller bestehenden Ansprüche" aus dem Bauvorhaben Ka. 17.000 DM und aus dem Bauvorhaben Ki. 23.000 DM zu zahlen. Die Beklagte behielt sich die Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche vor. Der Gesamtbetrag von 40.000 DM sollte durch vier Dreimonatsakzepte von je 10.000 DM beglichen werden, die "diskont- und spesenfrei von der Firma Sch. übernommen worden" sollten. Die Beklagte, die von der Identität der beiden Firmen Sch. ausging, übersandte die Akzepte noch am selben Tags am die Stadt- und Kreissparkasse H., die Hausbank der Firma H. Sch. in H., zu treuen Händen und ermächtigte die Sparkasse, die Wechsel zugunsten der Firma H. Sch.-Hof zu verwenden, sobald Frau Sch. die Vereinbarung unterzeichnet habe. Am 25. März 1952 sandte die Sparkasse die von Frau Sch. unterschriebene Schlußvereinbarung an die Beklagte zurück. Anschließend ließ sie die Wechsel diskontieren und den Erlös der Firma H. Sch. in H. zufließen.

4

Am 25. März 1952 unterrichtete Kin. die Klägerin von der Vereinbarung mit der Beklagten. Die Klägerin erklärte sich mit der Zahlung restlicher 17.000 DM einverstanden, wandte sich wegen der Überweisung dieses Betrages an die Sparkasse in H., erhielt aber von dieser eine abschlägige Antwort. Am 17. Mai 1952 ging die Firma H. Sch. in Ka. und kurze Zeit später auch die gleichnamige Firma in H. in Konkurs.

5

Gestützt auf die Schlußvereinbarung und die Abtretung der Firma Sch. in Ka. machte die Klägerin in einem Vorprozeß (2.O.9/53 des Landgerichts Hanau) einen Teilbetrag von 3.000 DM gegen die Beklagte geltend und erstritt in zwei Rechtszügen ein obsiegendes Urteil.

6

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der restlichen 14.000 DM nebst Zinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Abtretung der Forderung an die Klägerin durch Sch.-Ka. sei wegen der der Klägerin bekannten Verschuldung dieser Firma sittenwidrig und daher nichtig. Ferner hat sie angeführt, die Klägerin habe auf ihre Rechte aus der Abtretung verzichtet, indem sie sich zu ihrer Sicherung andere Forderungen von Sch. habe abtreten lassen. Die Firma Sch. habe aus dem ihr erteilten Auftrag keine Ansprüche mehr. Durch ihre und ihrer Subunternehmer verspätete und mangelhafte Lieferung seien der Arbeitsgemeinschaft höhere Unkosten erwachsen als die Restforderung der Zedentin ausmache. Die Klägerin könne nicht Leistung an sich verlangen; sie sei nur Durchgangsstelle für die Zahlungen an die Unterlieferanten. Auch aus der Schlußvereinbarung könne die Klägerin keine Rechte herleiten, weil diese sich ausschließlich auf Nachtragsarbeiten beziehe, die den der Klägerin abgetretenen Anspruch nicht betrafen. Die Klägerin habe die Vereinbarungen Kin. mit der Arbeitsgemeinschaft Ka. in vollem Umfange gebilligt. Sie müsse die Übersendung der Akzepte an die Sparkasse H. als Erfüllung gegen sich gelten lassen. Der Arbeitsgemeinschaft ständen beträchtliche Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu. Diese habe sich vor dem Abschluß des Abtretungsvertrages verpflichtet, der Firma Sch. so ausreichende Geldmittel zur Verfügung zu stellen, daß der Auftrag reibungslos ausgeführt werden könne. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen. Dadurch sei der Arbeitsgemeinschaft infolge Verzögerung und Schlechtlieferung eine Schadensersatzforderung von 42.401,64 DM entstanden. Mit dieser rechnet die Beklagte gegenüber dem Klageanspruch vorsorglich auf. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

8

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht hält die Klägerin auf Grund des Abtretungsvertrages mit der Firma Sch.-Ka. in Verbindung mit der von jener genehmigten Schlußvereinbarung vom 21. März 1952 zur Geltendmachung der Klageforderung für berechtigt. Es ist der Auffassung, die Einwendungen der Beklagten gegen den Klageanspruch seien nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei die Abtretung des Vergütungsanspruchs der Firma Sch. an die Klägerin rechtswirksam; auch habe die Klägerin auf ihre Rechte aus der Zession nicht verzichtet. Die Klägerin sei durch die Abtretung in die Gläubigerstellung der Zedentin eingetreten. Als Sicherungsnehmerin habe sie Beschränkungen in ihrer Verfügungsmacht allenfalls gegenüber der Firma Sch., nicht aber im Verhältnis zu der Beklagten unterlegen. Es treffe nicht zu, daß die in der Schlußvereinbarung zugebilligte restliche Vergütung von 17.000 DM ausschließlich für Nachtragsarbeiten bestimmt gewesen sei, die mit dem an die Klägerin abgetretenen Anspruch nichts zu tun gehabt hätten. Denn der Aussage des Zeugen Kin. sei zu entnehmen daß die vereinbarten Preise nach der eigenen Ansicht der Beklagten Einheitspreise gewesen seien und etwaige Nachtragsarbeiten eingeschlossen hätten.

10

Das Berufungsgericht ist weiter der Meinung, der Beklagten ständen weder mittelbare noch unmittelbare Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin zu. Etwaige Ansprüche dieser Art gegen die Zedentin Sch. aus verspäteter oder mangelhafter Lieferung seien durch die Schlußvereinbarung hinfällig geworden. Darin vorbehaltene Gewährleistungsansprüche habe die Beklagte nicht substantiiert geltend gemacht. Eine Verpflichtung, der Zedentin die zur Zwischenfinanzierung des Auftrags der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Gelder jeweils zur Verfügung zu stellen und die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel laufend zu überwachen, habe die Klägerin, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nicht übernommen.

11

Die Klägerin habe endlich nicht das Verhalten Kindts zu vertreten, sofern dieser die Befriedigung der Klägerin vereitelt und damit eine Vertragsverletzung gegenüber der Beklagten begangen haben sollte. Denn die Klägerin habe Kin. weder Geschäftsführungs- noch Vertretungsbefugnis noch das Recht eingeräumt, für sie oder zusammen mit ihr zu handeln.

12

Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.

13

Sie werden von der Revision auch nicht beanstandet.

14

II.

Dagegen greift die Revision das angefochtene Urteil in folgenden zwei Punkten an:

15

1.)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Kin. weder von der Klägerin zum Abschluß der Vereinbarung vom 21. März 1952 ermächtigt worden noch bei den Verhandlungen gegenüber dem Inhaber der Beklagten als Vertreter der Klägerin aufgetreten sei. Soweit die Schlußvereinbarung die an die Klägerin abgetretene Forderung zum Gegenstand gehabt habe, stelle sie sich als die Verfügung eines Nichtberechtigten dar. Diese sei von der Klägerin nur insoweit genehmigt worden, als die umstrittenen Werklohnansprüche für das Objekt Ka. auf 17.000 DM festgesetzt worden seien. Dagegen habe sich die Klägerin mit den sonstigen Abmachungen, insbesondere den zwischen dem Inhaber der Beklagten und Kin. vereinbarten Zahlungsmodalitäten, nicht einverstanden erklärt. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte sei den Beweis dafür schuldig geblieben, daß die Klägerin die Hingabe der Wechsel an die Sparkasse in H. als Erfüllung gegen sich habe gelten lassen wollen. Die von dem Zeugen Kin. bekundete Äußerung des Direktors D. von der Klägerin, an sich hätten die Akzepte oder doch solche im Gegenwert von 17.000 DM an die Klägerin als Inhaberin der Forderung gehen müssen, diese werde sich aber, nachdem die Wechsel nun einmal dort deponiert seien, wegen der Herausgabe der Papiere an die Sparkasse wenden, sei nicht mehr als der Ausdruck der Annahme, die Klägerin werde den von der Beklagten noch geschuldeten Betrag nunmehr von der Sparkasse erhalten und die Angelegenheit dann als erledigt betrachten. Die Genehmigung nur eines Teils der Schlußvereinbarung hält das Berufungsgericht für rechtlich bedenkenfrei, weil zwischen dem genehmigten Teil, d.h. der Festlegung der noch zu zahlenden Summe, und dem von der Genehmigung nicht betroffenen Teil, nämlich der Tilgung der Schuld durch Hingabe von vier Dreimonatsakzepten an die Firma Sch.-H. oder deren Bank, eine klare Scheidung möglich sei.

16

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind zwar nicht begründet; gleichwohl kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten beigetreten werden.

17

a)

Die Auslegung, die das Berufungsgericht den von dem Zeugen Kin. bekundeten Äußerungen des Direktors D. bei der Unterredung am 25. März 1952 hat zuteil werden lassen, ist für das Revisionsgericht bindend. Sie ist denk- und verfahrensgesetzlich nicht zu beanstanden, zumal der Zeuge Kin. dem Direktor D. nach den Feststellungen in den Tatsacheninstanzen erklärt hat, er habe mit der Sparkasse vereinbart, daß zwei der Akzepte bis zur Klärung der von den Klägerin erhobenen Ansprüche bei der Kasse deponiert bleiben sollten. Die Würdigung des Berufungsgerichts widerspricht weder den gesetzlichen Auslegungsregeln noch läßt sie wesentliche Tatsachen unberücksichtigt. Die weitere - im angefochtenen Urteil nicht erörterte - Erklärung Kin., er glaube, daß D. sich damit, daß die Wechsel in H. bei einem Schwesterinstitut lagen, als befriedigt angesehen habe, macht die Auslegung des Berufungsgerichts ebensowenig unmöglich wie der Hinweis der Revision auf die Tatsache, daß die Klägerin sich mit Schreiben vom 3. April 1952 an die Sparkasse in H. gewandt und um Überweisung des Erlöses der Wechsel gebeten hat. Denn in dem einen Falle handelte es sich nicht um die Bekundung von Tatsachen oder um die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den Äußerungen des Direktors D., sondern um die nicht belegte private Auffassung des Zeugen Kin. von den Vorstellungen D. bei Abgabe der Erklärung. Diese aber brauchte für das Gericht nicht maßgebend zu sein. Daß die Klägerin sich in der Folgezeit wegen der Auszahlung der 17.000 DM an die Sparkasse gewandt hat brauchte ferner nicht als eine Bestätigung der Auffassung angesehen zu werden, daß die Klägerin sich wegen der ihr nach der Schlußvereinbarung zustehenden Forderung durch die Übersendung der Akzepte an die Sparkasse für befriedigt erklären wollte. Vielmehr war dieses Vorgehen nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Landgerichts, der das Berufungsgericht nicht entgegengetreten ist, nur die natürliche Folge der Unterredung zwischen Kin. und D.. Es sollte zu einer Erfüllung der Ansprüche der Klägerin führen, nicht aber deren bereits vollzogene Befriedigung bekunden.

18

b)

Unbegründet ist weiter die auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Verhaltens von D. nicht beachtet, daß Kin. zu der Zeit, als die Wechsel von der Beklagten an die Sparkasse in H. übersandt wurden, durch seine Bestellung zum Geschäftsführer der Firma Sch. Ka. zu der Klägerin in ein Treueverhältnis getreten sei, das ihn zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Klägerin bei der Zedentin verpflichtet habe. Denn die von der Revision angeführte Einsetzung Kin. als Vertrauensmann der Klägerin bei der Firma Sch. ist in den Tatsacheninstanzen von den Parteien nicht vorgetragen worden. Die Revision verweist insoweit auf das dem Berufungsgericht ohne dessen Ansuchen übersandte Urteil der II. Großen Strafkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 8. Mai 1956 - 2 KLs 3/54 -, durch das Kin. von dem Verdacht der Untreue zum Nachteil der Klägerin mangels ausreichenden Beweises freigesprochen worden ist. Das Strafurteil ist jedoch ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Es konnte daher von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden; auch stellt es keinen Verstoß gegen § 236 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht die von der Revision angeführte Tatsache bei der Würdigung der Erklärungen des Direktors D. unbeachtet gelassen hat. Im übrigen ist nicht einzusehen, weshalb die Bestellung Kin. zum. Vertrauensmann der Klägerin bei der Zedentin den Äußerungen D. einen anderen Sinn geben könnte.

19

c)

Das Berufungsgericht folgert aus der Feststellung, daß Kindt weder von der Klägerin zu Vereinbarungen mit der Beklagten ermächtigt war noch die Verhandlungen als deren Vertreter führen wollte, er habe über die an die Klägerin abgetretene Forderung als Nichtberechtigter verfügt. Die in der Schlußvereinbarung enthaltenen Verfügungen seien, soweit davon Rechte der Klägerin betroffen seien, unwirksam gewesen. Ihre Wirksamkeit sei von einer Genehmigung der Klägerin abhängig gewesen (§§ 185 Abs. 2 Satz 1, 184 Abs. 1 BGB).

20

Diese Ausführungen begegnen - abgesehen von dem in diesem Zusammenhang unrichtigen Zitat des § 177 Abs. 1 BGB - keinen rechtlichen Bedenken. Die im Vergleichswege erfolgte Festlegung der Forderung aus dem Bauvorhaben Ka. auf 17.000 DM enthält insofern eine Verfügung, als damit ein Verzicht auf die weitergehenden Ansprüche des Gläubigers verbunden war. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es auf Grund einer für diesen Rechtszug verbindlichen Auslegung der Erklärungen des Direktors D. vom 25. März 1952 nur diese Verfügung Kin. für genehmigt hält. Das angefochtene Urteil läßt jedoch eine Erörterung vermissen, welchen Einfluß etwaige weitere - mangels Genehmigung der Klägerin unwirksame - Verfügungen Kin. auf den rechtlichen Bestand des Vertragswerks vom 21. März 1952 jedenfalls insoweit haben mußten, als es sich um die Forderung aus dem Bauvorhaben Ka. handelte. Die Erwägung, gegen die Gültigkeit der Genehmigung beständen ungeachtet deren Beschränkung auf einen Teil der Vereinbarung keine rechtlichen Bedenken, weil zwischen dem genehmigten und dem nicht genehmigten Teil der Abmachung eine klare Scheidung möglich sei, trifft nicht den Kern der Sache; denn es geht hier nicht um die Frage, ob eine auf einen Teil der vom Nichtberechtigten getroffenen Verfügungen begrenzte Genehmigung wirksam erteilt werden kann, sondern darum, ob ein einheitlicher Vertrag, der mehrere unwirksame Verfügungen enthält, auch dann rechtliche Geltung für sich beanspruchen darf, wenn nur ein Teil der Verfügungen infolge Genehmigung Wirksamkeit erlangt hat.

21

Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen wesentlichen Teil der von Kin. mit der Beklagten getroffenen Abreden nicht genehmigt. Es handelt sich dabei um die vorgesehene Tilgung der festgelegten Gesamtforderung durch vier "der Firma Sch." zur Verführung zu stellende Akzepte der Beklagten, sowie ferner um die - in der schriftlichen Schlußvereinbarung nicht enthaltene - Abrede, die sich auf die Übersendung dieser Akzepte an die Sparkasse in Hof bezog. Daß es sich insoweit lediglich um Zahlungsmodalitäten handelte, wie das Berufungsgericht meint, trifft nicht zu. Das Einverständnis eines Vertragsteils damit, daß eine fällige Schuld des anderen Teils gestundet und durch Akzepte getilgt werden soll, die zudem einem anderen als dem wirklichen Inhaber der Forderung gegeben werden sollen, stellt eine Verfügung über die Forderung dar. Denn diese wird durch eine solche Abrede in ihrem Bestand geändert, indem an die Stelle der regelmäßigen Tilgung durch unmittelbare Leistung an den Berechtigten eine andersartige Erfüllungsvereinbarung gesetzt wird. Das Einverständnis des von der Klägerin, der wirklichen Gläubigerin, hierzu nicht ermächtigten Assessors Kin. mit dieser Art der Tilgung stellte mithin die Verfügung eines Nichtberechtigten dar, die zu ihrer Wirksamkeit gemäß den §§ 185 Abs. 2 Satz 1, 184 Abs. 1 BGB der Genehmigung der Klägerin bedurfte. Diese Genehmigung hat die Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht erteilt. Hieraus folgt, daß der Teil der Vereinbarungen zwischen dem Inhaber der Beklagten und den Assessor Kin., der sich auf die Tilgung der Forderung aus dem Ka. Bauvorhaben bezog, mangels Zustimmung des wirklichen Gläubigers keine Wirksamkeit erlangt hat. Ist aber ein Teil der Vereinbarungen vom 21. März 1952 unwirksam geblieben, so ist nach den jedenfalls entsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 139 BGB das gesamte Vertragswerk im Zweifel mindestens insoweit unwirksam, als es sich auf die Ansprüche aus dem Bauvorhaben in Ka. bezieht.

22

Ob die Beteiligten die Abmachungen auch dann getroffen hätten, wenn sie mit der Möglichkeit gerechnet hätten, die im Vertrags vorgesehene Art der Zahlung werde im Verhältnis zu dem tatsächlichen Gläubiger nicht zu einer Tilgung der im Vertragswerk eingegangenen Verbindlichkeit führen, ist nach Lage der Sache kaum anzunehmen. Immerhin kann dies in der Revisionsinstanz nicht abschließend beurteilt werden, weil es insoweit an Feststellungen in den Tatsacheninstanzen fehlt.

23

d)

Könnte die Klägerin Ansprüche aus der Schlußvereinbarung nicht herleiten, weil diese mangels Genehmigung eines Teils der darin enthaltenen Verfügungen unwirksam ist, so wäre die Klage dennoch nicht ohne weiteres zur Abweisung reif. Vielmehr wäre zu untersuchen, ob die Klägerin bei einer Unwirksamkeit des Abkommens vom 21. März 1952 auf die ihr abgetretene ursprüngliche Forderung der Firma Sch. Ka. zurückgreifen kann, die auch dem Vergleich zugrunde liegt (vgl. RGZ 164, 212, 217). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Anspruch noch besteht und ob und inwieweit die Arbeitsgemeinschaft ihm durch Einwendungen, insbesondere durch Aufrechnung mit Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüchen, begegnen kann, läßt sich in diesem Rechtszuge nicht entscheiden; denn da die Klägerin den Klageanspruch bisher ausschließlich auf das Vertragswerk vom 21. März 1952 gestützt hat, ist das Bestehen einer Restforderung aus dem mit der Firma Sch.-Ka. geschlossenen Werkvertrage in den Tatsacheninstanzen nicht erörtert worden.

24

Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz.

25

2)

Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht bedürfte es allerdings nicht, wenn die von der Revision weiterhin aufrecht erhaltene Einrede der Verjährung sowohl gegenüber der auf die Schlußvereinbarung gestützten Forderung als auch - im Falle der Unwirksamkeit des Vertragswerks vom 21. März 1952 - gegenüber dem an die Klägerin abgetretenen Werklohnanspruch der Firma H. Sch.-Ka. durchgriffe. Das ist indessen nicht der Fall.

26

a)

Wäre die Schlußvereinbarung ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Klägerin zu einem Teil der darin enthaltenen Verfügungen voll wirksam, so wäre der Klageanspruch nicht verjährt. Denn das Abkommen vom 21. März 1952 stellt, wie nach seiner Vorgeschichte und seinem Inhalt nicht zweifelhaft sein kann, eine auf gegenseitigem. Nachgeben beruhende vergleichsweise Regelung der aus den Bauvorhaben Ka. und Ki. entstandenen Streitigkeiten zwischen den Arbeitsgemeinschaften und den beiden Firmen Sch. dar. Enthält die Vereinbarung aber einen echten Vergleichs so ist für den darauf gestützten Anspruch eine selbständige Rechtsgrundlage geschaffen worden. Für eine solche Forderung hat mit dem Abschluß des Vergleichs eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Ob dem Vergleich eine novierende Wirkung zukommt oder ob der Anspruch aus dem Abkommen vom 21. März 1952 der gleichen Verjährung unterliegt wie die durch ihn geregelte umstrittene Werklohnforderung, braucht nicht entschieden zu werden. Im ersten Falle liefe eine 30-jährige Verjährung (RGZ 75, 4), im zweiten, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die vierjährige Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB (vgl. auch RG bei Gruchot 60, 658, 660 f). Da der von der Klägerin in dieser Sache beantragte Zahlungsbefehl der Beklagten am 20. Februar 1956 zugestellt worden ist, wäre die Verjährung eines auf der Schlußvereinbarung beruhenden Anspruchs, bis zur Klageerhebung keinesfalls eingetreten (§§ 198, 201, 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

27

b)

Wäre das Vertragswerk vom 21. März 1952 jedoch unwirksam, so müßte die Klägerin auf die ihr abgetretene ursprüngliche Forderung zurückgreifen. Dieser Anspruch, dessen Verjährung nach den Feststellungen in den Tatsacheninstanzen mit dem Schlüsse des Jahres 1951 begonnen hat, wäre bis zur Klageerhebung verjährt gewesen, wenn die Verjährung nicht vor ihrem Ablauf unterbrochen worden wäre. Eine solche Unterbrechung könnte darin erblickt werden, daß die Beklagte bei den Vergleichsverhandlungen den auf die Klägerin übergegangenen Werklohnanspruch anerkannt hat (§ 208 BGB). Ob das Verhalten der Beklagten bei den Verhandlungen über das Abkommen vom 21. März 1952 die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB rechtfertigt - ein solches Anerkenntnis liegt im Zweifel nicht vor (RG Recht 1908, 255 und 1339 = DJZ 1908 Sp 537) -, ist allerdings eine Tatfrage, zu der das Berufungsgericht, das von der Rechtswirksamkeit der Schlußvereinbarung ausgegangen ist, Feststellungen nicht getroffen hat.

28

Kann somit in diesem Rechtszuge eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klageanspruch verjährt ist, nicht getroffen werden, so muß es bei der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht sein Bewenden haben.

29

III.

Das Oberlandesgericht wird hiernach zunächst zu prüfen haben, ob nach dem Villen der an der Schlußvereinbarung Beteiligten die darin getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Verpflichtung der Beklagten, zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Bauvorhaben Ka. 17.000 DM zu zahlen, auch dann wirksam sein sollten, wenn die Beklagte erkannt hätte, daß sie durch die Übersendung der Akzepte an die Sparkasse in H. von ihrer Schuld gegenüber der Klägerin nicht befreit werden würde.

30

1)

Gelangt das Berufungsgericht auf Grund ergänzender Untersuchungen zu einer Bejahung dieser Frage, so wäre die auf die Schlußvereinbarung gestützte Klageforderung begründet. Da die Einrede der Verjährung gegenüber diesem Anspruch nicht durchgreift, müßte die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden.

31

2)

Ergeben die Erhebungen des Berufungsgerichts jedoch, daß die Vereinbarungen vom 21. März 1952 mangels Genehmigung aller darin enthaltener Verfügungen durch die Klägerin insgesamt unwirksam sind, so kommt es darauf an, ob das Verhalten der Beklagten bei den Vergleichsverhandlungen unzweideutig darauf abzielte, den Werklohnanspruch aus dem Bauvorhaben Ka. anzuerkennen.

32

a)

Wäre diese Frage zu verneinen, so stände der Geltendmachung des der Abtretung ursprünglich zugrunde liegenden Anspruchs die einrede der Verjährung entgegen. Die Klage wäre damit reif zur Abweisung.

33

b)

Anders wäre die Rechtslage, wenn das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis käme, daß die Beklagte bei ihrem Vergleichsangebot oder in sonstiger Weise unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Schlußvereinbarung den Werklohnanspruch aus dem Bauvorhaben Ka. anerkannt hat. In diesem Falle wäre über die Frage zu entscheiden, ob durch ein solches Anerkenntnis die Verjährung des der Klägerin abgetretenen Werklohnanspruchs unterbrochen ist (§ 208 BGB).

34

Die Revision will freilich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 208 BGB in jedem Falle verneinen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe, da die Klägerin an den Abmachungen nicht beteiligt gewesen sei und die Beklagte ebenso wie Kin. Ansprüche der Klägerin auf Grund der Abtretung der Firma Sch.-Ka. nicht mehr für bestehend erachtet habe, weder einen Anspruch der Klägerin anerkennen wollen noch ihr Anerkenntnis der Klägerin gegenüber erklärt.

35

Es ist richtig, daß die Klägerin, obwohl ihr die von der Firma Sch.-Ka. geltend gemachte Forderung kraft Abtretung zustand, an der Schlußvereinbarung nicht beteiligt war. Es trifft auch zu, daß der die Verhandlungen mit den Arbeitsgemeinschaften führende Assessor Kin. als Vertreter der Firmen Sch. in Ka. und H., nicht aber namens der Klägerin aufgetreten ist. Weiterhin ist Kin. nicht wie das Berufungsgericht annimmt, dadurch Berechtigter im Sinne des § 208 BGB geworden, daß die Klägerin seine in der Schlußvereinbarung abgegebenen Erklärungen, soweit sie die Festlegung der Restforderung aus dem Bauvorhaben Ka. auf 17.000 DM betrafen, genehmigt hat. Eine solche Rechtsfolge hat die Genehmigung nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht. Sie bewirkt lediglich, daß die bis dahin unwirksame Verfügung des Nicht berechtigten rückwirkend Wirksamkeit erlangt (§ 184 Abs. 1 BGB).

36

Gleichwohl würde es, wenn bei den Verhandlungen, die zum Abschluß der Vereinbarungen vom 21. März 1952 geführt haben, ein Anerkenntnis der Beklagten zum Ausdruck gekommen wäre, dem Sinn und Zweck des § 208 BGB nicht zuwiderlaufen, eine solche Erklärung der Beklagten als eine Anerkennung der Schuld auch der Klägerin gegenüber aufzufassen.

37

Dem Inhaber der Beklagten mag es ferngelegen haben, das in der Schlußvereinbarung liegende Zahlungsversprechen gegenüber der Klägerin abzugeben. Es kam ihm jedoch, wie nach Lage der Umstände ohne weiteres anzunehmen ist, darauf an, daß eine von ihm mit Bezug auf das Bauvorhaben Ka. einmal eingegangene Verbindlichkeit durch eine abschließende Zahlung auch getilgt wurde.

38

Wenn § 208 BGB die Unterbrechung der Verjährung davon abhängig macht, daß der Verpflichtete das Verhalten, aus dem sein Bewußtsein von dem Bestehen der Forderung unzweideutig hervorgeht, "dem Berechtigten gegenüber" erkennen läßt (RGRK 10. Aufl. Anm. 2 zu § 208 BGB), so wird damit nicht eine Anerkennung des Anspruchs durch unmittelbare Erklärung an den Gläubiger erfordert. Nach herrschender und zutreffender Meinung handelt es sich bei dem Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung; es genügt vielmehr jedes zur Kenntnisnahme des Berechtigten bestimmte und geeignete Verhalten, das klar und unzweideutig das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen der Schuld bezeugt. Die ein Anerkenntnis enthaltende Erklärung des Schuldners braucht nicht unmittelbar gegenüber dem Gläubiger abgegeben zu werden; dem Zweck der Vorschrift wird auch damit entsprochen, daß die Anerkennung gegenüber einem Dritten erklärt wird. Allerdings muß dieser im Einverständnis mit dem Berechtigten handeln, und der Verpflichtete darf nicht zu erkennen gegeben haben, daß er ein Anerkenntnis diesem Berechtigten gegenüber nicht abzugeben gewillt ist.

39

Ähnlich würden die Dinge liegen, wenn in dem Verhalten der Beklagten bei den zu der Vereinbarung vom 21. März 1952 führenden Verhandlungen eine Anerkennung der Werklohnforderung zu erblicken wäre. Der Inhaber der Beklagten wäre mit einer so zu wertenden Erklärung von dem Bestehen einer Restschuld der Arbeitsgemeinschaft aus dem Bauvorhaben Ka. ausgegangen. Diese Haltung hätte er dem Assessor Kin. zu erkennen gegeben, von dem er, wie aus der schriftlichen Vereinbarung vom 21. März 1952 hervorgeht, wußte, daß er auch die Firma H. Sch. in Ka. vertrat. Der Inhaber der Beklagten hätte damit die Schuld gegenüber einer Person anerkannt, die er für den Berechtigten hielt. Seine Erklärung wäre nicht als unverbindliche Unterrichtung Kin. von dem Bestehen einer Schuld gegenüber einem Dritten gemeint; diese hätte zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB nicht führen können. Die Erklärung hätte vielmehr den ernsthaften Willen der Beklagten bekundet, die in der Schlußvereinbarung eingegangene Verbindlichkeit dem Berechtigten gegenüber zu erfüllen. Die Beklagte mag zwar nicht der Meinung gewesen sein, daß der Klägerin aus der Abtretung der Firma Sch.-Ka. noch Ansprüche gegen sie zustanden. Die Klägerin war aber an der Schlußvereinbarung nicht beteiligt. Der Inhaber der Beklagten hätte daher keinen Anlaß gehabt, zu einer etwa noch bestehenden Forderung der Klägerin Stellung zu nehmen. Da vielmehr bei den Abmachungen vom 21. März 1952 zwischen der Beklagten und Kin. von der Klägerin nicht die Rede war, hätte der Wille der Beklagten auch nicht dahin gehen können, etwa bestehende Ansprüche der Klägerin unbefriedigt zu lassen.

40

Kin. hat - gegebenenfalls - ein solches Anerkenntnis der Beklagten am 21. März 1952 entgegengenommen. Er hat es wenige Tage später mit einer Abschrift der Schlußvereinbarung der Klägerin überbracht. Diese hat sich durch ihren Direktor D. mit der Zahlung restlicher 17.000 DM einverstanden erklärt. Damit wäre das in einem Zahlungsversprechen liegende Anerkenntnis nach § 208 BGB als der Klägerin gegenüber abgegeben anzusehen. Denn die Bedeutung des § 208 BGB liegt vornehmlich darin, jede von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig ausgehende, für den Berechtigten bestimmte Erklärung des Verpflichteten als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis gelten zu lassen, sofern der Berechtigte demnächst hiervon erfährt. Daß der Verpflichtete sich über die Person des Gläubigers im Klaren ist, wird zur Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB nicht erfordert. Es kommt vielmehr nur darauf an, daß die Anerkennung des Verpflichteten für den - wirklichen oder vermeintlichen - Berechtigten bestimmt war und daß der wahre Berechtigte Gelegenheit hatte, von der Erklärung des Verpflichteten Kenntnis zu nehmen.

41

Würde das Berufungsgericht also feststellen, daß die Beklagte die Werklohnforderung aus dem Bauvorhaben Ka. unabhängig von der Wirksamkeit der Schlußvereinbarung vom 21. März 1952 anerkannt hat, so wäre die Verjährung dieses Anspruchs vor der Klageerhebung nicht eingetreten.

42

IV.

Nach alledem ist, wie geschehen, zu erkennen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch nicht feststeht, dem Berufungsgericht überlassen worden.

Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Bundesrichter Erbel ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann