Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1965, Az.: VI ZR 227/64
Haftung für einen Verrichtungsgehilfen; Begriff des Verrichtungsgehilfen; Entlastungsbeweis nach § 831 BGB; Exculpation nach § 831 BGB; Betrieb eines Kraftfahrzeugs; Unterbrechung der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs; Hemmung der Verjährung durch Einreichung einer Klage; Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Klage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 227/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 09.07.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 1149-1151 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Firma H. & Söhne, D., R.straße ...
Prozessgegner
Gießer Ernst K., U., H. Str.,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1965
unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck. Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 9. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger macht die Beklagte für einen Unfall verantwortlich, den er am 17. Januar 1956 auf seiner Arbeitsstelle bei der Maschinenfabrik P. AG in I. erlitten hat. Der Kläger war im Begriff, an einem Lastkraftwagen der Beklagten vorbeizugehen, der in der Toreinfahrt einer Werkhalle mit einer Werkzeugmaschine beladen wurde. Zu diesem Zweck mußte die Plane des Lastkraftwagens mit einem Teil der tragenden Spriegel entfernt und anschließend wieder angebracht werden. Während der Fahrer St. mit den aus rundem Eisenrohr bestehenden Spriegeln hantierte, rutschte einer der Spriegel vom Wagen und fiel dem vorübergehenden Kläger trotz eines Warnrufes des Fahrers auf den Kopf. Der Kläger trug eine Gehirnerschütterung davon und wurde arbeitsunfähig. Seit dem 1. Juli 1957 bezieht er Invalidenrente. Bis zum 30. April 1958 erhielt er auch von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallrente. Mit dem Verlangen nach Weitergewährung dieser Rente wurde der Kläger mit der Begründung abgewiesen, daß die noch vorhandenen Krankheitserscheinungen und Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 17. Januar 1956, sondern auf altersbedingte gesundheitliche Veränderungen und frühere Unfälle aus den Jahren 1953 und 1954 zurückzuführen seien (Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. August 1959 - S 4/U 613/58 - und Beschluß des Landessozialgerichts in Darmstadt vom 8. Februar 1960 - L 3/U 188/59).
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 8. Mai 1956 den Unfall dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, der T. Versicherungs AG in H. Anschließend fanden über seine Ersatzansprüche Verhandlungen zwischen seinem Bevollmächtigten und der Versicherungsgesellschaft statt. Diese erklärte, eine abschließende Stellungnahme solange nicht abgeben zu können, bis das Verfahren vor dem Sozialgericht Klarheit darüber erbracht habe, inwieweit die Beschwerden den Klägers auf den Unfall zurückzuführen seien und dem Kläger nach Empfang sozialversicherungsrechtlicher Renten ein eigener Schadensersatzanspruch verblieben sei; im Falle der Klageerhebung werde sie beantragen, den Rechtsstreit bis zum Abschluß des sozialgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Der Kläger forderte eine Vorschußzahlung von 1.000 DM, wenn er von einer sofortigen Klageerhebung absehen solle. Die Versicherung bot 1.000 DM zur Abfindung des Schmerensgeldanspruchs und sagte im Schreiben vom 20. Dezember 1958 zu, die Einrede der Verjährung bis einen Monat nach Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu erheben, falls eine Verständigung über die Höhe des Schmerzensgeldes erzielt werde. Der Kläger lehnte die Abfindung wegen des Schmerzensgeldes ab. Am 4. Februar 1959 schrieb die Versicherung unter Bezugnahme auf ein neueres ärztliches Gutachten, sie halte das angebotene Schmerzensgeld schon für zu hoch und einen Anspruch auf Verdienstausfall nicht für gegeben; sie biete eine Gesamtabfindung von 1.250 DM an und halte sich an dieses Angebot für 3 Wochen gebunden; bei Ablehnung seien alle bisherigen Vorschläge, auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes, als hinfällig anzusehen; nach Ablauf der Frist verbleibe dem Kläger nur die Klage. Der Kläger antwortete hierauf zunächst nicht mehr, sondern wandte sich erst nach Abschluß des sozialgerichtlichen Verfahrens am 24. Februar 1960 wieder an die Versicherung, die sich nunmehr auf Verjährung berief und lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht noch 500 DM als Gesamtabfindung anbot.
Mit der am 20. April 1960 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall und Zahlung eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Er hat behauptet, seine Erwerbsunfähigkeit habe mindestens bis zum 30. April 1958 auf dem Unfall vom 17. Januar 1956 beruht. Er hat den Verdienstausfall, der ihm in dieser Zeit entstanden ist, ohne durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt zu sein, auf 5.752,56 DM beziffert und diesen Betrag nebst Prozeßzinsen gefordert.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, die Ansprüche aber weiterhin auch nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat behauptet, ihr Lastzug habe sich in einwandfreiem Zustand befunden; ihr Fahrer habe alle Sorgfalt aufgewendet. Er sei zuverlässig und sorgfältig ausgewählt gewesen, Den Kläger treffe ein eigenes Unfallverschulden, weil er sich in einem engen Durchgang neben dem Lastkraftwagen bewegt habe.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Kläger mit dem Schmerzensgeldanspruch abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers auch seinen Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte dem Kläger sowohl nach § 831 BGB als auch nach § 7 StVG schadensersatzpflichtig geworden. Der Fahrer St., so hat es zu § 831 BGB ausgeführt, hat den Kläger widerrechtlich in Ausführung der Verrichtungen verletzt, die ihm mit der Bedienung des Lastkraftwagens einschließlich Entfernen und Anbringen der Plane von der Beklagten aufgetragen worden waren, Der Unfall des Klägers, so hat es zu § 7 StVG erwogen, ist zugleich dem Betriebe des Kraftfahrzeugs der Beklagten zuzurechnen, da er sich in nahem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang, nämlich der Beladung und damit verknüpften Herrichtung des Fahrzeugs ereignet hat. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2.
Daß sich die Beklagte von der Schadenshaftung aus § 831 BGB durch Führung des Entlastungsbeweises nach Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung befreit habe, hat das Berufungsgericht verneint, Es läßt dahingestellt, ob die Beklagte bei der Auswahl und Beaufsichtigung ihres Fahrers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Der Entlastungsbeweis scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls daran, daß die Beklagte nicht bewiesen hat, bei der Bereitstellung des ihrem Fahrer anvertrauten Fahrzeugs - der Beschaffung des Geräts - die erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben; es stehe nicht fest, daß die Haltevorrichtung für die Spriegel einwandfrei gewesen sei.
Die Revision tritt dieser Würdigung mit der Rüge entgegen, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Verhandlungsmaxime verletzt. Niemand habe behauptet, daß der Unfall auf eine unzureichende Haltevorichtung für die Spriegel zurückzuführen sei; geltend gemacht sei vielmehr nur, daß St. den Spriegel aus Unachtsamtkeit fallen gelassen habe, Die Beklagte habe daher keine Veranlassung gehabt, sich mit der Möglichkeit einer fehlerhaften Haltevorrichtung auch nur auseinanderzusetzen" Das Berufungsgericht hätte, wenn ihm der Sachverhalt und der Inhalt des Sachvortrags zweifelhaft gewesen sei, von seinem Fragerecht Gebrauch machen müssen. Die Beklagte hätte dann durch das Zeugnis von St. und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß die denkbar einfach gestaltete Haltevorrichtung intakt gewesen sein müsse, weil sonst das Verdeck gar nicht hätte befestigt werden können.
Mit diesen Einwendungen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils war es unstreitig, daß es zu dem Unfall des Klägers gekommen ist, weil ein Spriegel aus der Haltevorrichtung rutschte. Diesen Unfallhergang hatte die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10. Oktober 1961 ausdrücklich behauptet. Entgegen dem Vortrag der Revision hat sich die Beklagte daher denn auch durchaus veranlaßt gesehen, sich mit der Möglichkeit einer fehlerhaften Haltevorrichtung auseinanderzusetzen; sie hat bereits im landgerichtlichen Verfahren Zeugenbeweis dafür angetreten, daß ihr Lastkraftwagen und seine Einrichtung einschließlich der Plane und der Spriegeleinrichtung laufend überprüft worden seien und sich am Unfalltage in völlig einwandfreiem und verkehrstüchtigem Zustand befunden hätten. Der von ihr benannte Zeuge, ihr Prokurist S., ist hierüber auch vernommen worden. Das Berufungsgericht hat in seiner Aussage jedoch - abweichend vom Landgericht - keinen hinreichenden Beweis dafür gesehen, daß die Haltevorrichtung tatsächlich in Ordnung gewesen ist. Diese Beweiswürdigung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht angreifbar, Daß die Haltevorrichtung einfach konstruiert war und die Spriegel in ihrer Gesamtheit die Plane trugen, schloß die Schadhaftigkeit oder sonstige Ordnungswidrigkeit der Haltevorrichtung des abgerutschten Spriegels nicht aus. Es stand in der freien tatrichterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts, ob es ebenso wie das Landgericht den Beweis der Einwandfreiheit für geführt erachtete oder nicht. Hierüber brauchte die Beklagte, die durch einen Rechtsanwalt vertreten war, auch nicht belehrt zu werden. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, der Beklagten unter Bekanntgabe seiner Auffassung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antritt weiterer Beweise nahe zu legen. Die Revisionsrüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO ist unbegründet.
3.
Obwohl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verjährungsfristen des § 852 BGB und des § 14 StVG am Tage des Unfalls in Lauf gekommen sind und bis zur Einreichung der Klage bereits mehr Zeit vergangen war, als die Verjährungsfristen betragen, hat das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten.
a)
Soweit der Kläger Schmerzensgeld beansprucht, ist die Verjährung nach Ansicht des Berufungsgerichte dadurch unterbrochen worden, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Wirkung für diese den Anspruch in der vorprozessualen Korrespondenz Ende 1958/Anfang 1959 im Sinne des § 208 BGB anerkannt hat.
Dieser Auffassung tritt die Revision entgegen; sie ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
Zutreffend legt das Berufungsgericht dieser Beurteilung zugrunde, daß als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten gilt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs ergibt, mag sich dies auch nur auf den Grund des Anspruchs beziehen und mögen auch gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 160/59 - VersR 1960, 831, 832 mit weiteren Nachweisen; vom 20. November 1962 - VI ZR 6/62 - VersR 1963, 187, 188) [BGH 20.11.1962 - VI ZR 6/62]. Ein solches Anerkenntnis hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei in den Schreiben der Versicherung vom 1. Dezember, 20. Dezember 1958, 9. Januar und 4. Februar 1959 erblickt, in denen die Versicherung dem Kläger angeboten hat, ihn wegen des Schmerzensgeldes durch Zahlung von 1.000 DM abzufinden, ohne daß sie die Haftung der Beklagten für ein Schmerzensgeld im mindeste: infrage gestellt hätte. Nur daß dem Kläger ein von der Sozialversicherung nicht gedeckter Verdienstausfall zu ersetzen bleibe, hat die Versicherung in Zweifel gezogen. Mit den Worten ihres Schreibens vom 20. Dezember 1958, daß ihres Erachtens dem Kläger außer dem Schmerzensgeldanspruch weitere Ansprüche nicht erwachsen seien bzw. (wegen des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO) noch zuständen, hat die Versicherungsgesellschaft deutlich zu erkennen gegeben, daß sie einen Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für berechtigt hielt. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs damals unterbrochen worden ist. Bevor die neu in Gang gekommene dreijährige Verjährungsfrist ablief, war der Schmerzensgeldanspruch aber bereits rechtshängig geworden.
b)
Was den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall betrifft, so hat das Berufungsgericht im Blick auf die Anspruchsgrundlage der §§ 7, 11 StVG den Eintritt der in § 14 Abs. 1 StVG bestimmten zweijährigen Verjährung verneint, weil die Verjährung nach § 14 Abs. 2 StVG durch schwebende Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz in der Zeit vom 9. Mai 1956 bis zum 4. Februar 1959 gehemmt und bei Einreichung der Klageschrift am 20. April 1960 daher nicht schon vollendet gewesen sei.
Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen, daß Verhandlungen während des ganzen angegebenen Zeitraums geschwebt hätten. Zwar begann der Schriftwechsel, den die Parteien vorgelegt haben, erst mit einem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers an den Haftpflichtversicherer der Beklagten vom 27. Mai 1958. Als unstreitig ist aber im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt worden, daß der Kläger bereits mit der Schadensmeldung vom 8. Mai 1956 an den Haftpflichtversicherer herangetreten ist und anschließend Verhandlungen zwischen seinem Bevollmächtigten und der Versicherung über die Ersatzansprüche des Klägers stattgefunden haben. Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes hat die Beklagte nicht gestellt. Entgegen der Ansicht, die von der Beklagten im Berufungsverfahren geäußert worden ist, setzt der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 14 Abs. 2 StVG nicht mehr voraus, als daß der Verpflichtete oder sein Bevollmächtigter auf die Mitteilung des Berechtigten in einer Weise antwortet, die annehmen läßt, er werde im Hinblick auf eine Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen (Senatsurteil vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615 [BGH 13.02.1962 - VI ZR 195/61]). Der Vortrag der Beklagten dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt, war daher nicht geeignet, infrage zu stellen, daß Verhandlungen im Sinne jener Bestimmung mit dem 8. Mai 1956 aufgenommen worden sind und sich bis zum 4. Februar 1959 hingezogen haben. Bedenken bestehen nur dagegen, daß das Berufungsgericht die Verhandlungen bereits mit dem 4. Februar 1959 als beendet angesehen hat und nicht erst in dem Zeitpunkt, zu dem eine Antwort des Klägers auf das Schreiben der Versicherung vom 4. Februar 1959 spätestens zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - LM Nr. 3 zu § 15 StVG). Doch braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden, da die Beklagte hierdurch nicht beschwert ist. Daß die Zeit vom 8. Mai 1956 bis zum 4. Februar 1959 vom Berufungsgericht nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet worden ist, entspricht der gesetzlichen Vorschrift des § 205 BGB.
Vergebens wendet sich die Revision endlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klage mit ihrer Zustellung an die Beklagte am 26. April 1960 wirksam erhoben worden ist und die Verjährung nach § 261 b Abs. 3 ZPO mit Rückwirkung auf den Tag ihrer Einreichung beim Landgericht am 20. April 1960 unterbrochen hat. Ohne daß der Vorsitzende der landgerichtlichen Zivilkammer schon einen Verhandlungstermin bestimmt hatte, ist die Klage auf seine Anordnung der Beklagten allerdings ohne Terminsladung nur erst zur Erklärung auf das vom Kläger gestellte Armenrechtsgesuch zugestellt worden. Das kann jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Wirksamkeit der Klagezustellung nicht beeinträchtigen (BGHZ 11, 175 [BGH 21.11.1953 - VI ZR 130/52]; BGH Urteile vom 19. Januar 1960 - VI ZR 17/59 - VersR 1960, 210; vom 8. Oktober 1964 - III ZR 152/63 - VersR 1964, 1305). In dieser Hinsicht werden von der Revision auch keine Bedenken erhoben. Sie trägt vielmehr vor, an der Ordnungsmäßigkeit der Klagezustellung fehle es darum, weil am 26. April 1960 nur eine unbeglaubigte Abschrift der Klageschrift zugestellt worden sei. Sie rügt es als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht dies nicht dem Akteninhalt entnommen hat; zummindest hätte das Berufungsgericht den Zweifeln, die sich aus dem Akteninhalt ergeben hätten, aufklärend nachgehen müssen. Indessen kann die Revision auch hiermit keinen Erfolg haben. Wenn auch § 170 ZPO bestimmt, daß die Zustellung eines - nicht in einer Ausfertigung bestehenden - Schriftstücks in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieses Schriftstücks besteht, so ist der in dem Fehlen der Beglaubigung bestehende Mangel der Zustellung doch nach §§ 208, 187 ZPO als unschädlich zu erachten, weil die Beklagte unstreitig das zuzustellende Schriftstück, nämlich die Klage, in inhaltlich richtiger Form übergeben erhalten hat; damit war der Zweck der Zustellung erreicht, dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zu verschaffen. Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 8. Oktober 1964 - III ZR 152/63 a.a.O.), gehört auch die Bestimmung des § 170 ZPO zu den Zustellungsvorschriften, deren Verletzung nach § 187 ZPO als unschädlich behandelt werden kann. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Es sind, wie die genannte Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, keine Gründe ersichtlich, die es geböten, für Verstöße gegen § 170 ZPO die in § 187 ZPO vorgesehene Heilungsmöglichkeit auszuschließen.
Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden, ohne daß noch auf die von der Revision gleichfalls bekämpfte Hilfserwägung des Berufungsgerrichts eingegangen zu werden braucht, daß auf den Tag der Klageeinreichung die Verjährungsunterbrechung selbst dann zurückzubeziehen sei, wenn die Klage nicht schon am 26. April 1960 wirksam zugestellt sein sollte, sondern angenommen werden müßte, daß erst die nach der Bewilligung des Armenrechts im Juni 1961 vorgenommene (erneute) Zustellung der Klage die Rechtshängigkeit begründet habe.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer Dr.
Pfretzschner