Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1962, Az.: VI ZR 6/62
Verjährung des Ersatzanspruchs des Unterhaltsschadens der Witwe nach Tod des Ehemannes bei Verkehrsunfall; Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens durch zwischenzeitliche Anerkennung dem Grunde nach; Unter Vorbehalt der Verrechnung auf sämtliche Ansprüche gezahlter Schadensersatz als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB; Klage gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner; Geltendmachung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs gegen Mitbeklagten; Einwand mitwirkenden Verschuldens; Minderung des Unterhaltsschadens durch eigene Berufstätigkeit; Vorwurf unterlassener Schadensminderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1962
- Aktenzeichen
- VI ZR 6/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 19.10.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1963, 187-189 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Zweitbeklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 27. August 1956 kam der damals 31 Jahre alte Ehemann der Klägerin, der Revierförster Reinhold Ba., bei einem Verkehrsunfall ums Leben, den der Zweitbeklagte als Fahrer eines dem Erstbeklagten gehörenden Kraftwagens schuldhaft verursachte. Als Haftpflichtversicherer der Beklagten hat der G.-Konzern die Klägerin wegen ihrer Ansprüche auf Ersatz der Beerdigungskosten und einiger anderer Schadensbeträge abgefunden. Keine Einigung kam zustande über den Ersatz des Unterhaltsschadens, der für die zur Zeit das Unfalls 29 Jahre alte kinderlose Klägerin mit dem Tode ihres Ernährers eingetreten war. Die Verhandlungen hierüber begannen am 30. November 1956. Zunächst blieb aber abzuwarten, welche Rentenbezüge der Klägerin von der Sozialversicherung gewährt wurden. Später zahlte der G.-Konzern der Klägerin gemäß Schreiben vom 21. April 1958 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1957 insgesamt 118,35 DM. Weitere Leistungen lehnte er mit Schreiben vom 5. Juni 1958 ab. Erneute Verhandlungen, zu denen es in der Zeit vom 29. April bis 8. Juni 1959 kam, führten zu keinem anderen Ergebnis.
Mit der am 30. Dezember 1960 bei Gericht eingereichten und am 21. Januar 1961 zugestellten Klage hat die Klägerin darauf die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch genommen. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1960 hat sie Zahlung von 4.646 DM verlangt, für das Jahr 1961 eine Monatsrente von 100 DM beansprucht und wegen der künftigen schaden die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen beantragt.
Die Beklagten haben die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bestritten. Sie haben eingewendet, die Klägerin sei verpflichtet, den Schaden durch eigene Berufstätigkeit abzuwenden. Bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Stellung komme für sie eine Tätigkeit als Heimleiterin in Frage, für die sie nach einer Ausbildung von 1 1/2 Jahren befähigt sei. Überdies seien alle Ansprüche verjährt.
Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat eingewendet, der Lauf der Verjährung sei durch Anerkenntnis vom 21. April 1958 unterbrochen worden.
Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil die Klage, soweit sie sich gegen den Zweitbeklagten richtet, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung über die Zahlungsansprüche, insoweit bestätigt, als diese nicht auföffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, und die Entscheidung über das Feststellungsbegehren mit der gleichen Einschränkung dahin gefaßt, daß der Zweitbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr nach dem 31. Dezember 1961 dadurch entstehen wird, daß ihr ein Unterhaltsanspruch gegen ihren tödlich verunglückten Ehemann entgangen ist (§ 844 Abs. 2 BGB), soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist; die weitergehende Feststellungsklage hat das Oberlandesgericht abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Zweitbeklagte weiterhin den Antrag auf volle Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1.)
Soweit zur Nachprüfung gestellt wird, ob es zulässig war, über die Klageansprüche eine Entscheidung zunächst nur gegenüber dem Zweitbeklagten zu treffen, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Wird bei einer Klage, die sich gegen mehrere Personen als Gesamt Schuldner richtet, durch Teilurteil nur erst gegen einen der Beklagten erkannt, so hindert das diesen Beklagten nicht an der Geltendmachung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs gegen seine Mitbeklagten, wenn sich in der Folge ergibt, daß sie als Gesamtschuldner mithaftbar sind. Die Bedenken, die von der Revision in dieser Hinsicht aufgeworfen werden, kommen im vorliegenden Falle auch schon darum nicht in Betracht, weil für beide Beklagte derselbe Haftpflichtversicherer eintritt.
2.)
Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß nicht die Einrede der Verjährung für begründet erachtet worden ist. Sie kann hiermit keinen Erfolg haben.
Wenn das Berufungsgericht auch keine näheren Feststellungen darüber getroffen hat, wann die Klägerin von dem Unfalltod ihres Ehemannes und der Urheberschaft des Zweitbeklagten Kenntnis erlangt hat, so ist es doch davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB am Unfalltage selbst oder ganz kurz danach begonnen hat, so daß bereits rund vier Jahre und vier Monate verstrichen waren, als die Klage bei Gericht einging. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß der G.-Konzern als Haftpflichtversicherer der Beklagten für diese die Verpflichtung zum Ersatz des Unterhaltsschadens der Klägerin in dem Schreiben vom 21. April 1958 dem Grunde nach anerkannt hat und hierdurch die Verjährung nach § 208 BGB unterbrochen worden ist.
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
In der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Äußerung des Schreibens heißt es, die Rentenaufwendungen, die Frau Ba. insgesamt von der Berufsgenossenschaft und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erhalten habe, ständen noch nicht fest ...; "da wir aber nur die Differenz zwischen diesen Renten und dem Frau Ba. zustehenden Betrag zu zahlen haben", stehe auch die Differenz noch nicht fest. Weiter hat der G.-Konzern in dem Schreiben für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1957 zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung damals bereite empfangener Sozialrenten einen monatlichen Betrag von 13,15 DM errechnet und, wenn auch mit dem Hinweis auf wahrscheinliche Erhöhung der anzurechnenden Sozialrenten und dem Vorbehalt der Verrechnung auf sämtliche Ansprüche, den Gesamtbetrag von 118,35 DM an die Klägerin gezahlt. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der G.-Konzern hiermit für die Beklagten zu erkennen gegeben hat, der Klägerin den Differenzbetrag wählen zu müssen, wenn sich ein solcher nach Abzug der Sozialrenten von dem ihr entgangenen Unterhaltsanspruch ergeben werde. Das genügt aber für die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB. Als ein solches gilt jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs ergibt, mag sich dies auch nur auf den Grund des Anspruchs beziehen und mögen auch gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1960 VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831, 832 mit weiteren Nachweisen).
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der G.-Konzern im Laufe der Verhandlungen und auch in dem Schreiben vom 21. April 1958 die Meinung vertreten hat, der Klägerin sei als verhältnismäßig junger und kinderloser Witwe zuzumuten, einen Beruf zu ergreifen. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht aber der Auffassung, daß diese Einwendung das festgestellte Anerkenntnis des Anspruchs dem Grunde nach nicht aufhebt. Wird einem Unfallverletzten von dem Schädiger entgegengehalten, daß er seinen Unfall durch eigenes Verschulden mitverursacht habe und er seinen Schaden daher nur zu einem bestimmten Bruchteil ersetzt verlangen könne, so wird sich ein hierin liegendes Anerkenntnis des Schädigers zum Grunde seiner Ersatzpflicht allerdings in der Regel nur auf diesen Bruchteil beziehen und den Lauf der Verjährung nur für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadensteiles unterbrechen (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1960 a.a.O.). Zu Unrecht glaubt die Revision hieraus aber folgern zu können, daß für den vorliegenden Fall ein Anerkenntnis mit Bezug auf die Verpflichtung zum Ersatz von Unterhaltsschaden dem Grunde nach überhaupt zu verneinen sei oder höchstens für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1957 angenommen werden könne. Es ist ein Unterschied, ob der Einwand mitwirkenden Verschuldens die Entstehung des Unfalls betrifft, der zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat, oder ob er sich darauf bezieht, daß der Geschädigte es schuldhaft unterlassen habe, einen unfallbedingten Erwerbs- oder Unterhaltsschaden durch Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit abzuwenden oder zu mindern. Im ersteren Falle beschränkt sich die Ersatzverpflichtung des Schädigers für alle in Betracht kommender: Schäden von vornherein auf den seiner Unfallbeteiligung entsprechenden Bruchteil; im letzteren Falle kommt es aber ganz auf Zeit und Umstände an, ob und inwieweit die mit dem Unfallereignis begründete generelle Schadensersatzpflicht entfällt. Der Einwand, daß dem Unfallverletzten, der infolge des Unfalls nicht mehr wie bisher tätig sein kann, oder daß der Witwe eines tödlich Verunglückten, die ihre Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann mit dessen Tode eingebüßt hat, zugemutet werden könne, den Schaden durch anderweitige Arbeit abzuwenden oder zu mindern, kann die Schadensersatzpflicht des Schädigers nicht ganz oder zu einem Bruchteil allgemein und für alle Zeiten in Frage stellen. So hat denn auch im vorliegenden Fall der G.-Konzern, wie das Berufungsgericht dem Schreiben vom 21. April 1958 entnommen hat, selbst eine Übergangszeit von 1 1/2 Jahren bis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Klägerin in Ansatz gebracht. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß eine etwaige Arbeitspflicht der Klägerin durch Krankheit oder mit zunehmendem Alter wieder entfallen kann. Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, daß sich der Hinweis auf eine eigene Arbeitspflicht der Klägerin mit dem festgestellten Anerkenntnis, dem Grunde nach zum Ersatz von Unterhaltsschaden verpflichtet zu sein, sehr wohl verträgt und diesem nicht entgegensteht.
Das Berufungsgericht mußte auch nicht darum zu einer anderen Würdigung des Schreibens vom 21. April 1958 gelangen, weil der Vertreter des G.-Konzerns nach einer Aktennotiz in der überreichten Schriftwechselmappe bei einer Besprechung mit dem Anwalt der Klägerin u.a. erklärt hatte, er werde die bisher angefallenen Beträge "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zunächst überweisen. Nach dem Zusammenhang der in dem Vermerk niedergelegten Besprechung ging es bei diesem Vorbehalt nur um die Meinungsverschiedenheit über das Bestehen einer Arbeitspflicht der Klägerin, um dieselbe Einwendung also, die der G.-Konzern auch in dem Schreiben vom 21. April 1958 aufrecht erhalten hat. Wie diese der in dem Schreiben zum Ausdruck gebrachten Anerkennung, der Klägerin dem Grunde nach zum Ersatz von Unterhaltsschaden verpflichtet zu sein, nicht den Boden entzieht, so auch nicht der vorher geäußerte Vorbehalte.
Daß sich der G.-Konzern vor dem 21. April 1958 den Ansprüchen der Klägerin gegenüber abgeneigt gezeigt hat, nimmt dem Schreiben vom 21. April 1958 nicht seine Bedeutung als Anerkennung, dem Grunde nach verpflichtet zu sein. Auf den früheren Schriftwechsel einzugehen, bestand für das Berufungsgericht keine Notwendigkeit.
Die Tatsache der Anerkennung in dem Schreiben vom 21. April 1958 ist nicht dadurch aus der Welt geschafft, worden, daß sich der G.-Konzern nachher in dem Schreiben vom 5. Juni 1958 auf den Standpunkt gestellt hat, mit den bisher geleisteten Zahlungen sei weder eine Anerkennung dem Grunde noch der Höhe nach verbunden gewesen.
Die Revision befaßt sich noch mit der Frage, ob der Einrede der Verjährung der Einwand der Arglist entgegensteht. Hierauf kommt es nicht an. Die Verjährung ist durch das Anerkenntnis vom 21. April 1958 unterbrochen worden; die nach der Unterbrechung neu in Lauf gekommene Frist war bei Einreichung der Klage noch nicht verstrichen. Die Einrede der Verjährung ist hiernach unbegründet.
3.)
Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über den Grund der Zahlungsansprüche die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Klägerin verpflichtet ist, durch eigene Berufstätigkeit den entstandenen Schaden zu mindern, dem Betragsverfahren vorbehalten. Die Revision erhebt hiergegen Bedenken, weil bei der verhältnismäßig geringfügigen Differenz zwischen dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch, den die Klägerin gegen ihren Ehemann bei dessen Fortleben gehabt hätte, und den Leistungen der Sozialversicherungsträger schon ein geringer Arbeitsverdienst der Klägerin jeden Schadenersatzanspruch ausschließen würde. Die Revision ist der Ansicht, in einem derartigen Falle könne ein Grundurteil nicht zulässig sein. Wie das Berufungsgericht jedoch hervorgehoben hat, muß der Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, schon nach dem eigenen Vortrag des Zweitbeklagten eine Ausbildungszeit zugebilligt werden, für die ihr der Vorwurf unterlassener Schadensminderung nicht gemacht werden kann. Danach konnte das Berufungsgericht aber mit Recht der Meinung sein, daß auch bei Bejahung einer Arbeitspflicht der Klägerin ein Ersatzanspruch gegen den Zweitbeklagten - wenn auch möglicherweise nur für einen begrenzten Zeitraum - bestehen bleibt. Es war daher nicht unzulässig, in der Weiseüber den Grund des Anspruchs vorabzuentscheiden, daß die Frage, ob und inwieweit der Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB durchgreift, dem Nachverfahren vorbehalten blieb (BGHZ 1, 34, 36). Daß die zeitliche Grenze, die nach Ansicht des Berufungsgerichts möglicherweise in Betracht kommt, nicht schon gezogen werden konnte, liegt in der Natur der Sache, da sich erst auf Grund der weiter vorzunehmenden Prüfung ergibt, auf welche Berufstätigkeit sich die Klägerin hätte vorbereiten können und gegebenenfalls hätte vorbereiten müssen, wie lange die Ausbildung gedauert hätte, wann sie eine entsprechende Berufsstellung erlangt hätte und welche Einkünfte ihr als dann zur Verfügung gestanden hätten. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, unter teilweiser Vorwegnahme der einschlägigen Prüfungen vorab klarzustellen, von welchem Zeitpunkt ab ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht mehr in Frage kam, und die Entscheidung über den Grund des Anspruchs auf die vorhergehende Zeit zu beschränken. Die Prüfung durfte insgesamt dem Nachverfahren über die Höhe des Summen- und Rentenverlangens - eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, - überlassen bleiben.
4.)
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Feststellungsbegehren der Klägerin versteht sich nach dem Zusammenhang der Urteilsformel mit den Entscheidungsgründen dahin, daß der Zweitbeklagte der Klägerin vorbehaltlich des Rechtsübergangs auföffentlich-rechtliche Versicherungsträger den Unterhaltsschaden zu ersetzen hat, der ihr auch dann noch verbleibt, wenn sie den Schaden durch eigene Berufstätigkeit zu mindern hat. Ob die Klägerin durch diese Einschränkung beschwert ist, kann unerörtert bleiben, da sie keine Revision eingelegt hat. Der Zweitbeklagte hat gegen den feststellenden Teil des Berufungsurteils keine weiteren Einwendungen erhoben.
Nach § 97 ZPO hat der Zweitbeklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner