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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1982, Az.: VI ZR 197/80

Spätfolge; Verjährung; Unfallschäden; Sozialversicherungsträger; Einrede der Verjährung; Bundeswehrangehörige

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1982
Aktenzeichen
VI ZR 197/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1982, 703

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ansprüche aus Spätfolgen, die im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenskenntnis als möglich vorhersehbar sind, verjähren wie Ersatzansprüche von Unfallschäden.

2. Der Schädiger kann in diesem Fall dem Sozialversicherungsträger die Einrede der Verjährung entgegenhalten, wenn dieser Jahre nach dem Unfall, den der Geschädigte als Bundeswehrangehörige erlitten hatte, der Verletzte inzwischen Mitglied der klagenden Krankenkasse geworden ist und der Kläger noch Aufwendungen für Spätfolgen zu erbringen hat.