Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1982, Az.: VI ZR 197/80
Spätfolge; Verjährung; Unfallschäden; Sozialversicherungsträger; Einrede der Verjährung; Bundeswehrangehörige
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 197/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1982, 703
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Ansprüche aus Spätfolgen, die im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenskenntnis als möglich vorhersehbar sind, verjähren wie Ersatzansprüche von Unfallschäden.
2. Der Schädiger kann in diesem Fall dem Sozialversicherungsträger die Einrede der Verjährung entgegenhalten, wenn dieser Jahre nach dem Unfall, den der Geschädigte als Bundeswehrangehörige erlitten hatte, der Verletzte inzwischen Mitglied der klagenden Krankenkasse geworden ist und der Kläger noch Aufwendungen für Spätfolgen zu erbringen hat.