Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1972, Az.: VI ZR 10/71
Voraussetzungen für die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs; Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist ; Rechtsfolge der Leistung von Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 10/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.11.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1972, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis gemäß § 208 BGB genügt eine Handlung oder Äußerung des Verpflichteten gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewußtsein der Verpflichtung unzweideutig ergibt. Das Vorliegen eines solchen Bewußtseins wird durch einen Vermerk des Versicherers, daß eine Abschlagszahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolge, nicht ohne weiteres ausgeschlossen.
- 2.
Ob in einer Abschlagszahlung ein Anerkenntnis der gesamten Forderung liegt, ist Frage des Einzelfalls und weitgehend Sache tatrichterlicher Beurteilung.
- 3.
Zur Frage des Mitverschuldens eines verletzten KFZInsassen, der sich einem unter mäßigem Alkoholeinfluß stehenden Fahrer anvertraut hat.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Sonnabend, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Am 12. Oktober 1960 hatte der 22 Jahre alte Beklagte, der damals Stabsunteroffizier war, zusammen mit anderen Bundeswehrangehörigen in einer nur einige Kilometer von der Kaserne entfernten Gaststätte in A. gekegelt. Dabei waren einige neue Unteroffiziere in das Korps der Stabskompanie eingeführt worden. Nach Angaben der Klägerin soll der Beklagte in der Zeit von 20.30 Uhr bis etwa 23.00 Uhr 5 bis 6 Glas Bier getrunken haben. Anschließend saß man noch in der Gaststätte zusammen, da die neu ernannten Unteroffiziere Bier ausgeben wollten. Der Beklagte erbot sich, Major L. in dessen VW nach Hause zu fahren. Seitdem enthielt er sich dort des Alkoholgenusses. Am 13. Oktober 1960 gegen 01.00 Uhr fuhr der Beklagte Major L. zu dessen Wohnung in Ahlen. Ihm folgte der Unteroffizier S. mit seinem Pkw Lloyd (600 ccm), um den Beklagten nach Beendigung seiner Fahrt aufzunehmen. Sodann suchten L., der Beklagte, S. und die beiden anderen Insassen des Fahrzeugs, Oberfeldwebel W. und Unteroffizier G., noch die nahe gelegene Wirtschaft "Palette" auf. Nach der Darstellung der Klägerin hat der Beklagte dort zwei kleine Flaschen Bier getrunken. Nachdem L. die Gastwirtschaft kurz zuvor verlassen hatte, brachen auch die übrigen vier Beteiligten etwa um 02.00 Uhr auf. Da S. sich zum Steuern seines Wagens zu müde fühlte, kamen sie überein, daß der Beklagte das Fahrzeug S.s fahren sollte. Der Beklagte war hiermit einverstanden. S. nahm vorn neben ihm Platz; W. und G. saßen im Fond des Wagens. Auf der H.straße - noch innerhalb der Ortschaft A. - geriet das Fahrzeug bei regnerischem und stürmischem Wetter beim Durchfahren einer leichten Linkskurve auf den rechten Grünstreifen und prallte gegen einen Baum. Durch den starken Aufprall wurden W. und G. tödlich verletzt. Auch S. und der Beklagte erlitten erhebliche Verletzungen.
Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung bestraft.
Die Klägerin hat für den ledigen Unteroffizier Grunwald und den verheirateten Oberfeldwebel W. Beerdigungskosten und Sterbegeld und für die Hinterbliebenen des W. (Witwe und zwei Kinder im Alter von etwa 14 und 2 Jahren) Versorgungsbezüge aufgewandt, die sie auch in Zukunft zu erbringen hat. Sie nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 87 a BBG i.V. mit § 30 Abs. 2 SoldG) wegen schuldhafter Herbeiführung des Unfalls auf Ersatz des ihr in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schadens in Anspruch. Aufgrund umfangreichen, mit dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters S. geführten Briefwechsels ist sie der Ansicht, der Versicherer habe ihre Forderungen aus dem Unfall vom 13. Oktober 1960 dem Grunde nach in vollem Umfang anerkannt. Auch hält sie ein Mitverschulden des Getöteten nach Lage der Sache nicht für gegeben. Der bei dem Beklagten um 5.10 Uhr festgestellte Blutalkoholgehalt von 0,83 Promille sei viel zu hoch; die Blutprobe müsse verwechselt worden sein.
Der Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters S. ersetzte der Klägerin die für die Tötung G.s geltend gemachten Aufwendungen in vollem Umfang und die aus Anlaß der Tötung des W. geltend gemachten Aufwendungen zum Teil. Mit Schreiben vom 20. Juli 1962 erhob er erstmals Einwendungen zum Grunde des Anspruchs mit dem Hinweis, es habe sich um eine gemeinsame Zecherei gehandelt; der Beklagte sei für alle Beteiligten erkennbar fahruntüchtig gewesen. Er ist der Meinung, der Beklagte brauche höchstens für die Hälfte des Schadens einzustehen.
Die Klägerin hat zunächst den Betrag von 11.786,45 DM nebst Zinsen für die bis zum 30. Juni 1964 aus Anlaß des Todesfalles W. angefallenen und noch nicht beglichenen Aufwendungen eingeklagt und hat ihre Forderung mit Schriftsatz vom 11. März 1965, bei Gericht eingegangen am 12. März 1965, dem Beklagten zugestellt am 16. März 1965, auf Zahlung von 15.023,70 DM nebst 4 % Zinsen erhöht und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung des Beklagten für die ihr aus Anlaß des Unfalles vom 13. Oktober 1960 seit dem 1. Januar 1965 noch entstehenden Aufwendungen begehrt.
Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klagabweisung damit begründet, W. sei ein Mitverschulden an dem Unfall von mindestens 1/2 anzulasten, weil dieser gewußt habe, daß er, der Beklagte, seit über 20 Stunden ohne Schlaf gewesen sei und zudem noch Alkohol genossen gehabt habe. Wunderlich habe als erfahrener Mann von 41 Jahren wissen müssen, daß junge Soldaten erfahrungsgemäß ihre Kräfte überschätzen, insbesondere, wenn sie in verhältnismäßig kurzer Zeit 3 Flaschen Bier getrunken hätten. Auch sei er in bestimmtem Umfang Vorgesetzter des Unteroffizierskorps gewesen und habe aus dieser Dienststellung heraus auch ihn, den Beklagten, überwachen müssen. In Höhe von 50 % seien die Forderungen aber verjährt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision begehrt der Beklagte Klagabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Verjährung
1.
Das Berufungsgericht meint, die Schadensersatzansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Der Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters habe durch Bezahlung mehrerer, von der Klägerin aus dem Unfall geltend gemachter Schadensersatzansprüche den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Das für das Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB erforderliche Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen eines Anspruchs werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß er Abschlagzahlungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" leiste. Erst mit Schreiben vom 20. Juli 1962 habe der Haftpflichtversicherer des Beklagten den Einwand mitwirkenden Verschuldens erhoben, gleichwohl habe er aber noch am 19. März 1963 eine Abschlagszahlung von 2.000 DM auf die laufenden Ansprüche überwiesen.
2.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a)
Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß für einen Anspruch im Sinne von § 208 BGB eine Handlung oder Äußerung des Verpflichteten gegenüber dem Berechtigten genügt, aus der sich das Bewußtsein der Verpflichtung unzweideutig ergibt (BGH Urt.v. 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 m.w.Nachw.). Es sieht ein solches tatsächliches Anerkenntnis in mehreren Schreiben und Abschlagszahlungen des Versicherers.
Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht aus dem Vermerk des Versicherers: "die Abschlagszahlung erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" nicht auf ein mangelndes Bewußtsein vom Bestehen eines Anspruchs schließt (BGH Urt.v. 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67 - VersR 1969, 567).
Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein solches, die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis seitens des Haftpflichtversicherers auch auf Ansprüche anwendet, die bei Überschreitung der Deckungssumme möglicherweise den Beklagten als berechtigten Fahrer persönlich treffen (BGH Urt.v. 17. März 1970 a.a.O.; v. 11. Januar 1972 - VI ZR 46/71 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
b)
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht in der Abschlagszahlung vom 19. März 1963 ein erneutes Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers gesehen. Dem war nicht beizupflichten.
Das Berufungsgericht setzt sich zwar nicht damit auseinander, ob die Abschlagszahlung vom 19. März 1963 nur ein Teil - Anerkenntnis darstellt und den Lauf der Verjährung darum nicht für alle weiteren Ansprüche unterbrochen hat. Es sieht das Anerkenntnis auch nicht, wie das landgerichtliche Urteil, im Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 1. März 1963 - was übrigens auch nicht der Meinung der Klägerin entspricht.
Ob in einer Abschlagszahlung ein Anerkenntnis der gesamten Forderung liegt, ist jedoch Frage des Einzelfalles und weitgehend Sache tatrichterlicher Beurteilung. Im Streitfall kann, auch unter Berücksichtigung des gesamten Schriftwechsels, kein Rechtsfehler darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, der Haftpflichtversicherer habe im Zeitpunkt der Zahlung von 2.000 DM vom 19. März 1963 seinen Einwand zum Grunde des Anspruchs nicht mehr aufrechterhalten.
II.
Mitverschulden.
1.
Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des bei dem Unfall tödlich verletzten Oberfeldwebels W.. Es meint, er habe keine ernsten Zweifel zu haben brauchen, daß der Beklagte den Anstrengungen der Fahrt nicht gewachsen war, zumal es sich um eine spontane Verabredung unter mehreren beteiligten Personen gehandelt habe, bei der keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften. Es unterstellt einen Blutalkoholgehalt des Beklagten von 0,9 oder 1,0 Promille; lastet W. aber nur die Kenntnis eines mäßigen Alkoholgenusses des Beklagten in der Zeit von 20.30 Uhr bis 22.30 Uhr oder 23.00 Uhr und ferner den Genuß von 2 bis 3 kleinen Flaschen Bier während des Aufenthaltes in der "Palette" an. Es müsse zugunsten des W. berücksichtigt werden, daß der Beklagte den frischesten Eindruck von ihnen gemacht habe.
2.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, die ein Mitverschulden des W. von 50 % geltend macht.
Die Würdigung dieser Tatfrage unterliegt nur einer sehr begrenzten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsatz verkannt hat, wonach für ein Mitverschulden des verletzten Wageninsassen genügt, daß sich ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit aus den für ihn erkennbaren Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers aufdrängen mußten, so daß ein in angemessener Weise auf seine Sicherheit bedachter Fahrgast verständigerweise von der Mitfahrt Abstand genommen hätte (Urt. v. 9. Februar 1971 - VI ZR 151/69 - VersR 1971, 473). Dem Hinweis des Beklagten, W. habe gewußt, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalles 20 Stunden ohne Schlaf gewesen sei, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Der Beklagte stand seinerzeit mit 22 Jahren in einem Alter uneingeschränkter Leistungsfähigkeit und machte, wie die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben hat, bei Übernahme des Fahrzeugs S. einen frischen Eindruck.
Die Revision meint, eine Zechtour aus Anlaß der Beförderung mehrerer Kameraden stelle keine rein private Zusammenkunft dar; vielmehr bleibe dabei das militärische Unterordnungsverhältnis erhalten. Den Oberfeldwebel W. hatten als Dienstvorgesetzten des Beklagten erhöhte Sorgfaltspflichten diesem gegenüber und gegen sich selbst getroffen. Der Batteriefeldwebel sei verpflichtet, auch außerdienstlich darauf hinzuwirken, daß kein Batterieangehöriger das Leben anderer oder die Verkehrssicherheit gefährdet. Es liege ein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den hierfür durch Einholung einer Auskunft angetretenen Beweis nicht erhoben habe.
Dem war nicht beizupflichten. Zwar läßt das Berufungsurteil Ausführungen zu diesem Beweisangebot vermissen. In der Abstandnahme von diesem Beweisangebot liegt jedoch kein Verfahrensfehler, weil es sich jedenfalls bei dem Besuch der "Palette" nicht um eine dienstliche Angelegenheit handelte. Eine außerdienstliche Verpflichtung der behaupteten Art - selbst wenn sie gegeben wäre - kann aber nicht zu einem Mitverschulden des Wunderlich gegen sich selbst führen, wenn dieser, wie das Berufungsgericht feststellt, ohne Verschulden annehmen konnte, der Beklagte sei fahrtüchtig.
Das angefochtene Urteil war somit zu bestätigen.
Dr. Weber
Sonnabend
Dunz
Scheffen