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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1971, Az.: VI ZR 151/69

Beleuchtung; Anhänger; Parken; Nachtzeit; Eigenverschulden; Fahruntüchtigkeit; Sorgfaltspflichtverletzung; Mitfahrer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1971
Aktenzeichen
VI ZR 151/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 31.03.1969

Fundstellen

  • DB 1971, 672 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1971, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 473-475 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Anforderungen an die Beleuchtung eines LKW-Anhängers, der regelmäßig zur Nachtzeit auf einer öffentlichen Straße abgestellt wird (Ergänzung zu BGH VRS 4, 164).

  2. 2.

    Zum Eigenverschulden des Mitfahrenden, der die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Kfz-Führers bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Fehle sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. März 1969 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

In der Frühe des 28. September 1963 gegen 3.40 Uhr fuhr ein von dem früheren Erstbeklagten G. gesteuerter und gehaltener Personenkraftwagen von hinten auf einen in der S.straße in B., einer Hauptverkehrsstraße mit erheblichem Verkehr, abgestellten, etwa 2,5 m in den Straßenraum hineinragenden Lastzuganhänger des Unternehmens des Beklagten auf. Der Kläger erlitt dabei als Insasse des Personenkraftwagens schwere Verletzungen, die unter anderem zu seiner völligen Erblindung führten. Das Revisionsverfahren betrifft die vermögensrechtlichen Schadensersatzansprüche, die der Kläger aus diesem Unfall gegen den Beklagten herleitet.

2

Der schadensursächliche Hänger wurde von dem Beklagten, der eine größere Zahl von Lastzügen besaß, als sogenannter Wechselanhänger benutzt und je nach Bedarf an verschiedene Zugmaschinen angehängt. In der Unfallnacht war er, wie ständig auch andere Fahrzeuge des Beklagten, in einer der dem Betriebsgrundstück benachbarten Straße abgestellt worden, weil eine ausreichende betriebseigene Parkfläche nicht zur Verfügung stand. Die Behauptung des Beklagten, daß der Anhänger im Unfallzeitpunkt durch eine an seiner linken Außenkante befestigte Petroleumlampe beleuchtet gewesen sei, ist bestritten.

3

Am Vortag des Unfalls hatte G. nach Arbeitsschluß auf Einladung des Klägers diesen und seine damalige Ehefrau in deren Wohnung in B. gegen 19 Uhr aufgesucht. Man aß belegte Brote und trank anschließend Weinbrand. Später holte G. seine Braut mit seinem Kraftwagen ab und kehrte mit dieser gegen 22 Uhr zum Kläger zurück. Man beschloß zwischen 22.30 und 23.00 Uhr, zu viert ein Wienerwald-Lokal aufzusuchen. Am Bahnhof W. in B. fand man ein solches, das noch geöffnet war. Dort tranken die vier Personen Weißwein. Nach Mitternacht kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Geschäftsführer des Lokals.

4

Dieser rief einen Gaststättenbediensteten, welcher G. niederschlug.

5

Gegen 3.40 Uhr wollte G., der sich zu müde fühlte, den Kläger und dessen Ehefrau nach S. zurückzubringen, beide in seine eigene Wohnung nach S. fahren, während seine Verlobte in dem Lokal zurückblieb. Die drei Personen saßen auf den beiden Vordersitzen des Fahrzeugs. Etwa achtzig Meter vor der späteren Unfallstelle hielt G. an. Die drei Insassen zündeten sich mit Streichholz Zigaretten an. Nach dem Wiederanfahren prallte G. gegen den Anhänger, den er bis zu diesem Zeitpunkt nicht bemerkt hatte. Sein Blutalkoholgehalt im Unfallzeitpunkt betrug 1,5 Promille.

6

Der Beklagte bestreitet seine Verantwortlichkeit für den Unfall und wendet hilfsweise ein Mitverschulden des Klägers ein, der die Fahruntüchtigkeit des G. erkannt haben müsse.

7

Die auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage war in den Vorinstanzen im wesentlichen erfolgreich. Die Revision erstrebt weiterhin Abweisung der Klage, soweit sie gegen den Beklagten gerichtet ist.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten nicht nur aus § 7 StVG, sondern auch aus der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Da der dem Betrag nach gesetzlich nicht begrenzte Haftungsgrund der unerlaubten Handlung, wie noch auszuführen, fehlerfrei bejaht ist, braucht der Senat nicht auf die Ausführungen der Revision darüber einzugehen, daß der über Nacht abgestellte Wechselanhänger der Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuge nicht mehr unterlegen habe (vgl. jedoch das Senatsurteil vom 21. März 1961 - VI ZR 88/60 - = NJW 1961, 1163 = VersR 1961, 743).

9

I.

1.

Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß der Anhänger durch die Straßenbeleuchtung im Unfallzeitpunkt nicht in ausreichender Weise beleuchtet wurde. Deshalb war nach § 23 StVO eine Eigenbeleuchtung des Fahrzeugs objektiv erforderlich (vgl. BGH Urt. vom 22. Juli 1960 - 4 StR 259/60 - VRS 19, 280).

10

a)

Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Ausleuchtung einer Straße im Stadtbereich werde so vorgenommen, daß man damit rechnen dürfe, ein Fahrzeug (überall) unbeleuchtet parken zu können. Mit ihrer weiteren Behauptung, daß die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beleuchtung erst durch einen für den Beklagten unvorhersehbaren Ausfall mehrerer Gasflammen der Straßenbeleuchtung in der Unfallnacht eingetreten sei, führt die Revision eine Tatsache ein, die sich auf keine tatrichterliche Feststellung stützen kann. Auch die gerügte Übergehung eines Beweisantritts in diesem Punkt ist nicht erkennbar. Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung zwar auf die im Strafverfahren erhobene Aussage eines Polizeibeamten verwiesen, der sich auf das Versagen mehrerer Gasflammen an den benachbarten Leuchten bezog. Es findet sich aber dort kein Beweisantritt für die - auch auf die Strafakten nicht zu stützende - Behauptung, daß die versagenden Gasflammen unvorhersehbar erst in der Unfallnacht ausgefallen seien. Der Beklagte war daher nach § 23 Abs. 2 StVO verpflichtet, für eine dieser Vorschrift genügende Beleuchtungs- oder Warneinrichtung zu sorgen.

11

Daß sich im Unfallzeitpunkt an dem Anhänger keine brennende Petroleumlampe befunden hat, stellt das Berufungsgericht in eingehender Würdigung des Beweisergebnisses fest; die Revision verkennt mit ihrem Angriff gegen diese tatrichterliche Feststellung die ihr gezogenen Grenzen.

12

b)

Das Berufungsgericht stellt weiterhin fest, daß die nach § 24 Abs. 5 StVO erforderlichen Rückstrahler am Anhänger erheblich verschmutzt waren. In der Duldung dieses Zustandes liegt ein weiterer Sorgfaltsverstoß des Beklagten. Insoweit meint die Revision zwar, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß die Verschmutzung erst durch den Unfall eingetreten sei. Diese nach der Sachlage offensichtlich ganz fernliegende Möglichkeit konnte das Berufungsgericht aber ohne Verfahrensverstoß unerörtert lassen.

13

c)

Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die in zweifacher Hinsicht unzulängliche Sichtbarmachung des Fahrzeugs für den Auffahrunfall mindestens mitursächlich geworden ist, stützt es sich rechtsfehlerfrei auf den Grundsatz des Anscheinsbeweises. Dieser greift Platz, wenn gegen ein Gesetz, das ein an sich gefährliches Verhalten nicht schlechthin verbietet, sondern an die Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen bindet, durch Unterlassung eben dieser Maßnahmen verstoßen wird. Sowohl die unterbliebene Eigenbeleuchtung als auch die Verschmutzung der Rückstrahler stellten Verstöße gegen Schutzgesetze dieser Art - §§ 23, 24 Abs. 5 StVO - dar (vgl. dazu BGH Urt. vom 13. Juni 1958 - VI ZR 147/57 - VersR 1958, 532; vom 14. Juli 1961 - VI ZR 239/60 - VRS 21, 171; vom 19. September 1961 - VI ZR 196/60 - VRS 21, 328). Auch die Revision hat insoweit nichts erinnert.

14

2.

Das Berufungsurteil hält der Revision auch stand, soweit es dem Beklagten die unzulängliche Sichtbarkeit des Anhängers selbst dann als Verschulden anrechnet, wenn er - wie es unterstellt - dafür gesorgt hatte, daß eine Sicherungslampe vor Beginn der Dunkelheit angebracht wurde.

15

a)

Die tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts, das insoweit im wesentlichen auf die von ihm gebilligten Ausführungen des Erstrichters bezug nimmt, gehen in diesem Punkte dahin:

16

Der mit der Kontrolle an dem betreffenden Abend betraute Schwiegervater des Beklagten möge zwar den Anhänger abends mit einer Petroleumlampe gesichert haben. Damit entfalle aber ein Verschulden und auch eine Haftung des Beklagten nach § 831 BGB noch nicht. Die ohne Sicherung angebrachten Lampen, die mit einem Griff abzuheben gewesen seien, seien nämlich schon früher häufiger entwendet worden. Auch seien sie bei schlechten Witterungsverhältnissen abgerissen und heruntergefallen. Sonst hätten sie zwar morgens meist noch gebrannt. Manchmal aber seien sie auch erloschen gewesen, sei es, weil Unbefugte den Docht zu hoch gedreht hätten, sei es, weil der mit der Anbringung beauftragte alte Mann vielleicht den Docht nicht hoch genug gedreht habe. Ungeachtet dieser dem Beklagten bekannten Fehlerquellen hätten regelmäßige nächtliche Kontrollen nicht stattgefunden; sie seien auch nicht vorgesehen gewesen.

17

Damit ergebe sich nicht nur die Abwendbarkeit des Unfalls im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, sondern auch die Haftung des Beklagten nach § 823 BGB. Der Beklagte habe entweder eine elektrische, batteriegespeiste Beleuchtung anbringen oder die Petroleumlampe in ein mit dem Anhänger fest verbundenes Behältnis stellen und überdies alle zwei Stunden nächtliche Kontrollen durchführen lassen müssen. Die Sorgfaltspflicht des Beklagten aus § 23 Abs. 2 StVO sei noch gesteigert gewesen durch die Größe des Anhängers, der 2,5 m in die Straßenfläche hineingeragt habe und dessen Ladefläche gefährlicherweise in der Höhe der Köpfe von PKW-Insassen begonnen habe. Wenn der Halter eines solchen Fahrzeugs regelmäßig die Straßenfläche als Parkplatz benutze, sei von ihm größte Umsicht und Rücksichtnahme gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern zu fordern.

18

b)

Diese Erwägungen greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.

19

Der für Haftungssachen seinerzeit zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat zwar im Urteil vom 20. Dezember 1951 - III ZR 6/51 - (VRS 4, 164 ff) den Standpunkt vertreten, zur Sicherung eines in der Dunkelheit auf der Straße abgestellten LKW-Anhängers genüge die Anbringung einer Sturmlaterne, die nach ihrer Beschaffenheit Gewähr dafür biete, daß sie die ganze Nacht brenne; eine ständige Bewachung sei nicht erforderlich. Daran kann jedoch nicht für Fälle der hier vorliegenden Art festgehalten werden.

20

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach derjenige, welcher auf einer Hauptverkehrsstraße ständig Straßenraum in erheblicher Breite für das Abstellen besonders gefährlicher Fahrzeuge in Anspruch nimmt, den übrigen Verkehrsteilnehmern gegenüber zu deutlich gesteigerter Rücksichtnahme, d.h. zu entsprechend sicher wirkenden Schutzmaßnahmen gegen Auffahrunfälle, gehalten ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Welche Maßnahmen notwendig und zumutbar sind, ist weitgehend eine Frage der im Einzelfall gegebenen Gefahrenlage und ihres Ausmaßes. Hier stellt das Berufungsgericht unangefochten fest, daß die Lampen schon vor dem Unfall mehrfach während der Nacht erloschen oder entwendet worden waren. Wenn der Beklagte gleichwohl weder eine regelmäßige nächtliche Kontrolle der angebrachten Lampen veranlaßt noch die Lampen durch geeignete Maßnahmen gegen die schon mehrfach vorgekommene unbefugte Entfernung gesichert hatte, verstieß er schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 23 Abs. 2 StVO. Daß der Beklagte gehalten gewesen wäre, wenigstens eine dieser möglichen Maßnahmen zu ergreifen, begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit keinen Bedenken.

21

Schließlich ist nicht ersichtlich gemacht, was den Beklagten hinsichtlich der nicht gereinigten Rückstrahler entschuldigen könnte.

22

II.

Der Beklagte erblickt ein eigenes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Klägers darin, daß dieser sich einem erkennbar untüchtigen Fahrer anvertraut habe. Soweit das Berufungsgericht dem nicht folgt, muß der Revision zugegeben werden, daß die Begründung die Möglichkeit einer rechtsirrigen Beurteilung offenläßt.

23

1.

Das Berufungsgericht führt hierzu aus:

24

Aus der in seiner Gegenwart von Garus genossenen Alkoholmenge (höchstens 4-5 Glas Weinbrand und drei bis vier Glas Weißwein) habe der Kläger nicht auf eine "absolute Fahruntüchtigkeit" des G. schließen können. Auch habe sich G. nicht so auffällig verhalten, daß "Trunkenheit" erkennbar gewesen wäre. Aus der Äußerung des G., er fühle sich müde und wolle deshalb nicht nach S. fahren, habe der Kläger nicht schlechthin auf dessen Fahruntüchtigkeit schließen müssen. Es sei auch nicht erwiesen, daß die behauptete Mißhandlung des G. durch den Gaststättenbediensteten den Kläger habe davon abhalten müssen, sich von G. fahren zu lassen. G. habe nach dem Beweisergebnis zwar gesagt, daß es ihm am Kopf weh tue, doch sei er nicht benommen oder schwindlig gewesen. Wenn die frühere Ehefrau des Klägers G. aufgefordert habe, langsam zu fahren, weil er aufgeregt und angeschlagen sei, habe sich der Ausdruck "angeschlagen" wohl auf den Alkoholgenuß bezogen. Schließlich habe auch der im Strafverfahren gehörte Sachverständige Dr. Spengler keine Schädigung des G. am Zentralnervensystem feststellen können.

25

2.

Diese Erwägungen erlauben nicht die sichere Feststellung, daß der rechtliche Ausgangspunkt der tatrichterlichen Prüfung durchweg irrtumsfrei ist.

26

Zwar muß dem Kläger das Verhalten, das ihm zum Mitverschulden gereichen soll, voll nachgewiesen sein. Ein solcher Vorwurf setzt aber weder voraus, daß dem Kläger die (hier tatsächlich vorhandene) absolute Fahruntüchtigkeit erkennbar war, noch daß der Kläger eine Fahruntüchtigkeit mit Sicherheit ("schlechthin") erkennen konnte. Es genügt vielmehr, daß sich dem Kläger bei zumutbarer Aufmerksamkeit aus den für ihn erkennbaren Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers aufdrängen mußten, so daß ein in angemessener Weise auf seine Sicherheit bedachter Fahrgast verständigerweise von der Mitfahrt Abstand genommen hätte (vgl. BGH LM BGB § 254 (Da) Nr. 12, Nr. 22; Urt. v. 8. Februar 1966 - VI ZR 198/64 - VersR 1966, 544; Urt. v. 28. November 1967 - VersR 1968, 197; Urt. v. 21. April 1970 - VI ZR 13/69 - VersR 1970, 624). Entscheidend ist also nicht die Erkennbarkeit der (absolut verstandenen) Fahruntüchtigkeit, sondern die Erkennbarkeit der in dem dargelegten Sinne erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

27

Welcher Grad von Aufmerksamkeit in dieser Hinsicht von dem Mitfahrer zu fordern ist und wann Anlaß zu entsprechendem Zweifel gegeben ist, läßt sich nicht abstrakt bestimmen, hängt vielmehr von der Gesamtheit der Umstände ab (vgl. BGH LM BGB § 254 (Da) Nr. 12). Die Anforderungen an den Kläger, der selbst zunächst in seiner Wohnung G. zum Genuß von Alkohol veranlaßt und ihn sodann bei einem bis in die Morgenstunden währenden Gaststättenbesuch unter Benutzung des Kraftwagens begleitet hat, dürfen nicht gering bemessen werden. Auch muß ein Vorwurf, der sich in dieser Richtung etwa gegen ihn ergibt, umso schwerer ins Gewicht fallen, als es nicht um die Verursachungsabwägung im Verhältnis zwischen ihm und dem schuldigen Fahrer geht, sondern um die Auseinandersetzung mit einem Dritten, dem die vorrangige eigene Verantwortlichkeit des Fahrers für seine Fahrtüchtigkeit in diesem Zusammenhang nur beschränkt entgegengehalten werden kann.

28

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt ist schon deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht den erwähnten Gesichtspunkten nicht erkennbar Rechnung getragen hat. Soweit es (S. 19 unten) ausführt, die Zeugin S. habe glaubhaft bekundet, sie habe niemals den Eindruck gehabt, der Beklagte zu 1) sei alkoholisch beeinflußt gewesen, steht dies im Widerspruch zu der Ausführung (S. 20 unten), diese Zeugin habe ihre Äußerung über das "Angeschlagensein" des Beklagten zu 1) wohl auf dessen Alkoholgenuß bezogen.

29

3.

Bei der neuerlichen Prüfung wird das Berufungsgericht vor allem darauf Bedacht nehmen müssen, daß es die einzelnen, eine hinreichende Fahrsicherheit des G. in Frage stellenden Umstände, soweit sie für eine angemessen aufmerksame Person erkennbar gewesen wären, nicht getrennt, sondern in ihrer Gesamtheit würdigt. Dabei wird es die ungewöhnlich lange Verzögerung der Nachtruhe nach einem Tag körperlicher Arbeit, die zu einer von G. selbst kurz vor Antritt der Unfallfahrt geäußerten Müdigkeit geführt hatte, zusammen mit den erlittenen Schlägen und Tritten gegen den Kopf ebenso in die Waagschale werfen müssen, wie die immerhin ungewöhnliche Tatsache der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Gaststättenpersonal an sich und dem Umstand, daß nach alledem die Verlobte des G. in den frühen Morgenstunden gleichwohl in dieser Gaststätte zurückgelassen worden war.

30

Soweit das Berufungsgericht für die Frage, wieweit sich für den Kläger Bedenken gegen die Fahrsicherheit des G. ergeben mußten, wiederum auf die Bekundung der früheren Ehefrau des Klägers abstellen will, wird es ferner zu prüfen haben, ob diese Zeugin ihrerseits die erhöhte Aufmerksamkeit und Kritik aufgebracht hat, die unter den gegebenen Umständen auch für die Beifahrer geboten war. Die Tatsache, daß sie trotz angeblich aufmerksamer Beobachtung den abgestellten Anhänger bis zum Unfall nicht bemerkt haben will, wird dabei ebenso zu berücksichtigen sein wie die erhebliche Abweichung ihrer Schilderung von den übrigen Darstellungen, vor allem hinsichtlich Menge und Darreichungsform des Weins, der in der Gaststätte genossen worden war.

31

Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß der Kläger nur infolge eigenen Alkoholgenusses nicht zu erkennen vermochte, daß Garus nicht mehr voll fahrtüchtig war, so wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß in einem solchen Falle die Vorschrift des § 827 Satz 2 BGB im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anzuwenden wäre.

Pehle
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Scheffen