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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1951, Az.: III ZR 6/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1951
Aktenzeichen
III ZR 6/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht für Hessen - 14.11.1950

Prozessführer

des Transportunternehmers Heinz H. in B. (Br.),

Prozessgegner

den Transportunternehmer Erich M. in W./S.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts für Hessen vom 14. November 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte erlitt am Nachmittage des 3. Februar 1949 gegen 17.30 Uhr auf der teilweise vereisten Bundesstrasse ... mit seinem aus Zugmaschine und einem Anhänger bestehenden Lastzug während der Fahrt von Wi. in Richtung Bad So.-A. zwischen Ob. und E. dadurch einen Verkehrsunfall, dass der Anhänger ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenprellstein stiess und die Hinterachse brach. Die Strasse hat an der Unfallstelle eine gepflasterte Fahrbahn von 4,80 m und zu beiden Seiten einen Sommerweg, der in der Fahrtrichtung vom Beklagten gesehen rechts 70 cm und links 55 cm breit ist. Auf der linken Seite der Strasse fällt die Böschung etwa 10 m tief ab. Der Beklagte stellte den fahrunfähigen Anhänger auf der linken Seite der Strasse etwas schräg zur Fahrbahn, ab und zwar so, dass das linke vordere Rad etwa am Rande der gepflasterten Fahrbahn stand und der Anhänger nach rechts in die Fahrbahn hineinragte. Während der Fahrer des Beklagten bei dem abgestellten Anhänger blieb, fuhr der Beklagte weiter, um ein Fahrzeug zum Abschleppen des Anhängers zu beschaffen, was ihm aber nicht gelang. Er kehrte deshalb mit einer Sturmlaterne zu dem Anhänger zurück und beauftragte seinen bei dem Anhänger bleibenden Fahrer, diese an dem Anhänger anzubringen. Dann fuhr der Beklagte nach E. und übernachtete dort.

2

In der Nacht gegen 3.30 Uhr näherte sich ein Lastzug des Klägers mit zwei Anhängern aus Richtung Wi. der Stelle, an welcher der Anhänger des Beklagten abgestellt war. Dem Lastzug gelang es, auf der hintereinander in mehreren Kurven verlaufenden und zum Teil vereisten Strasse aus einer Linkskurve kommend mit dem Motorwagen an dem abgestellten Anhänger des Beklagten vorbeizufahren. Er streifte jedoch mit seinem ersten Anhänger den Anhänger des Beklagten. Der zweite Anhänger des Lastzuges des Klägers stiess mit dem abgestellten Anhänger des Beklagten so heftig zusammen, dass beide Anhänger die steile Böschung hinabstürzten. Der Beklagte ist vom Amtsgericht wegen Übertretung der §§1, 24, 49 StVO zu einer Geldstrafe von 30 DM verurteilt, auf seine Berufung hin aber vom Landgericht freigesprochen worden.

3

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe, als er den Anhänger auf der Strasse abstellte, keine Vorkehrungen zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer getroffen. Er hätte den Anhänger nicht auf der linken Strassenseite und auch nicht in der Nähe einer Kurve abstellen dürfen. Um eine Abschleppmöglichkeit habe er sich nicht hinreichend bemüht. Zur Zeit des Unfalls sei der Anhänger unbeleuchtet gewesen. Der Fahrer des Beklagten habe sich mit der vom Beklagten besorgten Lampe in das Innere des Anhängers zurückgezogen.

4

Die auf Ersatz des Sachschadens, des Aufwendungsersatzes und des Verdienstausfalls wegen des beschädigten Anhängers durch Zahlung in Höhe von 8.784,75 DM gerichtete Klage, welcher der Beklagte einen Ersatzanspruch wegen Beschädigung seines Anhängers entgegengestellt hat, evtl. zur Aufrechnung, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers ist in Abänderung dieses Urteils der Klageanspruch vom Oberlandesgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Beide Vorinstanzen haben eine Haftung des Beklagten nach dem Kraftfehrzeuggesetz rechtsirrtumsfrei verneint. Das Berufungsgericht hat aber im Gegensatz zu dem ersten Richter die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz aus §823 BGB bejaht. In der Aufstellung des Anhängers auf der linken Strassenseite erblickt es allerdings kein Verschulden des Beklagten, weil die nach dem Achsenbruch des Anhängers an der Unfallstelle eingetroffenen Polizeibeamten die Aufstellung des Anhängers auf der linken Strassenseite zur Vermeidung einer grösseren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Aufstellung des Anhängers auf der rechten Strassenseite infolge des dann notwendigen scharfen Linksfahrens und des auf der vereisten Strasse möglichen Abrutschens die links befindliche steile Böschung hinab für richtig gehalten hätten. Wenn der Beklagte aus diesen Gründen nach sorgfältiger Überlegung den Anhänger auf der linken Strassenseite abgestellt habe, so könne ihm das nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden, zumal da durch eine Aufstellung des Anhängers auf der rechten Seite der Unfall aller Voraussicht nach nicht vermieden worden wäre. Das Berufungsgericht hat ebensowenig ein Verschulden des Beklagten angenommen, weil dieser sich, wie der Kläger behauptet, nicht genügend um eine Abschleppungsmöglichkeit für den Anhänger bemüht habe. Dazu hat es unter Würdigung der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte in Bad So. A. sich an mehreren Stellen um ein Fahrzeug zum Abschleppen bemüht, seine Bemühungen erfolglos bis gegen Abend fortgesetzt und dann berechtigterweise angesichts der vorgerückten Abendstunde unter den obwaltenden ländlichen Verhältnissen nichts weiter für ein Abschleppen unternommen habe. Nach beiden Richtungen hin, sowohl bezüglich der Aufstellung des Anhängers auf der linken Strassenseite als auch wegen des Nichtabschleppens des Anhängers, lässt die Verneinung eines Verschuldens des Beklagten durch den Berufungsrichter keinen Rechtsirrtum erkennen.

6

Dagegen hat das Berufungsgericht ein für den Zusammenstoss des Lastzuges des Klägers mit dem abgestellten Anhänger des Beklagten ursächliches Verschulden des Beklagten darin gesehen, dass der Beklagte hinsichtlich der Beleuchtung des Anhängers nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt habe. Es fördert vom Beklagten einmal, dass er unter den gegebenen besonderen Umständen die seitlichen Grenzen des Anhängers hätte einwandfrei beleuchten müssen, um anderen Fahrzeugen den Umfang des Hindernisses anzuzeigen, wozu eine Lampe keinesfalls in der Lage gewesen sei. Ferner hätte der Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass die Lampen die ganze Nacht über gebrannt hätten; hierfür hätte er aber keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen. Dass die von dem Beklagten beschaffte eine Lampe zur Unfallzeit nicht gebrannt hat, hat der Berufungsrichter festgestellt.

7

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte den Beleuchtungsvorschriften der §§51, 53 StVZO, wonach Kraftfahrzeuge zur Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung zwei nach vorn leuchtende Lampen und an der Rückseite zwei rote Schlusslichter nebst einem oder zwei Bremslichtern und ausser den Schlusslichtern einen roten Rückstrahler führen müssen, mit einer hinten am Anhänger aufgehängten Lampe nicht genügt hätte. Es verkennt zwar nicht, dass diese Bestimmungen die gesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit der Beleuchtungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen enthalten, glaubt aber, dass sie nicht nur zur Anwendung gelangen müssen, wenn der Anhänger mit dem Motorwagen zu einem Zuge verbunden ist, einerlei, ob der Zug sich in Fahrt befindet oder abgestellt ist, sondern auch dann, wenn der Anhänger allein abgestellt ist. Den Grund hierfür sieht es darin, dass der allein abgestellte Anhänger das gleiche Schlussbild wie der zusammen mit dem Motorwagen abgestellte Anhänger, bilde und deshalb auch hinsichtlich der Beleuchtung nicht anders behandelt werden könne als dieser. In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Mai 1941 (DR 1941, 2056 mit Anm. Bockelmann). Gegen diese vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, ein abgehängter Anhänger sei nach §§51, 53 StVZO genau so zu sichern wie der abgestellte Zug, weil der Anhänger für sich allein kein geringeres Hindernis bilde als dieser, spricht schon der Wortlaut des §53 Abs. 3 StVZO, der die Anbringung der Schluss- und Bremslichter auch am Ende eines Zuges beim "Mitführen" und nicht beim Abstellen von Anhängern fordert. An sich ist aber auch ein Anhänger, der infolge Achsbruchs nicht mehr im Zuge mitgeführt werden kann und deshalb auf der Strasse abgestellt wird, um später abgeschleppt zu werden, ein auf der Fahrbahn befindliches Hindernis wie jeder andere unbewegliche Körper. Er ist jedenfalls wie ein anderes ausbesserungsbedürftiges abzuschleppendes Fahrzeug und nicht wie ein im Betrieb befindlicher Anhänger zu behandeln. Wenn danach auch an dem abgestellten nicht motorischen Anhänger höchstens gemäss §24 StVO nach vorn seine seitliche Begrenzung durch weisse oder schwach gelbe Laternen und nach hinten sein Ende durch eine rote Laterne oder einen roten Rückstrahler erkennbar zu machen war, so ist doch die weitere Annahme des Berufungsrichters, dass besondere dem Beklagten bekannte oder erkennbare Umstände hier bei der dadurch geschaffenen Gefahrenlage ganz besondere Sicherungsmassnahmen zum Schutze des Verkehrs erforderlich machten, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte könnte sich nämlich nicht damit entlasten, dass er die an die Beschaffenheit der Beleuchtung gestellten gesetzlichen Verkehrsvorschriften beachtet hat, wobei auch die Grundregel des §1. StVO für sein Verhalten im Strassenverkehr, den Verkehr nicht zu gefährden und keinen anderen zu schädigen, nicht ausser acht zu lassen wäre. Diese Verkehrsvorschriften bestimmen nur das Mindestmass der bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr einzuhaltenden Sorgfaltspflicht. Wenn der Beklagte angesichts der besonderen Umstände des Falles in Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Anfahren des Klägers an den von ihm abgestellten Anhänger verursacht hat, so haftet er dem Kläger auf Schadensersatz.

8

Das Berufungsgericht hebt als besondere Umstände dafür, dass durch das Stehenlassen des Anhängers eine ungewöhnliche Gefahrenquelle geschaffen worden sei, insbesondere hervor, dass es sich um eine Fernverkehrsstrasse mit ausserordentlich regem Fernlastverkehr handelte, die an der Unfallstelle bei einer eigentlichen Fahrbahn von nur 4,80 m ausser einem kleinen Sommerweg auf jeder Seite verhältnissmässig wenig breit und in der Unfallsnacht überdies vereist war, ferner dass der Anhänger schräg etwa die Hälfte der gesamten befahrbaren Strassenbreite einnehmend unweit einer Kurve aufgestellt war und von den nördlich aus der Linkskurve kommenden Fahrzeugen mit deren Scheinwerfern erst spät erfasst werden konnte. Die Revision will zu Unrecht diese hervorgehobenen Umstände nicht als besondere Gefahrenquelle gelten lassen. Wenn sie meint, der Durchfahrtsraum sei breit genug gewesen, da der Motorwagen und der erste Anhänger des Klägers sowie viele andere Fahrzeuge ungehindert vorbeigefahren seien, so ist zu bemerken, dass für den Verkehr auf der vereisten Strasse nur eine eigentliche Fahrbahn von noch nicht 2 ½ m ausser dem 70 cm breiten rechtsseitigen Sommerweg zur Verfügung stand. Wenn ferner auch, wie die Revision meint, in der Habe einer Kurve jeder Fahrer mit dem plötzlichen Auftauchen eines entgegenkommenden, sich ihm durch seine Eigenfortbewegung in der Sicht bedeutend schneller als ein abgestellter Anhänger nähernden Fahrzeuges rechnen müsse, und nach den Feststellungen des Zeugen Gendarmeriewachtmeister Brill der Anhänger des Beklagten im Scheinwerferlicht auch schon auf eine Entfernung von 30 m sichtbar gewesen sei, so ist doch die Würdigung des Berufungsgerichts, der Zeuge Brill habe bei seinem späteren Versuch scharf auf das Hindernis an der ihm bekannten Stelle geachtet und dazu hätten am Unfalltage eine Reihe von später entfernten Hecken die Sicht erschwert, rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Diese vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Tatumstände haben den Berufungsrichter dazu geführt, zwar nicht die von ihm angesichts der besonders grossen und von keinem Fahrer in diesem Ausmass zu vermutenden Gefahr erwogene Aufstellung eines Postens mit Licht zur Verkehrswarnung zu fordern, mindestens aber zu verlangen, dass der Beklagte die seitlichen Grenzen des Anhängers einwandfrei hätte beleuchten müssen, um anderen Fahrzeugen den Umfang des Hindernisses anzuzeigen. Nähere Ausführungen darüber, wie in diesem Falle die Beleuchtung nach der Ansicht des Berufungsgerichts hätte vorgenommen werden müssen, enthält das Berufungsurteil nicht, abgesehen davon, dass es eine Lampe für ungenügend hält, die Grenzen des Hindernisses anzuzeigen. Aus dem Schuldvorwurf des Berufungsgerichts lässt sich jedoch eine Haftung des Beklagten schön deshalb nicht begründen, weil in keiner Weise dargetan ist, dass das Fehlen einer hinteren Lichtquelle mit seitlicher Begrenzung an dem Anhänger ursächlich für den Unfall gewesen ist. Der Berufungsrichter begnügt sich hier mit dem Satz, dass der Unfall nach der Lebenserfahrung vermieden worden wäre, wenn der Beklagte für ausreichende Beleuchtung des Anhängers gesorgt hätte, da der Fahrer des Klägers dann den Anhänger früher gesehen und die Möglichkeit gehabt hätte, sich frühzeitig auf das Hindernis einzustellen. Dabei ist übersehen, dass auch eine Beleuchtung mit Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung des Anhängers anstatt der vom Beklagten als aureichend erachteten Anbringung von einer Sturmlaterne hinten am Anhänger diesen dem aus der Kurve kommenden Lastzug nicht eher als beleuchtet erkenntlich gemacht hätte. Zu beachten ist dabei ferner, dass der Lastzug des Klägers ja nicht auf den Anhänger aufgefahren ist, weil er dessen seitliche Begrenzung etwa nicht erkannt hat, sondern dass er mit seiner Zugmaschine trotz der Strassenenge ungehindert an dem Anhänger vorbeigefahren ist und nur mit seinem ersten Anhänger den Anhänger des Beklagten gestreift und dann mit seinem zweiten Anhänger angestosser hat. Überdies müsste selbst bei der besonderen vom Berufungsgericht festgestellten Gefahrenlage die Anbringung einer Sturmlaterne zur Beleuchtung des Anhängers von hinten genügen, weil eine solche Laterne erfahrungsgemäss wegen ihres verhältnismässig starken Lichtscheins so viel Licht zu geben vermag, dass die Umrisse des Anhängers zu erkennen sind, womit sich das Berufungsgericht bei seinem nicht zu billigenden Standpunkt, dass unter allen Umständen die seitlichen Grenzen des Hindernisses genau anzuzeigen gewesen wäre, nicht auseinandergesetzt hat.

10

Der Berufungsrichter hat weiter ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten angenommen, weil dieser bei der besonders gefahrvollen Lage nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass die von ihm besorgte Lampe in der ganzen Nacht und auch zur Zeit des Unfalls gebrannt habe. In dieser Hinsicht hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Beklagte den Fahrer O. bei dem Anhänger belassen hat, während er selbst nach Besorgung einer Sturmlaterne sich entfernte und in einer Gastwirtschaft in Ellershausen übernachtete. Dabei lässt es dahingestellt, ob die Belassung des Fahrers bei dem Anhänger geschehen sei in dem Gedenken, die Ladung zu sichern oder um die Lampe zu beaufsichtigen. Bemerkenswert ist jedenfalls, dass der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung gleich nach dem Unfall, der zur Beschädigung des Anhängers des Klägers führte, ausweislich der im Tatbestand des angefochtenen Urteils bezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten Cs 309/49 des Amtsgerichts Witzenhausen erklärt hat, dem Kraftfahrer O., der die Laterne am Anhänger anbringen sollte, den Auftrag gegeben zu haben, beim Anhänger zu bleiben, um einen Diebstahl zu verhindern. Auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen sieht der Berufungsrichter die Behauptung des Beklagten, er habe O. angewiesen, darauf zu achten, dass die Lampe die ganze Nacht brenne, nicht als, erwiesen an. Gegen die Forderung des Berufungsrichters, der Beklagte hätte bei der besonders gefährlichen Lage dies aber dem O. besonders einschärfen müssen, wendet sich die Revision und meint, das Verlangen einer ausdrücklichen Anordnung des Beklagten an O., dieser solle darauf achten, dass die Lampe die ganze Nacht hindurch brenne, überspanne die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht. Eine solche Anweisung sei überdies selbstverständlich in der Anordnung zum Aufhängen der Lampe und Verbleiben beim Wagen enthalten gewesen und auch von O. so aufgefasst worden, weil er nach seiner unwiderlegten Aussage bis etwa 23 Uhr auf der Strasse gestanden und auch bis gegen 2 Uhr dauernd beobachtet habe, ob die Lampe brenne, so dass der Beklagte mit Recht hätte annehmen können, der bereits seit 4 Jahren bei ihm beschäftigte und ihm als sehr zuverlässig bekannte O. werde für das Brennen der Lampe sorgen.

11

Nachdem der Berufungsrichter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, dass die Aufstellung eines besonderen Warnpostens nach Lage des Falles hier nicht erforderlich war, ist der Revision darin zuzustimmen, dass es zu weit geht, eine die ganze Nacht hindurch dauernde ständige Beobachtung zu verlangen, ob die Sturmlaterne noch brenne. Beliess der Beklagte seinen seit Jahren bewährten Fahrer bei dem Anhänger, so konnte er sich darauf verlassen, dass jener sich eine Zeit lang vom einwandfreien Brennen der Lampe überzeugen werde; in der Tat hat der Zeuge O. darüber hinaus sogar bis gegen 2 Uhr nachts beobachtet, dass die Lampe brannte. Mehr war aber nicht zu verlangen. Auch bei Bauarbeiten auf einer Strasse und bei Strassensperren ist es üblich, dass die Strassenbahnverwaltungen sich mit der Aufstellung von Sturmlaternen ohne ständige Bewachung begnügen.

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Zu fordern war aber, dass der Beklagte an dem abgestellten Anhänger eine Lampe anbringen liess, welche nach ihrer Beschaffenheit die Gewähr dafür bot, dass sie normalerweise die ganze Nacht hindurch brannte und nicht vorzeitig erlöschen würde. In dieser Einsicht hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur notwendigen tatsächlichen Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen war.

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Ergibt sich bei der erneuten Verhandlung, dass der Beklagte eine brauchbare, hell brennende und mit genügend Brennstoff versehene Lampe besorgt hat, mit deren Ausgehen nach ihrer technischen Beschaffenheit nicht zu rechnen war, so hat der Beklagte, der das richtige Brennen der Lampe eine Zeit lang durch den Zeugen O. überwachen liess, alles getan, was den Umständen nach von ihm verlangt werden konnte. Ein Verschulden könnte ihm dann nur insofern zur Last fallen, als er nicht auch für eine ausreichende Beleuchtung der Vorderseite des abgestellten Anhängers gesorgt hat; dieser Umstand ist jedoch für den hier zu beurteilenden Zusammenstoss ohne Bedeutung.

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Sollte das Oberlandesgericht auf Grund der erneuten Verhandlung und Entscheidung ein Verschulden des Beklagten bejahen, weil dieser den an ihn zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der technischen Ausrüstung und des Nichtversagens der von ihm besorgten Sturmlaterne nicht genügt hätte, so wäre weiter zu prüfen, ob nicht bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Klägers mitgewirkt hat. Der Rechtsgedanke des Schadensausgleichs nach dem Nass der Verursachung, der über den §254 BGB hinaus für die Gefährdungshaftung nach §7 KFG in §9 KFG ausdrücklich festgelegt ist und auch der Schadenshaftung bei der Schädigung eines der beteiligten Kraftfahrzeughalter gemäss §17 KFG zugrunde liegt, ist auch dann anzuwenden, wenn wie hier der Beklagte nur aus unerlaubter Handlung wegen schuldhafter Schädigung des Klägers haftet (RG VAE 1939, S. 64). Der Kläger müsste sich demnach wegen der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr seine Haftung als Kraftfahrzeughalter von dem Beklagten entgegenhalten lassen. Notwendige Voraussetzung einer Schadensabwägung wäre allerdings in diesem Falle das Vorliegen einer Haftpflicht des Klägers aus §7 KFG. Das Berufungsgericht hat eine solche Haftung verneint. Es führt den Unfall allein auf das Stehenlassen des zur Zeit des Unfalles unbeleuchteten Anhängers zurück und meint, der Kläger und sein Fahrer hätten jede gebotene Sorgfalt beobachtet. Der Unfall sei durch ein für den Kläger unabwendbares Ereignis im Sinne des §7 Abs. 2 KFG verursacht worden. Hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Wenn man auch mit dem Berufungsgericht darin, dass der Fahrer des Klägers auf der in mehreren Kurven hintereinander verlaufenden vereisten Strasse mit seinem Lastzug nicht scharf rechts gefahren ist und dass er den Anhänger erst spät bemerkt hat, kein Verschulden erblicken mag, so hätte der Fahrer doch seine Fahrweise namentlich hinsichtlich der Schnelligkeit darauf einrichten müssen, dass er ohne Gefährdung an dem Anhänger vorbeigelangte. Keinesfalls wird man eine Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht des §7 Abs. 2 KFG auf Seiten des Fahrers des Klägers verneinen können, so dass eine Verursachung des Unfalles durch ein unabwendbares Ereignis ausscheidet und eine Mithaftung aus §7 KFG gegeben ist.

15

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war zweckmässig dem Oberlandesgericht vorzubehalten.

Dr. Riese Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel