Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1966, Az.: VI ZR 198/64
Ersatz des Unterhaltsschadens des Berechtigten bei Tod des Unterhaltspflichtigen durch Unfall; Kürzung des Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens bei Mitschuld des Verunglückten; Verantwortung von Fahrer und Fahrgast bei Trunkenheitsfahrt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 198/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 29.07.1964
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 1964 aufgehoben, soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben, die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert vom Beklagten Ersatz des Unterhaltsschadens, den sie durch den Tod ihres Ehemanns Ignaz K. erlitten haben will. K. hatte am Abend des 18. Februar 1961 in Rippberg das Gasthaus "Zum E." besucht und dort an der Versammlung eines Brieftaubenzüchtervereins teilgenommen. Nach Mitternacht fassten Teilnehmer der Versammlung den Beschluss, nach Gottersdorf zu fahren, um dort ein Vereinsmitglied zu besuchen. K. nahm im Führersitz des VW-Kleinlasters des Beklagten Platz, den der Beklagte steuerte. An der Straßenabzweigung nach Gerolzahn verlor der Beklagte bei starkem Nebel die Orientierung und geriet auf die linke Seite der abzweigenden Straße. Nachdem das Fahrzeug einen Begrenzungspfahl gestreift und ein Straßenschild umgerissen hatte, kippte es eine 4 m hohe Böschung hinunter. K. erlitt eine Gehirnerschütterung und erstickte an dem eingeatmeten Mageninhalt. Bei dem Beklagten wurde ein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Zusammenstoßes von etwa 1 Promille ermittelt. Der Blutalkoholgehalt des verunglückten K. war ungefähr derselbe. Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis unter Strafaufschub verurteilt.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er sei angesichts des starken Nebels zu schnell gefahren und habe es zudem an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Sie hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.008,32 DM nebst Zinsen für rückständige Rentenbeträge und für die Zeit vom 20. Februar 1963 bis zum 2. April 1979 zur Zahlung einer monatlichen Rente von 83,68 DM für entgangenen Unterhalt zu verurteilen.
Bei der Berechnung des Schadens hat die Klägerin die Witwenrente abgesetzt, die sie von der Landesversicherungsanstalt erhält.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat in Zweifel gezogen, daß der Tod des Kapperstein unfallbedingt war, und sich ferner auf ein Mitverschulden des K. berufen. Dieses sieht der Beklagte darin, daß K. trotz Kenntnis des Alkoholgenusses des Fahrers und trotz des Nebels an der unnötigen Fahrt teilgenommen habe. Ferner hat sich der Beklagte auf einen Teilvergleich mit der Klägerin berufen, nach dessen Inhalt für die weitere Regulierung des Schadens von einer Mitverschuldensquote zu Lasten der Klägerin in Höhe von 25 % auszugehen ist. Der Beklagte hat ferner vorgetragen, die Klägerin sei in der Lage, einen Unterhaltsschaden durch Annahme einer Arbeitsstelle auszugleichen. Sie müsse sich überdies anrechnen lassen, daß sie durch den Tod ihres Ehemanns Vermögen erworben habe. Berücksichtige man weiter das Quotenvorrecht der Landesversicherungsanstalt, so stehe ihr ein Ersatzanspruch nicht zu.
Die Klägerin hat entgegnet, der Teilvergleich enthalte keine rechtswirksame Festsetzung einer Anrechnungsquote für die weitere Schadensregulierung. Sie hat behauptet, arbeitsunfähig zu sein und keine anrechnungsfähigen Vermögenswerte durch den Tod ihres Ehemannes erlangt zu haben.
Das Landgericht hat der Klägerin folgende Renten zugesprochen:
vom 20. Februar 1961 bis zum 31. Dezember 1961 monatlich DM 73,99,
vom 1. Januar 1962 bis zum 31. Dezember 1962 monatlich DM 83,68,
vom 1. Januar 1963 bis zum 2. April 1979 monatlich DM 73,58.
Die weitergehende Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Bei der Schadensberechnung ist das Landgericht von einer Mitverschuldensquote von 1/5 zu Lasten der Klägerin ausgegangen.
Mit der Berufung hat der Beklagte den Antrag auf volle Abweisung der Klage weiterverfolgt, während die Klägerin mit der Anschlußberufung beantragt hat, ihr für das Jahr 1961 eine monatliche Rente von 138,75 DM, für das Jahr 1962 und die folgenden Jahre eine Rente von monatlich 147,75 DM nebst Zinsen zuzusprechen.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts auf die Berufung dahin geändert, daß der Beklagte an die Klägerin folgende Renten zu zahlen hat:
vom 20. Februar 1961 bis zum 31. Dezember 1961 monatlich DM 58,70,
vom 1. Januar 1962 bis zum 31. Dezember 1962 monatlich DM 68,54,
vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Dezember 1963 monatlich DM 57,61,
vom 1. Januar 1964 bis zum 29. Februar 1964 monatlich DM 42,71,
vom 1. März 1964 bis zum 2. April 1979 monatlich DM 30,71.
Diese Beträge sind mit vier vom Hundert nach dem jeweiligen Monatsersten zu verzinsen. Die weitergehende Klage ist vom Oberlandesgericht abgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Beklagte den Tod des Kapperstein dadurch verursacht hat, daß er zu schnell und ohne genügende Aufmerksamkeit gefahren ist. Daher steht der Klägerin gemäß § 844 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens zu. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch um 1/4 gekürzt, weil es der Auffassung ist, Kapperstein sei ein Mitverschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last zu legen (§§ 254, 846 BGB). Gegen diese Kürzung des Anspruchs wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Berufungsgericht sieht ein Mitverschulden des K. darin, daß dieser an der auch von ihm angeregten Fahrt im Wagen des Beklagten teilgenommen hat. Der Beklagte sei erkennbar ermüdet gewesen; denn er sei erst gegen 21 Uhr in seiner Arbeitskleidung und verschmutzt in die Versammlung gekommen. In der Wirtschaft habe der Beklagte zwei Viertel Rotwein, eine Rotweihschorle und einen von K. spendierten Cognac getrunken. K. habe dabei in der Nähe des Beklagten gesessen, so daß er wahrgenommen habe, was der Beklagte trank. Er habe sich - sagen müssen, die Fahrsicherheit des Beklagten werde infolge der Ermüdung und des Alkoholgenusses erheblich herabgesetzt sein. Der schon bei Antritt der Fahrt herrschende leichte Nebel sei ein zusätzlicher Gefahrenfaktor gewesen. Bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätten K. auch unter Berücksichtigung der eigenen Alkoholbeeinflussung zum mindesten Zweifel kommen müssen, ob man bei einem solchen Fahrer und unter diesen Fahrbedingungen als Fahrgast mitfahren dürfe. Indem sich K. in der gegebenen Situation nicht seinem ebenfalls mit einem Fahrzeug beteiligten Schwiegersohn, sondern dem Beklagten anvertraut habe, habe er sich fahrlässig ohne Grund einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt.
Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen die an einen Fahrgast zu stellenden Anforderungen überspannt hat und daß hierdurch auch die tatrichterliche Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) beeinflusst sein kann. K. hatte zu der Versammlung kein Fahrzeug mitgebracht und daher keinen Anlaß, im Trinken besondere Zurückhaltung zu üben. Solange nicht geplant war, daß er nach Schluß der Versammlung im Wagen eines bestimmten Versammlungsteilnehmers als Fahrgast mitgenommen wurde, hatte er auch keinen Grund, während der Versammlung oder während des anschließenden aufgelockerten Zusammenseins genauere Beobachtungen darüber zu treffen, was seine Tischnachbarn im einzelnen tranken und ob sie einen mehr oder weniger frischen Eindruck machten. Wie nach den Umständen anzunehmen ist, kam es infolge einer spontanen Verabredung dazu, daß K. bei der Abfahrt nach Gottersdorf, die man erst nach Mitternacht beschlossen hatte, gerade im Wagen des Beklagten Platz nahm. Die Ansicht des Berufungsgerichte, der selbst unter Alkoholeinfluß stehende K. habe infolge seines Platzes in der Nähe des Beklagten wahr genommen, was dieser während des mehr als dreistündigen Zusammenseins in der Wirtschaft im einzelnen getrunken habe, hätte näherer Begründung bedurft. Die Lebenserfahrung allein legt eine solche Folgerung noch nicht nahe. Da Kapperstein keinen Grund hatte, den Beklagten daraufhin zu beobachten, ob er nicht zu viel trank und ob er fahrsicher blieb, läßt sich gegen K. auch nicht der Vorwurf, erheben, er habe wenigstens wissen müssen, was der Beklagte im einzelnen getrunken hatte. Daraus, daß der Beklagte während des längeren Zusammenseins die festgestellte Alkoholmenge getrunken hat, läßt sich noch nicht schließen, daß man ihm eine erhebliche Alkoholbeeinflussung und eine dieser entsprechende Einschränkung seiner Fahrsicherheit anmerken mußte (vgl. auch Senatsurteil VI ZR 118/63 vom 7. Juli 1964 = VersR 1964, 1047). Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt, daß alle Teilnehmer der Versammlung so angeheitert waren, daß man sich vernünftigerweise keinem von ihnen als Fahrer anvertrauen durfte. Offenbar hätte das Berufungsgericht K. als entlastet angesehen, wenn er im Wagen seines Schwiegersohns W. mitgefahren wäre, obwohl auch dieser an der Versammlung teilgenommen hatte, die nach und nach in eine allgemein "aufgelockerte" Stimmung geraten war. Dafür, daß der Beklagte beim Verlassen der Gastwirtschaft äußerlich einen nüchternen und geordneten Eindruck machte, hatte die Klägerin durch Zeugenbenennung Beweis angetreten (Bd. I Bl. 51). Die benannten Zeugen sollten auch bekunden, daß in Rippberg beim Antritt der Fahrt kein Nebel herrschte (Bd. I Bl. 51). Insofern greifen auch die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision aus § 286 ZPO durch. Sollte bei Antritt der Fahrt ein leichter Nebel geherrscht haben, so könnte nur beim Hinzutreten anderer wesentlicher Gefährdungsmomente in der Mitfahrt im Wagen des Beklagten ein Selbstverschulden gesehen werden. Was das Gefährdungsmoment der Ermüdung des Beklagten angeht, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beklagte einen übermüdeten Eindruck machte. Daraus, daß der Beklagte verspätet und in Arbeitskleidung zu der Vereinsversammlung gekommen war, brauchte K. im Zeitpunkt des Antritts der Fahrt noch nicht abzuleiten, der Beklagte werde zur sicheren Führung des Wagens nicht mehr in der Lage sein. Es ist in erster Linie die Aufgabe des Fahrers, verantwortlich zu prüfen, ob er nach anstrengender Tagesarbeit für eine nächtliche Autofahrt noch genügend fahrsicher ist. Ein Mitverschulden des Fahrgastes liegt erst dann vor, wenn er aus dem übermüdeten Eindruck des Fahrers oder aus anderen Umständen ernste Zweifel haben muß, ob der Fahrer den Anstrengungen einer Fahrt noch gewachsen ist. Das Berufungsgericht stellt auch in diesem Punkt an den Fahrgast überhöhte Anforderungen (vgl. zur Verantwortung von Fahrer und Fahrgast das Senatsurteil VI ZR 115/60 vom 14. März 1961 = LM BGB § 254 Da Nr. 12 = NJW 1961, 777).
Das angefochtene Urteil konnte daher insoweit nicht aufrecht erhalten bleiben, als es das Urteil des Landgerichts zum Nachteil der Klägerin abgeändert und deren Anschlußberufung zurückgewiesen hat. Ferner mußte die Kostenentscheidung des Berufungsurteils aufgehoben werden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner