Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1961, Az.: VI ZR 115/60
Wegfall der Schadensersatzansprüche oder Minderung des Schadensersatzes wegen einer bewußten Selbstgefährdung eines Geschädigten i.R.e. Trunkenheitsfahrt; Bewußte Selbstgefährdung des Geschädigten als Einwilligung in eine später erfolgte Rechtsgutverletzung; Stillschweigender vertraglicher Ausschluss der Haftung für alle Folgen im Falle der Teilnahme an einer alkoholbedingten leichtfertigen Autofahrt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 115/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.04.1960
- LG Marburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1961, 404 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 777 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird nach einem geselligen Beisammensein ein unter Alkoholeinwirkung stehender Teilnehmer von einem durch Alkoholgenuß fahruntüchtigen Teilnehmer im Kraftfahrzeug nach Hause gefahren, so ist in der Regel gemäß § 254 BGB zu entscheiden, ob ein Schadensersatzanspruch des durch einen Unfall auf der Fahrt betroffenen Fahrgastes gegen den Fahrer entfällt oder gemindert wird.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Hauß, Dr. Graf und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. April 1960 und das Schlußurteil dieses Senats vom 19. Mai 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 5. Mai 1956 besuchte der damals über 50 Jahre alte Kläger eine Jägerveranstaltung in O.. Auf der Rückfahrt fuhren der Kläger, der Erstbeklagte und einige Jagdgenossen auf zwei Schleppern zur Wirtschaft "H.", wo Alkohol getrunken wurde. Einer der Schlepper (Fabrikat Hanomag) gehörte dem Erstbeklagten. Vom H. fuhr die Gesellschaft weiter zur Gastwirtschaft W. in Ba., dem Wohnort der beiden Beklagten. In der Gastwirtschaft trank man Bier und Steinhäger und aß vom Kläger bestelltes Gehacktes. Im Laufe des Abends erschien in der Wirtschaft auch der Zweitbeklagte, ein Neffe des Erstbeklagten. Er war von diesem gerufen worden und brachte den Schlepper wieder mit, der bei der Ankunft der Jagdgenossen zunächst zum Hof des Erstbeklagten zurückgebracht worden war. Der Zweitbeklagte setzte sich mit an den Tisch und beteiligte sich am Trinken. Kurz nach 1 Uhr erfolgte der allgemeine Aufbruch. Der Zweitbeklagte warf den Schlepper an, um die Jagdgenossen aus Sch., zu denen der Kläger gehörte, nach Hause zu bringen. Der Kläger und ein zweiter Gast nahmen auf dem linken Kotflügelsitz Platz, ein weiterer Jagdgenosse setzte sich auf den rechten Kotflügelsitz. Zwei im laufe des Abends hinzugekommene Männer, Peter und Ludwig N., sprangen beim Abfahren des Schleppers auf die an dessen Hinterende angebrachte Ackerschiene und fuhren dort stehend mit. Der Zweitbeklagte benutzte bei der Fahrt nicht die direkte Straße von Ba. nach Sch., sondern fuhr von dieser abzweigend über einen Privatweg der Forst Verwaltung auf die Straße M.-Sch.. Beim Befahren dieser stark abschüssigen und sehr kurvenreichen Strasse geriet der Schlepper, dessen Geschwindigkeit erheblich über 20 km/st hinausgegangen war, ins Schleudern. Die beiden auf der Ackerschiene stehenden Männer sprangen ab, da sie Angst bekamen. Der Zweitbeklagte versuchte den Schlepper dadurch zum Halten zu bringen, daß er scharf abbremste. Dabei überschlug sich die Maschine. Inzwischen waren die Mitfahrer vom Fahrzeug heruntergeschleudert worden. Der Kläger war auf der linken Straßenseite eine 6 m tiefe Böschung hinuntergestürzt. Er erlitt einen komplizierten Unterschenkelbruch, der die Amputation des rechten Beines zur Folge hatte. Bei den polizeilichen Ermittlungen wurde festgestellt, daß der Blutalkoholgehalt zur Zeit des Unfalls beim Kläger 1,5 Promille und beim Zweitbeklagten 1,45 Promille betrug.
Der Kläger nimmt die beiden Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch.
Er hat vorgetragen, die Bremse des Schleppers sei, wie beide Beklagte gewußt hätten, nicht in Ordnung gewesen. Sie habe einseitig das linke Vorderrad blockiert, so daß der Bremsvorgang ruckartig verlaufen sei. Bei einem solchen Ruck sei er von seinem Platz nach draußen geschleudert worden. Der Erstbeklagte habe den Zweitbeklagten eigens kommen lassen, um die Sch. Jagdgenossen auf dem nicht verkehrssicheren Schlepper nach Hause fahren zu lassen.
Der Kläger hat mit der Klage von seinem Gesamtschaden einen Teilbetrag von 7.000 DM geltend gemacht, den er auf die einzelnen, näher bezifferten Schadensersatzforderungen für Heilungskosten, Verdienstausfall, Sachschaden und Schmerzensgeld gemäß einer Aufstellung verteilt hat. Ferner hat der Kläger um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch den künftigen, aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreiten, daß die Bremse des Schleppers vor dem Unfall technische Mängel aufgewiesen habe. Der Erstbeklagte bestreitet ferner, dem Zweitbeklagten einen Auftrag zur Beförderung der Jagdgenossen aus Sch. erteilt zu haben. Im übrigen berufen sich beide Beklagte darauf, daß der Kläger auf eigene Gefahr mitgefahren sei. Ihm sei sowohl die Angetrunkenheit des Zweitbeklagten wie die Überladung des Schleppers bewußt gewesen. Er habe sogar den Zweitbeklagten an einer Bierrunde beteiligt und die Anregung gegeben, gerade die gefährliche Wegstrecke zu benutzen.
Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten. Er bestreitet, daß er von Umständen Kenntnis gehabt habe, die auf eine besondere Gefahr hingewiesen hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Erstbeklagte mit der Anschlußberufung um die Feststellung gebeten, daß dem Kläger auch keine weiteren als die in diesem Rechtsstreit von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfall zustehen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil vom 28. April 1960 zurückgewiesen. Der Erstbeklagte hat darauf die Anschlußberufung zurückgenommen. Durch Schlußurteil vom 19. Mai 1960 hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, daß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat mit Ausnahme eines Betrages von 337,90 DM, den ihm der Erstbeklagte zu seinen Kosten zu erstatten hat.
Der Kläger hat gegen beide Urteile Revision eingelegt und beantragt, seiner Klage stattzugeben und die ihm auferlegten Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revisionen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht führt aus, beide Beklagte hätten fahrlässig den Unfall verursacht. Der infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrsichere Zweitbeklagte habe den überladenen Trecker, im großen Gang und mit viel zu hoher Geschwindigkeit über eine gefährliche Gefällstrecke gelenkt und dann die Gewalt über das Fahrzeug verloren. Der Erstbeklagte habe den Auftrag zur Durchführung der Fahrt erteilt, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß der Zweitbeklagte eine nicht unerhebliche Menge Alkohol getrunken habe. Er habe auch die Überladung des Treckers wahrgenommen und sei trotzdem gegen die erkennbar leichtsinnige Fahrt nicht eingeschritten. Demgemäß würden an sich beide Beklagte gemäß § 823 BGB dem Kläger für die Folgen der Körperverletzung ersatzpflichtig sein. Die Haftung des Erstbeklagten würde sich außerdem auf Grund des § 831 BGB ergeben.
Die Schadenshaftung entfalle aber, weil der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt habe. Denn dieser habe die gefahrerhöhenden Umstände der Fahrt gekannt. Insbesondere habe er, wenn er auch selbst durch Alkoholgenuß animiert gewesen sei, gewußt, daß der Zweitbeklagte an der Tischrunde der Gastwirtschaft W. 3 Flaschen Bier und einen Steinhäger getrunken habe. Wer eine solche Menge Alkohol zu sich genommen habe, sei zur Führung eines Treckers selbst dann ungeeignet, wenn er keinen ausgesprochen betrunkenen Eindruck mache. Die Gefährlichkeit der Fahrt sei durch die Überladung des Treckers mit angeheiterten Fahrgästen und durch die unnötige Wahl der gefährlichen Gefällstrecke noch gesteigert worden. Der Unfall sei in Auswirkung der dem Kläger bekannten Gefahrenmomente entstanden. Ob noch ein technischer Mangel der Bremseinrichtung des Treckers vorgelegen habe, sei nicht mehr festzustellen. Unterstelle man einen solchen Mangel, so werde hierdurch die Beurteilung nicht geändert. Denn die entscheidenden Ursachen für den Unfall lägen in den anderen Gefährdungsmomenten. Der Zweitbeklagte habe schon vor dem Beginn der Bremswirkung die Gewalt über den Trecker verloren. Auch bei einwandfreiem Funktionieren der Bremsen wäre er angesichts seiner Fahrweise nicht mehr in der Lage gewesen, den Unfall auf der steilen Gefällstrecke zu vermeiden.
2.
Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht vertragliche Schadenersatzansprüche des Klägers abgelehnt hat. Sie meint, bei Würdigung der Rechtsbeziehungen der Parteien unter vertraglichen Gesichtspunkten habe eine Ablehnung jeder Haftung ernstlich nicht in Betracht kommen können. Die Rüge ist unbegründet, Gefälligkeiten des täglichen Lebens und solche, die im gesellschaftlichen Verkehr wurzeln, halten sich regelmässig ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs (BGHZ 21, 102, 107). Es sind keine Umstände ersichtlich, die im vorliegenden Falle eine andere Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das Verhalten der Parteien bei Antritt der aus dem geselligen Zusammensein und den nachbarlichen Beziehungen zu verstehenden Fahrt nicht als Eingehung vertraglicher Bindungen verstanden werden kann. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung (§§ 823, 831 BGB) in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für eine solche Haftung hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht. Es fragt sich nur, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Haftung deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt habe.
Der Senat hat zu der rechtlichen Bedeutung des sogenannten "Handelns auf eigene Gefahr" in dem Urteil VI ZR 189/59 vom gleichen Tage Stellung genommen. Er ist dabei von der mit RGZ 141, 262 begonnenen und vom Bundesgerichtshof in BGHZ 2, 159 übernommenen Rechtsauffassung abgegangen, die die bewußte Selbstgefährdung des Geschädigten als Einwilligung in die später erfolgte Rechtsgutverletzung verstand und demgemäß Schadensersatzansprüche in der Regel ausschloß. Auf die Rechtsausführungen dieses Urteils wird Bezug genommen. Danach ist im allgemeinen gemäß § 254 BGB zu entscheiden, ob die bewußte Selbstgefährdung des Geschädigten zu einem Wegfall der Schadensersatzansprüche führt oder ob eine bloße Minderung des Schadensersatzes angemessen ist. Während in der Sache VI ZR 189/59 angesichts der Minderjährigkeit des Betroffenen und der fehlenden Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine vertragliche Haftungsfreistellung nicht in Betracht kam, könnte allerdings im vorliegenden Falle die Frage aufgeworfen werden, ob hier nicht ein stillschweigender vertraglicher Ausschluß der Haftung für alle Folgen der leichtfertigen Fahrt anzunehmen ist. Doch würde auch eine solche Annahme einer lebensnahen Betrachtung widersprechen und praktisch auf die Aufstellung einer Fiktion hinauslaufen. Teilnehmer einer geselligen Veranstaltung, die unter nicht unerheblicher Alkoholeinwirkung stehen, pflegen sich bei Antritt einer leichtfertigen Fahrt im Kraftwagen kaum je Vorstellungen über Haftungsfolgen zu machen. Es bestehen auch durchweg Zweifel, ob sie zur Abgabe oder Annahme einer Willenserklärung in der Lage sind. Kommt dem Fahrer und dem Fahrgast der Schutz der Haftpflichtversicherung zugute, wie es meist der Fall ist, so erscheint es besonders unangebracht, den Beteiligten den stillschweigenden Ausschluß einer Haftung zu unterstellen, an dem den Parteien bei richtiger Erkenntnis der Interessenlage gar nicht gelegen sein kann. Scheidet daher auch eine vertragliche Haftungsfreistellung aus, so bleibt es dabei, daß über Haftungsausschluß oder Haftungsminderung gemäß § 254 BGB zu befinden ist. Nach dem Grundsatz des § 254 BGB sind auch ähnliche Fälle in der Rechtsprechung durchweg behandelt worden.
Damit ist der erforderliche Raum für das Ermessen des Tatrichters geschaffen, bei Bestimmung der Haftungsfolgen den besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Die im Rahmen des § 254 BGB mögliche Versagung jeden Schadensersatzes mag nahe liegen, wenn sich der Geschädigte in klarer Erkenntnis einer bevorstehenden Gefährdung der Gefahr ohne triftigen Grund ausgesetzt hatte. Andererseits ist eine Würdigung einseitig, die nur die Selbstgefährdung sieht und den übrigen Umständen der Schadensentstehung jede Bedeutung abspricht. Im besonderen wird bei Fahrten im Kraftfahrzeug nach gemeinsamem Alkoholgenuß von Bekannten auch zu berücksichtigen sein, daß derjenige, der ein Kraftfahrzeug lenken will, in erster Linie darüber zu wachen hat, daß er nicht zu viel trinkt. Was das Verhalten des Fahrgastes angeht, so kann bei der Würdigung etwa ins Gewicht fallen, wie weit seine Fähigkeit, den Ernst der Gefahr zu erkennen, durch den Alkoholgenuß geschwächt war, ferner ob er von vornherein Anlaß hatte, sich im Trinken zurückzuhalten und auf den Fahrer zu achten. Nach den Erfahrungen des Senats tragen gerade die Fälle, in denen Fahrer und Fahrgast unter Alkoholeinwirkung stehen, keineswegs so einheitliche Züge, daß man die haftungsrechtlichen Folgen der auf der Fahrt entstehenden Unfälle mit einer mehr oder minder schematischen Einheitsregel angemessen bestimmen kann. Angesichts der Umstände, die in dem hier zu entscheidenden Fall zur Unfallentstehung geführt haben, ist es nach der Auffassung des Senats besonders unangemessen, nur auf die Selbstgefährdung des Klägers abzuheben und die Beklagten von jeder Haftung freizustellen, obwohl der Zweitbeklagte - auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts - den Unfall grob leichtfertig verursacht hat und der Erstbeklagte die Gefahr erkannte, die seinen angeheiterten Fahrgästen bei der leichtfertig angetretenen Fahrt bevorstand.
Auf die Revision des Klägers war daher das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 28. April 1960 aufzuheben, da die in diesem Urteil bestätigte Klageabweisung auf einer Beurteilung der Rechtslage beruht, der nicht zugestimmt werden kann. Ferner war auch das Schlußurteil des Berufungsgerichts vom 19. Mai 1960 aufzuheben, das die kostenrechtliche Folgerung aus der Sachabweisung ausspricht. Auch insoweit mußte die - ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige - Revision des Klägers Erfolg haben (vgl. VI ZR 287/53 vom 9. Februar 1955 - LM § 546 ZPO Nr. 18).
Es erschien zweckmässig, die endgültige Entscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen und damit den Parteien Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen gemäß dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt zu ergänzen und zu der bisherigen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erneut Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Dr. K. E. Meyer
Dr. Hauß
Dr. Graf
Dr. Pfretzschner