Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1969, Az.: VI ZR 250/67
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Unterbrechung der Verjährung wegen "Anerkenntnisses" des Haftpflichtversicherers in der vorprozessualen Korrespondenz; Vorschussleistungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"; Begrenzung des Anerkenntnisses auf einen bestimmten Teil der Forderung bei teilbarer Verbindlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 250/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.07.1967
Rechtsgrundlage
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das am 4. Juli 1967 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.
Jedoch wird dem Urteilsausspruch unter II und IV des Berufungsurteils der Vorbehalt angefügt, daß die Schadensersatzansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, und der Urteilsauspruch unter V des Berufungsurteils dahin geändert, daß die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorbehalten bleibt.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) war Halter eines Personenkraftwagens. Am 25. Mai 1960 fuhr dieses Fahrzeug, das von Heinz H., einem Bruder der Beklagten, gesteuert wurde und in dem der Kläger als Beifahrer saß, auf der Straße zwischen Kochel und Schlehdorf gegen einen Baum und begann zu brennen. Heinz Heggenreiner erlag am folgenden Tag seinen Unfallverletzungen; er ist von den Beklagten beerbt worden. Der jetzt 28 Jahre alte Kläger erlitt schwere Verbrennungen und andere Verletzungen. Er befand sich bis zum 18. November 1960 in stationärer Krankenhausbehandlung und mußte sich insbesondere mehreren operativen Hautverpflanzungen unterziehen.
Der Kläger verhandelte mehrere Jahre mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, der bis 1964 insgesamt 9.000 DM, davon 4.402,02 DM als Schmerzensgeld, zahlte.
Am 31. März 1965 reichte der Kläger eine Klage und ein Armenrechtsgesuch ein. Bach Bewilligung des Armenrechts wurde die Klage am 12. März 1966 den Beklagten zugestellt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von 120 DM wegen Verdienstausfalls und erhöhter Bedürfnisse sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Außerdem hat er von den Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldnern die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes verlangt.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und weiterhin geltend gemacht, die Schäden des Klägers seien durch die geleisteten Zahlungen ausgeglichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die begehrte Feststellung getroffen und im Übrigen die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Während das Landgericht Verjährung angenommen hatte, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Verjährung sei nach § 208 BGB unterbrochen worden, weil der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Ansprüche des Klägers in der vorprozessualen Korrespondenz anerkannt habe.
Diese Auffassung wird von der Revision vergebens bekämpft.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten gilt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831, 832; vom 20. November 1962 - VI ZR 6/62 - VersR 1963, 187, 188 [BGH 20.11.1962 - VI ZR 6/62]; vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63 - VersR 1965, 958; vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 - VersR 1965, 1149, 1150 [BGH 17.09.1965 - VI ZR 227/64]; vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 - VersR 1968, 277, 278). Auch wenn sich dieses Anerkenntnis nur auf den Grund des Anspruchs bezieht und gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden, wird die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen (Senatsurteil vom 12. Juli 1960, 20. November 1962, 10. Mai 1965 und 17. September 1965, a.a.O.).
Ein solches Anerkenntnis hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei in der vorprozessualen Korrespondenz, unter anderem in drei Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten aus dem Jahr 1964 erblickt. In einem Schreiben vom 28. April 1964 war dem Kläger eine Gesamtabfindung von 9.000 DM angeboten und gleichzeitig der Differenzbetrag zu den geleisteten Vorschüssen überwiesen worden. Nachdem der Kläger sich mit einer Abfindung in dieser Höhe nicht einverstanden erklärt hatte, schlug der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juli 1964 vor, auf seine Kosten den Kläger erneut untersuchen zu lassen, und teilte am 6. Oktober 1964 schriftlich mit, daß er diese erneute Untersuchung in Auftrag gegeben habe. In keinem dieser Schreiben sind - wie das Berufungsgericht richtig herausstellt - die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach in Zweifel gezogen worden. Auch während des übrigen seit 1960 geführten Schriftwechsels hat der Haftpflichtversicherer niemals die Haftung der Beklagten in Abrede gestellt. Die ganze Korrespondenz, so hat das Berufungsgericht festgestellt, ergibt vielmehr, daß der Versicherer der Beklagten während der sich über vier Jahre hinziehenden vorprozessualen Verhandlungen die Ansprüche des Klägers - dem Grunde nach - für berechtigt gehalten hat und sich nur noch weitere Unterlagen für die abschließenden Vergleichsverhandlungen über die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes hatte beschaffen wollen.
2.
Allerdings hatte der Haftpflichtversicherer in verschiedenen Schreiben zum Ausdruck gebracht, daß er Vorschußleistungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zur Zahlung angewiesen habe oder daß er "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bereit sei, vom Kläger bezeichnete Schadensbeträge zu unterstellen, von einem Gesamtentschädigungsbetrag in bestimmter Höhe auszugehen oder einen bestimmten Betrag zur Abgeltung aller Ansprüche zur Verfügung zu stellen. Hierdurch mußte sich das Berufungsgericht jedoch nicht daran gehindert sehen, das dargelegte Verhalten des Haftpflichtversicherers als ein Anerkenntnis dem Grunde nach zu werten. Der Vorbehalt ist erst erwähnt worden, nachdem bereits Vorschußzahlungen geleistet worden waren, und ist lediglich im Zusammenhang mit Erörterungen über die Schadenshöhe wiederholt worden. Mag er deswegen auch nicht schon von bloß geschäftsmäßiger Formalität gewesen sein, wie das Berufungsgericht meint, so hat das Berufungsgericht doch richtig erkannt, daß er sich jedenfalls nicht auf den Grund des Anspruchs bezogen haben kann; er hätte sonst im Widerspruch zu dem Kerngehalt des Schriftwechsels und zu den Zahlungen gestanden, die deutlich erkennen ließen, daß der Haftpflichtversicherer die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht in Zweifel zog, vielmehr ihr Rechnung trug und die Ersatzleistungen nur auf einen ihm angemessen erscheinenden Rahmen zu begrenzen suchte. Etwas anderes mußte das Berufungsgericht auch nicht dem in der vorgelegten Korrespondenzmappe befindlichen Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 22. Januar 1963 entnehmen, das Vorhaltungen wegen der Art der Sachbehandlung mit dem allgemeinen Hinweis darauf zurückwies, daß bei Verhandlungen über Grund und Höhe von Schadensersatzansprüchen wohl in den meisten Fällen gegensätzliche Auffassung hervorträten und den Parteien das Recht nicht abgesprochen werden könne, sie in bestimmter Form zu vertreten. Unbegründet ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO, mit dem die Revision noch das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 24. Mai 1961 in den Rechtsstreit einzuführen sucht, das gleichfalls nur besagt, daß ein Vorschußbetrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung angewiesen worden sei.
In dem Falle der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1960 - VI ZR 170/59 - (VersR 1961, 85), auf die sich die Revision bezieht, ging es nicht um die Frage der Verjährung, sondern darum, ob sich der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs darauf berufen konnte, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten den Anspruch dem Grunde nach anerkannt habe. Der Haftpflichtversicherer hatte s.Zt. zum Ausdruck gebracht, daß im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auf den Grund des Anspruchs zunächst nicht weiter eingegangen und eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit versucht werden solle, ohne daß der Grund des Anspruchs genauer geprüft würde. Wenn der Senat damals eine anspruchbegründendes Anerkenntnis nicht für gegeben gehalten hat, so kann daraus für den vorliegenden ganz andersartigen Fall nichts hergeleitet werden.
3.
In dem vorprozessualen Schriftwechsel hatte der Haftpflichtversicherer auf die Bitte des Rechtsvertreters des Klägers wiederholt zugesagt, er werde die Einrede der Verjährung bis zu bestimmten Zeitpunkten nicht erheben. Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht hieraus aber nicht schließen, daß die Ansprüche des Klägers durch den Haftpflichtversicherer nicht dem Grunde nach anerkannt worden sein - könnten. Wie oben dargelegt, genügt als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs ergibt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Verpflichtete seinen Handlungen oder Äußerungen diese Bedeutung hat geben wollen. Auch braucht der Berechtigte das Verhalten des Verpflichteten nicht in dieser Bedeutung erkannt zu haben. Das tatsächliche Anerkenntnis unterbricht die Verjährung auch dann, wenn der Berechtigte es vorsichtshalber für geraten oder aus Verkennung der Rechtslage sogar für notwendig gehalten hat, einen ausdrücklichen "Verzicht" des Verpflichteten auf die Verjährungseinrede herbeizuführen, um sich so vor den Folgen einer etwaigen Verjährung zu bewahren. Es trifft daher nicht zu, daß das Berufungsgericht bei seiner ein Anerkenntnis bejahenden Auslegung der Erklärungen des Haftpflichtversicherers gegen Denkgesetze verstoßen oder den Sinn des § 208 BGB verkannt hätte.
4.
Des weiteren meint die Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß es sich bei der Schadensersatzforderung des Klägers um eine teilbare Forderung handele, die sich zudem aus verschiedenen Schadensposten zusammensetze. In derartigen Fällen könne ein Anerkenntnis nur in der Höhe angenommen werden, die der Verpflichtete als angemessen bezeichne, da er wegen des überschießenden Betrages eben nicht anerkannt habe. Auch diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist es möglich, bei teilbaren Verbindlichkeiten das Anerkenntnis auf einen bestimmten Teil der Forderung zu begrenzen (RGZ 63, 382, 389; RGZ 113, 234, 238; Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831, 832; vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 - VersR 1968, 277, 278). Für eine solche Annahme boten sich dem Berufungsgericht aber keine Anhaltspunkte. Denn in dem Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten fehlt die erforderliche eindeutige Begrenzung auf einen bestimmten Betrag, Der erstmalig mit Schreiben vom 17. Dezember 1962 angebotene Abfindungsbetrag ist in den Schreiben vom 4. Februar und 28. April 1964 zweimal erhöht worden. Außerdem hat der Haftpflichtversicherer sich in der Folgezeit wegen weiterer Erhöhung des Abfindungsbetrages noch mit einer erneuten Untersuchung des Klägers einverstanden erklärt.
Auch soweit die Parteien darüber streiten, bis zu welchem Zeitpunkt Verdienstausfall zu erstatten ist, gilt nichts anderes. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat sich niemals auf einen bestimmten äußersten Zeitpunkt festgelegt. Das wäre indes zu einer Begrenzung des Anerkenntnisses erforderlich gewesen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 - VersR 1965, 155, 156) [BGH 13.10.1964 - VI ZR 142/63].
5.
Das Berufungsgericht hat somit rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Verjährung der Klageansprüche noch im Jahre 1964 unterbrochen worden ist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB war deshalb noch nicht abgelaufen, als am 12. März 1966 die Klage zugestellt wurde.
II.
Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, ob überhaupt noch Ansprüche des Klägers bestehen.
Sowohl eine Verurteilung dem Grunde nach als auch eine Feststellung der künftigen Schadensersatzpflicht setzt voraus, daß ein ungedeckter Schaden des Klägers hinreichend wahrscheinlich ist (Urteil des erkennenden Senats vom 7. Januar 1966 - VI ZR 164/64 - VersR 1966, 294, 295). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung ohne Rechtsverstoß für gegeben gehalten.
Bezüglich des Rentenanspruchs wegen Verdienstausfalls und vermehrter Bedürfnisse hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach dem Klagevorbringen sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß sich im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ein Betrag zugunsten des Klägers ergebe. Gegen diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Abschätzung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, zumal das vom Kläger überreichte fachinternistische Gutachten von Dr. med. Holthaus vom 30. März 1966 neue Beschwerden aufzeigt, die in den von der Revision hervorgehobenen bisherigen Gutachten noch nicht festgestellt waren, laut Schreiben des Anwalts des Klägers an den Haftpflichtversicherer der Beklagten vom 21. Januar 1962 sind die Ansprüche wegen Verdienstausfalls auch nicht durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers gedeckt, da die Zahlung einer Invalidenrente bisher abgelehnt worden ist.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs hat das Berufungsgericht angenommen, daß wegen der schweren Verletzungen des Klägers im Höheverfahren ein die bisherige Zahlung von 4.402,02 DM übersteigender Betrag zu erwarten sei. Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich mit Rücksicht auf die Verletzungen des Klägers die naheliegende Möglichkeit weiterer Schäden für gegeben erachtet und dem Feststellungsanspruch des Klägers stattgegeben. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
Angesichts des Hinweises in dem vorerwähnten Schreiben des Anwalts des Klägers vom 21. Januar 1962 war allerdings die Möglichkeit eines Übergangs von Schadensersatzansprüchen des Klägers auf Träger der Sozialversicherung in Betracht zu ziehen. Dem Berufungsurteil zu II und IV mußte daher ein entsprechender Vorbehalt hinzugefügt werden.
III.
Das Berufungsgericht hat in Ziffer II und III seines Urteils lediglich über den Grund des Anspruchs entschieden, jedoch unter Ziffer V bereits abschließend über die Kosten des Berufungsverfahrens erkannt, obwohl nicht feststeht, ob der Kläger mit seinen bezifferten Ansprüchen voll durchdringen wird. Es erschien daher geboten, die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorzubehalten; insoweit ist deshalb der Urteilsausspruch unter Ziffer V des Berufungsurteils geändert worden.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges haben gemäß § 97 ZPO die Beklagten zu tragen (§ 92 Abs. 2 ZPO); die Hinzufügung des Vorbehalts unter Ziffer II und IV des Berufungsurteils und die Änderung des Kostenausspruchs unter Ziffer V sind hierauf ohne Einfluß.
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend
Dunz