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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1979, Az.: VI ZR 269/78

Schadensrechtliche Gleichsetzung des einem schwerbeschädigten Arbeitnehmer zu gewährenden Sonderurlaubs mit einem Arbeitsentgelt; Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG); Vergünstigungen für Schwerbehinderte als soziale Leistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1979
Aktenzeichen
VI ZR 269/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 16.11.1978
LG Kassel

Fundstellen

  • DB 1980, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1980, 103-105 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 219 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 285-286 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der auf Grund von § 44 SchwbG zu gewährende Zusatzurlaub läßt sich nicht als gesetzlich pauschalierter Folgeschaden einer die Schwerbehinderteneigenschaft begründenden Verletzung ansehen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr, Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Der Arbeitnehmer B. der Klägerin erlitt am 2. April 1974 bei einem von einem Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers überwiegend verschuldeten Verkehrsunfall erhebliche körperliche Verletzungen, die zu einem Dauerschaden und schließlich zu seiner Anerkennung als Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) führten. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagte den dem Verletzten entstandenen Schaden zu 4/5 zu ersetzen hat. Die Beklagte weigert sich jedoch, der Klägerin diejenigen Beträge, die den Aufwendungen für den dem verletzten Arbeitnehmer gemäß § 44 SchwbG zu gewährenden Zusatzurlaub entsprechen, zu erstatten.

2

Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin Zahlung von 945,43 DM und die Feststellung künftiger gleichartiger Ersatzpflicht begehrte, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt diese ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht, das - von der Revision unangefochten - davon ausgeht, daß die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht aus eigenem Recht herleitet, verneint das Bestehen einer gemäß § 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) übergegangenen oder vom Verletzten abgetretenen Forderung. Es lehnt die Auffassung der Klägerin ab, der von ihr dem als Schwerbeschädigten anerkannten Arbeitnehmer zu gewährende Sonderurlaub sei schadensrechtlich einem Arbeitsentgelt gleichzusetzen, und meint, Zweck dieses Urlaubs sei es, dem gesteigerten Erholungsbedürfnis Schwerbeschädigter pauschal Rechnung zu träger

4

II.

Dies hält im Ergebnis den, Agriffen der Revision stand.

5

Ob im Streitfall, wie die Revision meint, die Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes zumindest analog heranzuziehen sind und die Klägerin sich auf einen Rechtsübergang entsprechend § 4 LFZG berufen oder ob sie sich allein auf die ihr von dem verletzten gewährte Abtretung stützten kann, braucht nicht entschieden zu werden, Es fehlt nämlich bereits an einem dem Verletzten aufgrund der Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs entstandenen Schadenersatzanspruch, der auf die Klägerin hätte übergehen können.

6

1.

Die Klägerin macht selbst nicht geltend, daß ihr Arbeitnehmer während der Zeit des von ihr bereits gewährten Zusatzurlaubs infolge der Unfallverletzungen arbeitsunfähig war; ein Schadensersatzanspruch aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt (§ 842 BGB) scheidet daheraus. Sie behauptet auch nicht, während des Zusatzurlaubs habe ein feststellbares, medizinisch indiziertes Bedürfnis einer Erholungszeit von gerade 6 Tagen bestanden, ist vielmehr der Meinung, die gesetzliche Regelung in § 44 SchwbG stelle eine bindende Vermutung zugunsten des Schwerbehinderten dar, die auch im Schadensrecht zu beachten sei.

7

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

8

a)

Das Schwerbehindertengesetz ist Ausdruck einer dem Sozialstaatgebot des Art. 20 GG entsprechenden Zielsetzung des Bundesgesetzgebers, für Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es enthält vom Staat vorgeschriebene Leistungen an einen bestimmten Personenkreis entsprechend dem Grad seiner sozialen Schutzbedürftigkeit. Mit diesem Gesetz wird die Allgemeinheit verpflichtet, Lasten mitzutragen, die für den Einzelnen infolge von Unglücksfällen oder aufgrund anderer Umstände entstanden sind und dessen dauernde Beeinträchtigung im sozialen Bereich bewirken. Die Entwicklung des Schwerbehindertenrechts nach 1945 zeigt das Bestreben des Gesetzgebers, Personen mit erheblicher, in der Regel die Leistungsfähigkeit einschränkender Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes einen Ausgleich zu verschaffen, um der vorhandenen Behinderung zuzuschreibende geminderte berufliche Aussichten ebenso möglichst weitgehend zurückzudrängen wie Belastungen durch erhöhte Bedürfnisse zu mindern. Hatte das Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 (BGBl I S. 389 f) den geschützten Personenkreis im wesentlichen auf schwerbeschädigte Kriegsverletzte, Arbeitsopfer und politisch Verfolgte begrenzt und im übrigen nur blinde und gehörlose Arbeitnehmer einbezogen (§ 1 dieses Gesetzes), so dehnt das Schwerbehindertengesetz in der Fassung vom 29. April 1974 (BGBl I 1006) sein Anwendungsgebiet auf alle Personen aus, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorüber gehend um wenigstens 50 v.H. gemindert sind. Daß seitdem in den Schutzbereich des Schwerbehindertengesetzes auch Behinderte fallen, die ihre gesundheitliche Beeinträchtigung fahrlässig oder gar vorsätzlich selbst herbeigeführt haben, macht deutlich, daß der Gesetzgeber, von dem noch das Schwerbeschädigtengesetz des Jahres 1953 beherrschenden Grundgedanken abgerückt ist, daß der gesetzliche Schutz "in erster Linie und ungeschmälert den Menschen zugute kommen muß, die durch eine im Dienst für die Allgemeinheit erlittene gesundheitliche Schädigung in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert sind" (so noch Bundestagsdrucksache I/3430 S,20). Anstelle des Gedankens eines Ausgleichs für erbrachte Opfer ist derjenige "einer umfassenden Rehabilitation aller Behinderten" (so Bundestagsdrucksache VII/656 S. 1) getreten mit dem Ziel, den Behinderten wieder voll in den Arbeitsprozeß innerhalb der Gesellschaft einzugliedern und ihm eine gesicherte soziale Stellung zu verschaffen. Weil diese Rehabilitation letztlich im Interesse der Allgemeinheit liegt, die anderenfalls die Last einer notwendigen Sozialhilfe zu tragen hätte, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten der im Schwerbehindertenrecht vorgesehenen Maßnahmen ohne Rücksicht auf die die Behinderung im einzelnen Fall herbeiführenden Ursachen auf die Allgemeinheit umzulegen. Die gleiche Erwägung liegt übrigens dem am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl I S. 989 ff) zugrunde, das einen Teil der Schwerbehinderten (vgl. Art. 1 Nr. 6 §§ 57 und 58) besondere Vergünstigungen gewährt und die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen der Verkehrsunternehmen auf Bund und Länder verteilt.

9

Der Zusatzurlaub, der gemäß § 44 SchwbG allen Schwerbehinderten zusteht und den bereits das Schwerbeschädigtengesetz des Jahres 1953 (§ 33) erstmals einheitlich für das gesamte Bundesgebiet - allerdings, wie gesagt, für einen damals noch engeren Personenkreis - eingeführt hat, ist ein Teil der im Interesse der Förderung der Schwerbehinderten ergriffenen Maßnahmen. Auch er beruht auf der Überlegung, daß ein behinderter Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schneller als ein Gesunder verbraucht, daher sein Erholungsbedürfnis in aller Regel gesteigert ist. Der Zusatzurlaub dient dazu, die verbliebene Arbeitskraft zu sichern und zu erhalten (vgl. Wilrodt/Neumann, Schwerbehindertengesetz 4. Aufl. Anm. 6 zu § 44 und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Auf eine im konkreten Fall notwendige und medizinisch angezeigte Erholungsbedürftigkeit stellt das Gesetz nicht ab. Es überläßt es vielmehr dem einzelnen Arbeitnehmer, den Zeitpunkt dieses Urlaubs zu wählen, und sieht auch keine Maßnahmen vor, die die zweckentsprechende Verwendung der zusätzlichen Urlaubstage sicherstellen. Unzutreffend ist daher die von der Klägerin in den Vorinstanzen vertretene Auffassung, der Zusatzurlaub enthalte ein Arbeitsverbot; gerade daraus, daß dieser zu dem nach den allgemeinen Grundsätzen zu gewährenden Erholungsurlaub hinzutritt und nur gefordert werden kann, wenn ein Hauptanspruch auf Urlaub entstanden ist (Vilrodt/Neumann a.a.O. Anm. 10 zu § 44 m.w.Nachw.), ergibt sich, daß es dem Berechtigten freisteht, auf den Zusatzurlaub zu verzichten oder ihn sogar verfallen zu lassen.

10

b)

Diese Überlegungen machen deutlich, daß eine Verknüpfung der dem Zusatzurlaub nach § 44 SchwbG zugrundeliegenden sozialstaatlichen Zweckbestimmung mit privatrechtlichen Gedanken an eine im individuellen Fall dem Schadensverursacher zuzurechnende und von ihm zu tragende Schadensfolge nicht zu bejahen ist. Zum einen sprechen erhebliche Bedenken dagegen, vom Schädiger Ersatzleistungen zu fordern, ohne die Frage der konkreten Notwendigkeit zu prüfen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149). Zum anderen weisen die gesetzliche Regelung der Pflicht zur Beschäftigung von Schwerbehinderten (§ 4 ff SchwbG), insbesondere die dabei angeordnete Zahlung einer Ausgleichsabgabe für jeden bis zur Höhe der in § 4 festgesetzten Quote nicht mit einem Schwerbehinderten besetzten Arbeitsplatz darauf hin, daß die Vergünstigungen für Schwerbehinderte außerhalb schadensrechtlicher Betrachtung zu bleiben haben, weil es sich dabei um soziale Leistungen handelt, die allein aufgrund eines objektiven Zustandes, nämlich der Eigenschaft als Schwerbehinderter, zu Lasten der Allgemeinheit ohne Rücksicht auf den Grund der körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung gewährt werden. Letztlich spricht für diese Wertung, daß der Gesetzgeber eine dem § 4 LFZG entsprechende Regelung zugunsten der den Zusatzurlaub gewährenden Arbeitgeber nicht vorgesehen hat, obwohl nicht angenommen werden kann, daß er bei der Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Gesetzes "an"die Möglichkeit der Verursachung einer Schwerbehinderung durch einen dafür haftenden Dritten nicht gedacht hätte.

11

2.

Dem Arbeitgeber der Klägerin ist daher während der Zeit des von ihm in Anspruch genommenen Zusatzurlaubs kein von seiner Arbeitgeberin zunächst ausgeglichener Verdienstausfallschaden entstanden, für den er von der Beklagten Ersatz verlangen könnte. Damit aber entfiel auch die Möglichkeit, einen solchen Anspruch an die Klägerin abzutreten.

12

Die vorstehenden Erwägungen stehen freilich nicht dem Recht des verletzten Arbeiters entgegen, von der Beklagten dann Schadensersatz für Verdienstausfall zu fordern, wenn er etwa gezwungen ist, aus medizinischen Gründen infolge der Unfallverletzung eine Kur durchzuführen. Diese Fallgestaltung ist nach den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen; sie berührt die Regelungen des Schwerbehindertengesetzes nicht, führt vor allem nicht zu einer Anrechnung des Zusatzurlaubs (§ 44 SchwbG) und zwingt auch nicht dazu, diesen Urlaub in der Zeit der notwendigen Kur zu nehmen.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt