Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1970, Az.: VI ZR 242/68
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Anforderungen an die Verjährung eines Schadensersatzanspruches; Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 242/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 30.10.1968
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 918 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1682 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 39, 161
- VersR 1970, 840-841 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Rentenansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB, die im laufe des Rechtsstreits wegen einer wesentlichen Veränderung der für die Schadensbemessung maßgebenden Lohn- und Preisverhältnisse erhöht werden, können nicht mit der Einrede der Verjährung bekämpft werden.
Redaktioneller Leitsatz
Die nachträgliche Erhöhung eines Klageanspruchs auf Schadensersatz, die daraus resultiert, daß sich zwischenzeitlich die Preis- und Wertverhältnisse für einen von vornherein eingeklagten Gesamtschaden und Gesamt-Ersatzanspruch verändert haben, wird - im Gegensatz zu der Teilklage mit betragsmäßig reduziertem Klageantrag - von der ursprünglich eingetretenen Rechtshängigkeit und Unterbrechung der Verjährung eingeschlossen (vorliegend Unterhaltsschadensersatz).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Vorhandlung vom 30. Juni 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Am 1. Oktober 1957 ist der Verkaufsleiter Alfred L. in H. am Bahnübergang der Straße Sauteichsfeld über die Bahnstrecke H.-B. mit seinem Motorrad tödlich verunglückt. Die Klägerin, bei der I. gegen Unfall versichert war, zahlt der Witwe und den beiden Kindern des Lang eine Unterhaltsrente. Sie macht gegen die Beklagte die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach dem Reichshaftpflichtgesetz und wegen schuldhafter Verletzung der Verkebrssicherungspflicht auch nach § 823 BGB verpflichtet, den Unfallschaden zu ersetzen. Mit Rücksicht auf ein etwaiges Mitverschulden des Alfred I. hat sie nur ein Drittel des Schadens geltend gemacht. Sie hat den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen (§ 844 Abs. 2 EGB und § 3 Abs. 2 HHG) zunächst auf monatlich 336 DM errechnet und Ersatz von einem Drittel dieses Betrages, also monatlich 112 DM verlangt. Demgemäß hat die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 29. September 1959 die Rückstände für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 30. September 1959 (24 × 112 DM) auf 2.688 DM berechnet. Ferner hat sie ein Drittel der 953,50 DM betragenden Beerdigungskosten, also 317,80 DM beansprucht. Für die Zukunft hat sie die geforderte Rente (monatlich 112 DM) derart aufgeschlüsselt, daß 40 % auf die Witwe und je 30 % auf die am 6. Oktober 1955 und am 21. Oktober 1957 geborenen Kinder entfallen.
Die Klägerin hat daher zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
- 1.
3.005,80 DM nebst Zinsen zu zahlen
- 2.
ab 1. Oktober 1959 monatlich 112 DM zu zahlen, und zwar
- a)
in Höhe von monatlich 44,80 DM bis zur evtl. Wiederverheiratung der Witwe lang, längstens bis 2. Juni 2001,
- b)
in Höhe von 33,60 DM bis zum 6. Oktober 1973,
- c)
in Höhe von weiteren 33,60 DM bis zum 21. Oktober 1975.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 3. Dezember 1959 die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 18. November 1961 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1963 (veröffentlicht in HJW 1963 Seite 1107) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Mit seinem Urteil vom 21. Oktober 1964 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Beklagten ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1966 (veröffentlicht in VersR 1967, 132) zurückgewiesen worden.
Im Betragsverfahren hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 1968 die auf sie übergegangenen Ansprüche neu berechnet. Sie hat die bis dahin aufgelaufenen Rückstände mit 20.590,80 DM angegeben und jetzt Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und ab 1. Januar 1968 eine monatliche Rente von 172 DM verlangt und zwar
- a)
in Höhe von monatlich 68,80 DM bis zur evtl. Wiederverheiratung der Witwe I., längstens bis zum 2. Juni 2001,
- b)
in Höbe von monatlich 51,60 DM bis zum 6. Oktober 1973,
- c)
in Höhe von weiteren 51,60 DM bis zum 21. Oktober 1975.
Die Beklagte hat die Klageansprüche in Höhe des ursprünglich gestellten Klageantrages anerkannt. Das Landgericht hat demgemäß die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 25. Januar 1968 verurteilt.
Im übrigen hat die Beklagte beantragt, die Klageabzuweisen.
Sie hat die weitergehenden Klageansprüche bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
In seinem Schlußurteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die geforderten Beträge über die mit dem Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen hinausgehen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Höhe von 1.052 DM die Klageabweisung bestätigt, im übrigen aber die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit, über sie noch nicht durch das Teilanerkenntnisurteil entschieden war.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Scblußurteils.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung auch insoweit durchgreift, als die Klägerin über die zunächst geforderten und später anerkannten Beträge hinaus für die Zeit ab Klageerhebung höhere Schadensersatzrenten verlangt. Das Berufungsgericht hat das verneint. Dem ist trotz der Bedenken, die von der Revision hiergegen erhoben werden, beizutreten.
1.
Die Klägerin hat die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Alfred Lang aus dessen Unfall vom 1. Oktober 1957 mit der am 19. Oktober 1959 zugestellten Klage vom 29. September 1959, also zu einer Zeit gerichtlich geltend gemacht, zu der die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB noch nicht abgelaufen war. Daraus folgt, daß die Verjährung dieser Ansprüche seit der Erhebung der Klage unterbrochen war (§ 209 BGB).
2.
Nachdem die Parteien zunächst hauptsächlich nur über den Grund des Anspruchs gestritten hatten, hat die Klägerin im Betragsverfahren die Klage erweitert. Sie hat mit ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 1968 eine höhere Schadensersatzrente verlangt, weil inzwischen (über neun Jahre nach Klageerhebung) die Löhne und Preise gestiegen waren und der Unterhaltsbedarf der Witwe und der Kinder sich erhöht hatte. Damit stellt sich die Frage, ob diesem erhöhten Anspruch die Einrede der Verjährung mit der Begründung entgegengehalten werden kann, die Klägerin habe schon länger als drei Jahre vor Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 2. Januar 1968 Kenntnis davon gehabt, daß sich der Schaden wegen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht hatte. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dieser Teil der Forderung nicht verjährt, die Verjährung vielmehr auch insoweit durch die Erhebung der Klage im Jahre 1959 unterbrochen wurde.
a)
Allerdings wird die Verjährung bei Erhebung einer Teilklage nur hinsichtlich des eingeklagten Teils unterbrochen. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier nicht. Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, mit der ursprünglichen Klage ihren ganzen Anspruch geltend machen wollen und auch geltend gemacht. Die zunächst geforderten Beträge waren nach ihrer Vorstellung der gesamte von der Beklagten zu ersetzende Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen, wie er sich nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen ergäb. Nun ist aber für die endgültige Bemessung des Schadens nicht die Zeit der Klageerhebung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, aufgrund deren das Urteil ergeht. Das zwang die Klägerin, die Schadenssumme den mittlerweile eingetretenen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, sie also anders und zwar höher zu beziffern, als es in der Klage geschehen war. Bei dieser Erhöhung handelt es sich also in Wahrheit un denselben, von Anbeginn vorhandenen und geltend gemachten Schaden, dessen Geldbetrag nur notgedrungen den gestiegenen Löhnen und Preisen sowie den erhöhten Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen des Alfred L. angepaßt ist. Die geforderte Erhöhung war also nicht der restliche Seil des Schadenersatzanspruchs, sondern bildet nur eine andere Art seiner ziffernmäßigen Berechnung (vgl. RGZ 106, 184 und 108, 38). Dann muß aber angenommen werden, daß der als Einheit aufzufassende gesamte Anspruch schon mit der Klageerhebung rechtshängig geworden ist und daß die dadurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung auch den erweiterten Anspruch ergriffen hat (§§ 209, 211 BGB).
b)
Die Klägerin war daher, un der Verjährungsfolge zu entgehen, auch nicht verpflichtet, neben der Leistungsklage noch eine Feststellungsklage zu erhoben, weil sie eine Änderung der Lohn- und Preisverhältnisse vorausschauend hätte in Betracht ziehen müssen. Das ergibt sich im übrigen bereits aus dem in BGHZ 33, 112 abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofes. Wird ein Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB in einer Rentenforderung geltend gemacht, so zwingt die bloße Befürchtung, daß die geforderte Rente später einmal wogen einer Steigerung der Löhne oder wegen sinkender Kaufkraft des Geldes nicht mehr ausreichend sein wird, den Gläubiger noch nicht zur Erhebung der Feststellungsklage. Der Schuldner kann von vornherein nicht in Zweifel darüber sein, daß die Bezifferung einer langfristigen Rentenforderung, die einen Unterhaltsschaden ausgleichen soll, nicht endgültig festgelegt ist, sondern bei einer wesentlichen Änderung der für die Schadensbemessung maßgebenden Faktoren geändert worden kann. Darauf kann und muß sich der Schuldner einstellen. Deshalb besteht kein Anlaß, ihm in einem solchen Falle wegen des Fehlens eines Feststellungsurteils die Verjährungseinrede zu geben.
3.
Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Einrede der Verjährung gegenüber dem Erhöhungsanspruch, soweit er für die Zeit ab Klageerhebung geltend gemacht wurde, nicht durchgreift. Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Dr. Bode
Sonnabend
Dunz
Scheffen