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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1970, Az.: VI ZR 76/69

Anwendbarkeit von § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG ) auf vor dessen Inkrafttreten eingetretene Schadensfälle; Beurteilung von Schuldverhältnissen auf der Grundlage des Rechts ihrer Entstehungszeit; Ausnahmen von der Anwendung des Rechts des Entstehungszeitpunkts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1970
Aktenzeichen
VI ZR 76/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1971, 122 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 180-181 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 3 PflVG ist auf Schadensfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Oktober 1965) ereignet haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, nicht anwendbar.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1970
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle
der Bundesrichter Dr. Weber, Sonnabend, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Der Ehemann der Klägerin verstarb im April 1965 an den Folgen eines am 26. März 1965 erlittenen Verkehrsunfalls. Er war auf den in der Überholspur einer Bundesautobahn querstehenden Personenkraftwagen des amerikanischen Versicherungsnehmers der Beklagten, P., aufgefahren. Die Klägerin nimmt den Haftpflichtversicherer nach § 844 Abs. 1 und 2 BGB auf Ersatz der Beerdigungskosten und auf Zahlung einer Unterhaltsrente für Vergangenheit und Zukunft nach § 3 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVersGes) vom 5. April 1965 (BGBl I 213) in Anspruch.

2

Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie hält das PflVersGes nur auf solche Schadensfälle für anwendbar, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben.

3

Land- und Oberlandesgericht haften die Klage abgewiesen.

4

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten verneint, weil § 3 des am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen PflVersGes auf die von der Klägerin aus dem Unfall vom 26. März 1965 geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anzuwenden sei. Die Revision betrifft allein die Frage, ob § 3 PflVersGes, der dem Geschädigten erstmalig einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gewährt, auf Schadensfälle anzuwenden ist, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt werden. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre zu verneinen (vgl. BGHZ 49, 130, 134 [BGH 14.12.1967 - II ZR 169/65]; OLG Düsseldorf VersR 1965, 1058 [OLG Düsseldorf 12.10.1965 - 4 U 37/65]; OLG Hamm VersR 1966, 965; OLG Celle VersR 1967, 491; OLG Saarbrücken VersR 1968, 1133; OLG Celle VersR 1969, 86; OLG Stuttgart VersR 1970, 170 [OLG Stuttgart 29.08.1969 - 2 U 51/69]; Prölss VVG 18. Aufl. Vorb. 3 Zusatz zu §§ 158 b - 158 k und KJW 1965, 1737; Sieg VersR 1966, 101; Schmidt VersW 1965, 712; Rhein VersW 1965, 973; Deiters VersW 1965, 1100, 1104; Goujet VersPrax 1965, 81 und Becker, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 9. Aufl. S. 243; a.A. Wussow WI 1965, 106, 117).

6

I.

Schuldverhältnisse sind in der Regel dem Recht der Entstehungszeit unterworfen. Dieser Grundsatz gilt im Privatrecht allgemein und ist für den Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck gebracht (Mot. zu Art. 103 [=170]EGBGB I S. 255). Hat sich der für die Entstehung des Schuldverhältnisses erforderliche Tatbestand vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht, so bestimmen sich daher Inhalt, Umfang und Wirkung in der Regel nach dem alten Recht, d.h. es ist der Zeitpunkt der Vollendung der unerlaubten Handlung und damit des Eintritts der Rechtsgutverletzung maßgebend (RGZ 53, 378, 380; 55, 247, 254; 65, 112).

7

Allerdings kann der Gesetzgeber, soweit nicht das Grundgesetz dem entgegensteht, einem Gesetz in Durchbrechung, des Grundsatzes rückwirkende Kraft verleihen (Mot. EGBGB S. 255, 257). Darum ist bei jedem Gesetz zu prüfen, ob entweder eine besondere gesetzliche Regelung (BGHZ 10, 391, 394 [BGH 11.11.1953 - II ZR 181/52]; 44, 192, 195) [BGH 18.10.1965 - II ZR 36/64]oder der Sinn und Zweck des Gesetzes (BGHZ 9, 101, 102) [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] seine rückwirkende Anwendung gebieten. Ein solcher Geltungswille muß aber eindeutig zum Ausdruck kommen. (BGHZ 44, 192, 195 [BGH 18.10.1965 - II ZR 36/64]; BGH JZ 1951, 638). Läßt das Gesetz insoweit Zweifel offen, so kann ein solcher Wille nicht als vorhanden angesehen werden (BGHZ 3, 82, 84) [BGH 10.07.1951 - II ZR 30/51]. Dies folgt aus dem zu schützenden Vertrauen der Staatsbürger in die Gültigkeit der Gesetze. Es bedarf besonderer Gründe politischer, sozialer, wirtschaftlicher oder ethischer Natur, um die Annahme zu rechtfertigen, daß ein Rechtssatz seinen Herrschaftsbereich über die gewöhnlichen zeitlichen Grenzen hinaus erstreckt (Mot. BGB I, 19, 21 ff.).

8

II.

Weder der Wortlaut des PflVersGes noch dessen Sinn und Zweck lassen aber erkennen, daß der Gesetzgeber die Vorschriften des § 3 a.a.O. auf die vor seinem Inkrafttreten begründeten Kraftfahrzeughaftpflitchtansprüche angewandt wissen will.

9

1.

Der Gesetzestext selbst besagt hierzu nichts (Art. 16). Im Gegenteil ergeben sich schon aus der in § 3 Nr. 7 PflVersGes angeordneten Pflicht, das Schadensereignis dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, erhebliche Bedenken gegen eine rückwirkende Anwendung. Dia amtliche Begründung zu § 15 PflVersGes (BT Drucks IV/2252 S. 28) macht deutlich, daß der Gesetzgeber einen Zeitraum von sechs Monaten für erforderlich hielt, um die notwendigen Maßnahmen zur Ausführung des Gesetzes, insbesondere zur Anpassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen, vorzuschreiben.

10

Auch Art. 1 des Europäischen Abkommens spricht nicht für eine Rückwirkung des zu seiner innerstaatlichen Durchführung ergangenen Gesetzes. Art. 1 besagt:

"Jede Vertragspartei verpflichtet sich, vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, die Rechte von Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schaden erleiden, durch die Einführung einer Pflichtversicherung zu schützen, die den Bestimmungen entspricht, welche diesem Gesetz beigefügt sind."

11

Ob dieses erleiden im Sinne von erleiden werden zu verstehen ist, kann auch nicht aus der französischen oder englischen Passung mit Sicherheit beantwortet werden. Im übrigen zeigen die in Art. 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und des Haftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl I 710) und in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September 1965 (BGBl I 1362) getroffenen Übergangsregelungen, daß der Gesetzgeber sich des Erfordernisses ausdrücklicher Anordnung einer etwa gewollten Rückwirkung bewußt ist.

12

2.

Sinn und Zweck des Gesetzes können allerdingsausnahmsweise zu einer Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten entstandene Schuldverhältnisse führen, wenn dem Gesetz oder einzelnen seiner Vorschriften ein "reformatorischer" oder "prohibitiver" Charakter dergestalt innewohnt, daß die weitere Anwendung früheren Rechts als untragbar anzusehen ist. Dies hat das Reichsgericht nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches für bestimmte Vorschriften bejaht (RGZ 47, 103; 66, 409, 411; 67, 13, 16; 75, 34). Auch die sofortige unmittelbare Anwendung des Art. 131 WeimRV beruhte auf diesen Erwägungen (RGZ 102, 166, 168).

13

Für die mit § 3 PflVersGes geschaffene Möglichkeit, den Versicherer des Schädigers neben diesem unmittelbar in Anspruch zu nehmen, lassen sich dagegen entsprechende zwingende Gründe für eine Rückwirkung nicht feststellen. Zwar gewährt die Vorschrift einen besseren Schutz für die Verkehrsgeschädigten, indem sie ihnen in der Person des Versicherers einen weiteren Schuldner für die Schadensersatzansprüche gibt. Bas alte Recht bot insoweit jedoch nicht etwa einen unhaltbaren Zustand. Der Geschädigte konnte vielmehr bei einem obsiegenden Urteil gegen den Schädiger den Schuldbefreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer pfänden und sich überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO).

14

III.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten auch für die ab 1. Oktober 1965 entstehenden Rentenansprüche unter Hinweis auf die Einheit des Schadenersatzanspruches verneint. Auch bei fortdauernder Entwicklung des Schadens, der durch die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens vollendete Handlung verursacht worden war - wobei der Erfolg nur die Tragweite der Schädigung bestimmt -, bleibt für einen Ersatzanspruch das alte Recht maßgebend (RG JW 1902, Beil. 161; Staudinger/Gramm EGBGB 10. Aufl. Art. 170 Rz 29c; Soergel/Siebert EGBGB 9. Aufl. Art. 170 Rz 20). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Handlung als solche vor dem Stichtag begangen, die Rechtsgutverletzung aber erst nach dem Stichtag eingetreten und damit das Schuldverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt begründet worden ist (RGZ 52, 119, 123; RG JW 1901, 72). So liegt der gegenständliche Fall aber nicht. Der Schadensersatzanspruch war schon mit dem durch den im April 1965 eingetretenen Tod des Ehemannes eingetretenen Verlust des Unterhaltsanspruches der Klägerin entstanden.

15

Daraus, daß der Bundesgerichtshof § 87 a BBG auch auf Verletzungsfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ereignet haben, für anwendbar erklärt hat (LM BBG § 87 a Nr. 7), läßt sich für den hier zu entscheidenden Fall, der völlig anders liegt, nichts herleiten. Die genannte Entscheidung ist damit begründet, es werde mit der in § 87 a BBG vollzogenen Angleichung der dem Beamten gewährten Dienstbezüge an die für die Versorgungsbezüge geltenden Regelung nur dem allgemeinen Rechtsgedanken volle Geltung verschafft, daß es den Schädiger nicht entlasten dürfe, wenn von anderer Seite für die Sicherung der Bedürfnisse des Betroffenen vorgesorgt ist. Diese aus dem Wesen des Schadensrechtes gerechterweise aufzustellende Forderung ist dem hier im deutschen Recht erstmalig gewährten Direktanspruch gegen den Versicherer nicht vergleichbar.

Pehle
Dr. Weber
Sonnabend
Dunz
Scheffen