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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1967, Az.: II ZR 169/65

Verpflichtung des Versicherungsnehmers einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Sachverhaltsaufklärung; Verursachung eines Unfalls unter Alkoholeinfluss; Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Abgabe wahrer und vollständiger Angaben; Unterzeichnung eines inhaltlich unrichtigen Schadensberichts; Haftung des Versicherungsnehmers für das Verhalten seines "Wissenserklärungsvertreters"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1967
Aktenzeichen
II ZR 169/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 01.06.1965

Fundstellen

  • BGHZ 49, 130 - 140
  • DB 1968, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 447-450 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Feuerversicherungs-AG "V.", D., I.straße ...,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes H. und die Vorstandsmitglieder Dr. Reinhold R., Dr. Edmund Ho., Dr. Dr. Erich K., Hans Kö., Dr. Johannes M., Gerhard Re., Dr. Wolfgang S., Heinz Sc., Herbert Z.

Prozessgegner

Maschinenschlosser Heinz Dr., N., Mi.straße ...

Amtlicher Leitsatz

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann der Versicherer allein aus der Tatsache, daß der Fahrzeughalter als Versicherungsnehmer in seinem Schadenbericht einen aufzuklärenden Umstand (Alkoholgenuß des Fahrers) verschwiegen hat, gegenüber dem mitversicherten Fahrer seine Leistungsfreiheit nicht herleiten, wenn auf sein Verlangen sowohl der Halter als auch der Fahrer, jeder für sich und in eigener Verantwortung, Auskunft über den Versicherungsfall gegeben haben; in diesem Fall ist nur aus der Person des Fahrers zu beurteilen, ob er durch eine falsche Angabe seinen selbständigen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr, Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Am 28. Mai 1962 fuhr der Kläger, der damals seinen Wehrdienst ableistete, mit einem von ihm gelenkten Personenkraftwagen seines Kameraden B. auf ein anderes Kraftfahrzeug auf, dessen beide Insassen hierbei ums Leben kamen. B., der ebenfalls in seinem Wagen saß, hatte für diesen bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach den Angaben, die der Kläger am 5. Juni 1962 vor der Polizei machte, hatte er vor dem Unfall in mehreren lokalen Bier und Schnaps getrunken. Die bei ihm entnommene Blutprobe ergab für die Unfallzeit einen Alkoholgehalt von mehr als 1,5 Promille.

2

Unter dem 15. Juni 1962 erstatteten der Kläger und B. auf einem von B. ausgefüllten und von beiden unterzeichneten Vordruck der Beklagten, dem der Kläger eine von ihm selbst geschriebene Unfallschilderung beifügte, einen Schadenbericht. In dem Vordruck setzte B. auf die beiden Fragen: "Hat der Fahrer in den letzten 24 Stunden vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen?" und "Blutprobe?" zwischen die für eine Antwort vorgesehenen Zeilen die Worte: "ist mir nicht bekannt". Die eigene Unfallschilderung des Klägers enthielt ebenfalls keinen Hinweis auf seinen Alkoholgenuß. Wegen dieser nach ihrer Meinung vorsätzlich falschen Angaben verweigerte die Beklagte B. und dem Kläger den Versicherungsschutz.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag festzustellen, daß die Beklagte ihm Haftpflichtversicherungsschutz gewähren müsse. Er hat bestritten, daß er oder B. die Beklagte vorsätzlich falsch unterrichtet habe.

4

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und widerklagend beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner mit B. zur Erstattung ihrer Schadenaufwendungen in Höhe von 9.191,64 DM mit Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Kläger ihr gesamtschuldnerisch auch alle weiteren, durch den Unfall bedingten Aufwendungen ersetzen müsse.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe

6

I.

Nach § 3 Nr. 1 i.V.m. § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB war der Kläger als mitversicherter Fahrer ebenso wie der Versicherungsnehmer B. nach dem Verkehrsunfall verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein konnte. Diese Obliegenheit hat er dadurch verletzt, daß er in dem von ihm mitunterschriebenen Vordruck für den Schadenbericht seinen erheblichen Alkoholgenuß vor dem Unfall verschwiegen hat, obwohl ausdrücklich danach gefragt war. Da dieser Verstoß aber unstreitig weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt hat, kann die Beklagte daraus ihre Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB nicht herleiten, wenn der Kläger erwiesenermaßen ohne Vorsatz gehandelt hat. Das ist der Fall, wie das Berufungsgericht in eingehender Beweiswürdigung festgestellt hat. Danach hat der Kläger seine Aufklärungspflicht nicht mit Wissen und Willen verletzt, sondern den Vordruck der Beklagten im Vertrauen darauf, daß B. ihn richtig ausgefüllt habe, ungelesen unterschrieben. Diese Feststellung, die vor allem auf die Aussage des Versicherungsnehmers B. auf den persönlichen Eindruck, den das Gericht vom Kläger gewonnen hat, und auf die Tatsache gestützt ist, daß der Kläger bereits 10 Tage vor dem Schadenbericht vor der Polizei seinen Alkoholgenuß offen zugegeben hatte, hält den Angriffen der Revision stand.

7

1.

Mit ihrem Vorwurf, das Berufungsgericht habe verkannt, daß § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB den Versicherten unbedingt zu wahren und vollständigen Angaben verpflichte und der Kläger deshalb mindestens bei seiner zusammenfassenden Unfallschilderung seinen Alkoholgenuß hätte erwähnen müssen, vermengt die Revision den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung mit der nach § 7 V AKB zu prüfenden Verschuldensfrage. Einen objektiven Verstoß des Klägers gegen seine Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Daraus folgt aber nichts für die Frage, ob der Verstoß auf Vorsatz beruht.

8

2.

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf den in der Rechtsprechung aufgestellten Satz, bei einem Kraftfahrer sei heutzutage das Bewußtsein vorauszusetzen, den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften unterstützen zu müssen. Dieser Grundsatz ist für den Fall der Unfallflucht entwickelt worden und hat dort sein eigentliches Anwendungsgebiet (BGH VersR 1967, 547). Zudem hat das Berufungsgericht den Vorsatz des Klägers nicht deshalb verneint, weil ihm das Bewußtsein gefehlt habe, der Beklagten wahre und vollständige Angaben machen zu müssen, sondern weil er angenommen habe, B. habe den Fragebogen bereits richtig ausgefüllt und er brauche bei der ihm von B. aufgetragenen Unfall Schilderung nur noch das Unfallgeschehen selbst wiederzugeben. Das ist etwas anderes, als jene Rechtsprechung im Auge hat.

9

3.

Die Auffassung der Revision, der Vorsatz des Klägers ergebe sich bereits daraus, daß er die Angaben des Versicherungsnehmers B., ohne sie gelesen zu haben, durch seine Unterschrift ausdrücklich als "richtig und nach bestem Wissen gemacht" bestätigt habe, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, daß der Kläger sich durch seine Unterschrift die Angaben B. zu eigen gemacht hat. Das bedeutet aber nur, daß diese Angaben als seine eigenen zu betrachten sind und mithin auch in seiner Person die Frage des Verschuldens nach § 7 V AKB zu beurteilen ist. Es kommt daher darauf an, ob der Kläger bei der Unterzeichnung des Schadenberichts gewußt oder zumindest für möglich gehalten und gebilligt hat, daß dieser Bericht inhaltlich unrichtig war. Das hat das Berufungsgericht in rechtlich fehlerfreier Beweiswürdigung verneint. Mit seiner Feststellung, der Kläger habe sich darauf verlassen, daß B. richtige Angaben gemacht habe, ist zugleich die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, zu Lasten der Beklagten beantwortet.

10

4.

Entgegen den Ausführungen der Revision kann nicht davon gesprochen werden, der Versicherer sei den Machenschaften der Versicherten "schlechthin ausgeliefert", wenn diese sich darauf berufen könnten, sie hätten einen von ihnen unterschriebenen Schadenbericht nicht durchgelesen. Denn ein solches Vorbringen entlastet den Versicherten nur dann, wenn ihm, wie hier, der bei solcher Sachlage nicht leicht zu führende Gegenbeweis nach § 7 V AKB gelingt.

11

II.

Auf die Rechtsprechung über die Haftung des Versicherungsnehmers für das Verhalten seines "Wissenserklärungsvertreters" kann sich die Beklagte in diesem Falle nicht berufen. Nach dieser Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer (und gemäß § 3 Nr. 1 AKB auch der mitversicherte Fahrer hinsichtlich seines eigenen Deckungsanspruchs) in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB für das Verhalten von Personen einzutreten, die er mit der Erstattung von Auskünften betraut hat und die solche Auskünfte dann an seiner Stelle und aus eigenem Wissen geben (BGH VersR 1952, 428;  1967, 343 [BGH 19.01.1967 - II ZR 37/64]). Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier nicht. Denn der Kläger hat sich bei der Auskunfterteilung an die Beklagte nicht durch den Versicherungsnehmer B. vertreten lassen, sondern er hat den Schadenbericht in eigener Person, wenn auch mit Hilfe B., abgegeben; das ist nicht nur durch die Mitunterzeichnung des Fragebogens, sondern auch darin zum Ausdruck gekommen, daß der Kläger eine gesonderte Unfallschilderung verfaßt und diese gleichfalls selbst unterschrieben hat. Damit scheidet eine entsprechende Anwendung des § 166 BGB aus (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. § 2 AKB Anm. 19; BGH WM 1967, 1164, 1166 li. Sp.). Die Ansicht der Revision, der Versicherungsnehmer müsse ein vorsätzlich wahrheitswidriges Verhalten seiner Hilfsperson erst recht gegen sich gelten lassen, wenn er es sogar durch seine Unterschrift gedeckt habe, ist nicht richtig. Wenn dem Versicherten das Verhalten von Personen zugerechnet wird, die er als seine Stellvertreter mit der selbständigen Erteilung von Auskünften betraut hat, so hat das seinen Grund darin, daß der Versicherte sich der eigenen Verantwortung für die ordnungsmäßige Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nicht einfach entledigen kann, indem er diese Obliegenheit durch einen anderen wahrnehmen läßt. Läßt der Versicherte den anderen für sich handeln, so muß er in Kauf nehmen, daß dieses Handeln wie sein eigenes gewertet wird. Dieser Grund entfällt, wenn der Versicherte, wie hier, durch seine Unterschrift den Willen erkennen läßt, die ihm obliegende Aufklärung selbst und nicht durch einen Vertreter zu geben. In diesem Fall kommt es für den Entlastungsbeweis nach § 7 V AKB auf das persönliche Verschulden des Versicherten an.

12

Der abweichenden Auffassung von Prölss (VVG 16. Aufl. § 6 Anm. 8 A unter Hinweis auf LG Stuttgart VersR 1955, 145), es sei ohne Bedeutung, wer den Vordruck unterschrieben habe, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht anzuerkennen, daß für eine entsprechende Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB auch dann ein Bedürfnis bestehe, wenn der Versicherte selbst unterzeichnet und hierdurch die Schadenangaben als seine eigenen ausgewiesen hat (so LG Stuttgart a.a.O.). Die berechtigten Belange des Versicherers sind hinreichend dadurch gewahrt, daß der Versicherte für seine Person fehlenden Vorsatz oder, wenn der Vorwurf grober Fahrlässigkeit unwiderlegbar ist, die Folgenlosigkeit des Verstoßes beweisen muß. Wollte man den Versicherten auch dann, wenn er die von ihm geforderte Aufklärung in eigener Person gibt, für das Verhalten von Hilfspersonen, die nicht seine Repräsentanten sind, einstehen lassen, so liefe das darauf hinaus, bei bloßen Obliegenheiten eine dem Versicherungsrecht insoweit fremde Grehilfenhaftung nach § 278 BGB einzuführen.

13

Die von der Revision weiter angezogene Entscheidung des Senats in VersR 1963, 547 [BGH 02.05.1963 - II ZR 192/61] betrifft den hier ebenfalls nicht vorliegenden Fall, daß der Versicherte mit falschen Angaben der Hilfsperson gerechnet hat und mit ihnen einverstanden gewesen ist.

14

III.

Die Entscheidung hängt demnach von der grundsätzlichen Frage ab, ob sich der Kläger als mitversicherter Fahrer die unrichtige Ausfüllung des Vordrucks durch B. deshalb entgegenhalten lassen muß, weil B. der Versicherungsnehmer ist: dabei ist in Ermangelung tatrichterlicher Feststellungen für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß B. vorsätzlich etwas Unwahres angegeben hat, und daß ferner der in der Rechtsprechung des Senats geforderte deutliche Hinweis auf den bei einem solchen Verstoß drohenden Anspruchsverlust vorher erfolgt oder aus besonderen Gründen nicht nötig gewesen war (BGHZ 48, 7; BGH VersR 1967, 1087). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der dem Kläger selbst zustehende und durch den Eintritt des Versicherungsfalls bereits wirksam gewordene Versicherungsanspruch könne nicht durch ein Verhalten des Versicherungsnehmers nachträglich wieder verloren gegangen sein. Das ist jedenfalls für diesen Fall richtig.

15

1.

Bei einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verbindet regelmäßig derselbe Vertrag eine Eigenversicherung zugunsten des Halters mit einer gedanklich davon zu trennenden Fremdversicherung zugunsten des Fahrers und der anderen gemäß § 10 Nr. 2 AKB mitversicherten Personen. Dabei hat jeder Versicherte für sich einen selbständigen vertraglichen Anspruch darauf, im Schadensfall von den gegen ihn persönlich erhobenen Haftpflichtansprüchen freigestellt zu werden (BGHZ 24, 378, 380, 384) [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57]. Diese Besonderheit der versicherten Interessen und die darauf beruhende Selbständigkeit der einzelnen Haftpflichtversicherungsansprüche werden dadurch noch unterstrichen, daß nach § 10 Nr. 4 AKB, abweichend von dem Grundsatz des § 3 Nr. 2 AKB, mit versicherte Personen ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen können. Das hat z.B. zur Folge, daß die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG, § 8 Nr. 1 AKB jeweils nur gegenüber demjenigen Versicherten laufen kann, der seinen eigenen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer "erhoben" und daraufhin selbst ein Ablehnungsschreiben mit der vorgeschriebenen Belehrung erhalten hat (BGH VersR 1964, 477 [BGH 05.03.1964 - II ZR 208/62]).

16

2.

Die unabhängige Rechtsstellung, die in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch den mitversicherten Personen hinsichtlich ihrer eigenen Deckungsansprüche eingeräumt ist, geht freilich nicht so weit, daß diese Ansprüche insbesondere auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalls allen Einwirkungen des Versicherungsnehmers entzogen wären (BGHZ 26, 282, 287 ff) [BGH 28.01.1958 - VIII ZR 420/56]. Die Ansprüche haben ihren Rechtsgrund in dem Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch den der Mitversicherte zwar im Sinne der §§ 74 VVG, 328 BGB begünstigt, an dem er aber nicht selber als Partei beteiligt ist. Rechte aus diesem Vertrag kann der Mitversicherte grundsätzlich nur so erwerben, wie die Vertragspartner sie gestaltet haben. Verletzt daher z. B. der Versicherungsnehmer eine von ihm gerade als Vertragspartei zu erfüllende und den Vertrag als ganzen betreffende Verbindlichkeit, so wirkt dies, soweit sich aus Gesetz oder Vertrag nichts anderes ergibt, auch gegen den mitversicherten Fahrer, wie der Senat für den Fall des Prämienverzugs bereits entschieden hat (VersR 1959, 329).

17

3.

Anders verhält es sich bei der Verletzung von Obliegenheiten. Diese sind keine echten Vertragspflichten, sondern bloße Verhaltensregeln, die zur Erhaltung des eigenen Versicherungsanspruchs zu beachten sind (BGHZ 24, 378, 382) [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57]. Aus dem Umstand, daß die Rechte des Mitversicherten nur aus dem Versicherungsvertrag abgeleitet sind und das Schicksal dieses Vertrags in der Hand des Versicherungsnehmers liegt, folgt daher noch nicht zwingend, daß sich eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers stets auch auf die Ansprüche mitversicherter Personen auswirken müsse.

18

Auch die gesetzliche Bestimmung des § 79 VVG regelt diese Frage nicht abschließend. Sie stellt den allgemeinen Grundsatz auf, daß im Rahmen der Fremdversicherung die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten der Kenntnis und dem Verhalten des Versicherungsnehmers gleichstehen. Ihre Fassung ("auch ... das Verhalten des Versicherten") läßt zwar den Willen des Gesetzgebers erkennen, den Versicherungsnehmer als Träger von Obliegenheiten bei der Fremdversicherung nicht einfach durch den Versicherten zu ersetzen, sondern die Möglichkeit offenzuhalten, eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers auch dem Versicherten zuzurechnen. Daß eine solche Zurechnung aber schlechthin bei allen, insbesondere auch vertraglichen Obliegenheiten ohne Rücksicht auf die Versicherungsart, die Versicherungsbedingungen und den Zweck der Obliegenheit stattfinden solle, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

19

Dasselbe gilt für den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen, also auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren § 158 i VVG. Wenn nach dieser Bestimmung der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung nur gegen den Versicherten Rückgriff nehmen darf, in dessen Person die zur Leistungsfreiheit führenden Umstände verwirklicht sind, so setzt dies zwar voraus, daß der Versicherer infolge einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers auch gegenüber dem Versicherten frei geworden ist; denn nur in diesem Fall kann die Bestimmung überhaupt Bedeutung haben. Damit ist aber nicht gesagt, wann ein Verstoß des Versicherungsnehmers auch gegen den Versicherten wirkt. Wie der Revision zuzugeben ist, geht allerdings die Begründung zum Entwurf des neuen § 158 i VVG (BT-Drucks. IV 2252, 31 zu Art. 4 Nr. 5) von der Vorstellung aus, der Versicherte verliere "nach dem aus §§ 75, 79 VVG zu entnehmenden Grundsatz" ohne eigenes Verschulden seinen an sich selbständigen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletze, ohne sich nach § 6 Abs. 3 VVG entlasten zu können; Unterschiede werden hierbei nicht gemacht (ebenso Prölss a.a.O. § 74 Anm. 2, § 158 i Anm. 2, 3, § 10 AKB Anm. 4; Stiefel/Wussow a.a.O. § 3 AKB Anm. 3, 5; Thees/Hagemann/Fleischmann/Deiters, Das Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2. Aufl. § 158 f VVG Anm. 5, § 10 AKB Anm. 4; grundsätzlich anders Wahle, VersR 1965, 74, 76) [OGH Wien 20.02.1963 - 7 Ob 28/63]. Diese Vorstellung ist aber nicht Inhalt der gesetzlichen Regelung selbst geworden, da diese nur den Rückgriff des Versicherers gegen den Versicherten regelt. Sie ist daher nicht einmal für den heutigen, geschweige denn für den bisherigen Rechtszustand als verbindlich zu betrachten. Vielmehr kommt es nach wie vor auf die jeweils geltenden Versicherungsbedingungen an, bei deren Auslegung Art und Zweck der betreffenden Versicherung wie auch der Sinn der infrage stehenden Obliegenheit im Zusammenhang zu berücksichtigen sind.

20

4.

Für die Kraft Verkehrs Versicherung enthält § 3 AKB allgemeine Bestimmungen über die Rechtsstellung mitversicherter Personen. Für diese gelten nach § 3 Nr. 1 AKB sinngemäß eine Reihe von Vorschriften, darunter die in § 2 Nr. 2 und § 7 AKB aufgestellten Verhaltensregeln. Das bedeutet, soweit es sich um die Verletzung von Obliegenheiten handelt, daß auch der Mitversicherte diese Obliegenheiten beachten muß, wenn er sich seinen Versicherungsanspruch erhalten will (BGHZ 24, 378, 384) [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57]. Heben dem Versicherten bleibt allerdings der Versicherungsnehmer nach § 3 Nr. 2 Halbs. 2 AKB für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Diese Bestimmung kann sich ebenfalls nur auf die Fremdversicherung, also bei der Haftpflichtversicherung auf den Teil des Vertrags beziehen, der das Interesse der mitversicherten Personen deckt. Denn daß der Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Obliegenheit seinen eigenen Versicherungsanspruch einbüßen kann, ist schon an anderer Stelle (z.B. § 7 V AKB) bestimmt und wäre eine in diesem Zusammenhang unverständliche, weil überflüssige, Vorschrift. Es ist daher nicht daran vorbeizukommen, daß § 3 Nr. 2 Halbs, 2 AKBübereinstimmend mit § 79 Abs. 1 VVG die Möglichkeit vorsieht, dem Versicherten einen von ihm nicht verschuldeten Verstoß des Versicherungsnehmers entgegenzuhalten, obwohl er und nicht der Versicherungsnehmer insoweit der Träger des versicherten Interesses und damit des Versicherungsanspruchs ist (vgl. auch die entsprechende Regelung in § 7 Nr. 1 AHB; dazu Oberbach AHB II, 222 ff).

21

5.

Der Grundsatz, den § 3 Nr. 2 Halbs. 2 AKB für alle Zweige der Kraftverkehrsversicherung aufstellt, bindet aber die Ansprüche der mitversicherten Personen nicht unbegrenzt an das Verhalten des Versicherungsnehmers. Vor allem ist dieser Grundsatz jedenfalls für die hier infrage stehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dahin zu beschränken, daß dem Mitversicherten nur solche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers schaden können, die nicht allein die Eigenversicherung, sondern gerade auch (oder ausschließlich) die Fremdversicherung und das durch sie geschützte Interesse des Mitversicherten betreffen. Denn eine Verhaltensregel, von deren Beachtung der Anspruch auf Versicherungsschutz abhängen soll, kann sinnvoll immer nur auf eben diesen Anspruch bezogen sein. Obliegenheitsverletzung und Anspruchsverlust stehen daher wesensnotwendig in einem inneren Zusammenhang (Oberbach a.a.O. 226 ff; vgl. auch BGHZ 24, 378, 382, 384 f [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57]). Das gilt namentlich für solche Obliegenheiten, die schon aus Rechtsgründen jeder Träger eines versicherten Interesses nur für sich selbst erfüllen kann, wie z. B. das Anerkennungsverbot des § 7 II Nr. 1 AKB oder das Gebot, dem Versicherer die Führung des Haftpflichtprozesses zu überlassen (§ 7 II Nr. 5 AKB). Selbst wenn hier ein Verhalten des Versicherungsnehmers in tatsächlicher Hinsicht die Interessen des Versicherers mittelbar auch insoweit berührt, als es sich um den Anspruch des Mitversicherten handelt (z. B. weil sich das Beweisergebnis in dem einen Prozeß auch auf das Ergebnis des anderen ungünstig auswirkt), kann der Versicherer daraus seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Mitversicherten nicht herleiten. Denn eine Verhaltensnorm, die sich ihrer Natur nach jeweils nur an den Anspruchsinhaber selbst richtet, kann auch nur von diesem und von keinem anderen verletzt werden.

22

6.

Für die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 a AKB, eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Oberliegenheit, hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß eine schuldhafte Verletzung dieser Klausel durch den Versicherungsnehmer den Versicherer von seiner Leistungspflicht auch gegenüber einem berechtigten Fahrer befreie, der die vertragswidrige Verwendung des Fahrzeugs nicht verschuldet habe (BGHZ 26, 282, 287 ff) [BGH 28.01.1958 - VIII ZR 420/56]. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es, die Antwort auf die Frage, ob der Verstoß des Versicherungsnehmers auch den selbständigen Anspruch des mitversicherten Fahrers zu Fall bringen könne, sei in dem Wesen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und dem Sinn des § 2 Nr. 2 a AKB zu finden. Andere der Versicherungsnehmer den Verwendungszweck des versicherten Fahrzeugs, so werde der vertragliche Rahmen des Risikos, das der Versicherer übernommen habe, überschritten und damit ein wesentliches und schutzwürdiges Interesse des Versicherers betroffen. In einem solchen Fall bestimme die vom Versicherungsnehmer verletzte Obliegenheit auch den Rahmen für das geschützte Fremdinteresse des mitversicherten Fahrers. Diese Erwägungen stellen es wesentlich auf eine unmittelbare, dem Versicherungsfall vorausgehende und dessen Eintritt möglicherweise fördernde Änderung des versicherten Risikos ab, die hier nicht in Betracht kommt.

23

7.

Im vorliegenden Fall geht es um die Verletzung der Aufklärungspflicht, also einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Verletzung dieser Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer könne den selbständigen Deckungsanspruch des mitversicherten Fahrers deshalb nicht beeinträchtigen, weil dieser Anspruch mit dem Eintritt des Versicherungsfalls unanfechtbar entstanden sei und sein Schicksal fortan nur noch vom Verhalten seines Inhabers selbst abhängen könne (ähnlich OLG-Hamm VersR 1967, 747). Ob diese von der Revision bekämpfte Auffassung in ihrer Allgemeinheit zutrifft, kann auf sich beruhen.

24

Für eine Kasko-Fremdversicherung hat der Senat allerdings entschieden, der Versicherer könne selbst bei Ausstellung eines Kraftfahrzeug-Sicherungsscheins wissentlich falsche Schadenangaben des Versicherungsnehmers auch dem versicherten Kreditgeber gemäß § 7 V AKB entgegensetzen (VersR 1967, 343 [BGH 19.01.1967 - II ZR 37/64]). Diese Entscheidung läßt sich aber nicht ohne weiteres auf die hier vorliegende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung übertragen. Der Unterschied liegt freilich nicht in der selbständigen Rechtsstellung, die § 10 Nr. 4 AKB für die Haftpflichtversicherung den mit versicherten Personen einräumt. Denn auch der Kreditgebers für den ein Sicherungsschein ausgestellt ist, kann die Rechte aus der Kasko-Versicherung im Umfang seines durch sie gedeckten Interesses selbständig geltend machen (BGHZ 40, 297, 301) [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61]. Ebenso spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, daß in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Eigen- und eine Fremdversicherung miteinander gekoppelt sind, was übrigens auch in der Sachversicherung vorkommen kann (vgl. z. B. § 85 VVG). Denn für die Frage, ob ein Verstoß des Versicherungsnehmers den Versicherer auch gegenüber dem Versicherten von seiner Leistungspflicht befreit, ist der Seil des Vertrags, der das Eigeninteresse des Versicherungsnehmers deckt, ohne Bedeutung.

25

Wesentlich ist aber, daß die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, die das Gesetz nur dem Halter und nicht dem Fahrer abzuschließen gebietet (§ 1 PflVersG). Hierdurch wird der Fahrer von Gesetzes wegen darauf verwiesen, sich auf den Halter zu verlassen. Damit wird sein Vertrauen erweckt, durch die vom Halter abzuschließende Versicherung hinreichend geschützt zu sein. Mit Recht empfindet daher auch Prölss (VersR 1958, 497), der für das geltende Recht Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers uneingeschränkt auch dem mitversicherten Fahrer zurechnen will, eine solche Regelung als unbillig, obwohl der Fahrer sich meist nicht an den Prämienleistungen beteiligt und unter Umständen aus dem Innenverhältnis gegen den Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen kann, wenn er durch dessen Schuld seinen Versicherungsschutz verliert. Hierzu kommt, daß die Pflichtversicherung zwar in erster Linie den Geschädigten schützen soll, daneben aber auch den Zweck verfolgt, die Mitversicherten, insbesondere den Kraftfahrzeugführer, aus sozialen Gründen von drückenden Haftpflichtverbindlichkeiten freizustellen, wie sich aus § 2 Abs. 2 PflVersG entnehmen läßt (Begr. zu § 158 i VVG, BT-Drucks. IV 2252, 31; Prölss a.a.O. § 158 i Anm. 2). Diese Gesichtspunkte machen es notwendig, einen Anspruchsverlust des mitversicherten Fahrers durch von ihm unverschuldete Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers auf solche Tatbestände zu beschränken, bei denen der Zweck der Obliegenheit und das Gewicht der durch sie geschützten Interessen des Versicherers dies hinlänglich rechtfertigen.

26

8.

Die nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB dem Versicherungsnehmer obliegende Aufklärung soll dem Versicherer sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalls ermöglichen (BGHZ 47, 101, 105[BGH 16.02.1967 - II ZR 73/65] u.a.m.; st.Rspr.). Wenn nach § 3 Nr. 1 und 2 AKB für die Erfüllung dieser Obliegenheit grundsätzlich sowohl der Versicherte als auch der Versicherungsnehmer verantwortlich sein sollen, so kann das nur den Sinn haben, im Interesse sachgemäßer Schadenabwicklung die Aufklärung des Tatbestands für jeden Fall sicherzustellen. Auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und hier im besonderen auf die Erteilung von Auskünften nach einem Schadenereignis bezogen, bedeutet dies, daß der Versicherer durch den Versicherungsnehmer wie auch durch die mitversicherten Personen, also für den Regelfall durch den Halter und den Fahrer, sofern sie verschiedene Personen sind, möglichst aus deren eigenem Wissen über den Sachverhalt unterrichtet sein will, wobei die Schilderung des Fahrers meist wichtiger ist. Diesem berechtigten Anliegen des Versicherers ist im allgemeinen dann genügt, wenn auf seine Veranlassung sowohl der Halter als auch der Fahrer, jeder für sich und in eigener Verantwortung, vor allein über die Tatsachen Auskunft gibt, die jeweils Gegenstand eigener Wahrnehmung gewesen sind, so daß auch jeder Schadenbericht gesondert beurteilt werden kann. In einem solchen Fall kann es der Zweck der Aufklärungsobliegenheit im Hinblick auf Wesen und Bedeutung der Pflichtversicherung nicht rechtfertigen, dem Fahrer, dem gerade von Gesetzes wegen die Rechtsstellung eines Mitversicherten zugewiesen ist, den Versicherungsschutz allein deshalb zu entziehen, weil der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt hat. Das wird besonders deutlich, wenn der Fahrer in seinem eigenen Schadenbericht die vom Halter unterlassene Aufklärung gibt und hierdurch die schutzwürdigen Interessen des Versicherers voll gewahrt sind.

27

Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes, ungeachtet der Tatsache, daß auch der Kläger in seinem Schadenbericht einen aufzuklärenden Umstand nicht mitgeteilt hat; diese Tatsache findet ihre angemessene Berücksichtigung im Rahmen des § 7 V AKB. Unabhängig von der zufälligen Gestaltung des Falles ist auch hier entscheidend, daß die Beklagte durch die Ausgabe eines Fragebogens, der die Unterschriften sowohl des Versicherungsnehmers als auch des Fahrers vorsieht, von beiden Auskünfte über den Versicherungsfall verlangt hat, und daß daraufhin beide auch selbst Auskunft gegeben haben. Damit hat jeder von ihnen für seinen Teil die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Auskunft allein übernommen. Deshalb ist auch nur aus der Person des Klägers zu beurteilen, ob er durch die objektiv vorliegende Verletzung der Aufklärungspflicht seinen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz eingebüßt hat. Das ist nicht der Fall, weil dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlastungsbeweis nach § 7 V AKB für seine Person gelungen ist.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Schulze
Fleck