Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1967, Az.: II ZR 73/65
Haftpflichtversicherer; Agent; Hinweispflicht; Mitwirkung bei Schadensmeldung; Verlust des Versicherungsschutzes; Auskunftspflichtverletztung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 73/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 I Abs. 2 S. 2 AKB
- § 8 Abs. 3 VVG
- § 43 VVG
Fundstellen
- BGHZ 47, 101 - 109
- DAR 1967, 160
- DB 1967, 633-635 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1226-1229 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Für den Haftpflichtversicherer oder dessen Agent besteht eine Hinweispflicht, wenn eine Mitwirkung bei der Meldung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer vorliegt und dieser durch unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz verliert.
2. Wird dieser Hinweispflicht nicht nachgekommen und besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Hinweis nachweislich aus besonderen Gründen überflüssig gewesen ist, so kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn bei der Schadenmeldung eine Auskunftspflichtverletztung des Versicherungsnehmers vorliegt und dieser Verstoß für den Versicherer keine nachteiligen Folgen hat.