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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1967, Az.: II ZR 73/65

Haftpflichtversicherer; Agent; Hinweispflicht; Mitwirkung bei Schadensmeldung; Verlust des Versicherungsschutzes; Auskunftspflichtverletztung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1967
Aktenzeichen
II ZR 73/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 47, 101 - 109
  • DAR 1967, 160
  • DB 1967, 633-635 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1226-1229 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Für den Haftpflichtversicherer oder dessen Agent besteht eine Hinweispflicht, wenn eine Mitwirkung bei der Meldung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer vorliegt und dieser durch unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz verliert.

2. Wird dieser Hinweispflicht nicht nachgekommen und besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Hinweis nachweislich aus besonderen Gründen überflüssig gewesen ist, so kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn bei der Schadenmeldung eine Auskunftspflichtverletztung des Versicherungsnehmers vorliegt und dieser Verstoß für den Versicherer keine nachteiligen Folgen hat.