Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1967, Az.: II ZR 37/64

Wissenserklärungsvertreter; Einstehen für Erklärungen; Erfüllung einer Aufklärungspflicht; Schadensanzeige; Repräsentantenhaftung; Selbständiger Zurechnungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1967
Aktenzeichen
II ZR 37/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1967, 635 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 565 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1967, 343

Redaktioneller Leitsatz

1. In entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB muß für die Erklärungen seines Vertreters derjenige einstehen, der sich bei Erfüllung seiner Aufklärungspflicht von einem anderen vertreten läßt (hier: Ehemann), der auch die Schadensanzeige unterschreibt.

2. Diese Haftung für einen "Wissenserklärungsvertreter" stellt einen von der Repräsentantenhaftung verschiedenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar (siehe auch BGH vom 25. 10. 1952, VersR 1952, 428; OLG Köln vom 26. 11. 1979, VersR 1981, 696).