Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1963, Az.: II ZR 54/61
Rechtswirkungen eines Kraftfahrzeug-Sicherungsscheins mit unrichtigen Angaben über den Abschluss der Versicherung und die Zahlung der Erstprämie; Rechtswirkungen der missbräuchlichen Ausfüllung und Anwendung eines Kraftfahrzeug-Sicherungsscheins durch einen Agenten; Anforderungen an die Wirksamkeit von Versicherungsblanketten; Auswirkungen der Nichtzahlung der Erstprämie auf den Bestand des Versicherungsschutzes ; Voraussetzungen des Haftungsausschlusses eines Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen eines verkehrswidrigen Verhaltens im Sinne des § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 54/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 11.01.1961
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 15 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 61 VVG
Fundstellen
- BGHZ 40, 297 - 305
- DB 1964, 696 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1964, 181 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 654-656 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 131-134 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 670 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Rechtswirkungen eines Kraftfahrzeug-Sicherungsscheins, der
- a)
unrichtige Angaben über den Abschluß der Versicherung und die Zahlung der Erstprämie enthält,
- b)
vom Agenten, der ihn vom Versicherer als Blankett erhalten hat, mißbräuchlich ausgefüllt und verwendet werden ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 1963
unter Mitwirkung
den Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Januar 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kaufmann P. betrieb den Handel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör. Er vermittelte auch Kraftfahrzeug-Versicherungen für mehrere Gesellschaften, darunter auch für die Beklagte, die ihm zu diesem Zweck blanko unterschriebene Kfz-Sicherungsscheine überlassen hatte.
Die Klägerin finanzierte P. den Kauf eines fabrikneuen Sportwagens - Mercedes 190 SL -. Nach den Darlehnsbedingungen hatte P. der Klägerin das Sicherungseigentum an dem erworbenen Kraftfahrzeug zu übertragen und es "Vollkasko/mit einer Selbstbeteiligung bis höchstens DM 500,- zu versichern". P. nahm dazu einen der ihm überlassenen, blanko unterschriebenen Kfz-Sicherungsscheine der Beklagten, füllte ihn mit dem Datum vom 4. Juli 1957 aus und übergab ihn alsdann der Klägerin. Die Klägerin zahlte darauf das Darlehn in Höhe von DM 14.713.
In dem an die Klägerin adressierten Sicherungsschein bescheinigte die Beklagte, daß der Versicherungsnehmer P. bei ihr für das vorerwähnte Kraftfahrzeug eine Fahrzeugvollversicherung mit DM 500 Selbstbeteiligung abgeschlossen habe. Weiter heißt es in dem Sicherungsschein: "Der Vertrag ist abgeschlossen für die Zeit vom 4.7.57 bis 3.7.59 und verlängert sich .... Der Beitrag ist entrichtet bis 3.7.58". In dem weiteren Text erklärte sich die Beklagte bis zur endgültigen Befriedigung der Klägerin bereit,
- 1.
die Entschädigung aus der Fahrzeugversicherung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an die Klägerin zu zahlen;
- 2.
...
- 3.
der Klägerin sofort Kenntnis zu geben, wenn
- a)
dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist nach § 39 VVG gestellt worden ist,
- b)
der Versicherungsvertrag als Ganzes oder teilweise gekündigt oder vorzeitig beendigt wird.
P. stellte für das gekaufte Kraftfahrzeug bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluß einer Fahrzeug-Vollversicherung mit DM 500 Selbstbeteiligung. Der Antrag trug das Datum vom 4. Juli 1957 und ging am 19. Juli 1957 bei der Kölner Filialdirektion der Beklagten ein. Die auf der Antragsrückseite vorgedruckte "Erklärung zur Ausstellung eines Kraftfahrzeug-Sicherungsscheines", mit der der Versicherungsnehmer anzeigt, daß einem namentlich angegebenen Kreditgeber das Sicherungseigentum an dem zu versichernden Fahrzeug zusteht und die Versicherung deshalb für dessen Rechnung gelten soll, war nicht ausgefüllt. Die Kölner Filialdirektion der Beklagten nahm den Versicherungsantrag an. Den von ihr am 2. August 1957 ausgestellten Versicherungsschein erhielt P. am 10. August 1957. Er zahlte weder die Erstprämie noch eine Folgeprämie.
Am 9. oder 10. August 1957 gab P. den beschädigten Kraftwagen zur Reparatur. Die Radkappe des linken Vorderrades fehlte, hinter diesem Rad war der Kotflügel eingebeult und der Rahmenboden war linksseitig verzogen. Als Schadensgrund behauptet P., am 8. August 1957 einen Unfall gehabt zu haben, als er gegen Mitternacht die Autoschnellstraße Bonn-Köln mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h befahren habe. Die Wiederherstellungskosten des Wagens beliefen sich auf über DM 3.000.
Die Beklagte schrieb P. am 11. September 1957, sie lehne wegen Nichtzahlung der Erstprämie den Versicherungsschutz ab und trete vom Vertrage zurück. Zugleich wies sie P. in der vorgeschriebenen Form auf die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG hin.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1957 bat die Klägerin unter Hinweis auf den ihr vorliegenden Sicherungsschein die Beklagte um die Regulierung des Schadens. Am 3. März 1958 lehnte die Beklagte auch gegenüber der Klägerin endgültig eine Versicherungsleistung ab.
Die Klägerin verlangt mit der am 29. Mai 1958 erhobenen Klage den Ersatz der entstandenen Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung von P.. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie ist der Ansicht, daß der ohne ihr Einverständnis ausgestellte Sicherungsschein sie nicht verpflichte. Hiervon abgesehen verschaffe, wie sie meint, selbst ein ordnungsmäßiger Sicherungsschein der Klägerin nicht mehr Rechte, als sie P. habe. Ihm gegenüber bestehe aber aus verschiedenen Gründen keine Leistungspflicht. So habe P. den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gemäß § 12 Abs. 3 VVG gerichtlich geltend gemacht. Weiter habe er keine Prämie gezahlt. Es liege auch gar kein Unfall vor, sondern ein nicht zu ersetzender Betriebsschaden. Die entstandenen Schäden habe P. außerdem grob fahrlässig herbeigeführt. Schließlich habe er in mehrfacher Hinsicht seine Obliegenheiten verletzt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten in etwas geringerer Höhe bestätigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte gegenüber dem Versicherungsnehmer P. zur Leistung nicht verpflichtet ist, da wegen der Nichtzahlung der Erstprämie kein Versicherungsschutz besteht (§ 38 Abs. 2 VVG; § 1 Abs. 1 AKB). Auch die vorläufige Deckung, die zunächst bestanden hat - die Zusage steht auf dem von P. verwendeten Antragsformular und trägt die Blankounterschrift eines Inspektors der Beklagten -, ist infolge der unterbliebenen Einlösung des Versicherungsscheins rückwirkend außer Kraft getreten (§ 1 Abs. 2 AKB). Der von der Beklagten am 11. September 1957 erklärte Rücktritt hat dann den bis dahin formell bestehenden Versicherungsvertrag beendet. Schließlich ist jeder Anspruch von P. auch deshalb ausgeschlossen, weil er nicht rechtzeitig (§ 12 Abs. 3 VVG) gerichtlich geltend gemacht worden ist.
II.
Bei dieser Rechtslage bedarf es der Prüfung, ob der Sicherungsschein der Klägerin Rechte gibt, die der Versicherungsnehmer P. nicht hat. Dies hängt einmal von den Rechtswirkungen ab, die ein ordnungsgemäß ausgestellter Kfz-Sicherungsschein äußert. Zum anderen bleibt dann noch zu entscheiden, ob die festgestellten Rechtswirkungen auch eintreten, obwohl der Sicherungsschein nicht von der Beklagten, sondern mißbräuchlich von P. ausgestellt worden ist.
1.
Zum ersten Punkt, der rechtlichen Bedeutung des Sicherungsscheins, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe auf Grund des ihr von P. übergebenen Sicherungsscheins einen eigenen und selbständigen Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen die Beklagte. Diese Auffassung werde allein dem Sicherungsschein als einem Hilfsmittel für die Finanzierung von Kfz-Käufen gerechte Denn die berechtigten Interessen des Kreditgebers seien nicht ausreichend gewahrt, wenn der Sicherungsschein nur eine Urkunde über die Abtretung des Anspruchs darstelle, den der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles gegen den Versicherer habe. Soweit darüber hinaus eine Haftung des Versicherers gegenüber dem Kreditgeber aus Auskunftsvertrag angenommen werde, sei nicht einzugehen, warum diese Verpflichtung zwar auf dem Versicherungsvertrag beruhen, gleichwohl aber nur neben ihm bestehen solle. Das Ergebnis sei zwar richtig, lasse sich aber einfacher und besser dadurch begründen, daß man der Klägerin auf Grund des Sicherungsscheins eine von dem Versicherungsvertrag zwischen P. und der Beklagten unabhängige Stellung als Versicherungsnehmerin einräume.
Die Rechtswirkungen des Kfz-Sicherungsscheins werden durch die darin enthaltenen Erklärungen und Mitteilungen des Versicherers bestimmt. Ihre Auslegung ist vom Revisionsgericht frei nachprüfbar. Denn es handelt sich um typische Erklärungen, die der Versicherer allgemein in dieser Art und Form gegenüber dem Kreditgeber des Versicherungsnehmers abgibt (vgl. BGH VersR 1963, 429 [BGH 14.03.1963 - II ZR 172/61] und den bei Stiefel/Wussow, AKB 5. Aufl. S. 582/83 abgedruckten Sicherungsschein).
Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, um deren Überprüfung die Revision bittet, ist im Ergebnis und zum Teil auch in der Begründung zuzustimmen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, in dem Sicherungsschein eine bloße Forderungsabtretung mit der Folge zu sehen, daß dessen Inhaber nur die Rechte des Versicherungsnehmers hat und ihm der Versicherer damit nach § 404 BGB alle gegen den Versicherungsnehmer gegebenen Einwendungen entgegensetzen kann. Gegen diese Ansicht (vertreten von Schultz, ZfV 1956, 780; LG Hannover, VersR 1956, 341) spricht vor allem der wirtschaftliche Zweck, den Versicherungsnehmer und Versicherer mit dem Sicherungsschein verfolgen. Nach ihrem zum Vertragsinhalt gewordenen Willen soll der Kreditgeber durch den Sicherungsschein davor bewahrt werden, durch den ersatzlosen Untergang des ihm für das Finanzierungsdarlehn sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs, der oft einzigen Sicherung, einen Verlust zu erleiden. Um seinen Darlehnsgeber vor dieser Gefahr zu schützen, muß der Autokäufer den Kraftwagen versichern. Aus diesem Anlaß und zu diesem Zweck kommt es zu einer Kaskoversicherung. An diesem Geschäft wird der Versicherer regelmäßig wirtschaftlich interessiert sein, zumal für ihn gar keine andere Versicherung, insbesondere keine Versicherung ohne Sicherungsschein, zur Wahl steht. Auch er will deshalb dem Sicherungsbedürfnis des Kreditgebers genügen. Er übernimmt damit keine Verpflichtungen, die ihm ohne besonderes Entgelt nicht zugemutet werden könnten und deshalb mit keinem anderen Inhalt und Umfang als gegenüber dem Versicherungsnehmer anerkannt werden dürften.
Dem von den Vertragsparteien erstrebten Versicherungszweck wird die Annahme einer Versicherung für fremde Rechnung eher gerecht (so auch die jetzt überwiegende Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung; vgl. Sieg, Betrieb 1953, 482, und VersR 1953, 219; Pienitz, AKB 2. Aufl. S. 115, und jetzt auch Stiefel/Wussow, AKB 5. Aufl. § 3 Anm. 23; OLG Köln VersR 1958, 638; KG VersR 1959, 703). Hierauf weist schon die vorgedruckte Erklärung auf der Rückseite des Versicherungsantrages hin, mit der der Versicherungsnehmer durch seine Unterschrift den Versicherer bittet, einen Kfz-Sicherungsschein auszustellen. Hierbei erklärt er sich damit einverstanden, daß "die Versicherung insoweit für Rechnung des Kreditgebers gilt, als die Entschädigung dessen Forderung an den Versicherungsnehmer nicht übersteigt". Versichert werden soll danach nicht das eigene Interesse des Versicherungsnehmers an dem Sachwert des Kraftfahrzeugs - dies zwangsläufig nur insoweit, als eine etwaige Entschädigung die Forderung des Kreditgebers überschreitet -, sondern das fremde Sicherungsinteresse des Kreditgebers im Umfang seiner jeweils noch offenen Forderung. Zugunsten des Kreditgebers, des Versicherten, ändern die Vertragsparteien das dispositive Recht der §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 VVG und des § 3 Abs. 2 AKB und vereinbaren, daß er allein zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, und zwar auch dann, wenn er sich nicht im Besitz des Versicherungsscheins befindet.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung erlangt der Versicherte seine Rechte zwar ohne seine Mitwirkung, aber dem Grunde und dem Umfange nach aus dem zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrag. Diese Regel hindert aber die Beteiligten nicht, abweichende und ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Das ist bei Versicherungsverhältnissen ähnlicher Interessenlage wie hier allgemein anerkannt, so bei dem Hypothekensicherungsschein und bei den verschiedenen Warensicherungsscheinen (vgl. dazu Raiser, Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen 2. Aufl. § 18 Anm. 88 ff). Wirtschaftliche Bedürfnisse haben dort dazu geführt, den Anspruch des Versicherten gegen beeinträchtigende Maßnahmen des Versicherungsnehmers - rechtsgeschäftlicher oder anderer Art - zu schützen, den Versicherten sozusagen gegen den Versicherungsnehmer zu versichern (vgl. Hagen, Sicherungsschein, in Manes, Versicherungslexikon 3. Aufl. Sp. 1438; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechtes 3. Band: Die Lehre von dem Versicherungsinteresse 1922 S. 427). Die Rechte des Versicherten können dabei so gefestigt werden, daß sie zu selbständigen, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängigen Ansprüchen werden. Der Versicherte wird dadurch aber nicht zu einem zweiten Versicherungsnehmer, wie das Berufungsgericht irrtümlich annimmt. Denn die eigentlichen Vertragspflichten gegenüber dem Versicherer, wie z.B. die Zahlung der Prämie, hat allein der Versicherungsnehmer zu erfüllen, der Versicherte tritt insoweit weder neben den Versicherungsnehmer noch an seine Stelle. Er ist dem Versicherer gegenüber nicht verpflichtet, aber zur Wahrung eigener Rechte berechtigt, die dem Versicherungsnehmer obliegenden Leistungen zu erbringen.
Hieraus folgt für den Kfz-Sicherungsschein: Die von den Beteiligten damit getroffene Regelung steht nicht neben dem Versicherungsverhältnis, sondern gestaltet es selbst, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Versichertem betrifft. Hiervon ist auch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen in Übereinstimmung mit dem Verband der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftverkehrsversicherer (Rundschreiben K 39/54 M vom 16. Juli 1954, GA Bl. 194) ausgegangen, als es den Versicherern als Sonderbedingung genehmigt hat, mit dem Versicherten (Kreditgeber) eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zu vereinbaren. In einem auf den Sicherungsschein gesetzten Vermerk verzichtet der Versicherer gegen Zahlung einer einmaligen "Gebühr" auf die Einwendung der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) gegenüber dem Versicherten, der dafür einen der Höhe der Versicherungsleistung entsprechenden Teil seiner Ansprüche gegen den Fahrzeughalter/Versicherungsnehmer aus dem Finanzierungsgeschäft abtritt (vgl. BAV 1956, 24 und BGH VersR 1963, 429 [BGH 14.03.1963 - II ZR 172/61]). Rechtlich nicht anders sind die Mitteilungspflichten zu behandeln, die der Versicherer im Sicherungsschein gegenüber dem Versicherten übernimmt. Hierdurch soll der Versicherte von Vorgängen, die seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung gefährden, wie z.B. die Nichtzahlung der Prämie, so rechtzeitig erfahren, daß er noch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung seiner Rechte treffen kann Die vertraglichen Rechtsbeziehungen, die der Sicherungsschein zwischen Versicherer und Versichertem begründet, entstehen in dem Augenblick, in dem der Versicherte den an ihn gerichteten Sicherungsschein entgegenimmt. Denn die Annahme der damit vom Versicherer angebotenen Regelung bedarf nach § 151 BGB keiner Annahmeerklärung.
Der Sicherungsschein enthält hier zunächst die Mitteilung, daß die Beklagte mit P. einer Fahrzeug-Vollversicherung abgeschlossen und die Prämie für das erste Versicherungsjahr erhalten hat. Auf dieser Grundlage erklärt sich die Beklagte dann bereit, eine Entschädigung oder Beitragserstattung an die Klägerin zu zahlen und sie sofort zu benachrichtigen, wenn dem Versicherungsnehmer eine Frist zur Zahlung der Folgeprämie gesetzt oder der Versicherungsvertrag gekündigt oder vorzeitig beendet wird. Die Beklagte verpflichtet sich damit, der Klägerin eine drohende Gefährdung ihrer Rechte rechtzeitig und richtig mitzuteilen, und muß für jede Verletzung dieser Verpflichtung einstehen. In gleicher Waise hat die Beklagte nach Sinn und Zweck des Sicherungsscheins die Richtigkeit der vorausgegangenen Mitteilungen zu verantworten. Denn um die Zahlung der Erstprämie braucht sich die Klägerin nicht mehr zu sorgen, wenn ihr der Versicherer die empfangene Zahlung ausdrücklich bescheinigt. Ebenso verhält es sich mit dem Bestehen eines Versicherungsvertrages, wenn der Versicherer den Abschluß mitteilt und zum Anlaß nimmt, sich gegenüber dem daraus Berechtigten zu zusätzlichen Leistungen zu verpflichten. Auf die Richtigkeit dieser Angaben durfte die redliche Klägerin im rechtsgeschäftlichen Verkehr vertrauen. Sicher wollte sich die Beklagte zu keinen Leistungen gegenüber der Klägerin ohne rechtswirksamen Versicherungsvertrag verpflichten. Tritt sie aber durch die Ausstellung und Hingabe eines Sicherungsscheins mit dem darin genannten Adressaten in Rechtsbeziehungen, dann ist sie auch dafür verantwortlich, daß ihre Angaben über den be- und fortbestehenden Versicherungsschutz zutreffen (vgl. die Rechtsprechung zur Haftung aus Bescheinigung: RGZ 114, 289; 126, 374; WarnRspr 1930 Nr. 52; Stoll, ArchZivPr 135, 89 ff).
Die Beklagte muß sich deshalb so behandeln lassen als ob die Klägerin auf Grund eines rechtswirksamen Versicherungsvertrages allein berechtigt ist, den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend zu machen und der Versicherungsnehmer die Erstprämie gezahlt hat. Hiermit ist die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt, Denn die Klägerin hat ihren Anspruch innerhalb von 6 Monaten nach der ihr erklärten Ablehnung der Versicherungsleistung - die Ablehnung gegenüber dem Versicherungsnehmer ist dafür ohne Bedeutung - gerichtlich geltend gemacht. Des weiteren ist es der Beklagten verwehrt, sich auf ihre nach § 38 Abs. 2 VVG eingetretene Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Erstprämie zu berufen.
2.
Für dieses Ergebnis ist ein ordnungsgemäß ausgestellter Sicherungsschein unterstellt worden. In Wirklichkeit ist der Sicherungsschein jedoch von Pütz mißbräuchlich ausgefüllt und der Klägerin übergeben worden. Hierdurch ändert sich die Rechtslage aber nicht. Denn die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den Grundsätzen der Haftung aus Rechtsschein die Folgen des von ihr ermöglichten Blankettmißbrauchs zu tragen.
Die Haftung aus verursachtem Rechtsschein hat in einzelnen Bestimmungen, wie den §§ 171, 172, 370, 405 und 409 BGB, Art. 10 WG und § 13 ScheckG, positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden. In weiteren Fällen wird sie von der Rechtsprechung und vom Schrifttum (vgl. Wellspacher, Das Vertrauen auf äußere Tatbestände 1906, 95 ff, 115, 117; Haussmann, Gruchot 58, 289 ff, 316 ff; Oertmann, ZHR 95, 443 ff) anerkannt. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs wird danach geschützt, wer im Vertrauen auf den äußeren Schein eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses rechtsgeschäftlich handelt. Der Vertrauensschutz gereicht dabei demjenigen zum Nachteil, der den äußeren Schein hervorgerufen hat oder mit dessen Zutun der äußere Schein entstanden ist.
Zu den Anwendungsfällen der Rechtsscheinhaftung gehört auch die mißbräuchliche Ausfüllung und Verwendung von Blankourkunden. Hierbei folgt die Haftung des Ausstellers schon daraus, daß es allein darauf ankommt, wie der redliche Dritte, der den Blankettmißbrauch nicht kennt, die Erklärung des Blankettgebers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte und aufgefaßt hat (RGZ 105, 183, 185). Zu dem gleichen Ergebnis führt die entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 2 BGB. Um jeden Argwohn der Klägerin zu vermeiden, hat P. hier zwar alles getan, um nicht als Vertreter der Beklagten zu erscheinen. Dennoch ist die Interessenlage, soweit es sich um das Schutzbedürfnis des redlichen Geschäftsverkehrs handelt, die gleiche wie bei § 172 Abs. 2 BGB. Wer auf den Bestand einer schriftlichen Willenserklärung vertraut, weil er ihr nicht ansehen kann, daß es sich um ein abredewidrig ausgefülltes und in Verkehr gebrachtes Blankett handelt, ist mindestens ebenso schutzwürdig wie jemand, der angesichts einer schriftlichen Vollmachtsurkunde auf den Fortbestand der Vollmacht vertraut (vgl. BGHZ 40, 65 = NJW 1963, 1971).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind für eine Haftung der Beklagten aus Rechtsschein die tatsächlichen Voraussetzungen einwandfrei gegeben. Denn der redlichen Klägerin schien der ihr übergebene Sicherungsschein ordnungsgemäß von dem Kölner Filialdirektor der Beklagten ausgestellt zu sein. Seine faksimilierte Unterschrift - sie reicht hier ebenso wie beim Versicherungsschein (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VVG) aus - stand auf einem Sicherungsschein, der an die Klägerin adressiert war und P. als Versicherungsnehmer einer abgeschlossenen Kaskoversicherung für den Kraftwagen auswies, dessen Kauf die Klägerin finanzieren sollte. Den Blankettmißbrauch hat die Beklagte dadurch ermöglicht, daß sie P. blanko unterschriebene Sicherungsscheine überlassen hat. Die darin liegende Gefährdung des Rechtsverkehrs (vgl. die Auffassung des Aufsichtsamts, daß faksimilierte Blankopolicen zur Verhütung mißbräuchlicher Verwendung unter Verschluß aufzubewahren sind, VA 1947, 47) rechtfertigt die Haftung der Beklagten für den von ihr veranlaßten Rechtsschein. Denn es war ihre Sache, durch geeignete Maßnahmen einen Mißbrauch von blanko ausgestellten Sicherungsscheinen im Rechtsverkehr zu verhüten.
III.
Nach dem Sicherungsschein kann die Beklagte sich zwar gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen und keine Erstprämie erhalten zu haben; sie bleibt aber berechtigt, der Klägerin andere Einwendungen entgegenzusetzen, die ihr gegen den Versicherungsnehmer zustehen. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht des weiteren geprüft, ob ein Unfall vorliegt, Pütz den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt und Obliegenheiten verletzt hat.
1.
Das Berufungsgericht hat die eigentliche Schadensursache nicht aufklären können. Es hat sich insbesondere nicht mehr ermitteln lassen, wo und wie die aufgetretenen Schäden entstanden sind. Das Berufungsgericht hat jedoch nach Anhörung eines Sachverständigen festgestellt, daß die Schäden nach ihrer Art und Beschaffenheit - jedenfalls im Umfange des zuerkannten Klageanspruchs - nur auf einem unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis beruhen können. Für die Annahme eines Unfall Schadens im Sinne des § 12 Abs. 1, IId AKB reicht diese Feststellung aus; sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Auch eine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch P. hat das Berufungsgericht verneint. Seine dafür gegebene Begründung hält den Angriffen der Revision stand.
a)
Ohne Erfolg greift die Revision zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Fahrbahn sei zur Unfallzeit trocken gewesen. Das Berufungsgericht hat insoweit die Feststellung der ersten Instanz übernommen, weil das Landgericht die streitige Frage sorgfältig geprüft und seine Überzeugung auf Grund von Zeugenaussagen gewonnen und im Urteil eingehend begründet hatte. Demgegenüber hat die Beklagte in der Berufungsinstanz zwar ihre frühere Behauptung, die Fahrbahn sei naß gewesen, aufrechterhalten, dafür aber keinen Beweis angetreten, sondern nur allgemein beantragt, die vom Landgericht gehörten Zeugen über den Hergang des Unfalls erneut zu vernehmen. Diesem Antrage brauchte aber das Berufungsgericht nach den §§ 523, 398 Abs. 1 ZPO nicht zu entsprechen. Die Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Im übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht, wie die Revision meint, bei seiner Beweiswürdigung die Angaben in der Schadensanzeige, wonach es "feucht, dunkel" gewesen sei, übersehen hat. Beide Vorinstanzen sind nämlich auch in anderen Punkten der Darstellung des Unfallgeschehens in der Schadensanzeige, die ein Sachbearbeiter der Beklagten aufgenommen und P. nur unterschrieben hat, nicht gefolgt.
b)
Weiter ist die Revision der Auffassung, daß eine Fahrgeschwindigkeit von 150 km/h schon bei Tage einen gefährlichen Mangel an Ordnungssinn beweise, in der Nacht aber einen verantwortungslosen Leichtsinn enthülle und den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründe, wenn sich ein Unfall ereigne. Hierauf lasse auch der nicht mehr aufklärbare Hergang des Unfalls schließen. Denn entweder habe P. das überfahrene Hindernis infolge mangelnder Aufmerksamkeit überhaupt nicht wahrgenommen oder es infolge seiner zu schnellen Fahrt nicht wahrnehmen können. In beiden Fällen habe er, wie die Revision meint, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Die Rüge ist unbegründet. Die Revision verkennt, daß selbst ein verkehrswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers nur dann die Haftung des Versicherers nach § 61 VVG ausschließen kann, wenn es sich als grob fahrlässig erweist. Die Beurteilung der im Einzelfalle vorliegenden Schuld ist dem Tatrichter überlassen. Seine Entscheidung kann das Revisionsgericht - wenn, wie hier, der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt ist - nur in demselben. Umfange wie jede andere tatsächliche Feststellung nachprüfen. Diese Prüfung ergibt, daß dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhaltens von P. kein Rechtsfehler unterlaufen ist. Da keine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht allein auf die Höhe der Fahrgeschwindigkeit, sondern gemäß § 9 Abs. 1 StVO auch darauf an, ob die Fahrgeschwindigkeit der damaligen Verkehrssituation angepaßt war oder nicht. Das Berufungsgericht hat alle dafür in Betracht kommenden Umstände, wie die Art und den Zustand der Straße und des Fahrzeugs (neuer Sportwagen mit 180 km/h Spitzengeschwindigkeit), den geringen Verkehr und die Sichtverhältnisse zur Unfallzeit, berücksichtigt. Weiter hat es beachtet, daß der Kraftfahrer bei Dunkelheit auch auf einer Autoschnellstraße nur so schnell fahren darf, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten oder einem auftauchenden Hindernis ausweichen kann (vgl. den Beschluß der VGS, BGHSt 16, 145). P.' Sichtweite wurde dabei durch die Reichweite seines Pernlichtes bestimmt, das auf der Fahrstrecke eingeschaltet bleiben konnte.
3.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat Pütz auch seine Obliegenheiten, insbesondere seine Aufklärungspflicht, nicht verletzt. Die darüber im Berufungsurteil gemachten Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffen worden.
IV.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze