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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 36/92

Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; Verwaltungsschuldverhältnis; Pflichtverletzung; Schadensersatzanspruch; Abwassereinleitung; Schadensberechnung; Vorteilsausgleich; Neu für alt; Mitverschulden; Anscheinsbeweis; Beweis des ersten Anscheins; Schadensschätzung; Schätzungsbefugnis; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 36/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Freiburg 20.08.1991 - VG 6 K 2/89
II. VGH Mannheim 15.06.1992 - VGH 8 S 2728/91

Fundstellen

  • NJW 1995, 2303-2309 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 991 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1996, 17 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Wege des Anscheinsbeweises aus der Einleitung unzulässig schadstoffhaltiger Abwässer durch einen pharmazeutischen Betrieb in einen Abwasserkanal die Einleitung gleichartiger Abwässer durch den selben Betrieb in einen anderen Kanal gefolgert werden kann.

2. Es ist nicht zulässig, im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO den bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Abzug "neu für alt" unter Vernachlässigung der tatsächlichen Gesamtlebensdauer und der tatsächlichen Restnutzungsdauer des beschädigten Kanals aus den bei der Gebührenkalkulation der betreffenden Gemeinde zugrunde gelegten haushaltswirtschaftlichen Abschreibungssätzen abzuleiten.

3. Für die Bemessung des Abzugs "neu für alt" ist auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts - hier die Beschädigung der Abwasserkanäle - abzustellen.

4. Ein Schadensersatzanspruch analog §§ 276 ff. BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis verjährt nach 30 Jahren (§ 195 BGB analog).

5. Ein Gericht verstößt gegen den Grundsatz der Mündlichkeit, wenn es nach Schluß der mündlichen Verhandlung in dem dort anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung die Ablehnung förmlicher Beweisanträge verkündet, den Beteiligten eine Äußerungsfrist setzt, in deren Rahmen neue Tatsachen vorgebracht werden, und dann dieses neue Vorbringen ohne weitere mündliche Verhandlung seinem Urteil zugrunde legt.

Tenor:

Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. April 1992 (15. Juni 1992) aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die klagende Gemeinde begehrt von der Beklagten, einem pharmazeutischen und chemischen Betrieb, Schadensersatz wegen der Einleitung betonaggressiver Abwässer aus deren Fabrik in die städtische Kanalisation und dadurch hervorgerufener Schäden am Kanalsystem.

2

Die Beklagte ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Stadtgebiet der Klägerin, auf denen sie seit Anfang der fünfziger Jahre eine pharmazeutische Fabrik betreibt. Das Betriebsgelände wird im Norden von der St.straße und im Süden von der G.-S.-Straße begrenzt. In die dort in den Jahren 1952 und 1954 verlegten Kanäle leitet bzw. leitete die Beklagte ihre Produktionsabwässer ein. Nach der Entwässerungssatzung 1961 sowie der Abwassersatzung 1981 und den Nebenbestimmungen zu verschiedenen, ihr erteilten Genehmigungen durfte die Beklagte Flüssigkeiten und Stoffe, die die Unterhaltung, die Funktion oder den Betrieb der Kanäle gefährden konnten, nicht in das Abwassersystem der Klägerin abführen. Seit Ende der sechziger Jahre ergaben verschiedene Abwasseruntersuchungen Verstöße gegen die genannten Einleitungsvorschriften; die Klägerin erließ daraufhin mehrere Einleitungsverbote gegen die Beklagte (vgl. Bescheide vom 10. Oktober 1969 und vom 26. Oktober 1976). Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Einleitungsverbot wurden Aufnahmen des Rohrinneren mittels einer Fernsehkamera angefertigt, die belegten, daß die Kanäle "von innen her zerfressen" waren; die Schäden zeigten sich insbesondere am Anschlußschacht der Beklagten. Eine Vielzahl weiterer Abwasserproben zwischen den Jahren 1978 und 1986, die alle am Kanal in der G.-S.-Straße entnommen worden waren, ergaben erneut unzulässige Konzentrationen von Schadstoffen und erheblich zu hohe oder zu niedrige pH-Werte; das gleiche Ergebnis zeitigten Abwasseruntersuchungen im Oktober/November 1988.

3

Nachdem die Firma J. M. Anfang 1988 mit Hilfe von Fernsehaufnahmen in beiden Kanälen u.a. "starke Rohrkorrosionen" festgestellt hatte, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15. September 1988 unter Fristsetzung zum Ersatz des durch die Zerstörung der Kanäle entstandenen Schadens in Höhe von ursprünglich 222 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1988 auf. Nachdem sie ihre Forderung wegen eines zu berücksichtigenden Abzugs "neu für alt" auf 170 000 DM reduziert hatte, hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung eines Baudirektors als amtliche Auskunftsperson der Klage in dieser Höhe stattgegeben. Mit der Berufung hat die Beklagte neben der Verjährung des Anspruchs geltend gemacht, es sei - insbesondere hinsichtlich des Kanals in der St.straße - nicht nachgewiesen, daß ihre Abwässer die festgestellten Schäden verursacht hätten, zumal an der St.straße früher ein weiterer pharmazeutischer Betrieb angeschlossen gewesen sei. Auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs sei falsch errechnet, weil der Abzug "neu für alt" nach den eigenen Ansätzen der Klägerin bei der Gebührenkalkulation entsprechend einer viel geringeren Lebenserwartung derartiger Abwasserkanäle höher zu bemessen sei.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 30. April 1992 über die Berufung mündlich verhandelt, förmliche Beweisanträge der Beklagten - u.a. zur Lebensdauer von Abwasserkanälen - entgegengenommen und den 1. Juni 1992 als Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. An diesem Tag hat er unter Verwertung neuen schriftsätzlichen Tatsachenvortrags der Klägerin - u.a. zu den Ergebnissen von Kanaluntersuchungen im Jahre 1978 - die Beweisanträge abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen u.a. bereits widerlegt seien. Nach Ablauf einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem ohne weitere mündliche Verhandlung am 15. Juni 1992 beschlossenen Urteil die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 83 920 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1988 verurteilt. Das Berufungsurteil gründet sich im wesentlichen auf folgende Erwägungen:

5

Zwischen den Beteiligten bestehe ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, dessen Pflichten die Beklagte durch die Einleitung unzulässiger Abwässer verletzt habe. Dadurch seien die festgestellten Schäden verursacht worden. Für die G.-S.-Straße folge dies aus den dort entnommenen Abwasserproben und der Art der Beschädigung des Betons. Für die St.straße ergebe sich dasselbe im Wege des Anscheinsbeweises. Denn die Beklagte habe auch in diesen Kanal Produktionsabwässer eingeleitet. Ihre Behauptung, diese Abwässer seien anders zusammengesetzt gewesen, sei durch Kanaluntersuchungen aus dem Jahre 1978 (Firma RRS) widerlegt; diese hätten nämlich bereits damals starke Auswaschungen im Bereich der Zuleitungsrohre der Beklagten aufgezeigt. Da der benachbarte Abschnitt des Kanals in der St.straße in erheblich besserem Zustand gewesen sei und beide Abschnitte in etwa zur gleichen Zeit sowie von demselben Unternehmen - der Firma St. - erbaut worden seien, müsse der "Angriffsgrad" der zur St.straße abgeführten Abwässer mit demjenigen der übrigen Abwässer der Beklagten vergleichbar gewesen sein. Für ein Mitverschulden der Klägerin durch falsche, nämlich zu flache Anlegung der Kanäle oder die Mitverursachung der Schäden durch andere Einleiter bestehe kein Anhaltspunkt. Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei von den aktuellen Kostenvoranschlägen auszugehen und ein an einer fünfzigjährigen Nutzungsdauer der Kanäle auszurichtender Abzug unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" vorzunehmen. Diese Lebenserwartung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und der Klägerin deshalb zugrunde zu legen, weil die Klägerin selbst ihre Gebührenkalkulation auf eine solche Annahme gründe. Für die Bemessung des Abzugsbetrages sei auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts und die dann noch zu erwartende übliche Restnutzungsdauer abzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mangels Nachweises eines früheren Zeitpunkts zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daß der Schaden erst im Jahre 1988 - dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Firma M. - eingetreten sei. Zwar hätten schon frühere Untersuchungen Schäden festgestellt; aus der Untätigkeit der Klägerin müsse jedoch geschlossen werden, daß damals eine Auswechselung der Kanäle noch nicht erforderlich gewesen sei.

6

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Beteiligter, die sowohl verschiedene Verfahrensfehler als auch die Verletzung materiellen Rechts rügen.

7

II.

Der Senat kann mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 141 Satz 1 und 125 Abs. 1 VwGO).

8

Das Berufungsurteil verletzt materielles Bundesrecht und beruht auf verschiedenen Verfahrensfehlern (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO). Dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), da auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen die Sache weder im Sinne einer Abweisung der Klage noch im Sinne einer Stattgabe in bestimmter Höhe spruchreif ist. Zwar hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen bezüglich des Kanals in der G.-S.-Straße die Anspruchsvoraussetzungen des Bestehens eines im Verwaltungsrechtsweg überprüfbaren vertragsähnlichen Verwaltungsschuldverhältnisses (1.), der Verletzung daraus resultierender Pflichten (2.), des Verschuldens (3.), des Schadenseintritts (4.) sowie der Verursachung der Schäden durch die Beklagte (5.) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Das Berufungsurteil verkennt jedoch hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs insoweit zu Lasten beider Beteiligter die Anforderungen, die das materielle Recht (§§ 249, 254 BGB) für die Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs bei dem Abzug "neu für alt" (6.) sowie für die Berücksichtigung etwaigen Mitverschuldens (7.) inhaltlich und mit Blick auf die gebotene Sachaufklärung stellt. Das Berufungsgericht hat überdies seine im Wege des Anscheinsbeweises gefolgerte Annahme, die Beklagte habe auch die Kanalschäden in der St.straße durch unzulässige Abwassereinleitungen verursacht, auf einen tatsächlichen Sachverhalt gestützt, gegen den die Beklagte eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat (8.). Die Klage ist auch nicht wegen Verjährung (9.) abweisungsreif (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

9

1. Dem Berufungsurteil liegt die Annahme zugrunde, die Beklagte habe die ihr obliegenden, durch die Satzung festgelegten Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis - einem analog § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 62 LVwVfG auch hinsichtlich der ergänzenden BGB-Vorschriften revisiblen Verwaltungsschuldverhältnis - durch die mehrjährige Einleitung unzulässig schadstoffhaltiger Abwässer in die beiden streitigen Kanäle schuldhaft verletzt (BU S. 7 bis 10), die streitigen Teilstrecken der beiden Kanäle dadurch zerstört (BU S. 10 und 11) und der Klägerin als der Eigentümerin des Kanalsystems infolgedessen einen Schaden in Höhe der Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzüglich eines durch Abschreibungen zu ermittelnden Vorteilsausgleichs zugefügt (BU S. 12 f.); dabei hat es auf den zugunsten der Beklagten mangels Nachweises für den März 1988 zu unterstellenden Zeitpunkt des Schadenseintritts einerseits sowie die entsprechend den eigenen Annahmen der Klägerin bei der Gebührenkalkulation mit 50 Jahren zu bemessende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der 1952 bzw. 1954 erbauten Kanäle abgestellt (BU S. 13).

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Als fehlerfrei erweist sich der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, zwischen den Beteiligten bestehe ein vertragsähnliches öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, das Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein kann. Denn die Voraussetzungen eines Anspruchs aus analoger Anwendung der Grundsätze der positiven Forderungsverletzung (§§ 276, 278, 280, 286 BGB) liegen insoweit vor. Zwischen den Beteiligten besteht ein Kanalbenutzungsverhältnis mit "vertragsähnlich" ausgestalteten Rechten und Pflichten. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht insoweit bezieht, hat diese Sonderverbindung zutreffend als vertragsähnliches verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis bezeichnet, das wegen der besonders engen Beziehung zwischen den Beteiligten ein Bedürfnis nach einer dem Vertragsrecht entsprechenden Regelung der Verantwortung und Haftung hervorruft (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 87/69 - NJW 1970, 2208 (2209) [BGH 30.09.1970 - III ZR 87/69]). Nicht zu beanstanden ist die daraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, für die Regelung von Leistungsstörungen komme eine analoge Heranziehung der zum Zivilrecht entwickelten Grundsätze der positiven Vertragsverletzung in Betracht. Die Voraussetzung jeder Analogie, nämlich die Existenz einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Regelungslücke, hat das Verwaltungsgericht - auf das sich das Berufungsgericht insoweit ersichtlich bezieht - unter Hinweis auf irrevisibles Landesrecht bejaht (VG-Urteil S. 6); die revisionsgerichtliche Prüfung hat deshalb davon auszugehen, daß die verschuldensunabhängige Haftungsregelung des § 32 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Klägerin mangels gesetzlicher Ermächtigung "als eigenständige Grundlage für einen Schadensersatzanspruch" ausscheidet und deshalb der Rückgriff auf die Regeln des allgemeinen Schuldrechts zulässig und sachgerecht ist.

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2. Die Beklagte hat ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflichten aus dieser Sonderverbindung verletzt. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 der Entwässerungssatzung vom 15. Dezember 1961 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 der Abwassersatzung vom 26. November 1981 durften nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Flüssigkeiten und Stoffe, die die Unterhaltung, die Funktion oder den Betrieb der Anlagen gefährden konnten, nicht in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet werden. Das Berufungsgericht geht - ohne daß die Beklagte insoweit zulässige Verfahrensrügen erhoben hätte (auch die Rüge des Verstoßes gegen § 101 VwGO wird nur mit Blick auf den Kanal in der St.straße in zulässiger Weise begründet) - davon aus (BU S. 7 f.), daß die Beklagte entgegen den genannten Satzungsbestimmungen über einen längeren Zeitraum von mehr als zehn Jahren "Abwässer mit unzulässig hohem Gehalt an Sulfat und Ammonium sowie - bis 1979 - betonaggressiven pH-Werten" jedenfalls in den Kanal in der G.-S.-Straße eingeleitet hat.

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Entsprechende Feststellungen liegen auch mehreren gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. März 1989 - 6 K 225/88 - und vom 19. September 1989 - 6 K 202/89 - sowie Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juli 1989 - 5 S 1000/89 -). Die Revision der Beklagten zieht nicht in Zweifel, daß die - im Berufungsurteil im einzelnen wiedergegebene - Zusammensetzung der Abwässer "geeignet ist, die Kanalisation zu beschädigen", also die Einleitung gegen die satzungsgemäß begründete Unterlassungspflicht verstoßen hat. Für die Haftung aus positiver Vertragsverletzung ist es im übrigen unerheblich, ob das Verhalten der Beklagten als Schlechterfüllung einer Hauptpflicht oder als Verletzung einer Nebenpflicht anzusehen ist (vgl. MünchKommBGB-Emmerich, 3. Aufl., vor § 275, Rn. 218).

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3. Diese Pflichtverletzung ist auch schuldhaft erfolgt. Zwar hat das Berufungsgericht insoweit keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es hat jedoch ersichtlich nur hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs von der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung abweichen wollen, im übrigen aber - also insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zum Anspruch dem Grunde nach - auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (vgl. auch BU S. 10). Überdies hat es unter Aufzählung der Überprüfungsdaten festgestellt, die Beklagte habe "fortgesetzt" gegen die Satzungsbestimmungen verstoßen. Dem Berufungsurteil liegt deshalb die Annahme zugrunde, die Beklagte habe ihre Unterlassungspflicht schuldhaft, und zwar vorsätzlich (vgl. VG-Urteil S. 8), verletzt. Diese - mit Verfahrensrügen nicht angegriffene - Feststellung wird im übrigen durch den mit einem Schreiben der Klägerin vom 10. Oktober 1969 begonnenen und bis in die achtziger Jahre andauernden Schriftwechsel über immer wieder ermittelte Verstöße nachdrücklich bestätigt.

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4. An dem Kanal in der G.-S.-Straße - wie übrigens auch an demjenigen in der St.straße - sind Schäden eingetreten, die auf eine den Satzungsvorschriften nicht entsprechende Zusammensetzung der Abwässer zurückzuführen sind. Das Berufungsgericht stellt fest, die durch Fernsehaufnahmen und "das Gutachten eines Instituts für Kanaluntersuchungen vom März 1988 eindrucksvoll belegten Schäden an den Abwasserleitungen" (BU S. 10) hätten einen Zustand erbracht, "der ihre Auswechselung erforderlich machte" (BU S. 11, 13); das Verwaltungsgericht spricht von der - bereits 1976 eingetretenen - "Zerstörung" des Kanals in der G.-S.-Straße (VG-Urteil S. 8 und 9 f.). Die vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Fernsehaufnahmen und das Gutachten der Firma J. M. belegen für die G.-S.-Straße "starke" Rohrkorrosionen im Sohle-Kämpfer-Bereich. Im Einleitungsverbot vom 8. Februar 1977 heißt es, der Kanal in der G.-S.-Straße sei "in erheblichem Maße von innen her zerfressen"; diese Schäden begännen "ganz deutlich am Einmündungspunkt" des Anschlußkanals der Beklagten (Schriftsatz der Klägerin vom 11. Dezember 1984). Für die St.straße enthält das Gutachten der Firma J. M. die gleiche Bewertung. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen richten sich keine zulässigen Verfahrensrügen. Vielmehr hat die Beklagte lediglich im Rahmen ihrer sachlichen Rüge unter Hinweis auf die noch heute andauernde tatsächliche Nutzung der Kanäle deren Beschädigung bestritten. Damit werden die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedoch weder in der Sache in Frage gestellt (- auch ein beschädigter Kanal kann tatsächlich weiter benutzt werden -), noch wäre diese Rüge als Verfahrensrüge hinreichend bezeichnet. Die allgemeine, auf § 101 VwGO bezogene Verfahrensrüge ist - wie erwähnt - nur mit Blick auf den Kanal in der St.straße und nur bezogen auf die Feststellung der Abwassereinleitung und der Kausalität begründet worden. Die das Berufungsurteil tragende Annahme, das Abwassersystem der Klägerin sei beschädigt, wenn es so zerstört sei, daß es ausgewechselt werden müsse, ist somit in tatsächlicher Hinsicht bindend und mit Bundesrecht vereinbar. Denn Zerstörung bedeutet Funktionsverlust und damit Unbrauchbarkeit der Anlage zu dem ihr zugedachten Zweck; entsprechende Darstellungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. September 1988, die Betonrohre seien "stark korrodiert", "streckenweise deformiert" und "an mehreren Stellen" sei die Betonoberwand eingebrochen, hat die Beklagte substantiiert nicht in Zweifel gezogen. Dieser Schaden liegt auch innerhalb des Schutzzwecks der gerade auf seine Vermeidung gerichteten verletzten Unterlassungspflicht (vgl. zu diesem Aspekt: MünchKommBGB-Emmerich, a.a.O., vor § 275, Rn. 312).

15

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verursachung dieser Schäden durch die Abwässer der Beklagten bei dem Kanal in der G.-S.-Straße auf die durch eine Vielzahl von Entnahmeproben bestätigte Einleitung hochkonzentrierter Abwässer mit betonaggressiven Eigenschaften und die Existenz entsprechender Schäden in dem betroffenen Kanalbereich gestützt. Diese Folgerung nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist für diesen Kanal nicht zu beanstanden und wird von der Revision der Beklagten insoweit auch nicht in Zweifel gezogen. Die Anscheinsbeweisführung setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es deshalb rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1987 - IVa ZR 205/85 - BGHZ 100, 214 (216) [BGH 18.03.1987 - IVa ZR 205/85]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 1987 - 22 A 893/85 - NVwZ 1987, 1105 (1106) [OVG Nordrhein-Westfalen 24.03.1987 - 22 A 893/85]). Dies ist der Fall, wenn in einem Betrieb betonaggressive Abwässer anfallen und nach deren Einleitung in das öffentliche Abwassersystem allein an den Bereichen, in die diese Abwässer gelangt sind, nicht aber an anderen Teilbereichen Schäden festgestellt werden, die typischerweise auf betonaggressive Abwässer zurückzuführen sind. Die Vermutung der Kausalität wird verstärkt, wenn - wie hier (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 23. November 1966 und Widerrufsbescheid des Landratsamts Konstanz vom 25. August 1988) - gleichartige Schäden an nur von den Abwässern des Betriebs berührten Zuleitungen auftreten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.).

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6. Das Berufungsgericht hat jedoch die Höhe des dem Grunde nach zutreffend bejahten Schadensersatzanspruchs für den Kanal in der G.-S.-Straße falsch bemessen.

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a) Bei der konkreten Schadensberechnung gemäß §§ 249 ff. BGB ist zu ermitteln, in welchem Umfang das Vermögen des Gläubigers im Augenblick der Geltendmachung des Ersatzanspruchs bzw. - im Falle des Rechtsstreits - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts hinter dem Vermögen zurückbleibt, das der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung durch den Schuldner gehabt hätte (MünchKommBGB-Emmerich, 3. Aufl., § 325 Rn. 108). Zur Ermittlung des Schadens - genauer: seiner betragsmäßigen Höhe im Falle des § 249 Satz 2 BGB - ist daher ein Gesamtvermögensvergleich durchzuführen, in dessen Rahmen sämtliche Vor- und Nachteile zu saldieren sind, die für den Gläubiger mit der zum Schadensersatz führenden Handlung verbunden sind. Hierbei sind dem Berufungsgericht im materiellen Recht wurzelnde Fehler unterlaufen, die mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen zur Zurückverweisung nötigen. Zu Recht geht das Berufungsgericht bei der Bemessung der Schadenshöhe zunächst von dem zur Wiederherstellung der zerstörten Kanäle erforderlichen Geldbetrag aus und bemißt diesen - unter Zugrundelegung von sachlich angemessenen Kostenvoranschlägen (etwaigen Einwänden hiergegen wird der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der erneuten Verhandlung gegebenenfalls nachgehen müssen) - zutreffend nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts (vgl. MünchKommBGB-Emmerich, a.a.O., § 325 Rn. 108; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85 - NJW 1987, 645 (646)). Die dagegen erhobenen Bedenken der Beklagten greifen nicht durch, weil eine verzögerte Ersatzleistung durch den Schuldner und die daraus resultierende etwaige Verteuerung nicht zu Lasten des Geschädigten gehen darf.

18

b) Ohne Rechtsfehler hat der Verwaltungsgerichtshof davon abgesehen, von den Wiederbeschaffungskosten den "Restwert" der Kanäle abzusetzen. Denn angesichts deren festgestellter Zerstörung scheidet ein solcher wirtschaftlicher Restwert ersichtlich aus. Die tatsächliche weitere Nutzung der Kanäle kann als "Restwert" nicht angesehen werden, weil angesichts der bindenden Tatsachenfeststellungen über die Zerstörung der Kanäle davon auszugehen, daß diese nicht mehr funktionsgerecht nutzbar sind. Überdies beziehen sich die Gebühreneinnahmen nur zu einem geringen Teil auf die Substanz der konkreten Kanäle, an die die Gebührenzahler angeschlossen sind, und erfassen darüber hinaus weitere Leistungen der Klägerin.

19

c) Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler die Gebührenzahlungen der Beklagten und der übrigen Nutzer als anrechenbaren schadensmindernden Faktor generell unberücksichtigt gelassen. Abgesehen davon, daß diese in erster Linie für die Unterhaltung und den Betrieb - sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht - der gesamten Entwässerungseinrichtung der Klägerin bestimmt sind und deshalb schon von vornherein nicht in voller Höhe als "Ausgleich" für die Beschädigung der konkreten Kanäle als eines bloßen Teilstücks des Abwassersystems in Betracht kommen, scheidet der auch in den Gebühren unstreitig enthaltene (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 KAG) Anteil für Abschreibungen auf die seinerzeitigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Kanäle als Schadensminderungsposten aus Rechtsgründen aus. Zwar sorgt dieser Abschreibungsansatz in den Gebühren für einen Rückfluß des seinerzeit investierten Kapitals; aufgrund der eindeutigen landesrechtlichen Bestimmung ist aber die Ansammlung der Wiederbeschaffungskosten durch Abschreibungsansätze in den Gebühren in Baden-Württemberg ausgeschlossen. Sollte gegen diese eindeutige Vorschrift verstoßen worden sein, wäre dies rechtswidrig und würde gegebenenfalls der Gebührenerhebung entgegenstehen. Für die Frage der Schadensminderung ist dies alles jedoch aus einem anderen Grunde unerheblich: Die von anderen Nutzern über ihre Gebühren geleisteten Zahlungen mindern die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten schon deshalb nicht, weil deren Zahlungen dem Schädiger ersichtlich nicht zugute kommen sollen (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl., vor § 249 Rn. 145; MünchKommBGB-Grunsky, 3. Aufl., vor § 249 Rn. 99 sowie 101). Regelmäßig sollen solche Zahlungen den Schädiger nämlich nicht entlasten. Dies trifft auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Gebührenzahler mit ihren Zahlungen die Schäden begleichen wollen, die Dritte am Kanalsystem anrichten. Im übrigen kommt die Berücksichtigung des Abschreibungsanteils in den Gebührenzahlungen den Schädigern als anrechenbarer Vorteil bei der Schadensbemessung schon deshalb nicht zugute, weil der Vorteilsausgleich voraussetzt, daß Schaden und Vorteil durch eine Handlung bewirkt werden oder doch in engem Zusammenhang miteinander entstehen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 2 U 141/83 u.a. - NJW-RR 1987, 470 (471) m.w.N.; BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58 - BGHZ 30, 29 (32 f.) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58]; Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 - BGHZ 91, 206 (209) [BGH 17.05.1984 - VII ZR 169/82]). Daran fehlt es hier. Die "angesammelten" Anteile für Abschreibungen auf den seinerzeitigen Herstellungswert waren vielmehr bereits vor der Schädigung und unabhängig von ihr im Vermögen der Klägerin vorhanden; mit dem schädigenden Ereignis hat dieser Vorteil nichts zu tun. Ob in diesem Zusammenhang auch die Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, die Gebührenanteile für Abschreibungen berücksichtigten nur die ehemaligen geringen Anschaffungskosten, nicht aber den Wiederbeschaffungsaufwand und trügen deshalb nur der betriebsgewöhnlichen Abnutzung, nicht aber der über die normale Abnutzung hinausgehenden Schädigung Rechnung, kann deshalb offenbleiben. Wie dargelegt, steht diese Auffassung des Berufungsgerichts jedoch in ihrem Ausgangspunkt ersichtlich mit dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 und 3 KAG in Einklang. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Beklagten kommt es deshalb auf der zutreffenden rechtlichen Ausgangsbasis des Berufungsgerichts nicht an.

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d) Dem Umstand, daß eine alte, bereits teilweise abgenutzte Anlage vor ihrem "betriebsgewöhnlichen" Ende durch eine neue ersetzt werden muß, ist im Rahmen des Vorteilsausgleichs ("neu für alt") Rechnung zu tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz richtig erkannt, die Anforderungen des materiellen Rechts aber bei der konkreten Umsetzung mißachtet.

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aa) Die Werterhöhung, die der Ersatz eines gebrauchten langlebigen Wirtschaftsguts durch eine entsprechende neue Sache mit sich bringt, ist zur Vermeidung einer "Überkompensierung" des Schadens grundsätzlich vom Geschädigten auszugleichen, wenn eine meßbare Vermögensvermehrung bei ihm eingetreten ist, diese sich für ihn günstig auswirkt und ihm der Vorteilsausgleich zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58 - BGHZ 30, 29 (33 f.) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58]; Palandt-Heinrichs, a.a.O. vor § 249 Rn. 146). Im Rahmen der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, daß der Vorteil dem Geschädigten aufgedrängt worden ist (Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 177). Für die Berechnung des Abzugs "neu für alt" ist entscheidend, wie sich die individuelle Nützlichkeit des Vorteils für den Geschädigten bemißt (Staudinger-Medicus, a.a.O.; Soergel-Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 78). Danach muß der Vorteil, der in der Erstellung einer neuwertigen Anlage liegt, durch einen Vergleich mit der "Lebensdauer" der beschädigten Anlage ermittelt werden. Hierfür kommt es auf die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer der konkreten Anlage und darauf an, welchen Zeitanteil die Anlage im Schadenszeitpunkt noch vor sich hatte. Dabei ist - wie im Schadensrecht insgesamt - auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, weil es im Schadensersatzrecht um den Ausgleich wirtschaftlich meßbarer Schäden geht. Die materiellrechtlichen Grundsätze der Schadensberechnung verlangen deshalb in Fällen der vorliegenden Art erstens eine zeitliche Bestimmung des Schadenseintritts, zweitens eine an den tatsächlichen Gegebenheiten ausgerichtete Prognose der Lebensdauer der jeweiligen Anlage und - daraus resultierend - drittens die konkrete, anlagenbezogene Bemessung des Wertzuwachses für den Geschädigten ("individuelle Nützlichkeit").

22

Das Berufungsgericht hat diese vom materiellen Recht gebotenen Grundsätze in mehrfacher Hinsicht nicht beachtet. Vor allem hat es nicht auf die konkrete, zwischen den Beteiligten streitige "Lebensdauer" der beschädigten Kanäle abgestellt, sondern die von der Klägerin bei der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte "buchhalterische" Annahme einer 50jährigen Nutzungsdauer ohne Rücksicht auf die abweichenden, von beiden Beteiligten unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen (Klägerin: mindestens 75, voraussichtlich sogar 100 Jahre; Beklagte: allenfalls 30 Jahre) als für die Schadensersatzbemessung maßgeblich angesehen. Damit hat es die Schadensberechnung tatsächlich - entgegen der nur verbal für erheblich erachteten Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse (BU S. 13) - auf fiktive, kalkulatorische, die Realität nicht widerspiegelnde finanzwirtschaftliche Faktoren gestützt. Zumindest kann nicht ausgeschlossen werden, daß angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof selbst im Berufungsurteil festgestellten großen Spannungsbreite der in der Literatur für Anlagen dieser Art angenommenen Lebensdauer von 50 bis 100 Jahren der buchhalterische, finanzwirtschaftliche Abschreibungsansatz für ihn von ausschlaggebender Bedeutung war. Damit verkennt das Berufungsgericht, daß finanzwirtschaftliche Abschreibungen die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht widerspiegeln, Buchwert und wirtschaftlicher Wert demzufolge sich nicht - nicht einmal regelmäßig - decken. Daran ändert auch die vom Verwaltungsgerichtshof erwähnte Verpflichtung zur sorgfältigen, an der Realität ausgerichteten Festlegung der Abschreibungssätze im Rahmen der Gebührenkalkulation (vgl. Runderlaß des Innenministeriums zum KAG vom 17. Juli 1979 (GABl S. 861)) nichts. Eine aus haushaltsmäßigen Überlegungen heraus mit dem Ziel eines schnelleren Rückflusses der seinerzeit investierten Herstellungskosten - wie die Klägerin selbst einräumt - bewußt (zu) niedrig eingeschätzte Lebensdauer würde deshalb nicht zu einer entsprechenden Minderung des wirtschaftlichen Werts der Anlage nach Erreichung dieses fehlerhaft zu niedrig eingeschätzten Alters und auch nicht zu einer Verpflichtung der Gemeinde führen, die noch funktionierende Anlage mit dem Buchwert Null dann etwa zu erneuern. Vielmehr wird umgekehrt die Erreichung des buchhalterischen Abschreibungswerts Null ein Verbot weiterer Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation auslösen, d.h. ab jenem Zeitpunkt wird in den Gebühren kein Abschreibungsanteil auf die seinerzeitigen Herstellungskosten mehr eingestellt werden dürfen (vgl. Faiß/Faiß/Giebler/Lang/Schmid, Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rn. 819; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - KStZ 1994, 213). Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt der Lebensdauerprognose bei der Gebührenkalkulation nicht zu.

23

An dieser Beurteilung ändert auch die durch § 287 ZPO eingeräumte und vom Berufungsgericht in Anspruch genommene Schätzungsbefugnis nichts. Zwar verleiht diese Vorschrift dem Tatsachengericht Ermessensfreiheit bei der Ermittlung der Schadenshöhe und damit auch bei der Frage, ob insoweit eine Beweisaufnahme durchzuführen ist oder nicht (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung des Gerichts hat "nach freier Überzeugung", aber "unter Würdigung aller Umstände" zu erfolgen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). § 287 ZPO entbindet jedoch nicht davon, über bestrittene "Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen" Beweis zu erheben, bevor dann Schätzungen auf der so gesicherten Tatsachenbasis getroffen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - NJW 1988, 3016 (3017) [BGH 15.03.1988 - IV ZR 81/87] und vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - NJW-RR 1988, 534 (535) [BGH 22.12.1987 - IV ZR 6/87]). Hat der Tatrichter in dieser Weise die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen dargelegt, kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob die vorinstanzliche Schätzung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGH, Urteile vom 8. November 1962 - III ZR 86/61 - BGHZ 39, 198 (219) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84 - BGHZ 97, 163 (169) [BGH 20.02.1986 - VII ZR 286/84]). Die revisionsgerichtliche Prüfungsbefugnis ist hier jedoch nicht in diesem Sinne eingeschränkt, weil die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen nicht ausreichend sind. Die Schätzung hat nämlich möglichst nahe an die Wirklichkeit heranzuführen (BGH, Urteile vom 20. Februar 1986, a.a.O. und vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 - BGHZ 91, 243 (256) [BGH 22.05.1984 - III ZR 18/83]). Ein Bezugspunkt, der offenkundig von der Wirklichkeit des konkreten Schadens gelöst ist und weitgehend auf fiktive Rechnungsgrößen abhebt, stellt deshalb eine - durch die Ermessensfreiheit des § 287 ZPO nicht mehr gedeckte - grundsätzlich fehlerhafte Erwägung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984, a.a.O. S. 257 zur "Unzulässigkeit einer Abrechnung von Schäden auf erkennbar realitätswidriger und daher fiktiver Basis"); dieser Mangel steht einer revisionsgerichtlichen Überprüfung offen (MünchKommZPO-Prütting, § 287 Rn. 35). Die Schätzungsgrundlagen, die das Berufungsgericht herangezogen hat, sind - wie dargelegt - schon im Ansatz nicht geeignet, den Wertzuwachs zu ermitteln, der der Klägerin durch den Ersatz einer alten durch eine neue Anlage zugeflossen ist. Dementsprechend sind auch die Hinweise der Beklagten auf angebliche Abschreibungssätze von 3,25 % im Rahmen der Kalkulation der Klägerin und die damit verbundenen Rügen von Rechts wegen unerheblich.

24

Das Berufungsgericht wird deshalb ermitteln müssen, welche Nutzungsdauer die zerstörten Kanäle bei satzungsgemäßer Benutzung erreicht hätten. Dabei kann § 287 ZPO insoweit erleichternd eingreifen, als auf tatsächliche Grundlagen gestützte Erfahrungen über gleichartige - d.h. in ähnlicher Weise und in vergleichbaren Zeitabschnitten hergestellte - Abwasserkanäle herangezogen werden können.

25

bb) Nicht zu beanstanden ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der in Anrechnung zu bringende Vorteilsausgleich "neu für alt" sei nach der Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Schadenseintritts zu bemessen ohne Rücksicht darauf, daß die Klägerin offenbar bis heute die zerstörten Kanäle nicht erneuert hat und dafür nach wie vor Abwassergebühren einnimmt. Grundsätzlich sind allerdings für die Höhe des Schadens - wie dargelegt - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung des Schadensersatzanspruchs bzw. - bei gerichtlichem Streit - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rn. 174). Da der etwaige anrechenbare Ausgleich durch gleichzeitige Wertzuwächse zur Frage der Höhe des zu ersetzenden Schadens gehört, könnte es naheliegen, diesen Zeitpunkt auch für die Bemessung des etwaigen Abzugspostens "neu für alt" heranzuziehen. Dies ist jedoch für die hier zu beurteilenden Sachverhalte nicht richtig. Zwar wird der Wertzuwachs bei "neu für alt" erst durch die Erfüllung des Ersatzanspruchs bewirkt; unter Einbeziehung der vom Bundesgerichtshof für die Anrechenbarkeit von Vorteilen herangezogenen Zumutbarkeits- und Billigkeitsgesichtspunkte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 - BGHZ 91, 206 (210) [BGH 17.05.1984 - VII ZR 169/82]) könnte es auch als nicht unzumutbar erscheinen, wenn die Zeit des weiteren Gebrauchs zu Lasten des Geschädigten schadensmindernd berücksichtigt wird. Andererseits ist jedoch zu beachten, daß die Hinausschiebung des für die Höhe des Anspruchs maßgeblichen Zeitpunkts in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners dient; nur deshalb gehen zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten in der Regel zu Lasten des Schuldners (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85 - NJW 1987, 645 (646)). Die Entlastung des Schuldners als zumindest mittelbare Folge einer von ihm verzögerten Ersatzleistung bedürfte hingegen einer besonderen Rechtfertigung, an der es hier - zumal mit Blick auf die bekanntermaßen leeren öffentlichen Kassen und die möglicherweise darauf zurückzuführende Weigerung, die Wiederherstellung vorzufinanzieren - fehlt. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß die weitere Nutzung einer zerstörten Anlage keinen "vollwertigen" Gebrauchsnutzen vermittelt und die weitere Nutzung der beschädigten Anlage durch den Geschädigten jedenfalls dann dem Schädiger nicht zugute kommt, wenn die Nutzung - wie bei einem zerstörten städtischen Abwasserkanal - objektiv unzumutbar war (Palandt-Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rn. 143).

26

Da auch die fortgesetzte Gebührenzahlung der Beklagten und der anderen Anlieger - wie bereits erwähnt - im wesentlichen nicht eine Anzahlung auf die Erneuerung der jeweiligen konkreten Kanalabschnitte darstellt, vielmehr mit ihr weitere, durch die Beschädigung der Kanäle nicht berührte Leistungen der Klägerin abgegolten werden, rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt unter dem maßgeblichen Blickwinkel von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984, a.a.O., S. 210) keine Abweichung von dem regelmäßig erheblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts.

27

cc) Ist für die Bemessung des Vorteilsausgleichs mithin auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen, so erweist sich das Berufungsurteil aus einem weiteren Grund als fehlerhaft. Wegen der unmittelbaren Auswirkung des Zeitpunkts des Schadenseintritts auf die Höhe des Abzugs "neu für alt" und damit des Schadensersatzanspruchs der Klägerin durfte der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen dem Beweisantritt der Klägerin und den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Lasten eine Zerstörung der Kanäle erst im Jahre 1988 unterstellen; die dafür im Berufungsurteil gegebene Begründung, ein früherer Zeitpunkt sei nicht ausgeschlossen, aber auch nicht nachgewiesen, verstößt gegen § 86 Abs. 1 VwGO und wird auch nicht durch die Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO gedeckt. Ob die Verfahrensrüge der Klägerin insoweit durchgreift, obwohl sie im Verhandlungstermin keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, bedarf keiner abschließenden Beantwortung, weil die Sache - wie oben dargelegt und wie sich noch aus weiteren materiellrechtlichen Gründen ergibt - ohnehin aus Gründen des materiellen Rechts an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden muß.

28

Zur Klarstellung ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: § 86 Abs. 1 VwGO verbietet es, bei Ermittlungen des Schadenszeitpunkts Beweisanträge der Klägerin durch Unterstellungen zu ihren Lasten zu übergehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 - VersR 1973, 939 (940), vom 4. März 1982 - I ZR 19/80 - NJW 1982, 2774 (2775) [BGH 04.03.1982 - I ZR 19/80] und vom 21. Januar 1988 - IX ZR 252/86 - NJW-RR 1988, 1206 (1209) [BGH 21.01.1988 - IX ZR 252/86]), zumal für die Höhe des schadensmindernden Abzugs "neu für alt" der Schädiger - d.h. die Beklagte - die materielle Beweislast trägt. Das Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPOändert an diesem Befund nichts. Denn es ist auf eine möglichst weitgehende Annäherung an die Wirklichkeit angelegt; was für die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung gilt, muß auch für die bei der "normalen" Sachverhaltsaufklärung nach § 286 ZPO (= § 86 Abs. 1 VwGO) gültigen Beweislastregeln gelten. § 287 ZPO gestattet insoweit keine Umkehrung der Beweislastgrundsätze (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 287 Rn. 2; MünchKommZPO-Prütting, § 287 Rn. 31). Zwar unterfällt der Streit über den Zeitpunkt des Schadenseintritts der Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 1 ZPO (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 287 Rn. 16 m.w.N.). Das Gericht darf allerdings - wie bereits erwähnt - nicht ohne hinreichende Ansatzpunkte entscheiden (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., Rn. 27), und es darf überdies nicht ohne Darlegung seiner Sachkunde und ohne jede Begründung von beantragten Beweiserhebungen absehen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., Rn. 30 f. m.w.N.; Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 287 Rn. 10). Auch bei freier Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO bedarf es, wenn auf Sachverständige verzichtet wird, der Ausweisung der Sachkunde des Gerichts (BGH, Urteile vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - NJW 1988, 3016 (3017) [BGH 15.03.1988 - IV ZR 81/87] und vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - NJW-RR 1988, 534 (535) [BGH 22.12.1987 - IV ZR 6/87]). Das Gericht überschreitet - wie die Klägerin insoweit zu Recht rügt - die Grenze des durch § 287 ZPO eröffneten Ermessens, wenn es zu einer Schätzung greift, ohne für sie eine tragfähige Grundlage zu haben, und sich dabei eine Sachkunde zutraut, über die es nicht verfügen kann und die es auch nicht im Urteil belegt. Dies alles hat der Verwaltungsgerichtshof im bisherigen Verfahren - wie die Klägerin zutreffend rügt - unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO sowie unter Verletzung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens nicht beachtet. Bei der erneuten Verhandlung wird er den Zeitpunkt des Schadenseintritts unter Beiziehung von Sachverständigen auf der Grundlage der vorhandenen fotografischen Unterlagen beurteilen oder die eigene Sachkunde bei ausführlicher Würdigung des Bildmaterials darlegen müssen.

29

7. Die Zurückverweisung der Sache ist aus Gründen des materiellen Rechts auch mit Blick auf eine denkbare Minderung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens der Klägerin erforderlich. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist (§ 254 BGB), läßt sich nach den insoweit unvollständigen tatsächlichen Ermittlungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

30

a) Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang allerdings der von der Beklagten im Laufe des Verfahrens geltend gemachte Einwand (vgl. Schriftsatz vom 7. April 1992), die Klägerin hätte durch die Verwendung von glasierten Steinzeugrohren, die sie der Beklagten für ihre Anschlußleitungen zur Auflage gemacht hat, die Schäden vermeiden können. Denn die Verwendung von Betonröhren für öffentliche Abwasserkanäle ist offenbar üblich und bei Beachtung der satzungsmäßigen Pflichten für die Einleitung von Abwässern auch zur Zweckerfüllung ausreichend (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O., S. 1107 f.). Die Klägerin mußte nicht mit unzulässigen, satzungswidrigen Abwassereinleitungen rechnen und brauchte jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der das Mitverschulden ausschließenden eigenen Vorsorge ihr Abwassersystem für derartige Pflichtverletzungen technisch zu rüsten. Davon sind das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 9) und - stillschweigend - der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgegangen.

31

b) Anders verhält es sich jedoch mit dem von der Beklagten bis in die Revisionsinstanz weiterverfolgten Einwand, die Klägerin habe durch die fehlerhafte Anlegung der Kanäle - nämlich durch ein zu geringes Gefälle in den beschädigten Kanalbereichen - selbst zur Entstehung des Schadens bzw. zumindest zu seiner frühzeitigeren Verwirklichung beigetragen. Da bereits die Vorverschiebung des Schadenseintritts wegen des damit verbundenen Einflusses auf die Höhe der Vorteilsausgleichung "neu für alt" Bedeutung für den Schadensersatzanspruch erlangt, muß das Tatsachengericht von Amts wegen entsprechenden Hinweisen nachgehen. Hierzu bestand im vorliegenden Fall Veranlassung. Dies gilt uneingeschränkt für den Kanal in der St.straße, falls - was noch zu erörtern ist - der geltend gemachte Schadensersatzanspruch insoweit dem Grunde nach besteht (s.u. zu 8). Denn hierzu hat der vom Verwaltungsgericht als "amtliche Auskunftsperson" angehörte Baudirektor W. von dem Regierungspräsidium Freiburg ausgesagt, ein Gefälle von 0,5 % sei "durchaus technischer Stand", bei 0,1 % Gefälle könne es hingegen "kritisch werden", weil dies zu einer vermehrten Einwirkungsdauer "der Abwässer auf den Kanal führen könne; im mittleren Bereich des Kanals in der St.straße zwischen den Schächten 2 und 3 weise der Kanal "nahezu kein Gefälle" auf. Diese Aussage kann sich mit der Behauptung der Beklagten decken, dieser Kanalteilbereich habe ein Gefälle von zum Teil unter 0,1 %. Nach dieser Aussage der sachverständigen Auskunftsperson hätte sich die Nachfrage bzw. für den Verwaltungsgerichtshof, der von sich aus in dieser Richtung nichts veranlaßt hat, die weitere Aufklärung aufdrängen müssen, ob die "vermehrte Einwirkungsdauer" eben für den Zeitpunkt des Schadenseintritts von meßbarer Bedeutung ist oder ob - wovon das Verwaltungsgericht ohne die auch im Rahmen von § 287 ZPO erforderliche Darlegung seiner eigenen Sachkunde ausgegangen ist (vgl. UA S. 9 sowie BGH, Urteil vom 15. März 1988, a.a.O., S. 3017) - deren Auswirkung "jedenfalls hinter die der jahrzentelangen ... Einwirkung von Produktionsabwässern auf die Kanäle der Klägerin zurücktrat". Der in dieser Unterlassung liegende Aufklärungsmangel ist auch nicht wegen der Schätzungsbefugnis des Tatsachengerichts gemäß § 287 ZPO unbeachtlich. Denn die Frage des Mitverschuldens ist nach zutreffender Auffassung unter Anlegung der Beweismaßstäbe des § 286 ZPO zu beurteilen; § 287 ZPO findet insoweit keine Anwendung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 287 Rn. 12 m.w.N.; ebenso MünchKommZPO-Prütting, § 287 Rn. 15). Im übrigen darf der Tatrichter auch im Rahmen von § 287 ZPO nicht auf fachliche Erkenntnisse verzichten, die nach Sachlage unerläßlich sind; er darf sich nicht eine Sachkunde zutrauen, über die er nicht verfügen kann (Thomas-Putzo, a.a.O., § 287 Rn. 10 m.w.N.). Sieht er von der Erhebung angebotener Beweise ab, muß er die Ablehnung und damit seine Ermessensentscheidung nach § 287 ZPO im Urteil begründen. An alledem fehlt es. Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt zwar grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 - BGHZ 91, 243 (260) [BGH 22.05.1984 - III ZR 18/83]). Dies enthebt im Rahmen des den Verwaltungsprozeß beherrschenden Grundsatzes der Amtsermittlung das Tatsachengericht indes nicht der Pflicht, substantiierten Hinweisen von sich aus nachzugehen.

32

Da die Beklagte auch für den Kanal in der G.-S.-Straße von Anfang an eine entsprechende Tatsachenbehauptung aufgestellt hat (vgl. Schriftsatz vom 21. März 1989), wird der Verwaltungsgerichtshof bei der erneuten tatrichterlichen Beurteilung diesen angesprochenen Fragen im Zusammenhang mit dem behaupteten geringeren Gefälle bei beiden Kanälen und dessen etwaiger Auswirkung auf die Schäden bzw. ihren Entstehungszeitpunkt nachzugehen haben.

33

8. Während danach hinsichtlich des Kanals in der G.-S.-Straße die Zurückverweisung nur im Zusammenhang mit der Bemessung der Schadenshöhe erforderlich ist, kann für den Kanal in der St.straße ohne weitere tatsächliche Feststellungen schon nicht beurteilt werden, ob der Verwaltungsgerichtshof die Verursachung der - mit den Schäden an dem anderen Kanal identischen - Zerstörung dieses Kanals zu Recht der Beklagten anlastet. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der Annahme, die Beklagte habe auch in diesen Kanal betonaggressive Abwässer eingeleitet, die sich nicht wesentlich von den Einleitungen in den Kanal in der G.-S.-Straße unterschieden hätten (BU S. 9 und 10), und dadurch die fotografisch belegten Betonschäden verursacht (BU S. 10 und 11). Der Verwaltungsgerichtshof stützt diese Folgerung im Wege des Anscheinsbeweises auf die durch Probeentnahmen belegte Einleitung schädlicher Abwässer in den G.-S.-Kanal, die Existenz und Nutzung von Abwasserzuleitungen der Beklagten in den Kanal in der St.straße sowie die Gleichartigkeit der Schäden an beiden Kanälen insbesondere im Bereich der Einleitungsstellen. Den Einwand der Beklagten, die in den Kanal in der St.straße eingeleiteten Produktionsabwässer hätten eine andere Zusammensetzung aufgewiesen, hält der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf bereits 1978 durch die Fa. RRS dokumentierte "starke Auswaschungen" in dem Kanalabschnitt, in dem sich die Einleitungsstellen der Beklagten befänden, und den "wesentlich besseren Zustand" des Kanalabschnitts mit Fließrichtung zur P.straße für widerlegt; beide Abschnitte seien etwa zur gleichen Zeit und von derselben Baufirma (Firma St.) erstellt worden (BU S. 10). Diese Folgerungen des Verwaltungsgerichthofs sind nach den Maßstäben des Anscheinsbeweises (siehe oben zu 5.) auf der Basis seiner tatsächlichen Annahmen revisionsgerichtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden. Gegen eben diese tatsächlichen Grundlagen der Anscheinsbeweisführung wendet sich die Revision der Beklagten jedoch erfolgreich mit verschiedenen Verfahrensrügen, die zur Zurückverweisung und erneuten Prüfung der Verursachung der Schäden am Kanal in der St.straße nötigen.

34

a) Zu Recht beanstandet die Beklagte die Verletzung des aus § 101 VwGO folgenden Grundsatzes der Mündlichkeit. Sie sieht den Verstoß gegen § 101 VwGO darin, daß der Verwaltungsgerichtshof nach Schluß der mündlichen Verhandlung am 30. April 1992 die im Verhandlungstermin gestellten förmlichen Beweisanträge durch einen am 1. Juni 1992 verkündeten Beschluß abgelehnt, in der Begleitverfügung den Beteiligten eine Stellungnahmefrist bis 15. Juni 1992 eingeräumt und danach ohne weitere mündliche Verhandlung über die eingegangenen Äußerungen durch Urteil vom 15. Juni 1992 entschieden habe. Der Sache nach macht die Revision der Beklagten damit zugleich einen Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO geltend.

35

Diese Rüge greift durch. Das Gebot der Mündlichkeit aus § 101 VwGO ist zwar zunächst beachtet worden. Das Berufungsgericht hat den Sach- und Streitstand am 30. April 1992 mündlich erörtert; der Vorsitzende hat nach Entgegennahme förmlicher Beweisanträge der Beklagten die mündliche Verhandlung geschlossen (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Daß diese Beweisanträge danach in dem beschlossenen Verkündungstermin durch Beschluß abgelehnt worden sind, ist ebenfalls mit §§ 101, 104 VwGO vereinbar; auf die mit Blick auf das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung zweifelhafte Begründung, das Berufungsgericht halte die Behauptungen bereits für widerlegt, ist im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge nicht weiter einzugehen. Ob im Anschluß an den verkündeten Beweisbeschluß nach Ablauf einer Stellungnahmefrist ohne weitere mündliche Verhandlung überhaupt ein Urteil erlassen werden durfte, obwohl im Verhandlungstermin vom 30. April 1992 nur die Verkündung einer - mit der Ablehnung der Beweisanträge "verbrauchten" - Entscheidung am 1. Juni 1992 beschlossen worden war und die Beteiligten keinen Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung erklärt hatten, mag dahinstehen. Immerhin spricht § 96 VwGO mit der Zuweisung der Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung eher gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts. Jedenfalls unter den hier zu beurteilenden Umständen bestand eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, deren Verletzung zugleich gegen das Gebot der Mündlichkeit verstieß. Zwar steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch an dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) auszurichten und kann sich gegebenenfalls zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten. Denn die Erklärung des Vorsitzenden über den Schluß der mündlichen Verhandlung bestimmt den Zeitpunkt, ab dem weiteres Vorbringen der Beteiligten oder andere dem Gericht bekanntwerdende Umstände für die Entscheidung nicht mehr beachtet werden dürfen, soweit nicht eine Stellungnahmefrist nachgelassen worden ist (Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 104 Rn. 3 und § 108 Rn. 2; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 104 Rn. 10); § 283 ZPO dürfte insoweit entsprechend anwendbar sein (Redeker/von Oertzen, a.a.O., und Kopp, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 53. Aufl., § 283 Rn. 22 sind nur scheinbar anderer Ansicht). Das Gericht muß deshalb die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn es den zwischenzeitlich eingegangenen Schriftsätzen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung gründen will oder die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sind (Kopp, a.a.O., Rn. 11). Ein solcher Fall lag hier auch dann vor, wenn die Schriftsätze der Klägerin vom 19. und 22. Mai 1992 mit Beweisantritten über den Zeitpunkt des Schadenseintritts - die die lapidare Unterstellung zu Lasten der Klägerin im Berufungsurteil ausschlossen - im Rahmen der Verfahrensrüge der durch diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofs begünstigten Beklagten außer Betracht bleiben. Denn jedenfalls die zu Lasten der Beklagten verwerteten Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Mai 1992 zur Bauausführung durch die Firma St. waren für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich ebenso von Bedeutung wie der mit Schriftsatz vom 22. Mai 1992 vorgelegte Untersuchungsbericht der Firma RRS; die Ablehnung der Beweisanträge sowie das Berufungsurteil beziehen sich auf beide Fakten. Auf beide stützt sich die Anscheinsbeweisführung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich der Schäden an dem Kanal in der St.straße; beides ist auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gewesen. Vielmehr hat die Klägerin dem Verwaltungsgericht im seinerzeitigen Verhandlungstermin eine Rechnung der Firma L. über den Bau des Kanals in der St.straße vorgelegt, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil Bezug nimmt (UA S. 9). Insgesamt hatte das "nachgereichte" Vorbringen nebst beigefügten Unterlagen ein Gewicht, das die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich machte; seine Verwertbarkeit ist nicht mehr über die nachgelassene Äußerungsfrist herstellbar, weil es die prozessuale Situation erheblich verändert hat. Denn die nachgereichten Schriftsätze und Unterlagen haben aufgedeckt, daß das Gericht den Sachverhalt bisher nicht ausreichend aufgeklärt hatte (sog. "verfrühter Verhandlungsschluß", vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 29. März 1985 - Vf. 5-VI-84 - (BayVBl 1987, 157) und Entscheidung vom 6. Mai 1983 - Vf. 144-VI-81 - (NJW 1984, 1026, 1027) [VerfGH Bayern 06.05.1983 - Vf VI 144/81]; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 - BGHZ 53, 245 (262) [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]). Es kommt hinzu, daß der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung der Beweisanträge auf nachgereichte Unterlagen der Klägerin gestützt hat, zu denen die Beklagte nicht angemessen Stellung nehmen konnte, weil sie sie erst am Freitag, dem 29. Mai 1992, erhielt, die Verkündung des Beweisbeschlusses aber bereits für Montag, den 1. Juni 1992, angesetzt war und Aufhebungsanträge der Beklagten erfolglos geblieben waren. Die Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entfiel hier ausnahmsweise auch nicht deshalb, weil die anwaltlich vertretene Beklagte nicht ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (vgl. hierzu Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248). Denn hier hätte sich die Widersprüchlichkeit der bisherigen Angaben zur Bauausführung sowie die Bedeutung des nachgereichten Materials für die Anscheinsbeweisführung und damit die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Aufklärung auch ohne ausdrücklichen Antrag aufdrängen müssen (vgl. auch BFH, Urteil vom 29. November 1985 - VI R 13/82 - BStBl 1986 II, S. 187 (189)).

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Das Berufungsurteil beruht auch auf dem Verfahrensmangel. Wie dargelegt, nimmt es auf die nachgereichten Unterlagen der Klägerin Bezug. Die Beklagte hat mit der Revision dargelegt, daß sie in einer erneuten mündlichen Verhandlung die in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 1992 angesprochenen Zweifel hinsichtlich der Verursachung der Schäden am Kanal in der St.straße vertieft hätte (- unterschiedliche Verlegungstechnik, unterschiedliches Gefälle, unterschiedliche Rohrqualität etc. -). Das genügt, zumal die Verletzung des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO in der Sache der Versagung rechtlichen Gehörs gleichkommt, so daß der Beklagten auch die Fiktion des § 138 Nr. 3 VwGO zugute kommen dürfte (vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 49.82 - NVwZ 1984, 645 (646) [BVerwG 24.05.1984 - 3 C 49/82]). Zweifel daran, ob das Vorbringen der Beklagten geeignet gewesen wäre, eine ihr günstigere Entscheidung herbeizuführen, sind ohne Belang, weil Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf begründet, mit jedwedem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand Gehör zu finden, und zwar in einer mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1982 - BVerwG 1 C 46.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 125 S. 8 (10 f.)).

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b) Der Verwaltungsgerichtshof wird bei der erforderlichen erneuten Verhandlung der Frage der Verursachung der Schäden am Kanal in der St.straße durch die Beklagte noch einmal nachgehen müssen. Sollte sich seine bisher verfahrensfehlerhaft zugrunde gelegte Annahme, beide Abschnitte des Kanals in der St.straße seien von der Firma St. erbaut worden, nicht bestätigen, so stünde dies der Urheberschaft der Beklagten für die Betonschäden in jenem Kanal nicht zwingend entgegen, wenn - was dann zu klären wäre - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die unterschiedlichen Baufirmen qualitativ unterschiedliches Baumaterial verwendet oder sich in ihrer Bauleistung wesentlich unterschieden haben. Die Existenz anderer Einleiter ist im Rahmen des Anscheinsbeweises folgendermaßen von Bedeutung: Die ebenfalls an den Kanal in der St.straße angeschlossene Lichtpauserei kann in diesem Zusammenhang die auf die Beklagte hindeutende Kausalitätsvermutung dann nicht erschüttern, wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, daß die von ihr verwendeten Chemikalien weitgehend durch Verdampfung über die Luft abgeleitet werden, also das Abwasser im wesentlichen nicht belasten. Die früher ebenfalls an den Kanal in der St.straße angeschlossene andere pharmazeutische Fabrik auf dem Grundstück St.straße 60 stellt die Beweisführung im Wege des Anscheinsbeweises dann nicht in Frage, wenn die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Betonschäden gerade im Bereich der Einleitungsstellen der Beklagten besonders prägnant sind und das Abwasser der anderen pharmazeutischen Fabrik nicht ebenfalls dort eingeleitet worden ist; die Beweisführung zu Lasten der Beklagten würde verstärkt, wenn entsprechende Betonschäden an den Einleitungsstellen der früheren pharmazeutischen Fabrik nicht in gleichem Maße feststellbar sind. Die unterschiedliche Zahl privater Haushalte am westlichen und östlichen Teilstück des Kanals in der St.straße ist mit Blick auf die durch betonaggressive Abwässer verursachten Schäden unerheblich.

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c) Die weitere Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht sei bei der Beurteilung der Haftung für die Schäden am Kanal in der St.straße von einem falschen, unvollständigen und aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen und habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.

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d) Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß die Beklagte auch die Schäden am Kanal in der St.straße verursacht hat, so wäre die Höhe des dem Grunde nach dann bestehenden Schadensersatzanspruchs nach den für den Kanal in der G.-S.-Straße dargelegten Grundsätzen festzustellen.

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9. Die Zurückverweisung wäre allerdings entbehrlich, wenn der geltend gemachte Anspruch - wie die Beklagte meint - verjährt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für die Schadensersatzforderung der Klägerin gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB in entsprechender Anwendung). Denn ihre Ansprüche gründen sich auf die Verletzung vertragsähnlicher (Haupt- oder Neben-)Pflichten eines Verwaltungsschuldverhältnisses in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Grundsätze der positiven Vertragsverletzung (§§ 276, 278 f. BGB analog; vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 87/69 - NJW 1970, 2208). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gilt demgegenüber nur für unerlaubte Handlungen, nicht für vertragliche oder hier - infolge der analogen Anwendung - vertragsähnliche Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Verpflichtungen aus dem Kanalbenutzungsverhältnis (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 1987 - 22 A 893/85 - NVwZ 1987, 1105 (1107) [OVG Nordrhein-Westfalen 24.03.1987 - 22 A 893/85]; MünchKommBGB-von Feldmann, 3. Auflage, § 195 Rn. 12; MünchKommBGB-Mertens, 2. Auflage, § 852 Rn. 7; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1971 - III ZR 227/68 - NJW 1972, 204 (205) [BGH 28.10.1971 - III ZR 227/68], vom 13. April 1972 - VII ZR 4/71 - BGHZ 58, 305, vom 10. Juni 1976 - VII ZR 129/74 - BGHZ 67, 1 (7, 9),  [BGH 10.06.1976 - VII ZR 129/74]vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - DVBl 1978, 108 (109)[BGH 13.10.1977 - III ZR 122/75] und vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615 (616) [BGH 07.07.1983 - III ZR 119/82]). Daß das Verhalten der Beklagten neben der Pflichtverletzung aus dem Kanalbenutzungsverhältnis möglicherweise zugleich auch eine unerlaubte Handlung nach Deliktsrecht darstellte, führt nicht zur Verdrängung oder Überlagerung der vertraglichen Verjährungsregelung durch die deliktische (vgl. MünchKommBGB-Mertens, a.a.O., § 852 Rn. 37 f. und 40 m.w.N.). Denn die quasivertragliche Haftung trägt der besonderen Beziehung zwischen den Beteiligten eines auf gewisse Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses Rechnung, die über die gegenüber jedermann bestehende Pflichtenstellung hinausgeht. Ebensowenig kommt die Anwendung der kurzen mietrechtlichen Verjährungsregelung des § 558 Abs. 1 BGB in Betracht. Das Mietverhältnis ist durch Übergabe einer Sache in die Obhut des Schuldners und spätere Rückgabe an den Gläubiger gekennzeichnet. Daran fehlt es hier; die Verjährungsregelung der Ersatzansprüche des Vermieters ist deshalb schon mangels eines vergleichbaren zeitlichen Anknüpfungspunktes (vgl. § 558 Abs. 2 BGB) auf das Kanalbenutzungsverhältnis nicht entsprechend anwendbar. Aber auch der die kurze Verjährungsregelung tragende Grund - das Bedürfnis nach rascher Klärung der rechtlichen Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache wegen der damit zusammenhängenden Beweisschwierigkeiten infolge zwischenzeitlicher Veränderungen (MünchKommBGB-Voelskow, 2. Auflage, § 558 Rn. 1) - rechtfertigt die analoge Anwendung auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis als ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis nicht. Gegen die Übertragung der kurzen Verjährungsfrist auf solche öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisse spricht überdies die Tatsache, daß sich dort denkbare Schäden häufig einer exakten zeitlichen Fixierung entziehen und deshalb - anders als im Mietrecht - für die Anknüpfung der Verjährungsregelung ein handgreiflicher, wenig streitanfälliger Bezugspunkt fehlt. Die mietrechtlichen Parallelen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit derartigen Verwaltungsschuldverhältnissen gezogen hat, betrafen lediglich die Nähe der Verwaltungsschuldverhältnisse zum Vertragsrecht schlechthin und die Verpflichtung des Nutzers zur Vermeidung von Schädigungen des Anstaltsträgers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 1990 - 8 S 1595/90 - NVwZ-RR 1991, 325).

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Dr. Kleinvogel

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Prof. Dr. Driehaus

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Dr. Silberkuhl

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Dr. Honnacker

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Sailer