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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1984, Az.: BVerwG 3 C 49.82

Verzicht auf mündliche Verhandlung; Erlaß eines Beweisbeschlusses; Verzichtserklärung; Auflagenbeschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 49.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 20.04.1982 - AZ: B 228 - III/79

Fundstellen

  • DokBer A 1984, 272
  • HFR 1985, 46-47
  • IFLA 1985, 116-118
  • NVwZ 1984, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1984, 56-58

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erklärung, daß auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet werde, durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung als "verbraucht" anzusehen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 1982 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger macht einen Rückerstattungsschaden gemäß § 5 des Reparationsschädengesetzes - RepG - geltend.

2

Der Vater des Klägers war Inhaber einer ursprünglich in P., belegenen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges nach H. verlagerten Schuhfabrik. Im Jahre 1940 erwarb er die Schuhfabrik P. & R. OHG in B.; deren jüdische Inhaber Max P. und Mathilde R. waren von der Regierung von Ober- und Mittelfranken aufgrund der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 zur Veräußerung ihres Betriebes aufgefordert worden. Im Jahre 1949 machten der Erbe des Max P. und die frühere Miteigentümerin der Firma Rückerstattungsansprüche geltend. Am 13. September 1950 schlossen sie mit dem Vater des Klägers einen außergerichtlichen Vergleich, nach welchem der Betrieb in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde, an der der Vater des Klägers als Komplementär und die beiden Antragsteller als Kommanditisten mit Einlagen von je 329.000 DM beteiligt sein sollten. Die Kommanditisten erhielten einschließlich ihrer Kommanditanteile Leistungen in Höhe von 1.058.265,40 DM. Der Vater des Klägers verstarb im Jahre 1955 und wurde vom Kläger und dessen Bruder je zur Hälfte beerbt. Die Kommanditisten schieden 1960 und 1974 gegen Zahlung von erheblichen Abfindungsbeträgen aus der Gesellschaft aus.

3

Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung für einen Rückerstattungsschaden wegen der erbrachten Leistungen in Höhe von 1.058.265,40 DM lehnte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 25. September 1975 mit der Begründung ab, das der Rückerstattung unterliegende Betriebsvermögen sei durch den Vater des Klägers von den Verfolgten ohne angemessene Gegenleistung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b RepG erworben worden. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. April 1978 abgewiesen worden. Auf die Revision des Klägers ist die Sache durch Urteil vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 34.78 - an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen worden.

5

In der im erneuten Rechtsgang anberaumten mündlichen Verhandlung vom 18. November 1980 unterbreitete das Verwaltungsgericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag; außerdem verzichteten die Beteiligten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung. Der Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger, nicht aber von der Beklagtenseite angenommen. Daraufhin erließ das Verwaltungsgericht am 11. Februar 1981 einen Beweis- und Auflagenbeschluß, wonach über den Zustand der vom Vater des Klägers im Jahre 1940 übernommenen Wirtschaftsgüter Beweis durch Vernehmung zweier Zeugen erhoben werden sollte und dem Kläger aufgegeben wurde, zur Frage der Herkunft der Mittel zur Entrichtung des Restkaufpreises durch seinen Vater gewisse Unterlagen beizubringen. Am 13. März 1981 setzte das Verwaltungsgericht den zur Zeugenvernehmung anberaumten Termin wieder ab. Mit Schreiben vom 19. März 1981 legte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eine Stellungnahme des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 4. März 1981 zum Vergleichsvorschlag des Gerichts vor, nach welcher zwar an der Angemessenheit der vom Vater des Klägers erbrachten Gegenleistung kein Zweifel bestehe, ein Schadensausgleich zugunsten des Klägers jedoch an den Schadensberechnungsvorschriften des § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie der Kürzungsregelung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 RepG scheitern müsse. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 1981 wurde von der Landesanwaltschaft ein Schreiben des Beschwerdeausschusses vorgelegt, in dem dieser - in Anlehnung an die Stellungnahme des Bundesausgleichsamtes - die Angemessenheit der vom Vater des Klägers gezahlten Gegenleistung unterstellte, den Schaden im einzelnen berechnete und die Ablehnung der Entschädigungsleistung mit der Anwendung von §§ 19 Abs. 3, 35 Abs. 1 Nr. 1 RepG begründete. Das Schreiben wurde dem Kläger alsbald zugeleitet, ohne daß er sich zunächst dazu äußerte.

6

Am 24. Februar 1982 beraumte das Verwaltungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. März 1982 an. Unter dem 8. März 1982 fertigte der Berichterstatter einen Aktenvermerk, wonach der Klägervertreter fernmündlich erklärt habe, den Verzicht auf mündliche Verhandlung aufrechtzuerhalten. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht am 8. März 1982 den anberaumten Termin auf. Mit Schriftsatz vom 10. März 1982 beanstandete der Kläger im einzelnen die vom Beklagten vorgenommene Schadensberechnung und bat um Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung; für den Fall allerdings, daß das Gericht weiter wie in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1980 von einem Entschädigungsbetrag in Höhe von 120.550 DM ausgehe, könne ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage - ohne mündliche Verhandlung - durch Urteil vom 20. April 1982 erneut abgewiesen: Nachdem der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds den Rückerstattungsanspruch des Klägers dem Grunde nach anerkannt hätten, habe das Gericht nur noch über die Höhe des Entschädigungsbetrages zu befinden. Insoweit sei aber der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung uneingeschränkt zu folgen und ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen §§ 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4, 35 Abs. 1 Nr. 1 RepG zu verneinen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe sowohl seine Aufklärungspflicht als auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Das wird näher dargelegt.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 1982 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

10

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Der Beteiligte hat von der Stellung eines Antrages abgesehen.

11

II.

Die Revision ist begründet. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen durch. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung der §§ 101, 86 Abs. 3, 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO.

12

Das Verwaltungsgericht hat gegen den in § 101 VwGO festgelegten Grundsatz der Mündlichkeit verstoßen, da ein wirksames Einverständnis der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vorlag. Allerdings haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1980 zunächst ordnungsgemäß auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Jedoch ist diese Verzichtserklärung der Beteiligten mit Erlaß des Beweis- und Auflagenbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 1981 gegenstandslos geworden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verzichtserklärung durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung "verbraucht", die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereiten soll; um eine solche Entscheidung handelt es sich auch bei einem Beweis- oder Auflagenbeschluß (vgl. Urteile vom 14. Februar 1962 - BVerwG 5 C 88.61 - in BVerwGE 14, 17 <18>[BVerwG 14.02.1962 - V C 88/61]; vom 28. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 1.65 - in BVerwGE 22, 271 <272>[BVerwG 28.10.1965 - VIII C 1/65]; vom 28. November 1966 - BVerwG 3 C 82.65 - in ZLA 1967, 137 und vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 83.67 - in NJW 1969, 252). Eine weitere wirksame Verzichtserklärung ist von Seiten des Klägers nicht abgegeben worden. Aus dem vom Berichterstatter unter dem 8. März 1982 über den Inhalt eines mit dem Klägervertreter geführten Telefongesprächs gefertigten Aktenvermerk ergibt sich kein ordnungsgemäßer Verzicht auf mündliche Verhandlung. Nach dem Vorbringen der Revision bestehen erhebliche Zweifel an Inhalt und Vorbehaltslosigkeit der telefonischen Verzichtserklärung. Diese Zweifel waren auch für das Verwaltungsgericht aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 10. März 1982, insbesondere aufgrund seiner Erklärung auf Seite 5, deutlich zu erkennen. In einem solchen Fall darf eine Partei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an einer telefonischen Verzichtserklärung festgehalten werden (Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - in Buchholz 310 § 101 Nr. 12 S. 4 f.; vgl. hierzu auch Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - in Buchholz 401.8 Nr. 12 S. 28; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - in Buchholz 310 § 101 Nr. 13).

13

Das Verwaltungsgericht hat ferner seine sich gegenüber dem Kläger aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende Pflicht verletzt, auf die Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben und die Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen hinzuwirken. Vor allem ergibt sich aus § 86 Abs. 3 VwGO die Verpflichtung, die Parteien auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die noch unerörtert sind und mit deren Entscheidungserheblichkeit die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen können (vgl. etwa Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - in BVerwGE 36, 264 <267>[BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68]; Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 61.77 - in Buchholz 406.11 § 35 Nr. 161; Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 38.81 - in Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 124 mit zahlreichen Nachweisen).

14

Im vorliegenden Verfahren war zunächst allein die Erstattungsfähigkeit des geltend gemachten Rückerstattungsschadens nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Nr. 1 b RepG streitig. Eine entscheidende Ergänzung der streitigen rechtlichen Gesichtspunkte bewirkten die Schreiben der Landesanwaltschaft vom 13. Juli 1981 und des Beschwerdeausschusses vom 22. Juni 1981. Hiernach stützten der Beklagte und die Landesanwaltschaft ihren Klageabweisungsantrag nur noch darauf, daß die Schadensberechnung zu keinem Entschädigungsbetrag führe. Schon wegen der Komplexität der einschlägigen Schadensberechnungsvorschriften hätte sich das Verwaltungsgericht nicht damit begnügen dürfen, dem Kläger die fraglichen Schriftsätze zuzuleiten; es wäre vielmehr gehalten gewesen, ihm Hinweise auf die nunmehr aufgeworfenen Rechtsfragen und deren gesetzliche Regelung zu geben und dazu zweckdienliche tatsächliche Angaben anzuregen.

15

Schließlich hat das Verwaltungsgericht § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, indem es seine Entscheidung auf ein Schreiben des Finanzamts Lichtenfels vom 26. Mai 1981 (Bl. 305 d. BA-Akte) zum Inhalt eines Betriebsprüfungsberichts vom 24. August 1953 sowie zum damaligen privaten Grundbesitz des Vaters des Klägers gestützt hat. Dieses Schreiben und der Betriebsprüfungsbericht waren dem Kläger nicht bekannt. Er konnte sich deshalb zu deren Inhalt auch nicht in ausreichendem Maße äußern. Im übrigen hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 10. März 1982 das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, ihm sei der in Rede stehende Betriebsprüfungsbericht unbekannt.

16

Auf der Verletzung der angeführten Verfahrensvorschriften und der damit einhergehenden Versagung des rechtlichen Gehörs beruht das angefochtene Urteil (§ 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs - bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nach Erteilung weiterführender Hinweise des Gerichts, in Kenntnis des zitierten "Betriebsprüfungsberichts" - vorgetragen hätte. Zweifel daran, ob das jeweilige Vorbringen geeignet wäre, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, sind ohne Belang, weil Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf begründet, mit jedwedem Vorbringen Gehör zu finden, sofern es nur - wie hier - mit dem Streitgegenstand in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang steht, und zwar grundsätzlich in einer mündlichen Verhandlung (vgl. etwa Urteil vom 29. Januar 1982 - BVerwG 1 C 46.79 - in Buchholz 310 § 108 Nr. 125 S. 10 f.).

17

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird im erneuten Rechtsgang das Vorliegen sämtlicher materiellrechtlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruches zu prüfen haben, und zwar entgegen seiner im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung einschließlich der Frage der Angemessenheit der vom Vater des Klägers beim Erwerb der Firma P. & R. im Jahre 1940 erbrachten Gegenleistung. Dabei wird es u.a. beachten müssen, daß anders als in der Berechnung des Bundesausgleichsamtes (Schreiben vom 4. März 1981, S. 3) im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b RepG ein für Grundstücke ermittelter Einheits- oder Ersatzeinheitswert ohne Abzug von zehn vom Hundert zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 56.74 - in Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33 Seite 5). Im übrigen wird das Verwaltungsgericht die Schadensberechnung in einer im einzelnen nachvollziehbaren Weise und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers darzulegen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 101.607 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt