Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1962, Az.: BVerwG V C 88.61
Verfahrensrecht:; Verzicht auf mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 88.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.12.1960 - AZ: VII A 1646/56
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 14, 17 - 19
- AS 14, 17
- DVBl 1962, 836 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1963, 520 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 511 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1962, 1267-1268 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 14, 1027 - 1028
Amtlicher Leitsatz
Ergeht nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung ein Beweisbeschluß, so kann ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einem weiteren Verzicht erlassen werden.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1960 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1921 geborene Kläger ist kriegsbeschädigt und erstrebt die Gleichstellung mit einem Schwerbeschädigten. Sein Antrag hatte im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren keinen Erfolg. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts legte der Kläger Berufung ein. In seinem Schriftsatz vom 27. Dezember 1956 verzichtete der Beklagte auf mündliche Verhandlung. Auf die Frage des Berufungsgerichts, ob auch vom Kläger auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, teilte der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 8. Januar 1957 folgendes mit:
"Sollte eine mündliche Hörung des Klägers vor Erlaß einer Entscheidung erforderlich sein, so bitte ich diese in Siegburg vorzunehmen und aus Kostenersparnis und einen Verwaltungsgerichtsdirektor aus Köln hiermit zu beauftragen. Vielleicht ist dies erforderlich, da ich die Akten der Beklagten bislang nicht eingesehen habe und auch das Oberverwaltungsgericht kann sich an Hand des hier vorliegenden umfangreichen Aktienmaterials (der Kampf mit der Bundesbahn um Erhalt meines Arbeitsplatzes und der eingetretenen Schikanen seitens dieser Behörde) ein eingehendes Bild machen und ein Zusammenarbeiten der beiden betr. Behörden besser beurteilen.
Sonst wird auf eine mündliche Verhandlung in Münster verzichtet."
Durch die Beschlüsse vom 20. Februar 1958 gewährte das Berufungsgericht dem Kläger das Armenrecht und ordnete die Vernehmung eines Zeugen und die Einholung eines ärztlichen Gutachtens an. Der Zeuge wurde am 27. März 1958 durch das Amtsgericht Siegburg vernommen, das ärztliche Gutachten am 20. Mai 1959 erstattet. Nachdem der Kläger wiederholt auf eine rasche Entscheidung gedrängt hatte, wies das Berufungsgericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1960 die Berufung zurück. In der Begründung ist u.a. ausgeführt, beide Parteien hätten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger legte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision ein und beantragte,
die angefochtenen Bescheide aufzuheben und seinem Gleichstellungsantrag stattzugeben,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
In der Begründung rügte er im wesentlichen, das angefochtene Urteil hätte nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen dürfen.
II.
Der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Das angefochtene Urteil ist weder eine Verwerfung der Berufung nach § 125 Abs. 2 VwGO noch ein Vorbescheid wegen offenbarer Unbegründetheit nach den §§ 84 und 125 VwGO. Es durfte deshalb ohne mündliche Verhandlung nur erlassen werden, wenn die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten. Beide Beteiligten haben zwar am 27. Dezember 1956 und am 8. Januar 1957 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Verzichterklärung des Klägers ist allerdings verklausuliert, es kann jedoch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht darin eine unbedingte Verzichterklärung gesehen hat.
Dieser Verzicht rechtfertigte es aber nicht, das Berufungsurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Denn ein solcher Verzicht bezieht sich nur auf die nächste Entscheidung des Gerichts. Ist diese nächste Entscheidung nicht das abschließende Urteil, so wird die Verzichterklärung durch eine gerichtliche Entscheidung verbraucht, "die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet", insbesondere durch einen Beweisbeschluß (Baumbach-Lauterbach, ZPO, Anm. 5 C zu § 128; Köhler, VwGO, Anm. IV 10 zu § 101 VwGO; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. II 2 letzter Abs. zu § 101 VwGO). Im vorliegenden Fall erging nach den Verzichterklärungen der Beweisbeschluß vom 20. Februar 1958. Damit war die Verzichterklärung des Klägers konsumiert. Daß der Kläger danach eine weitere Verzichterklärung abgegeben hat, kann nicht festgestellt werden. Sein - übrigens berechtigtes - häufiges Drängen auf baldige Entscheidung kann nicht als ein solcher Verzicht angesehen werden.
Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, daß die Beweisaufnahme nach § 62 Abs. 2 MRVO 165 und § 96 Abs. 2 VwGO schon vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden konnte. Aus diesen Bestimmungen könnte gefolgert werden, da ein Beweisbeschluß auch ohne mündliche Verhandlung möglich sei, könne die Verzichterklärung nur die Endentscheidung betreffen. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht. Denn die genannten Vorschriften schließen nicht aus, daß ein Beweisbeschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht. Die mündliche Verhandlung dient ferner auch der Erörterung des Beweisergebnisses (§ 104 Abs. 1 VwGO). Ein Beteiligter kann bei Verzicht auf mündliche Verhandlung vor Erlaß des Beweisbeschlusses in der Regel das Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht übersehen. Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung über das Beweisergebnis wird ihm mithin in der Regel nur zugemutet werden können, wenn ihm die Unterlagen über die Beweisaufnahme zugänglich gewesen sind. Auch im Verwaltungsprozeß ist deshalb der Verzicht auf mündliche Verhandlung nur auf einen danach erlassenen Beweisbeschluß zu beziehen, nicht aber auf ein nach Durchführung der Beweisaufnahme ergehendes Urteil.
Nach alledem hätte das Berufungsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme entweder mündliche Verhandlung ansetzen oder die Beteiligten zu einer neuen Verzichterklärung veranlassen müssen. Dies hat das Berufungsgericht unterlassen und statt dessen ohne mündliche Verhandlung entschieden, was mit § 101 VwGO nicht in Einklang gebracht werden kann. Dieser Verfahrensmangel ist auch nicht ohne jeden Einfluß auf das Urteil gewesen. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung anders ausgefallen wäre. Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf