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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1971, Az.: III ZR 227/68

Klage auf Schadensersatz infolge Verunreinigung eines Brunnens; Einleitung stark bakterienhaltiger Abwässer durch die beklagte Stadt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1971
Aktenzeichen
III ZR 227/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.09.1968
LG Essen

Fundstellen

  • BGHZ 57, 170 - 178
  • DB 1971, 2468-2469 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1972, 287 (Kurzinformation)
  • DVBl 1972, 453-454 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 99-101 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Werden mit Krankheitskeimen durchsetzte Abwässer in ein fließendes Gewässer eingeleitet und gelangen die Keime durch Versickerung in das Grundwasser, so kann der Einleitende für den Schaden haftbar sein, der infolge der Verseuchung des Grundwassers entsteht.

  2. b)

    Schadensersatzansprüche nach § 22 Abs. 1 und 2 WHG verjähren in drei Jahren (§ 852 BGB).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kraft, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem 1932 verstorbenen Guts- und Brennereibesitzer Laurenz Schu.-K. Eigentümer eines rund 30 Morgen großen unbebauten Grundstücks in E.-Kr.-Le.. Darauf befindet sich ein etwa 14,5 m tiefer, vermutlich um die Jahrhundertwende errichteter Brunnen mit Brunnenhaus und der entsprechenden technischen Einrichtung. Durch Beschluß des Bezirksausschusses beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 25. November 1933 wurde der Erbengemeinschaft aufgrund der §§ 203 Abs. 3, 379 Abs. 2 des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 das Recht sichergestellt, täglich bis zu 192 cbm und jährlich bis zu 70.080 cbm unterirdischen Wassers durch den Brunnen zutage zu fördern und für alle Zwecke des Betriebes der Kornbrennerei L. Schu.-K. und Cie. KG in Wa. zu verbrauchen. Bis Ende 1964 wurde das Wasser des Brunnens von der Brennerei verwendet, ursprünglich auch für die Herstellung von Spirituosen, später nur noch zur Reinigung und Kühlung.

2

In der Nähe des Brunnens fließt ein Bach, die Lah., ein Gewässer dritter Ordnung im Sinne des Preußischen Wassergesetzes. Er entspringt bei einer etwa 500 m oberhalb des Grundstücks der Klägerinnen gelegenen Quelle und floß früher unreguliert in einer Entfernung von etwa 20 m am Brunnen vorbei. Vom Jahre 1924 ab wandte sich der Rechtsvorgänger der Klägerinnen, Laurenz Schu.-K., wiederholt an die Gemeindeverwaltung in Kra. und später - nach Eingemeindung dieses Ortes in das Gebiet der Stadt E. - an die Stadtverwaltung in E.. Er beschwerte sich darüber, daß die Lah. seit einiger Zeit in großer Menge Grubenabwässer sowie Hausabwässer der umliegenden Siedlungen mit Fäkalstoffen führe. Dadurch würden seine von Alters her durch den Bach gewässerten Viehweiden insbesondere bei Überschwemmungen verseucht. Die G. Bergwerks AG regulierte schließlich nach mehrjährigen Verhandlungen im Jahre 1932 die Lahnbecke auf ihre Kosten. Die Gesellschaft hatte zuvor durch notariellen Vertrag vom 15. September 1932 vom Rechtsvorgänger der Klägerinnen einen Grundstücksstreifen zur Verlegung des Bachlaufs gekauft. Im Vorwort zu diesem Vertrag heißt es, daß die beklagte Stadt sich in einem Abkommen mit der G. Bergwerks AG verpflichtet habe, den regulierten Bachlauf in die laufende Reinigung und bauliche Unterhaltung der Stadt Essen zu übernehmen und daß die Lah. mit der Übernahme Bestandteil der städtischen Kanalisation werde.

3

Seit der Verlegung und Kanalisierung fließt die Lah. in einer Entfernung von 2 m am Brunnen vorbei. Im Bereich des Brunnens ist sie als oberirdischer Wasserlauf mit offenen, ohne feste Verbindung auf Stoß aneinandergelegten Betonsohlenschalen ausgebaut worden.

4

Nach der Regulierung wurde die Lah. von der Stadt E. als Vorfluter übernommen und ein Bestandteil ihrer Kanalisation.

5

Bei mehreren chemischen und bakteriologischen Untersuchungen stellte sich ab 1947 in zunehmenden Maße eine Verunreinigung des Brunnenwassers heraus, so daß die Klägerinnen im Jahre 1950 eine Chloranlage zur Desinfektion des Wassers einbauen ließen.

6

Das Hygiene-Institut des Ruhrgebiets in G. ermittelte durch Farbstoffversuche in den Jahren 1960 und 1963, daß stark mit Coli-Bakterien verseuchte Abwässer der Lah. in 60 und bei dem späteren Versuch bereits in 30 Minuten nach Beginn des Farbstoffversuchs von der Lah. in den Brunnen eindrangen. In den Schreiben, die nach diesen Versuchen des Hygiene-Institut an die Firma L. Schu.-K. & Cie. KG richtete, heißt es jeweils, daß keine Möglichkeit bestehe, durch bauliche Maßnahmen an der Lah. oder dem Brunnen selbst eine wesentliche Besserung des Brunnenwassers zu erreichen, da die unmittelbare Nachbarschaft des Brunnens zur Lah. den Sanierungserfolg ausschließe.

7

Das Gesundheitsamt der Stadt Wa. beanstandete mit Schreiben an die L. Schu.-K. & Cie. KG vom 6. April 1960 den Verschmutzungsgrad und insbesondere den Coli-Bakteriengehalt des Brunnenwassers. Da die KG erklärt hatte, die Aufrechterhaltung ihres Betriebes hänge von dem Brunnenwasser ab, wurden für eine nicht näher begrenzte Übergangszeit bezüglich der weiteren Benutzung des Brunnens einige Auflagen gemacht, durch die eine ausreichende Chlorung des Wassers sichergestellt werden sollte.

8

Durch Ordnungsverfügung vom 22. Februar 1963 untersagte die Stadt Wa. der L. Schu.-K. & Cie. KG jedwede weitere Verwendung des Brunnenwassers nach dem 1. März 1964. Die Frist wurde dann unter Ablehnung einer weiteren Verlängerung bis zum 31. Dezember 1964 verlängert.

9

Da die Brennerei auf die Verwendung von Brunnenwasser insbesondere zu Kühlzwecken angewiesen war, wurde an einer anderen Stelle des Geländes der Klägerinnen ein neuer tieferer Brunnen gebaut, der in etwa auf die gleiche Fördermenge wie der alte Brunnen angelegt worden ist. Der neue Brunnen wurde durch Bewilligungsbescheid des zuständigen Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 21. Juni 1967 wasserrechtlich genehmigt. Darauf wurde das im Jahre 1933 sichergestellte alte Wasserrecht der Klägerinnen durch Bescheid des Regierungspräsidenten in D. vom 19. Februar 1968 aufgehoben und gelöscht.

10

Die Gesamtbaukosten für den neuen Brunnen betragen angeblich 122.391,89 DM.

11

Diesen Betrag haben die Klägerinnen von der Stadt E. und der R.-El.-Be.-AG - der früheren Beklagten zu 2) - als Schadensersatz verlangt.

12

Die L. Schu.-K. & Cie. KG hat alle ihr aus der Errichtung des neuen Brunnens gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerinnen abgetreten.

13

Die Klägerinnen haben behauptet, der alte Brunnen könnte auch heute noch vollwertig auf viele Jahre hinaus benutzt werden, wenn sein Wasser nicht durch die eindringenden stark bakterienhaltigen Abwässer der Lah. verseucht werde. Zwar bedürfe der Brunnen von Zeit zu Zeit einer Reparatur, doch sei er keineswegs baufällig.

14

Die Klägerinnen meinen, die Stadt Essen hafte ihnen sowohl nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) als auch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Ersatz des durch den notwendigen Neubau des Brunnens entstandenen Schadens, die R.-El.-Be.-AG nach § 148 PrBergG, weil durch ihren Bergbau die Bodenstruktur so verändert worden sei, daß Wasser von der Lah. zu dem Brunnen fließe und in ihn eindringe.

15

Die Klägerinnen haben im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 122.391,89 DM nebst Zinsen zu zahlen.

16

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Die beklagte Stadt hat behauptet, der alte Brunnen habe sich in einem Zustand fortlaufenden Verfalls befunden. Er habe deshalb im Jahre 1964 keinen Sachwert mehr gehabt. Infolge seines schlechten Zustandes sei er nur noch von unmittelbar einringendem Oberflächenwasser gespeist worden. Eigentliches Grundwasser mit Trinkwasserqualität habe nicht mehr zur Verfügung gestanden.

18

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen scheide auch schon deshalb aus, weil sich ihr Rechtsvorgänger seinerzeit mit der Verlegung und Kanalisierung der Lah. ausdrücklich einverstanden erklärt habe.

19

Beide Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

20

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Klägerinnen ihre Ansprüche nur noch gegen die Stadt Essen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

21

Mit ihrer Revision verfolgt die Stadt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

22

Das Berufungsgericht spricht den Klägerinnen einen Schadensersatzanspruch nach § 22 Abs. 1 WHG zu, weil die beklagte Stadt stark bakterienhaltige Abwässer ihrer Kanalisation in die Lah. eingeleitet und dadurch die biologische Beschaffenheit diesess Gewässers verändert habe; sie habe damit die Unbrauchbarkeit des Brunnens adäquat verursacht.

23

Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

24

I.

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Lah. trotz ihrer Einbeziehung in das Kanalisationssystem der beklagten Stadt als Gewässer im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 WHG anzusehen ist; es handelt sich um einen das eigene Quellwasser führenden, natürlichen Wasserlauf dritter Ordnung nach den §§ 1 Abs. 1 und 4, 2 Abs. 1 des Preußischen Wassergesetzes und nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Absatz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GVBl 235), in Kraft getreten am 1. Juni 1962 (§ 136).

25

2.

Als haftungsbegründenden Tatbestand hat das Berufungsgericht mit Recht das Einleiten der Abwässer in die Lah. angesehen.

26

Die Revision meint zu Unrecht, die Beklagte würde nur im Falle eines zweckgerichteten Einleitens in das Grundwasser rechtswidrig handeln. Für Schäden, die aus der Verseuchung von Grundwasser entstehen, kann auch dann nach § 22 Abs. 1 WHG gehaftet werden, wenn die schädlichen Stoffe nicht unmittelbar in das Grundwasser eingeleitet werden, sondern in ein anderes Gewässer und dann von dort aus in das Grundwasser gelangen. Das setzt zwar voraus, daß die Verseuchung des Grundwassers noch als adäquate Folge des Einleitens in das andere Gewässer zu werten ist; das ist hier indessen, wie noch auszuführen sein wird, der Fall. Der Anwendung des § 22 Abs. 1 WHG steht auch nicht entgegen, daß hier als Anspruchsgrundlage auch die Bestimmung des § 22 Abs. 2 WHG deshalb in Betracht kommen könnte, weil die Keime aus dem zur Ableitung der Abwässer bestimmten Bache in das Grundwasser gelangt sind. Die Anspruchsgrundlagen der Absätze 1 und 2 des § 22 WHG nebeneinander bestehen. Es liegt deshalb kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob auch § 22 Abs. 2 WHG anwendbar wäre.

27

3.

Ebenfalls mit Recht rechnet das Berufungsgericht der Stadt das Einleiten der Abwässer in die Lah. zu. Wie es richtig ausführt, kommt es auf die von der Revision unter Hinweis auf BGHZ 46, 17, 19 [BGH 29.07.1966 - V ZR 147/63]; 47, 1 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63]; BGH NJW 1966, 1570; OLG Hamm BB 1962, 1106; den schriftlichen Bericht des zweiten Sachausschusses zu § 25 des Entwurfs - Bundestagsdrucksache 2. Wahlperiode Nr. 35/36 S. 14 - und Äußerungen des Schrifttums angeschnittene Frage nicht an, ob unter Einleiten ein vom Täter bewußt auf dieses Ziel gerichtete Handeln zu verstehen ist oder ob ein Verhalten genügt, das nur nach seiner objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist (so Larenz VersR 1963, 593; Giesecke-Wiedemann WHG § 22 Anm. 3 u.a.). Da die Stadt den Bach zur Aufnahme der Abwässer bestimmt hat, liegt ein bewußtes Einleiten vor. Es ist auch dann der Stadt zuzurechnen, wenn die Kanalisationsanlagen, von denen die Abwässer in den Bach gelangen, - was das Berufungsgericht offen läßt - nicht im Eigentum der Stadt stehen sollten. Entscheidend ist, daß die Stadt im Rahmen der ihr als Gemeinde obliegenden Abwässerbeseitigungspflicht die Lah. als Vorfluter bestimmt hat und für die Einleitung der Abwässer verantwortlich ist. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinemUrteil vom 12. Februar 1958 - V ZR 45/56 = LM PreußWG § 24 Nr. 1 = MDR 1958, 500 zu § 24 PreußWG ausgeführt, daß für die Einleitung von Abwässern, die durch von einer Gemeinde angelegte Einrichtungen (Sammelleitungen) einem Wasserlauf zugeführt werden, die Gemeinde haftet, auch wenn es sich dabei nur um die Abwässer von Hauseigentümern, nicht auch um solche der Gemeinde handelt. Der erkennende Senat hat in seinemUrteil vom 11. Januar 1971 - III ZR 217/68 - BGHZ 55, 180 ausgesprochen, daß eine Gemeinde nach § 22 Abs. 1 WHG haftet, wenn sie die in ihrer Kanalisation gesammelten Abwässer ungereinigt in einen Wasserlauf einführt und wenn durch die in den Abwässern enthaltenen schädlichen Stoffe Fische eingehen. Wie der Senat dort im Hinblick auf die Schädigung einer Fischzuchtanstalt ausgeführt hat, konnten die von einem einzelnen Haushalt stammenden Beimengungen des Abwassers für sich allein genommen unschädlich sein; das Sammeln der Abwässer mit verschiedenen schädlichen Beimengungen konnte aber dazu führen, daß durch die Häufung vieler kleiner Unreinlichkeiten die Gefahrengrenze für die Fischzucht im Endergebnis überschritten wurde. Hier liegt es im Grunde nicht anders. Das festgestellte sehr starke Auftreten von Bakterien im Wasser des Baches und im benachbarten Erdreich sowie im Wasser des Brunnens - eine biologische Veränderung des Bach - wie des Grundwassers - ist nach dem unstreitigen Sachverhalt das Ergebnis des Umstands, daß die Abwässer aus einer größeren Zahl von Haushalten, möglicherweise auch aus gewerblichen Betrieben in den Bach gelangten. Es kann nun für die Frage, ob der beklagten Stadt das Einleiten dieser Abwässer zugerechnet werden muß, keinen Unterschied machen, ob die Abwässer vor der Einleitung eines Sammelkanalisation der Stadt durchfließen oder ob sie, wie mangels näherer Feststellungen für das Revisionsverfahren nicht auszuschließen ist, ganz oder teilweise von den in Frage kommenden Grundstücken durch privateigene Anschlußleitungen in den in das Kanalisationssystem einbezogenen Bach gelangen. Die Ansicht der Revision, ein haftungsbegründendes Einleiten von Stoffen liege nur dann vor, wenn sich die Zweckrichtung auf das Ergebnis der Verunreinigung erstrecke, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder im Schrifttum eine Stütze; sie ist mit der Absicht des Gesetzes nicht zu vereinbaren.

28

Die beklagte Stadt hat daher, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, derart Stoffe in die Lah. eingeleitet, daß die biologische Beschaffenheit des Wassers verändert worden ist.

29

4.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß durch die Veränderung des Wassers die Unbenutzbarkeit des Brunnens adäquat verursacht worden ist. Die in § 22 Abs. 1 WHG vorgesehene Schadensersatzpflicht setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, daß die Einleitung der Schadstoffe den Schaden unmittelbar zur Folge hat, z.B. ein Fischsterben in dem Gewässer verursacht, in das die Stoffe unmittelbar eingeleitet wurden. Um die Haftung zu begründen, genügt, wie regelmäßig auch sonst im Schadensersatzrecht, ein adäquater Ursachenzusammenhang. Dieser liegt vor. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Abwässer Krankheitskeime enthalten, und ebenso, daß aus einem fließenden Gewässer solche Keime durch Versickerung in das umgebende Gelände und in das Grundwasser gelangen, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier zutrifft.

30

Mit Recht hat daher das Berufungsgericht auch die Unbrauchbarkeit des Brunnens, die durch das Eindringen der Krankheitskeime in das Grundwasser verursacht ist, als adäquate, der Beklagten zurechenbare Folge des Einleitens der Abwässer in die Lah. angesehen.

31

5.

Demgegenüber kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, das Einleiten der Abwässer in die Lah. sei nicht rechtswidrig. Die tatbestandsmäßige Erfüllung des § 22 Abs. 1 WHG bedeutet regelmäßig die Herbeiführung eines rechtlich mißbilligten Erfolges; sie begreift die - gegenständliche - Rechtswidrigkeit des Verhaltens ein, die zur Begründung der Gefährdungshaftung genügt. Auf ein besonderes Recht, kraft dessen ihr die schädliche Veränderung des Wassers gestattet wäre, kann sich die Beklagte nicht berufen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

32

6.

Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, daß ihr Rechtsvorgänger bei der Regulierung der Lah. im Jahre 1932 insoweit mitgewirkt hat, als er auf den Ausbau des Bachufers drängte und später einen Geländestreifen verkaufte, auf den das Bachbett näher zum Brunnen hin verlegt wurde. Die Übernahme eines Risikos, unterstellt sie könnte die Haftung der Beklagten ausschließen oder mindern, wäre in seinem Verhalten allenfalls dann zu sehen, wenn er mit den später eingetretenen Folgen hätte rechnen müssen. Bestimmte Tatsachen, aus denen sich das ergäbe, sind indessen nicht vorgetragen; die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht dahingehenden Vortrag unbeachtet gelassen habe.

33

II.

Die Beklagte kann sich nicht auf Verjährung berufen.

34

1.

Schadensersatzansprüche nach § 22 Abs. 1 und 2 WHG verjähren nach der hier heranzuziehenden Bestimmung des § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von der Entstehung des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 WHG begründen eine Gefährdungshaftung, wie allgemein anerkannt ist, und damit eine Haftung aus unerlaubter Handlung im weiteren Sinne. Für Ansprüche aus solcher Haftung gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, falls wie hier nicht etwas anderes bestimmt ist, die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB. Sie erfaßt nicht nur die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Fälle der Haftung aus unerlaubten Handlungen, die im übrigen Fälle schuldloser Schädigung umfassen (§§ 829, 833 Satz 1 BGB), sondern enthält einen allgemein auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen aller Art, eingeschlossen die Ansprüche aus Gefährdungshaftung, anwendbaren Rechtssatz (RGZ 106, 289; 122, 320, 326; 149, 321 - Ansprüche nach § 945 ZPO und nach dem Tumultschadengesetz; BGHZ 9, 209, 212 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]; 36, 252, 254 [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59](allgemein); 45, 58, 75 - Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention; BGH NJW 1966, 975 = LM § 35 GWB Nr. 5 - Ansprüche nach § 35 GWB). Es besteht kein Grund, ihn auf die Ansprüche aus § 22 Abs. 1 und 2 WHG nicht anzuwenden. Zwar vertreten Wernicke (NJW 1965, 1262; MDR 1967, 647) und Theisel (BB 1965, 637, 640) die Ansicht, da es sich um eine, noch dazu sehr umfassende und der Höhe nach nicht begrenzte Gefährdungshaftung handele, sei die Verjährungsfrist ebenso auf zwei Jahre zu begrenzen, wie das der Gesetzgeber in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung getan habe; es wird hier auf die Regelung in § 8 RHaftPflG, § 6 Sachschaden-HaftpflG, § 14 StVG, § 39 LuftVG und § 32 AtomG hingewiesen. Diese Ansicht ist indessen vereinzelt geblieben. Das Schrifttum tritt ganz überwiegend für die Anwendbarkeit des § 852 BGB ein (Gieseke-Wiedemann WHG § 22 Anm. 7; Sieder-Zeitler WHG § 22 Anm. 57; Witzel WHG 5. Aufl. § 22 Anm. 2 a.E.; Burghartz WHG und WG NRW § 22 WHG Anm. 1 Abs. 2; Kolb WHG § 22 Anm. VI; Sauer-Lais-Quirll WHG § 22 Anm. 13; Rehder, Niedersächsisches WG § 51 Anm. 1; Rohde VersR 1962, 103, 107; Schmalzl MDR 1966, 649; Geigel Haftpflicht 14. Aufl. Kapitel 24 Anm. 24; Palandt BGB 30. Aufl. § 852 Anm. 1). Dieser Ansicht ist der Vorzug zu geben. Daraus, daß in mehreren Sondergesetzen die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gefährdungshaftung auf zwei Jahre festgelegt ist, läßt sich kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts herleiten, diese Frist müsse für andere Fälle der Gefährdungshaftung, für die der Gesetzgeber die Verjährungsfrist nicht festgelegt hat, ebenfalls gelten. Dem stehen schon die bereits angeführten Fälle schuldloser Haftung nach §§ 829, 833 Abs. 1 BGB entgegen, für die unbestritten die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gilt. Im übrigen ist die Frage, ob für eine bestimmte Anspruchsgruppe die Verjährungsfrist zwei oder drei Jahre beträgt, mehr rechtstechnischer als rechtsgrundsätzlicher Art und auch aus diesem Grunde ist es untunlich, hier einen allgemein gültigen Rechtsgedanken anzunehmen, der in den angeführten Einzelgesetzen seinen Ausdruck finde. Es kommt hinzu: Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Frage der Verjährung der Ansprüche aus § 22 Abs. 1 und 2 WHGübersehen hat, mögen auch die Gesetzesmaterialien in dieser Richtung keine Anhaltspunkte liefern. Die Materialien ergeben, daß man sich darüber klar war, eine neue Gefährdungshaftung einzuführen (siehe u.a. Materialien zum WHG Band 1 S. 72, 100, 287 f, zuletzt Protokoll Nr. 4 des zweiten Sonderausschusses zum Wasserhaushaltsgesetz vom 4. Mai 1957) und Erwägungen über deren Tragweite anstellte. Für Entschädigungsansprüche nach §§ 10 Abs. 2, 22 Abs. 3 WHG ist in Satz 2 der letztgenannten Vorschrift bestimmt, daß der Entschädigungsantrag auch noch nach dem Ablauf der Frist von 30 Jahren gestellt werden kann. Der Gesetzgeber hat sich also mit der Einwirkung des Fristablaufs auf in § 22 WHG behandelte Ansprüche befaßt. Wenn er für die in Abs. 1 und 2 der Bestimmung behandelten Ansprüche keine Verjährungsfrist vorgesehen hat, obwohl dies für andere Ansprüche aus Gefährdungshaftung in Gestalt der zweijährigen Verjährungs jeweils besonders geschehen ist, so muß daraus geschlossen werden, daß der Gesetzgeber diese kurze Verjährung nicht einführen, sondern es bei der dreijährigen des § 852 BGB belassen wollte.

35

Zusammenfassend ergibt sich, daß kein hinreichender Grund für die Begrenzung der Verjährung auf zwei Jahre besteht und daß es daher bei der Anwendung des § 852 BGB bewendet.

36

2.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Verjährungsfrist frühestens ab Februar 1963 lief und im April 1965, also vor dem Ablauf von drei Jahren, durch die Einreichung der Klage (§ 209 BGB, § 261 b Abs. 3 ZPO) unterbrochen wurde. Zutreffend stellt das Berufungsgericht auf den Zeitpunkt ab, in dem die Weiterbenutzung des Brunnens durch die Ordnungsverfügung der Stadt Wettenscheid vom 22. Februar 1963 untersagt wurde. Die Tatsache, daß das Wasser bereits mit Schreiben vom 6. April 1960 vom Gesundheitsamt dieser Stadt wegen seines Bakteriengehaltes beanstandet wurde, kann nicht einer Kenntnis des Schadens gleichgesetzt werden, der in der Untersagung der Wasserbenutzung bestand.

37

III.

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe § 254 Abs. 2 BGB zu Unrecht nicht zu Gunsten der Beklagten angewendet. Daß sich nach dem Vortrag der Beklagten der Brunnen in einem schlechten baulichen Zustand befand, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Es stellt indessen darauf ab, daß das Grundwasser durch Bakterien verseucht war und dem durch die Beseitigung der baulichen Schäden an dem Brunnen nicht abgeholfen werden könnte. Mit dieser Feststellung ist die Behauptung der Revision, es hätte genügt, das Mauerwerk des Brunnens zehn Meter tief so zu befestigen, daß es äußeren Einwirkungen stand hielt, nicht zu vereinbaren; sie kann im Revisionsverfahren nicht beachtet werden. Wenn der Zustand des Brunnens einen Abzug "neu für alt" rechtfertigt (BGHZ 30, 29, 34) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58], so kann dies im Betragsverfahren berücksichtigt werden.

38

Auch im Verhalten des Rechtsvorgängers der Klägerin bei der Regulierung der Lah. im Jahre 1932 kann eine anrechenbare Mitverursachung des Schadens nicht erblickt werden. Hier fehlt es am Vortrag bestimmter Tatsachen, aus denen sich eine solche ergeben könnte. Insbesondere ist nicht dargetan, daß der Rechtsvorgänger erkannte oder erkennen mußte, die vorgesehene Regulierung der Lah. werde nach Jahrzehnten zur Unbrauchbarkeit des Brunnens führen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler