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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1953, Az.: III ZR 77/52

Verjährung von Ansprüchen aus Aufopferung; Anwendung des § 852 BGB bei nicht rechtswidrigen Handlungen; Vorausssetzungen eines Aufopferungsanspruchs; Aufopferung als rechtmäßiger Eingriff

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1953
Aktenzeichen
III ZR 77/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 30.10.1951

Fundstellen

  • BGHZ 9, 209 - 220
  • DB 1953, 445 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1954, 62 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1953, 466-469 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1953, 1060-1062 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

B.,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,
dieser vertreten durch den Senator für Finanzen, B., N. Straße ...

Prozessgegner

Alwine H., geb. Tigmann in Essen-Bredeney, Narzissenweg 1

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche aus Aufopferung (§ 75 EinlALR) verjähren sowohl bei rechtmäßigen wie bei (schuldlos oder schuldhaft) rechtswidrigen Eingriffen in 30 Jahren. Die Vorschrift des § 852 BGBüber die kurze Verjährung ist darauf nicht anwendbar.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1953
unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber and Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 1951 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte im März 1945 ihre Wohnung in B.-L. verlassen; sie wohnt seitdem in E.

2

Das Bezirksamt S. der Beklagten hat mit der Verfügung vom 17. April 1946 in der Wohnung der Klägerin eine Anzahl Textilien beschlagnahmt und sie über das Sozialamt an Bedürftige verteilt. Außerdem sind aus der Wohnung der Klägerin noch einige andere Gegenstände verschwunden.

3

Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Darüber haben zwischen den Parteien bis zu einem Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 1947 Verhandlungen stattgefunden. Alsdann fanden ab Mitte 1949 erneut Verhandlungen der Parteien über die Entschädigung der Klägerin statt, die jedoch nicht zu einem endgültigen Ergebnis führten, sondern nur dazu, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 27. September 1950 Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach zurückwies, Amtspflichtverletzungen bestritt und als Entschädigungsanspruch auf der Rechtsgrundlage des § 75 EinlALR einen Betrag von 500 DM an die Klägerin auszahlte. Im Januar 1951 hat die Klägerin um das Armenrecht nachgesucht und nach Bewilligung desselben im Mai 1951 Klage gegen die Beklagte erhobene.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beschlagnahme der Textilien sei, unzulässig gewesen. Gleichzeitig hat sie die Beklagte auch hinsichtlich der weiteren aus ihrer Wohnung abhandengekommenen Sachen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch genommen. Von dem ihr angeblich entstandenen Gesamtschaden von 5.224 DM hat sie entsprechend dem Umfang der Armenrechtsbewilligung einen Teilbetrag von 2.500 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung geltend gemacht.

5

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Beschlagnahme sei im öffentlicher Interesse zur Behebung eines dringenden Notstandes unbedingt notwendig gewesen. Den Wert der beschlagnahmten Sachen sieht sie durch Zahlung der 500 DM als abgegolten an. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände hat sie behauptet, sie seien von Amerikanern abgeholt worden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung er hoben.

6

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.000 nebst Prozeßzinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, für die über die Beschlagnahme hat abhandengekommenen Gegenstände hafte die Beklagte nicht, wenn ihr keine Obhutspflicht gegenüber der Klägerin obgelegen hat Wegen der beschlagnahmten Textilien hat das Landgericht der Klägerin eine Entschädigung gemäß §§ 74, 75 EinlALR zugebilligt und diese im Wege der Schätzung auf 1.500 DM festgesetzt. Die Verjährungseinrede hat es zurückgewiesen, weil für derartige Ansprüche eine 30-jährige Verjährungsfrist laufe.

7

Mit der Berufung hat die Beklagte lediglich geltend gemacht, daß für den Aufopferungsanspruch aus §§ 74, 75 EinlALR nicht die 30-jährige, sondern unter entsprechender Anwendung des § 852 BGB die 3-jährige Verjährungsfrist von Kenntnis des Schadens aus dem Eingriff und des Eingreifenden an laufen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung rückgewiesen, daß Ansprüche aus §§ 74, 75 EinlALR erst nach 30 Jahren verjähren.

8

Mit der Revision begehrt die Beklagte Klagabweisung unter Aufhebung der angefochtenen Urteile. Sie stützt ihre Revision ausdrücklich nur auf Verletzung der Vorschriften über die Verjährung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Im Berufungs- und Revisionsrechtszug hat die Beklagte den Streit ausdrücklich auf die Frage beschränkt, ob die dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Ansprüche der Klägerin aus § 75 EinlALR verjährt sind oder nicht.

10

Es ist streitig, ob Ansprüche aus § 75 EinlALR gemäß § 195 BGB nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren verjähren (so: RGZ 78, 202; 167, 14 [27]; Staudinger 10. Aufl § 195 Anm. 4; RGRKomm 10. Aufl § 195; Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl S 289; Laforet, Deutsches Verwaltungsrecht 1937 S 221; Stödter, Öffentlich-rechtliche Entschädigung S 24; Soergel 8. Aufl § 195 Anm. 2; Palandt 10. Aufl Einl vor § 823 Anm. 4 (anders in § 903 Anm. 3 c); Ermann, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 852 Anm. 1 a bb; § 903 Anm. 2 a E; § 904 Anm. 6) oder in entsprechender Anwendung des § 852 BGB nach drei Jahren in Kenntnis des Schadens aus dem Eingriff und des Eingreifenden, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach 30 Jahren von dem Eingriff an (so: OLG München in HRR 1941 Nr. 1057; v. Tuhr, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1918 Bd. II 2 S 474/5; Giese, Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch, 1936 S 80).

11

1.)

Soweit diese Ansprüche als öffentlich-rechtliche Ansprüche anzusehen sind, gilt, da es sich insoweit um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist, falls nicht ein Sondergesetz eine kürzere Verjährung vorsieht (Laforet aaO; Forsthoff, Verwaltungsrecht 2. Aufl § 9 S 142; Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl 1948 § 10 I 4 b S 223/4). Als solches Sondergesetz kämen in erster Linie die Bestimmungen des ALS in Frage. Die Verjährungsbestimmungen des ALR sind nach Art. 89 Nr. 1 PrAGBGB nur soweit aufgehoben worden, "als sie sich nicht auf öffentliches Recht beziehen". Nach § 54 ALR I 6 war für Schadensersatzansprüche außerhalb eines Vertragsverhältnisses zwar ebenfalls die kurze dreijährige Verjährung vorgeschrieben. Die Deklaration des § 54 ALR I 6 betreffend die Verjährungsfrist bei einer Schadensersatzforderung vom 31. März 1838 (PrGS 1838, 252) bestimmte, daß die kurze Verjährung "auf Ansprüche außer dem Falle eines Contrakts" anzuwenden ist, "mögen sie durch eine erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht sein". Ziff 1 der Deklaration bestimmte weiter, daß "die kurze Verjährung insbesondere auch auf Ansprüche wegen Beschädigungen anzuwenden ist, die bei Gelegenheit öffentlicher Anlagen, sowie bei dem Bergbau zugefügt sind". Unter solche kurzfristig verjährende Schadensersatzansprüche war aber, wie die Deklaration ebenfalls ausdrücklich anordnete, der "Anspruch auf die Vergütung für das zu solchen Anlagen abzutretende Eigentums- oder Nutzungsrecht nicht begriffen"; derartige Ansprüche waren ausdrücklich der ordentlichen Verjährung unterworfen. Dabei ist unter der Abtretung der Eigentums- oder Nutzungsrechte nicht notwendig die Übertragung zu verstehen, sondern es genügte das aufgenötigte Aufgeben, der Verlust (Urteil des Preußischen Obertribunals von 23. April 1868 in Striethorsts Archiv für Rechtsfälle des Königlichen Obertribunals Bd. 71, 122). Auf Grund dieser Regelung unterlag der auf § 75 EinlALR gegründete Anspruch zur Zeit, als noch die Verjährungsbestimmungen des ALR auf ihn schlechthin anzuwenden waren, nicht der kurzen Verjährung des § 54 ALR I 6, sondern der gewöhnlichen 30-jährigen Verjährung (Rehbein-Reinke ALR, 1880 Teil I Titel 6 § 54 Anm. 6 das angezogene Urteil des Preußischen Obertribunals; Preußisches Obertribunal vom 4. Juli 1876 in Entscheidungen des Königlichen Obertribunals Bd. 78, 147; RGZ 35, 309; 54, 264 78, 202 [203/4]). Die gleichen Rechtsgedanken müssen aber auch jetzt noch Anwendung finden, soweit der Anspruch aus § 75 EinlALR als ein öffentlich-rechtlicher Anspruch anzusehen ist und darauf die Verjährungsbestimmungen des ALR etwas als Sonderbestimmungen noch anzuwenden wären. Die Prüfung, wieweit Sonderregelungen der Verjährung aus dem Bürgerlich Gesetzbuch, wie insbesondere § 852 BGB, als allgemeine Rechtsgedanken auf das öffentliche Recht und damit auf den Anspruch aus §. 75 EinlALR bei Annahme ihrer Öffentlich-rechtlichen Natur anzuwenden wären, würde mit der für die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche notwendigen Untersuchung gleich verlaufen.

12

2.)

Soweit die Ansprüche aus § 75 EinlALR als bürgerlichrechtliche Ansprüche anzusehen sind, herrscht Einigkeit darüber, daß die Verjährung der erst nach dem Jahre 1900 entstandenen Ansprüche aus § 75 EinlALR sich nicht nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, sondern gemäß Art. 4 EGBGB in Verbindung mit Art. 55 EGBGB und Art. 89 Nr. 1b PrAGBGB nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet (RGZ 78, 202 [203/5]).

13

Das Bürgerliche Gesetzbuch trifft, da es die Ansprüche aus § 75 EinlALR selbst nicht regelt, naturgemäß auch keine ausdrückliche Regelung über die Verjährung dieser Ansprüche. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 30 Jahre. Andere Ausnahmevorschriften von dieser regelmäßigen Verjährungsfrist als die des § 852 BGB scheiden von vornherein aus. Die Frage nach der Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 75 EinlALR läuft insoweit also darauf hinaus, ob die Bestimmungen des § 852 BGB auch auf die Ansprüche aus § 75 EinlALR Anwendung finden oder nicht.

14

3.)

Eine unmittelbare Anwendung des § 852 BGB kann nicht erfolgen, da § 852 BGB sich unmittelbar nur auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten unerlaubten Handlungen bezieht. Es könnte also höchstens eine entsprechende Anwendung des § 852 BGB in Frage kommen.

15

Diese ist begrifflich möglich, auch wenn es sich bei § 852 BGB um eine Ausnahmevorschrift handelt, nämlich insofern, als § 852 BGB die Regel des § 195 BGB durchbricht, wonach die regelmäßige Verjährung 30. Jahre beträgt. Die Regel des § 195 BGB ist, worauf das Oberlandesgericht München (aaO) mit Recht hinweist, durch das Bürgerliche Gesetzbuch selbst so stark durchbrochen worden, daß sie praktisch die Ausnahme darstellt. Das Reichsgericht hat daher in zahlreichen lallen § 852 BGB teils unmittelbar, teils mittelbar angewandt bei Ansprüchen, die nicht in dem Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber unerlaubte Handlungen geregelt sind, wie z.B. bei Schadensersatzansprüchen aus §§ 302 Abs. 600 Abs. 2; 717 Abs. 2; 945 ZPO; bei Ersatzansprüchen aus Sondergesetzen wie z.B. dem Preußischen Tumultschädengesetz.

16

Diese entsprechende Anwendung des § 852 BGB kann aber nur für Ansprüche aus solchen Handlungen erfolgen, die den unerlaubten Handlungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchsähnlich sind. Da der Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber unerlaubte Handlungen Fälle der Ersatzpflicht kennt, in denen den Handelnden ein Verschulden nicht trifft (z.B. §§ 829, 833, 835), setzt der Begriff der unerlaubten Handlung nicht voraus, daß ein Verschulden vorliegt. § 852 BGB kann daher unbedenklich auch auf schuldlose zu Schadensersatz verpflichtende Handlungen angewendet werden. Dagegen hat das Reichsgericht (RGZ 67, 144; 78, 202; 122, 326) die Ansicht vertreten, daß für den Begriff der unerlaubten Handlung nicht von dem Vorliegen eines rechtswidrigen Handlung abgesehen werden könne. Es hat daher den Begriff der unerlaubten Handlung stets dahin verstanden, daß er nur objektiv rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen umfasse, für die kraftgesetzlicher Bestimmung eine Person verantwortlich ist.

17

Eine solche rechtswidrige Handlung ist jedoch nicht Voraussetzung der Ansprüche aus § 75 EinlALR. Nach ursprünglicher Auffassung (vgl. Preußisches Obertribunal vom 6. Mai 1872 in Striethorsts Archiv für Rechtsfälle des Königlichen Obertribunals Bd. 86, 97; RGZ 78, 202 [206]; vgl. auch die Zusammenstellung bei Stödter, Öffentlich-rechtliche Entschädigung, 1933 S 24) hat der Aufopferungsanspruch aus § 75 EinlALR vielmehr eine Schadenszufügung durch rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt zur Voraussetzung; der Schaden, der durch die Nötigung entsteht, kann demnach niemals eine unerlaubte Handlung sein, weil diese Handlung gerade durch das Gesetz in § 74 EinlALR zugelassen und sogar vorgeschrieben ist. Erst in neuerer Zeit (RGZ 140, 285; 156, 311; BGHZ 6, 270 [290/1]; 7, 296) ist § 75 EinlALR auch auf unrechtmäßige Eingriffe angewandt worden, jedoch handelt es sich insoweit, wie vor allem aus den Ausführungen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270 [290/1]) ersichtlich ist, nur um eine entsprechende, nicht um eine unmittelbare Anwendung des § 75 EinlALR. Die Ansprüche aus unmittelbarer Anwendung des § 75 EinlALR sind daher keinesfalls Ansprüche aus einer rechtswidrigen Handlung.

18

Da bei Eingriffen nach §§ 74, 75 EinlALR das Moment der Widerrechtlichkeit dem Grundsatz nach ausscheidet - die Fälle, in denen § 75 EinlALR auch auf rechtswidrige Eingriffe anzuwenden ist, sollen aus systematischen Gründen gesondert erörtert werden -, bedarf es der Entscheidung, ob und wann bei nicht rechtswidrigen Handlungen, - entgegen der Ansicht des Reichsgerichts, eine entsprechende Anwendung des § 852 BGB erfolgen kann.

19

4.)

Eine entsprechende Anwendung des § 852 BGB wird durch v. Tuhr (Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts II. Bd. 2. Hälfte, 1918 § 88 V 2a S 474) auch für rechtmäßige Handlungen für zulässig erachtet. Er geht davon aus, die kurze Verjährung sei nicht als Privileg dessen aufzufassen, der widerrechtlich oder schuldhaft handle; sie solle vielmehr die Erledigung von Schadensersatzansprüchen beschleunigen, die nicht aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis hervorgegangen seien oder nicht mit einem solchen zusammenhängen würden. Sein entscheidendes Moment für die Anwendung der kurzen Verjährung ist also, ob es sich um Schadensersatzansprüche aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis oder Ansprüche ohne Zusammenhang mit einem solchen Verhältnis handelt. Von einer ähnlichen Auffassung war bereits § 54 I 6 ALR ausgegangen, der bestimmt:

"Wer einen außerhalb dem Fall eines Kontrakts erlittenen Schaden innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber desselben zu seiner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich einzuklagen vernachlässigt, hat sein Recht verloren."

20

Nun ergeben sich bereits aus der Vergleichung des Wortlauts des § 852 BGB und des § 54 I 6 ALR so große Unterschiede, daß es schon wegen dieser anderen sprachlichen Passung des § 852 BGB kaum zulässig erscheint, ihm den gleichen Sinngehalt wie dem § 54 I 6 ALR zu geben, vor allem wenn man berücksichtigt, daß dem Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Fassung des § 54 I 6 ALR bekannt war, und er trotzdem die abweichende, jetzt gültige Passung des § 852 BGB gewählt hat.

21

Vielmehr muß den überzeugenden Ausführungen des Reichsgerichts gefolgt werden, das bereits in RGZ 78, 202 [205/7] eingehend begründet hat, daß nach dem Wortlaut des § 852 BGB und nach dessen Stellung im Abschnitt über unerlaubte Handlungen die dort geregelte kurze Verjährung zwar auf schuldlose Handlungen sinngemäß angewandt werden kann, daß aber der Begriff der unerlaubten Handlungen wesensnotwendig das Erfordernis der Widerrechtlichkeit voraussetzt. Entgegen der durch v. Tuhr vertretenen Ansicht läuft diese Beurteilung nicht auf ein Privileg dessen hinaus, der widerrechtlich oder schuldhafthandelt. Von einem Privileg kann überhaupt nicht die Rede sein. Vielmehr hat der Gesetzgeber, wie in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. Bd. II 742) ausdrücklich hervorgehoben ist, aus Zweckmäßigkeitsgründen für unerlaubte Handlungen die Verjährung erheblich herabgesetzt; dort heißt es:

"Das Bedürfnis (für die Abkürzung der Verjährung) gründet sich vorzugsweise in dem Umstande, daß, wenn Jemand erst nach Verlauf einer beträchtlichen Reihe von Jahren seit der angeblichen Verübung der schadenden Handlung mit einem Entschädigungsanspruch auftritt, nicht allein der Gegner regelmäßig in seiner Verteidigung ungebührlich beschränkt erscheint, sondern auch die Vermutung dafür streitet, der Anspruch sei aus dem einen oder anderen Grunde ungerechtfertigt."

22

Er hat diese Abkürzung der Verjährung bewußt auf "Ansprüche auf Schadensersatz", "auf Entschädigungsansprüche aus der angeblichen Verübung der schadenden Handlung" beschränkt. Er selbst hält die kurze Verjährung für zweckmäßig "trotz der Bedenken, die sich gegen deren Zulassung geltend machen lassen"; er führt in diesem Zusammenhang gerade "die anscheinend privilegierte Stellung des Deliktschuldners gegenüber anderen Schuldnern an". Der Gesetzgeber beschränkt also auch hier durch die Verwendung des Ausdrucks "Deliktschuldner" die kurze Verjährung auf "Delikte" und lehnt durch Verwendung des Ausdrucks "anscheinend" die Auffassung ab, als werde den Deliktschuldnern ein Privileg gewährt.

23

5.)

Die auch hier vertretene Auffassung des Reichsgerichts ist von Giese (Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch 1936 S 80) als formalistisch bezeichnet worden. Eingriffen das Vermögen der Einzelnen durch schuldhaftes rechtswidriges Verhalten der Staatsorgane wögen schwerer als rechtmäßige. Wenn das Gesetz für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen ausdrücklich eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehe, so sei nach dem argumentum a maiore ad minus diese auf den Aufopferungsanspruch ebenfalls anzuwenden. Dem ist das Oberlandesgericht München (HRR 1941 Nr. 1056) gefolgt.

24

a)

Giese unterbaut seine Ansicht weiter mit dem Satz, die Interessenlage hinsichtlich der Verjährung sei bei der Staatshaftung dieselbe wie bei der Ersatzpflicht des Staates für Aufopferung. Das Oberlandesgericht München führt diesen Gedanken dahin weiter aus, der Zweck, dem Anspruchsgegner die Verteidigung zu erleichtern, dürfte bei einem Gegner, der sich rechtmäßig verhalten und nur auf Grund eines Ausnahmetatbestandes entschädigungspflichtig sei, viel eher gerechtfertigt erscheinen als bei einem Gegner, dem eine schuldhafte rechtswidrige Handlung vorgeworfen würde.

25

Auf die Interessenlage allein kann es jedoch nicht ankommen. Die gleiche Interessenlage besteht im wesentlichen auch für denjenigen, der sowohl aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung z.B. als Führer eines Fahrzeugs von seinem zahlenden Fahrgast in Anspruch genommen wird. Man könnte sogar eher geneigt sein anzunehmen, für die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag sei die kurze Verjährung umso notwendiger, als hier dem Fahrer die Beweislast für ordnungsmäßiges Fahren obliegt, während für die Ansprüche aus, unerlaubter Handlung der Fahrgast die Beweislast für das nicht ordnungsmäßige Fahren hat, so daß also gerade dann, wenn der Fahrgas längere Zeit mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zuwarte vor allem hinsichtlich der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag eine unbillige Belastung des "in Anspruch Genommenen" durch Erschwerung der Beweismöglichkeiten eintreten kann. Aber gerade insoweit hat der Gesetzgeber die kurze Verjährung nicht angeordnet. Diese Unbilligkeit hat er, wie oben bereits ausgeführt, bewußt in Kauf genommen. Die jeweilige Interessenlage kann daher nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht als Rechtfertigung der erweiterten Anwendung des § 852 BGB herangezogen werden.

26

b)

Das hat offenbar auch das Oberlandesgericht München erkannt. Es führt daher als weitere Begründung an, der außervertragliche Aufopferungsanspruch wegen rechtmäßigen Eingriffs der Staatsgewalt stehe seinem Wesen nach einem Schadensersatzanspruch wegen einer außervertraglichen rechtswidrige Handlung, insbesondere einer schuldlos rechtswidrigen Handlung sehr viel näher als z.B. einem vertraglichen Schadensersatzanspruch. Er stehe ihm so nahe, daß eine entsprechend Anwendung der für ihn geltenden Verjährungsvorschriften gerechtfertigt sei. Dieser Gedanke berührt sich letztlich mit der Auslegung, die v. Tuhr dem § 852 BGB gegeben hat, nämlich daß er sich auf alle Schadensersatzansprüche, ohne Zusammenhang mit einem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis, bezieht.

27

Für beide Gedankengänge kommt es auf den Inhalt und das Wesen der Ansprüche des § 75 EinlALR an. Die §§ 74, 75 EinlALR enthalten für rechtmäßige Eingriffe eine Regelung dahin daß der Staat, wo er von seinem Enteignungsrecht Gebrauch macht, den dadurch Betroffenen für sein Sonderopfer zu entschädigen hat. Hinter den einzelnen Enteignungsgesetzen stehen letztlich die allgemeinen Grundsätze der §§ 74, 75 EinlALR - (vgl. BGHZ 6, 270 [278, 281]). Geradeso wie die einzelnen Enteignungsgesetze (z.B. das Preußische Gesetz über Enteignung von Grundeigentum vom 12. Juni 1874 - PrGS 1874, 221 - oder das Reichsleistungsgesetz) durch die Vornahme der Enteignung (Enteignungserklärung; Beorderung nach Reichsleistungsgesetz) ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten entstehen lassen, könnte bei dem durch § 74 EinlALR geregelten "Nachstehen der Rechte des einzelnen gegenüber den Rechten des gemeinschaftlichen Wohles" mindestens ein einem Rechtsverhältnis ähnliches Verhältnis angenommen werden (vgl. insoweit etwa Urteil des Preußischen Obertribunals vom 7. Mai 1847 in Entscheidungen des Obertribunals Bd. 15, 97 [101]). Aber selbst wenn man Schadensersatzansprüche aus einem solchen einem Rechtsverhältnis ähnlichen Verhältnis nicht wie die mit einem Rechtsverhältnis zusammenhängenden Schadensersatzansprüche behandeln wollte, wie etwa das Preußische Obertribunal eine Gleichbehandlung der kontraktsähnlichen Ansprüche mit den kontraktlichen Ansprüchen abgelehnt hat (vgl. Entscheidung vom 6. September 1852 in Striethorsts Archiv. Bd. 6, 276 [281]), so handelt es sich bei den Ansprüchen aus § 75 EinlALR ihrem Wesen nach doch um andere Ansprüche, als sie in § 852 BGB geregelt sind.

28

Auch nach v. Tuhr bezieht sich § 852 BGB nur auf "Schadensersatzansprüche". Bereits zu § 54 I 6 ALR hat das Preußische Obertribunal (vgl. die oben angeführte Entscheidung in Striethorsts Archiv. Bd. 6, 276 [283/4]) entwickelt, daß § 54 sich nur "auf einen wirklichen Schadensersatz", "nicht dagegen auf Erfüllung einer, wenn auch nicht kontraktlich, so doch gesetzlich begründeten Verbindlichkeit" beziehe. Demzufolge ist die kurze Verjährung des § 54 nicht angewandt worden "bei Verletzung bestehender, nicht auf einen Vertrag sich gründender Rechtsverhältnisse insoweit, als die Klage die Natur eines Anspruchs auf Erfüllung hat und bei Condiktionen" (vgl. Zusammenstellung bei Rehbein-Reinke, ALR 1880 § 54 I 6 Anm. 18). Auch bei den Ansprüchen aus § 75 EinlALR handelt es sich nicht um einen wirklichen Schadensersatz, sondern um eine, wenn nicht durch Vertrag, so doch durch Gesetz begründete Verbindlichkeit. Nach § 75 EinlALR ist der Staat nicht zum Schadensersatz verpflichtet, sondern vielmehr "zur Entschädigung" gehalten. Damit wird die Enteignungsentschädigung geregelt, dagegen werden diese Verpflichtungen nicht hergeleitet aus allgemeinen Verpflichtung des Beschädigers zum Ersatz des durch ihn verursachten Schadens. Im übrigen gehen die Ansprüche auf Schadensersatz auch auf den vollen Ersatz des entstandenen Schadens, die nach § 75 EinlALR nur auf angemessene Entschädigung.

29

Die Ansprüche aus § 75 EinlALR sind daher ihrem Wesen Inhalt nach von den Ansprüchen auf Schadensersatz so verschieden, daß sie nicht ohne weiteres der für Schadensersatzanspruch geltenden Verjährung des § 852 BGB unterstellt werden können.

30

c)

Gerade dieser Unterschied beider Ansprüche ihrem Wesen und Inhalt nach steht auch dem von Giese und vom Oberlandesgericht München angewandten Schluß a maiore ad minus entgegen. Dieser Schluß ist nur da zulässig, wo ihrem Inhalt und Wesen nach vergleichbare Ansprüche sich gegenüberstehen. Bei der Verschiedenartigkeit der beiden hier in Betracht kommenden Ansprüche kann aber nicht von einem größeren und eingeringeren Anspruch gesprochen werden.

31

Von einer formalistischen Auffassung kann um so weniger die Rede sein, als dem Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches wie oben bereits ausgeführt wurde, die weitergehendere Fasse der vergleichbaren Bestimmung des § 54 I 6 ALR bekannt war, und er trotzdem von einer allgemeinen Fassung des § 852 BGB die auch rechtmäßige Handlungen mitumfaßt hätte, abgesehen ist.

32

d)

Diesem Ergebnis stehen auch nicht die vom Oberlandesgericht München angeführten Fälle entgegen, in denen dem Geschädigten gegen einen beeinträchtigenden Betrieb infolge obrigkeitlicher Genehmigung desselben Abwehrmittel versagt sind, in denen also die Einrichtung dieses Betriebes als rechtmäßig, dagegen die von diesem rechtmäßigen Betrieb ausgehenden Einwirkungen auf das Eigentum des Geschädigten als gegenständlich rechtswidrig angesehen werden (vgl. RG in JW 1926, 1152; RGZ 70, 154). Das Oberlandesgericht München meint, in diesen Fällen sei vom Standpunkt des Staates aus gesehen die Handlung rechtmäßig, während der Beeinträchtigte die Handlung, die sein Recht verletze, als nichtrechtmäßig ansehe. Diese nach der Ansicht des Oberlandesgerichts München "innerlich kaum gerechtfertigte. Unstimmigkeit" beruht aber darauf, daß die dem Geschädigten unterstellte Auffassung, der Betrieb des Unternehmens sei rechtswidrig, unrichtig ist; die Widerrechtlichkeit liegt vielmehr in diesen Fällen allein darin, "daß die Einwirkungen des genehmigten Betriebes auf die Nachbargrundstücke das berechtigte Maß überschreiten, wobei die Widerrechtlichkeit dieser Einwirkungen nicht dadurch beseitigt wird, daß dem staatlich genehmigten Betrieb gegenüber die sonst gegebene Abwehrklage des § 1004 BGB nicht offen steht, der Eigentümer also lediglich auf die Entschädigungsforderung angewiesen ist" (RGZ 78, 202 [206]), zumal "Vorkehrungen zu erwarten waren, die die schädlichen Einwirkungen auf das Maß des Zulässigen zurückführen" (RGZ 70, 150 [152]).

33

Im übrigen wird bei § 74 EinlALR nicht deshalb von einem rechtmäßigen Eingriff gesprochen, weil er vom Staate ausgeht, sondern weil die menschliche Gesellschaft erfordert, daß die Interessen des Einzelnen zuweilen hinter denen der Gesamtheit zurücktreten müssen. Es handelt sich um einen allem gesetzten Recht vorangehenden Rechtssatz, Deshalb trifft es auch nicht zu, daß der Einzelne den Eingriff des Staates schlechthin für unrechtmäßig ansieht, obschon er nach diesem allem gesetzten Rechte vorangehenden Recht rechtmäßig ist. Der billig- und gerechtdenkende Mensch hat durchaus ein Gefühl für die Notwendigkeit und daher Rechtmäßigkeit von Eingriffen des Staates im Interesse der Allgemeinheit, zumal in Notzeiten, in denen der Aufopferungstatbestand zumeist praktisch werden wird.

34

Von einer durch Auslegung auszufüllenden Lücke im Gesetz hinsichtlich der Verjährungsvorschriften kann daher jedenfalls für die Ansprüche aus rechtmäßigen Eingriffen nach § 75 EinlALR nicht die Rede sein.

35

7.)

Es bedarf daher nur noch der Prüfung, ob für Ansprüche aus § 75 EinlALR dann etwas anderes gilt, wenn diese Ansprüche auf einem rechtswidrigen Eingriff beruhen. Wie oben bereits ausgeführt, kann bei rechtswidrigen Eingriffen § 75 EinlALR überhaupt nur sinngemäß angewandt werden. Diese Ansprüche sich aber ihrem Wesen und ihrem Inhalt nach Entschädigung für Ereignung, wie der Große Senat (BGHZ 6, 270 [290/1]) überzeugt ausgeführt hat. Auch diese Ansprüche stehen daher, obwohl sie in einer rechtswidrigen Handlung ihren Ursprung haben, den gemäßigen Ansprüchen aus § 75 EinlALR viel näher als Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Es erscheint auch unzulässig daraus, daß § 75 EinlALR über seinen eigentlichen Inhalt hat sinngemäß auf rechtswidrige Eingriffe angewandt wird, diese über den ursprünglichen Inhalt des § 75 EinlALR hinausgehende Ansprüche aus sinngemäßer Anwendung zu einem Teil, wie z.B. hinsichtlich der Verjährung, anderen Rechtsvorschriften zur unterstellen als die aus unmittelbarer Anwendung des § 75 Abs. 1 herrührenden Ansprüche. Zwar können die von den Motiven des Bürgerlichen Gesetzbuches für die kurze Verjährung des § 89 BGB angestellten Erwägungen auch für diese aus "rechtswidrigen" Eingriffen entstandenen Ansprüche geltend gemacht werden. Aber mit der ähnlichen Interessenlage allein kann, wie oberbereits ausgeführt wurde, die Anwendung der kurzen Verjährten des § 852 BGB nicht begründet werden. Zutreffend weist auch Oberlandesgericht München darauf hin, es erscheine widersinnig, Ansprüche aus unmittelbarer und aus sinngemäßer Anwendung des § 75 EinlALR mit der Begründung einer verschiedenen Verjährung zu unterstellen, daß der Staat in dem einen Falle rechtmäßig, in dem anderen Falle rechtswidrig gehandelt habe. Die daraus zu ziehende Schlußfolgerung kann aber nur umgekehrt wie vom Oberlandesgericht München geschehen gezogen werden: Auch die aus sinngemäßer Anwendung des § 75 EinlALR fließenden Ansprüche bei rechtswidrigen Eingriffen müssen der 30-jährigen Verjährung unterliegen, weil die aus unmittelbarer Anwendung des § 75 EinlALR fließenden Ansprüche wegen rechtmäßiger Eingriffe sich ihrem Wesen und Inhalt nach von den in § 852 BGB geregelten Schadensersatzansprüchen so grundlegend unterscheiden, daß eine sinngemäße Anwendung des § 852 BGB unzulässig ist.

36

Die hier streitigen Ansprüche verjähren daher, gleichgültig, ob es sich um rechtmäßige oder rechtswidrige Eingriffe handelt und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder bürgerlichrechtliche Ansprüche handelt, erst innerhalb 30 Jahren. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen.

37

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Weiß
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Weber
Dr. Beyer