Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1986, Az.: BVerwG 8 C 34.84
Wehrersatzbehörde; Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 34.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 25.08.1983 - AZ: 11 K 1818/83
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG
- § 46 VwVfG
- § 8 a WPflG
- § 12 WPflG
- § 13 Abs. 1 WehrPflG
- § 21 Abs. 1 WehrPflG
- § 24 WPflG
- § 33 Abs. 2 S. 1 WehrPflG
- § 35 Abs. 1 WehrPflG
- § 13 MustV
- § 12 Abs. 6 S. 2 WehrPflG
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt.
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 1983 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den Einberufungsbescheid abgewiesen hat.
Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Düsseldorf vom 28. Juni 1982 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung III vom 18. März 1983 wird aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.
Gründe
I.
Der am ... geborene Kläger war ursprünglich mit Hauptwohnsitz in ... gemeldet. 1974 nahm er an der Universität ... das Studium der Rechtswissenschaft im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung auf, die er 1982 mit der Juristischen Schlußprüfung abschloß. Am 21. September 1981 bestimmte er ... zum Hauptwohnsitz und ... zum Nebenwohnsitz. Mit Schreiben vom 28. März 1982 unterrichtete er das Kreiswehrersatzamt Düsseldorf über den Wohnsitzwechsel.
Im Jahre 1974 wurde der Kläger als wehrdienstfähig gemustert. In der Folgezeit wurde er vom Kreiswehrersatzamt Düsseldorf wegen seines Studiums mehrfach zurückgestellt. Auf die Mitteilung vom 26. März 1982, daß seine Einberufung zum 1. Juli 1982 beabsichtigt sei, bat der Kläger um erneute ärztliche Untersuchung und beantragte ferner seine weitere Zurückstellung, um sich einer Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung zu unterziehen. Das Kreiswehrersatzamt Düsseldorf stellte mit Bescheid vom 23. Juni 1982 fest, daß der Kläger "wehrdienstfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" sei, versagte die beantragte Zurückstellung und berief den Kläger mit Bescheid vom 28. Juni 1982 zum 16. August 1982 zum Grundwehrdienst ein. Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Am 2. November 1982 stimmte das Kreiswehrersatzamt Augsburg gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG der Fortführung des Verfahrens durch das Kreiswehrersatzamt Düsseldorf zu. Mit Bescheid vom 18. März 1983 wies die Wehrbereichsverwaltung III die Widersprüche zurück.
Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung der genannten Bescheide und der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Zurückstellungsantrags hat sich der Kläger auf die vermeintliche Unzuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes Düsseldorf berufen und ferner geltend gemacht, er sei nicht wehrdienstfähig; überdies liege im Hinblick auf die beabsichtigte Wiederholungsprüfung ein Zurückstellungsgrund vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. August 1983 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die angefochtenen Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Kreiswehrersatzamt Düsseldorf sei für ihren Erlaß zuständig gewesen. Maßgebend für die Behördenzuständigkeit sei der ständige Aufenthalt des Wehrpflichtigen. Ob der Kläger seinen ständigen Aufenthalt von Düsseldorf nach Augsburg verlegt habe, könne offenbleiben. Jedenfalls sei die Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes Düsseldorf nach § 3 Abs. 3 VwVfG erhalten geblieben. Der angebliche Wohnsitzwechsel sei diesem Kreiswehrersatzamt erst nach der durch die Anhörung erfolgten Einleitung des auf die Einberufung gerichteten Verwaltungsverfahrens mitgeteilt worden. Bis zu dieser Mitteilung gelte im Hinblick auf die Meldepflicht gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG das bisher zuständige Kreiswehrersatzamt weiterhin als zuständig. Auch habe das Kreiswehrersatzamt Augsburg der Fortführung des Verfahrens zugestimmt. Unabhängig davon wäre das Vorliegen eines Zuständigkeitsmangels nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Die angefochtenen Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Der Kläger sei in dem festgestellten Umfang tauglich. Gegenüber der Einberufung könne er sich nicht auf den Zurückstellungsgrund einer unzumutbaren Härte (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG) berufen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist zum Teil begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Aufhebung des Einberufungsbescheides (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Im übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg (vgl. § 144 Abs. 2 VwGO).
Das angefochtene Urteil verletzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden vertretene Auffassung entspricht nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Seit dem Inkrafttreten des VwVfG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Kreiswehrersatzämter grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG nach dem "gewöhnlichen Aufenthalt" des Wehrpflichtigen (vgl. Urteile vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 25.84 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 36 S. 12 (13 f. und vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 81.83 - amtl. Umdruck S. 4 f.). Entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils setzt daher eine Änderung der "die Zuständigkeit begründenden Umstände" im Sinne des § 3 Abs. 3 VwVfG als objektives Merkmal allein den Aufenthaltswechsel und nicht die behördliche Kenntnis dessen voraus. Soweit das angefochtene Urteil die örtliche Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamts Düsseldorf aus einer Verletzung der dem Kläger nach § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG obliegenden Meldepflicht herleiten will, wird ferner übersehen, daß nach § 24 Abs. 6 a Satz 1 WPflG in der seinerzeit geltenden Fassung des § 25 MRRG vom 16. August 1980 (BGBl. K S. 1429) die Meldepflicht gegenüber den beteiligten Wehrersatzbehörden als erfüllt galt, wenn der Wehrpflichtige innerhalb der genannten Frist der ihm nach den Landesgesetzen über das Meldewesen obliegenden An- und Abmeldepflicht nachgekommen war und hierbei angegeben hatte, daß er der Wehrüberwachung unterlag (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 <4>). Dazu trifft das angefochtene Urteil keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Unrichtig ist auch die Annahme, ein etwaiger Mangel der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich des angefochtenen Einberufungsbescheides sei gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Im Hinblick auf das der Beklagten eingeräumte Einberufungsermessen schließt § 46 VwVfG die Aufhebung eines unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangenen Einberufungsbescheides nicht aus (vgl. Urteil vom 22. Februar 1985, a.a.O. S. 14 f.).
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamts Düsseldorf zum Erlaß des Einberufungsbescheides kann jedoch offenbleiben. Dieser Bescheid ist aus anderen Gründen rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ungediente Wehrpflichtige werden in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen (§ 21 Abs. 1 WPflG). Zur Einberufung bedarf es eines vollziehbaren Musterungsbescheides (§ 13 Abs. 1 MustV). Ergeht - wie hier - ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, so tritt dieser im Umfang seines Inhalts an die Stelle der ursprünglichen Musterungsentscheidung. Für die Frage der Zulässigkeit der Einberufung kommt es nunmehr auf die Vollziehbarkeit dieses Bescheides im maßgebenden Gestellungszeitpunkt an (vgl. Urteile vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 14 S. 5 <6 f.> und BVerwG 8 C 83.76 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 11 S. 6 <9 f.>, vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 12.83 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 24 S. 7 <9> und vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 82 und 83.82 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 33 S. 7 <9>). Der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 23. Juni 1982 war im festgesetzten Gestellungszeitpunkt nicht vollziehbar. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden war, mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG). Die Vollziehbarkeit ist daher erst mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 18. März 1983 eingetreten (vgl. § 35 Abs. 1 WPflG).
Zu folgen ist dagegen der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß das etwaige Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamts Düsseldorf zum Erlaß des Wehrpflichtbescheides vom 23. Juni 1982 nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Nicht nur hinsichtlich der angefochtenen Tauglichkeitsfeststellung, sondern auch hinsichtlich der Versagung der Zurückstellung handelt es sich unter den hier gegebenen Voraussetzungen um gebundene Entscheidungen. Für die beantragte Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus fehlt es an einer tatbestandlich vorausgesetzten unzumutbaren Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG. Der Kläger hat seine juristische Ausbildung mit einem berufsqualifizierenden Examen abgeschlossen. Angesichts dessen fehlt es an einer unzumutbaren Härte, wenn der Kläger durch die Heranziehung zum Wehrdienst an einer "Fortsetzung" seiner Ausbildung gehindert wird. Anders läge es allenfalls, wenn die von ihm beabsichtigte Wiederholungsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung auf eine die Zurückstellung wegen unzumutbarer Härte rechtfertigende "einmalige Berufschance" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50) abzielte. Davon kann jedoch keine Rede sein.
Das angefochtene Urteil bezeichnet den Kläger entsprechend der Tauglichkeitsfeststellung der Beklagten als wehrdienstfähig (3). Das begegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung, ob der Kläger gemäß § 8 a WPflG unter Berücksichtigung der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 wehrdienstfähig ist, ist in ihrem rechtlichen Ansatz nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35 S. 1 <2>). Gegen die zur Frage der Wehrdienstfähigkeit getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind keine durchgreifenden Revisionsgründe vorgebracht worden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl