Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1986, Az.: BVerwG 8 C 81.83

Verwaltungsverfahren; Wehrersatzbehörde; Zuständigkeit; Wohnsitzwechsel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 81.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 26.05.1983 - AZ: 5 K 76/83

Fundstellen

  • DokBer A 1986, 247-248
  • NVwZ 1987, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Falle einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Wehrersatzbehörde infolge Wohnsitzwechsels des Wehrpflichtigen kann die Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG wirksam bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens erklärt werden.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 30. Oktober 1954 geborene Kläger ist nach dem Ergebnis einer Tauglichkeitsüberprüfung "wehrdienstfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten". Mit Schreiben vom 2. Februar 1981 kündigte ihm das Kreiswehrersatzamt Karlsruhe die Einberufung zum Grundwehrdienst zu einem der nächsten Einberufungstermine an. Der Kläger bat wegen angeblicher Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb um Zurückstellung vom Wehrdienst, die ihm mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Karlsruhe vom 25. November 1981 bis zum 30. September 1982 gewährt wurde. Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage mit dem Ziel einer weitergehenden Zurückstellung erhoben. Dieses Verfahren ruht.

2

Am 17. März 1982 meldete sich der Kläger zum 1. März 1982 mit Hauptwohnsitz an seinen bisherigen Nebenwohnsitz in Rutesheim im Zuständigkeitsbereich des Kreiswehrersatzamts Stuttgart um und behielt in Wimsheim, seinem bisherigen Hauptwohnsitz, einen Nebenwohnsitz bei. Gegenüber den beteiligten Meldebehörden gab er an, daß er der Wehrüberwachung unterliege. Die Wehrersatzbehörden wurden über den Wohnsitzwechsel nicht unterrichtet.

3

Mit Bescheid vom 10. August 1982 berief das Kreiswehrersatzamt Karlsruhe den Kläger zum 4. Oktober 1982 zum Grundwehrdienst ein. Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs berief sich der Kläger auf vermeintliche Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb und machte ferner geltend, daß das Kreiswehrersatzamt Karlsruhe für den Erlaß des Einberufungsbescheides örtlich unzuständig gewesen sei. Am 22. September 1982 stimmte das Kreiswehrersatzamt Stuttgart gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch das Kreiswehrersatzamt Karlsruhe zu. Die Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe - wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Januar 1983 zurück.

4

Der Klage des Klägers mit dem Ziel der Aufhebung des Einberufungsbescheides hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Mai 1983 stattgegeben. Es hat im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes bzw. ständigen Aufenthalts des Klägers von Wimsheim nach Rutesheim sei das Kreiswehrersatzamt Stuttgart zuständig geworden. Die Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamts Karlsruhe sei nicht nach § 3 Abs. 3 VwVfG erhalten geblieben. Zwar hätten sich im Laufe des durch das Anhörungsschreiben vom 2. Februar 1981 eingeleiteten Einberufungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände im Sinne dieser Vorschrift geändert. Trotz der zwischenzeitlichen Zurückstellung sei dieses Verfahren im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nicht abgeschlossen gewesen, sondern vielmehr erst durch Erlaß des Einberufungsbescheides abgeschlossen worden. Die im Anschluß daran erklärte Zustimmung des zuständigen Kreiswehrersatzamts Stuttgart zur Verfahrensfortführung sei jedoch verspätet erfolgt und daher unwirksam. Der Mangel örtlicher Zuständigkeit sei nicht nach §§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG unbeachtlich. Eine Heilung des Zuständigkeitsmangels nach § 46 VwVfG scheide im Hinblick auf das der Beklagten eingeräumte Einberufungsermessen ebenfalls aus. Ferner könne dem Kläger eine Berufung auf die örtliche Unzuständigkeit nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben versagt werden.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

8

Im Ergebnis allerdings richtig geht das angefochtene Urteil im Anschluß an die frühere Rechtsprechung des Senats, daß sich die örtliche Zuständigkeit der Kreiswehrersatzämter grundsätzlich nach dem ständigen Aufenthalt des Wehrpflichtigen richte (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 3 S. 1 <2 f.>), einleitend von der nunmehr gegebenen Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamts Stuttgart aus. Im Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 25.84 - (Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 36 S. 12 <13 f.>) hat der Senat betont, daß die örtliche Zuständigkeit der Kreiswehrersatzämter für die Einberufung von Wehrpflichtigen seit dem Inkrafttreten des VwVfG grundsätzlich in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a geregelt ist. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger bereits vor Erlaß des Einberufungsbescheides seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Wimsheim nach Rutesheim verlegt, so daß gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG das Kreiswehrersatzamt Stuttgart für seine Einberufung örtlich zuständig gewesen wäre.

9

Ebenfalls zutreffend prüft das angefochtene Urteil, ob das ursprünglich zuständige Kreiswehrersatzamt Karlsruhe nach § 3 Abs. 3 VwVfG trotz der Wohnsitzveränderung gleichwohl zuständig geblieben ist. Ändern sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann nach dieser Vorschrift die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 13.80 - Buchholz 310 § 44 a VwGO Nr. 2 S. 1 <2> und vom 22. Februar 1985, a.a.O. S. 13) nimmt das angefochtene Urteil an, daß das durch die Absendung des Anhörungsschreibens vom 2. Februar 1981 eingeleitete Einberufungsverfahren nach seiner wehrpflichtrechtlichen Ausgestaltung ein selbständiges Verwaltungsverfahren im Sinne der im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 VwVfG maßgebenden Legaldefinition des § 9 VwVfG darstellt. Die zwischenzeitliche Zurückstellung des Klägers ist insoweit unerheblich, weil sie - worauf der Zurückstellungsbescheid ausdrücklich hinweist -, die Einberufungsabsicht der Beklagten unberührt läßt und die Einberufung lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt (vgl. Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 42.80 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 17 S. 1 <3>). In dem bereits erwähnten Urteil vom 22. Februar 1985 (a.a.O. S. 18 ff.) hat der Senat ferner unter dem Blickwinkel der Interessen der Beteiligten und der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens für den Fall des Zuständigkeitswechsels im Einberufungsverfahren die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG für die Fortführung des Verfahrens durch die bisher zuständige Behörde bejaht. Daran ist festzuhalten.

10

Nicht zu folgen ist jedoch der Annahme des angefochtenen Urteils, die Zustimmung des Kreiswehrersatzamts Stuttgart sei verspätet erfolgt, weil das Einberufungsverfahren als selbständiges Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG mit dem Erlaß des Einberufungsbescheides abgeschlossen sei. Vielmehr kann die Zustimmung zur Verfahrensfortführung - wie hier - wirksam bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides erklärt werden. Das angefochtene Urteil verkennt, daß das Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG) im Falle der Erhebung des Widerspruchs gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) im Sinne des § 3 Abs. 3 VwVfG "fortgeführt" wird. Die Ausgangsbehörde kann dem Widerspruch nach § 72 VwGO abhelfen, und zwar auch nach Weiterleitung des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde (vgl. Urteil vom 29. März 1979 - BVerwG 5 C 32.78 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 9 S. 1 <2 f.>). Auch erhält der ursprüngliche Verwaltungsakt seine maßgebende, dem Rechtsträger der Ausgangsbehörde zurechenbare Gestalt durch den Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

Alle diese Entscheidungen sind ebenso wie während des Widerspruchsverfahrens nachholbare (und nachgeholte) Verfahrenshandlungen, etwa die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV erforderliche Anhörung (vgl. dazu Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 180.81 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 18 S. 5 <8>), dem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG zugeordnet. Das Ausgangsverfahren bildet daher mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Dieser Annahme begegnen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ungeachtet dessen, daß das Recht des Vorverfahrens insoweit zum Gerichtsverfahrensrecht im Sinne des Art. 74 Nr. 1 GG gehört, als es Sachurteilsvoraussetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens regelt (vgl. BVerfGE 35, 65 <72>), ist die nähere Ausgestaltung des Vorverfahrens im übrigen dem Verwaltungsverfahrensrecht im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG zuzurechnen (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 1985, Art. 84 RdNrn. 30 ff.). Das Vorverfahren ist (jedenfalls) auch Verwaltungsverfahren (vgl. Urteile vom 24. März 1966 - BVerwG VIII C 29.64 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 2 S. 6 <8> und vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 46.70 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 7 S. 2 <4>).

12

Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger dem Einberufungsbescheid den geltend gemachten Zurückstellungsgrund der Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 6 WPflG) verteidigungsweise mit Erfolg entgegensetzen kann, zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl